Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0192-W/06
1. Doppelte Haushaltsführung einer Alleinerzieherin 2. Mehrkosten einer doppelten Haushaltsführung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0192-W/06vom 25.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsführung sind nach herrschender Rechtsansicht nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich die Haushalte in Wohnungen befinden, die im Eigentum der Eltern stehen und die Haushaltskosten insgesamt günstiger sind, als sie in typisierender Betrachtungsweise gewöhnlich von Steuerpflichtigen zu tragen sind. Voraussetzung aber ist, dass der Steuerpflichtige zwei selbsständige Haushalte hat und die Kosten hierfür trägt. In diesem Fall können die gesamten Werbungskosten des berufsbedingten Zweitwohnsitzes abgesetzt werden und nicht bloß jene Wohnungskosten, die in typisierender Betrachtungsweise die gewöhnlichen Wohnungskosten eines Steuerpflichtigen übersteigen (objektivierte Wohnungsmehrkosten).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A., geb. XX, XX. whft., vom
25. November 2005 gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 des Finanzamtes
Bruck Eisenstadt Oberwart vom 10. November 2005 entschieden:
Spruch:
Der
Berufung wird teilweise statt gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (in der Folge Bw. genannt) bezog im
Kalenderjahr 2003 als Angestellte einer Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungskanzlei Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
In der Einkommensteuererklärung 2003 machte sie
Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsführung und zwar Kosten für
den Zweitwohnsitz von € 4.353,42 und Kosten für Familienheimfahrten
von € 3.638,54 geltend. In der Beilage zur Steuererklärung wurde
hierzu folgender Sachverhalt dargelegt:
"In bin Alleinerzieherin von
zwei minderjährigen Kindern im Alter von 12 und 13 Jahren (2003). Mein
Familienwohnsitz befindet sich in XXX., in einer strukturschwachen Region in
Mittelburgenland. Ich habe dort in einem Wohnhaus, das im Eigentum meiner Eltern
steht, eine eigene Wohnung mit eigenem Eingang und sämtlichen
erforderlichen Nutz- und Wohnräumen (WC, Bad, Küche, Wohnzimmer,
Schlafzimmer). In dieser Wohnung, die auch meine Ehewohnung war und in der meine
beiden Kinder wohnen, führe ich einen eigenen, selbständigen Haushalt
und trage auch Kosten hierfür (z.B. Einrichtungskosten,
Instandsetzungskosten).
Nach Abschluss meines
Wirtschaftsstudiums konnte ich nur in Wien eine ausbildungsadäquate
Beschäftigung erlangen, sodass ich meinen seinerzeitigen studienbedingten
Zweitwohnsitz in Wien in der Folge berufsbedingt beibehalten musste. Seit
Dezember 2001 bin ich in der Wirtschaftsprüfung für eine in Wien
ansässige Kanzlei tätig und musste regelmäßig an den
Wochenenden zwischen meinen Zweitwohnsitz in Wien und dem Familienwohnsitz in
XXX pendeln. Ich benutzte dazu meinen Pkw. Die kürzeste, einfache
Fahrtstrecke beträgt rund 110 Kilometer.
Das Verlegen des
Familienwohnsitzes nach Wien ist nicht zumutbar, weil meine unmündig,
minderjährigen Kinder noch der Obsorge und Aufsicht eines
Familienangehörigen bedürfen. Diese Aufgabe wird während meiner
beruflichen Abwesenheit von den Großeltern wahrgenommen. Eine
Mitübersiedlung der gesamten Familie erscheint mir aus wirtschaftlichen
Gründen nicht tragbar. Hinzukommt, dass bei meiner Berufstätigkeit
(Wirtschaftsprüfung) laufend Reisen und unregelmäßige, saisonal
schwankende Arbeitszeiten auftreten, sodass ich als so genannte Alleinerzieherin
in wesentlich höherem Maße darauf angewiesen war, dass die
Großeltern die Obhut für die Kinder übernehmen. Sie
erfüllen gleichsam an Stelle des (Ehe)Partners diese familiäre
Funktion und sind nicht bloß Aufsichtsperson ("Leihoma"), sondern
Bezugsperson der Kinder."
Vom Finanzamt wurden im Einkommensteuerbescheid 2003 vom
10.11.2005 die Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsführung nicht
anerkannt. weil die Beibehaltung des Familienwohnsitzes im Burgenland auf
privaten Gründen beruhe. Ergänzend wurde der Bw. als Alleinerzieherin
mitgeteilt, dass die Verlegung des Hauptwohnsitzes dann unzumutbar sei, wenn am
Familienwohnsitz der andere Partner eine Beschäftigung ausübe und mit
seinem Einkommen wesentlich zum Familienhaushalt beitrage. Gerade diese
Voraussetzung sei aber in ihrem Fall nicht gegeben.
Mit Schriftsatz vom 25.11.2005 erhob die Bw. gegen diesen
Bescheid form- und fristgerecht Berufung und beantragte die Werbungskosten wegen
doppelter Haushaltsführung zu berücksichtigen. Sie wies nochmals
darauf hin, dass sie in einer strukturschwachen Region lebe, in der sie keine
ihrer Ausbildung entsprechende Beschäftigung finden könne. Ihre
Tätigkeit sei von unregelmäßigen, saisonalen schwankenden
Arbeitszeiten und Reisen (Wirtschaftsprüfung vor Ort beim Klienten), die
zum Teil auch kurzfristig vorzunehmen gewesen wären und das ganze
Bundesgebiet betreffen konnten, gekennzeichnet. In der beruflichen Realität
habe das bedeutet, dass vor allem in der "Hauptsaison" anlassbezogen lange
Arbeitszeiten (bis 21.00 oder 22.00 Uhr) oder spontan ein mehrtägiger,
auswärtiger Aufenthalt (z.B. in Tirol oder Vorarlberg) erforderlich waren.
Gründe der Unzumutbarkeit, wie sie die RZ 345 der Lohnsteuerrichtlinien
2002 nennen, würden deshalb auch bei ihr vorliegen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 14.12.2005 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. In der Bescheidbegründung
wird angeführt, dass Voraussetzung für den Abzug von Kosten eines
zweiten Haushaltes am Berufsort, das Vorliegen eines Mehraufwandes sei. Ist die
Beibehaltung der Wohnmöglichkeit an einem auswärtigen Ort für den
Steuerpflichtigen mit keinerlei Kosten verbunden (z.B. Wohnmöglichkeit bei
den Eltern) oder werden Kosten nicht nachgewiesen, so könne von keinen
Mehrkosten ausgegangen werden und die Frage der Zumutbarkeit des Verlegens des
Familienwohnsitzes stelle sich somit nicht mehr.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde von der Bw. die
Bezahlung der Betriebskosten für den Zweitwohnsitz (€ 3.460,08) durch
Vorlage der Bankbelege nachgewiesen. Zudem reichte sie folgende ergänzende
Stellungnahme zu ihrer Berufssituation ein:
"Nach Ende meines Studiums im
Jahr 2001 habe ich mir die Steuerberaterprüfung zum Ziel gesetzt. Für
diese Prüfung ist es Voraussetzung 3 Jahre bei einem
Wirtschaftstreuhänder (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) zu arbeiten.
Die Kanzlei in der ich
tätig war, hat ihren Geschäftssitz in Wien und war eher auf
Wirtschaftsprüfung (Jahresabschlussprüfung) spezialisiert. Der
Klientenstock der Kanzlei umfasste große Konzerne, deren
Geschäftssitze in ganz Österreich verteilt waren. Mein Chef versuchte
auf die persönliche Situation seiner Mitarbeiter sehr wohl Rücksicht
zu nehmen (das heißt mein Einsatzgebiet war fast ausschließlich Wien
und Umgebung), aber wenn Not am Mann war, musste man damit rechnen kurzfristig
irgendwo (in ganz Österreich) eingesetzt zu werden.
Im Jahr 2003 war ich zum
Beispiel 4 Wochen im Zuge einer Vorprüfung eines großen Konzerns in
ganz Österreich unterwegs. Das heißt von September bis November 2003
verbrachten mein Kollege und ich 1 Woche abwechselnd in Wien und die
nächste Woche jeweils in einem anderen Bundesland.
Zusätzlich zu diesen
wechselnden Einsatzgebieten wäre zur Tätigkeit in der
Wirtschaftsprüfung noch zu erwähnen, dass es eine Hochsaison gibt, die
ich von Mitte Dezember bis Mitte Mai eingrenzen würde. In dieser Zeit
werden unzählige Überstunden gemacht, die im Sommerloch abgebaut
werden können. Das tägliche Arbeitsende in dieser Zeit ist nicht
planbar."
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlage
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG sind Werbungskosten
die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 EStG dürfen bei den
einzelnen Einkünften unter anderem nicht abgezogen werden:
Z 1. Die für den Haushalt
des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen
aufgewendeten Beträge.
Z 2. e) Kosten der Fahrten
zwischen Wohnsitz am Arbeitsort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten),
soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit
bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten Betrag
übersteigen.
Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht
einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem
Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern
immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser
Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für die
doppelte Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den aus der
Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden,
liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die
Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Steuerpflichtigen eine
Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit
nicht zugemutet werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass zwischen den
für eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründe und der
Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muss. Die
Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung, als
auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer
Erwerbstätigkeit seines (Ehe-)Partners haben (VwGH 17.2.1999, 95/14/0059,
VwGH 22.2.2000, 96/14/0018).
Von entscheidender Bedeutung ist, dass die Begründung
oder Aufrechterhaltung des zweiten Haushaltes ausschließlich beruflich
veranlasst ist (VwGH 26.11.196, 95/14/0124). Dies ist beispielsweise bei einer
privat mitveranlassten Vermögensbildung durch Erwerb einer Eigentumswohnung
oder bei gehobenen Wohnansprüchen am Beschäftigungsort nicht der Fall.
Da es sich um Kosten der persönlichen Lebensführung handelt, muss zur
Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung in einer
typisierenden Betrachtungsweise ein strenger Beurteilungsmaßstab angelegt
werden.
Die Begründung eines eigenen Haushaltes am
Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes
(doppelte Haushaltsführung) ist beruflich veranlasst, wenn der
Familienwohnsitz
vom
Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine
tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder
der
Steuerpflichtige oder sein (Ehe-)Partner am Familienwohnsitz relevante
Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielen (mehr als 2.200,-- Euro
jährlich) oder
aus
anderen gewichtigen Gründen die Verlegung des Familienwohnsitzes in die
Nähe des Beschäftigungsortes nicht zugemutet werden kann (LStR 2002 RZ
341 und 345).
Andere gewichtige Gründe
für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes sind
insbesondere:
ständig
wechselnde Arbeitsstätten (z.B. Bauarbeiter,
Arbeitskräfteüberlassung),
befristete
Tätigkeiten,
(Mit)Übersiedlung
pflegebedürftiger Angehöriger,
wenn
im gemeinsamen Haushalt am Familienwohnsitz unterhaltsberechtigte und
betreuungsbedürftige Kinder wohnen und eine (Mit)Übersiedlung der
gesamten Familie aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.
Im gegenständlichen Fall steht in Streit,
ob im Sinne der vorstehenden Ausführungen gewichtige Gründe vorliegen,
weshalb der Bw. die Verlegung des Familienwohnsitzes nicht zumutbar war und ob
die Bw. durch einen zweiten Haushalt Mehrkosten zu tragen hatte.
2. Mehrkosten einer
doppelten Haushaltsführung
Das Finanzamt vermeinte in der Berufungsvorentscheidung,
dass die Bw. - in Anlehnung an die Entscheidung des VwGH vom 16.03.1988,
87/13/0200 - am Familienwohnsitz eine kostenlose Wohnmöglichkeit bei den
Eltern gehabt habe, weshalb die Kosten für die Wohnung am Berufsort nur die
gewöhnlichen von jedermann zu tragenden Wohnkosten bilden würden, die
unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG fallen.
Der Sachverhalt des Erkenntnisses des VwGH vom 16.03.1988,
87/13/0200 unterscheidet sich aber vom gegenständlichen Fall in einem
wesentlichen Punkt. Die Bw., eine zweifache Mutter, führte sowohl am
Familienwohnsitz als auch am Berufsort einen eigenen, selbständigen
Haushalt, sodass unzweifelhaft eine zweifache Haushaltsführung vorlag. Im
anderen Fall hingegen, handelte es sich um einen ledigen, kinderlosen
Steuerpflichtigen, der seinen Familienwohnsitz noch im Haushalt der Eltern hatte
und bloß am Berufsort einen selbständigen Haushalt führte. Bei
Letzterem ist somit bloß eine einfache und keine doppelte
Haushaltsführung vorgelegen.
Aus dem Steuerakt sind weder Ermittlungen noch Indizien
festzustellen, dass die eigenständige Haushaltsführung der Bw. am
Familienwohnsitz oder am Zweitwohnsitz mit keinen Kosten verbunden gewesen
wären und daher kein Mehraufwand vorliegen würde.
Nach der allgemeinen Lebenserfahrung erfolgt
üblicherweise die selbständige Haushaltsführung einer
34-jährigen, allein erziehenden oder verheirateten Steuerpflichten, die
über ausreichendes Einkommen verfügt, auf eigene Kosten, auch wenn
sich der Haushalt in einer Wohnung befindet, die im Eigentum der Eltern steht.
Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsführung sind aber nach herrschender
Rechtsansicht nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Haushaltskosten insgesamt
günstiger sind, als sie in typisierender Betrachtungsweise gewöhnlich
von Steuerpflichtigen zu tragen sind. Liegen die Voraussetzungen einer doppelten
Haushaltsführung vor, können die gesamten Wohnungskosten des
berufsbedingten Zweitwohnsitzes (bis zur Höhe der durchschnittlichen
Hotelkosten, maximal € 2.200,-- monatlich) abgesetzt werden und nicht
bloß die Wohnungskosten, die in typisierender Betrachtungsweise die
gewöhnlichen Wohnungskosten eines Steuerpflichtigen übersteigen
(objektivierte Mehrkosten).
3. Unzumutbarkeit der
Verlegung des Familienwohnsitzes
Weshalb das Finanzamt den Anspruch der Bw. mit der
Begründung abweist, dass sie keinen (Ehe)Partner habe, der durch eine
Beschäftigung am Familienwohnsitz wesentlich zum Familieneinkommen
beiträgt, anstelle das Vorliegen anderer gewichtiger
Unzumutbarkeitsgründe zu prüfen, ist unverständlich. Die
Beurteilung der Zumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes erfordert ein
Eingehen auf die damit verbundenen Folgen. Eine Wohnsitzverlegung kann nicht nur
aus wirtschaftlichen Gründen (z.B. Einkünfte des Ehepartners von
€ 2.200,--) sondern auch aus sozialen Gründen unzumutbar sein
(Übersiedlung pflegebedürftiger Angehöriger).
Aus den Sachverhaltsangaben der Bw. geht hervor, dass
für sie als allein erziehende Mutter zweier unmündiger Kinder die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes von essentieller Bedeutung für ihre
konkrete Berufstätigkeit war. Nur am Familienwohnsitz war nämlich
durch die Übernahme der Obhut der Großeltern über die Kinder
gewährleistet, dass die Berufsausübung, die von Reisen und
unregelmäßiger Arbeitszeit geprägt war, unter Wahrung ihrer
Verpflichtungen als Erziehungsberechtigte ausgeübt werden konnte.
Nach dem aktenkundigen Sachverhalt ist deshalb von der
Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes auszugehen, weil im Haushalt
der Bw. unmündige Kinder wohnhaft waren, die dort durch nahe
Familienangehörige betreut wurden und die im Hinblick auf ihr Alter noch
einer Obhut bedurften. Eine Mit(Übersiedlung) der die Kindesobsorge
wahrnehmenden Familienangehörigen wäre wirtschaftlich
unverhältnismäßig, die Beendigung der Kindesobhut durch eine
familiäre Bezugsperson (Großeltern) sozial unzumutbar gewesen (ebenso
UFSW, RV/0638-W/02 vom 25.7.2003 sowie LStR 2002 RZ 345).
Die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung
waren im vorliegenden Fall erfüllt. Die dargelegten Wohnungskosten für
den Zweitwohnsitz sind mit Ausnahme der Ausgaben für die
Haushaltsversicherung (€ 100,36) als Werbungskosten anzuerkennen. Zu den
abzugsfähigen Aufwendungen eines berufsbedingten Doppelwohnsitzes
gehört nicht die Haushaltsversicherung (vgl. Doralt, EStG, § 4 TZ
356).
4.
Familienheimfahrten
Anzumerken ist, dass in der erstinstanzlichen Entscheidung
die Kosten der Familienheimfahrten scheinbar übersehen wurden. Die in der
Berufungsvorentscheidung angestellten Überlegungen zu den Mehrkosten des
Doppelwohnsitzes konnten keinesfalls für die Ausgaben der
Familienheimfahrten gelten. Die Frage der Zumutbarkeit des Verlegens des
Familienwohnsitzes hätte sich für das Finanzamt sehr wohl gestellt.
Da - wie bereits oben ausgeführt - die
Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung gegeben waren, sind die
Kosten für die Familienheimfahrten bis zum Höchstbetrag des
Pendlerpauschales (§ 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c i.V.m. § 20 Abs. 1 Z. 2
lit. e EStG) einkunftsmindernd anzusetzen. Das sind im Veranlagungsjahr 2003
€ 2.100,--. Soweit die tatsächlichen Fahrtkosten (€ 3.638,54) den
Pauschbetrag überstiegen haben, waren Werbungskosten nicht zu
berücksichtigen.
5.
Zusammenfassung
Im Veranlagungsjahr 2003 waren beruflich veranlasste
Mehrkosten einer doppelten Haushaltsführung in Höhe von €
4.253,06 sowie Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von €
2.100,-- als Werbungskosten zu berücksichtigen. Der beantragte Mehrbetrag
von insgesamt € 1.638,90 war nicht anzuerkennen. Der Berufung war daher
teilweise stattzugeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 25.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
AlleinerzieherinKindesobhut der GroßelternWohnung im Eigentum der GroßelternMehrkosten der doppelten Haushaltsführung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0192-W/06
- Stammnummer
- 22088
- Gültig
- 25.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF