Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1233-L/06
Einem alleinstehenden Steuerpflichtigen kann trotz (Anteils-)Eigentums an der Liegenschaft des Familienwohnsitzes die Verlegung seines Wohnsitzes zumutbar sein.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1233-L/06vom 14.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch WTHOEG, vom
17. August 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 27. Juli 2006
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005
entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2005
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Einkommen
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26.608,28 €
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Einkommensteuer
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6.282,09 €
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- anrechenbare Lohnsteuer
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-6.755,08 €
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
|
-472,99 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe
der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und
bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit elektronisch eingereichter
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2005 machte der Berufungswerber
(Bw.) u.a. Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen
geltend.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2006 forderte das
Finanzamt (FA) den Bw. auf, Sonderausgaben, Werbungskosten und
außergewöhnliche Belastungen durch Vorlage der entsprechenden
Unterlagen und Belege nachzuweisen.
Zum Nachweis der Werbungskosten legte der Bw. u.a. eine
Bestätigung der Raiffeisenbank vor, dass er im Jahr 2005 monatlich
mittels Dauerauftrag den Betrag von 350,00 € an Familie N.
für Miete überwiesen habe. Der Jahresbetrag habe somit
4.200,00 € betragen.
Mit Bescheid vom 27. Juli 2006 verweigerte das FA
unter anderem die Anerkennung der Kosten für die doppelte
Haushaltsführung mit folgender Begründung:
"Bei
einem allein stehenden Arbeitnehmer können Aufwendungen für
Heimfahrten nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn dieser in
seinem Heimatort eine eigene Wohnung (ein eigenes Haus) besitzt. Die Kosten
für Fahrten zum Wohnsitz der Eltern stellen keine Werbungskosten
dar."
Die dagegen erhobene Berufung begründete der Bw. wie
folgt:
"Mein
Hauptwohnsitz (Wohnung im zweiten OG) an oben genannter Adresse (Anmerkung:
L,M5) befindet sich in meinem Besitz
welcher auch im Grundbuch eingetragen ist und nicht wie angenommen im alleinigen
Besitz meiner Eltern. Somit sind die Aufwendungen von meinem Nebenwohnsitz in
Höhe von 4.200,00 € in meinem Einkommensteuerbescheid zu
berücksichtigen. Mein Arbeitsort befindet sich in
B., wo ich auch gemeldet bin, daher ist
eine tägliche Heimfahrt unzumutbar und benötige diesen
Nebenwohnsitz."
Im folgenden Ermittlungsverfahren richtete das Finanzamt
ergänzende Fragen an den Bw.:
"Handelt
es sich bei der Wohnung in B. um eine
"richtige" Wohnung, Schlafstelle,
etc.?
Warum wird der Wohnsitz
nicht nach B. verlegt? Warum wird die
Wohnung in C. noch
beibehalten?
Beabsichtigen Sie
in absehbarer Zeit Ihren Arbeitgeber zu wechseln oder besteht ein erhöhtes
Entlassungs- oder Versetzungsrisiko?"
Diese Fragen beantwortete der Bw. mit Schreiben vom
1. September 2006 wie folgt:
"Zu
Punkt I.: Bei der Wohnung in B.
handelt es sich um eine vollwertige Wohnung mit Vorraum, Wohnzimmer, Küche,
Gang, eigenes Bad, WC-Raum, Schlafzimmer. Gesamtgröße ca.
50,00 m². Für die Wochentage benötige ich eine Wohnung mit
Küche, da ich mich selbst verpflegen muss. Eine Schlafstelle wäre
daher unzulänglich.
Zu
Punkt II.: Ich bin aus familiären Gründen, sowie
Forstwirtschaftsgründen an die Wohnung in
C. gebunden. Eine Verlegung des
Wohnsitzes nach B. wäre für
meine Verpflichtungen am Sitz in C.
nicht vorteilhaft. Ich bin Waldbesitzer in Nähe
C. wo ich an den Wochenenden tätig
sein muss. Weiters ist es dringend von Nöten meiner Mutter beim Erhalten
und Warten des restlichen Wohnhauses zu unterstützen, da sie Witwe ist. Die
Kosten für ein Zweifamilienhaus (eine Einheit wird von mir bewohnt) sind
für meine allein stehende Mutter zu
hoch.
Zu Punkt 3.: Den
Arbeitgeber in B. werde ich
voraussichtlich noch mehrere Jahre beibehalten, da es in
O. momentan keine freie Stelle in der
Direktion A. gibt, welche meiner
jetzigen Tätigkeit entspricht."
Aus einer im Steuerakt abgelegten AIS-Abfrage
(Grundbesitzinformationssystem des Bundes) des Finanzamtes ist ersichtlich, dass
der Bw. neben seiner Mutter und einer weiteren Person Vierteleigentümer der
gegenständlichen Liegenschaft ist.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20. September 2006
anerkannte das FA die aus dem Titel der doppelten Haushaltsführung geltend
gemachten Werbungskosten mit folgender Begründung nur zum Teil:
"Der
Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Beibehaltung des
Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit niemals durch die
Erwerbstätigkeit, sondern immer durch private Umstände veranlasst ist.
Eine berufliche Veranlassung liegt nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht
zuzumuten ist ( VwGH 20.12.2000, 97/13/0111). Nach ständiger Rechtsprechung
wird einem allein stehenden Arbeitnehmer mit eigener Wohnung am Heimatort
es als zumutbar erachtet, seinen Ledigenhaushalt innerhalb einer
angemessenen Frist (6 Monate) AB BEGINN des Dienstverhältnisses zum
Beschäftigungsort zu verlegen, was Sie ja bereits getan haben. Die
Beibehaltung des Wohnsitzes in C. ist
daher ausschließlich privat veranlasst und können die Kosten des
Zweitwohnsitzes in B. daher nur
für 6 Monate (4 Monate für 2004 und 2 Monate 2005) anerkannt
werden, wobei die Kosten für die doppelte Haushaltsführung begrenzt
sind mit dem gr. Pendlerpauschale (mtl. 201,75 €). Anerkannte
Kosten für 2005 daher 403,50 €."
Den dagegen eingebrachten Vorlageantrag vom
10. November 2006 begründete der Bw. wie folgt:
"Im
oben angeführten Bescheid wurden die Werbungskosten für doppelte
Haushaltsführung und Familienheimfahrten nicht
berücksichtigt.
Die
Werbungskosten berechnen sich wie folgt:
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Doppelte
Haushaltsführung (für Wohnung: Miete 350,00 mtl. X 12)
|
4.200,00
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Familienheimfahrten
(200 km einfache Strecke x 2 x 0,356 (bzw. 0,376) x 52)
|
|
Begrenzt mit
dem höchsten Pendlerpauschale
|
2.421,00
|
|
6.621,00
Wir beantragen
daher, dass die oben angeführten Werbungskosten in der Höhe von
6.621,00 € im Rahmen des Berufungsverfahrens zu
berücksichtigen.
Herr
X. ist im Baugewerbe tätig. Seit
Herbst 2004 ist er vorübergehend bei der Firma
D.. (100 %-ige Tochterfirma der
E.) beschäftigt. Vor allem auf
Grund jüngster interner Umstrukturierungen im Unternehmen ist ein
längerfristiger Verbleib im Dienstverhältnis zur Firma
F. in
B. höchst
unwahrscheinlich.
Auch auf Grund
der großen Distanz zwischen Hauptwohnsitz und Arbeitsort versucht Herr
X. in
O. eine seiner Qualifikation
entsprechende Arbeitsstelle zu finden. Herr
X. kann auf Grund seines
Dienstvertrages jederzeit innerhalb des
E1-Konzerns in eine andere
Betriebsstätte im In- und Ausland versetzt werden.
Aus den
angeführten Gründen ist eine Verlegung des Wohnsitzes nicht zumutbar
(vgl. LStR 2002 Rz 345 - wenn von vornherein mit Gewissheit anzunehmen
ist, dass die auswärtige Tätigkeit mit vier bis fünf Jahren
befristet ist (VwGH 26.11.1996, 95/14/0124); latente Gefahr zur Abberufung an
eine andere Betriebsstätte (VwGH 12.2.1999, 95/14/0059))."
Mit Vorhalt vom 20. November 2006 richtete das
Finanzamt folgende Fragen an den Bw.:
"Sie
werden ersucht
a) Ihren
Dienstvertrag (Kopie)
b) den
Mietvertrag der Wohnung in B. (Kopie)
und die dazugehörigen Zahlungsbelege (Kopie) vorzulegen. Eine Vollmacht
Ihres Steuerberaters wäre vorzulegen."
Daraufhin legte der steuerliche Vertreter eine mit
6. November 2006 datierte Vollmacht, die Mietvereinbarung betreffend die
Wohnung in B., eine Zahlungsbestätigung sowie den Arbeitsvertrag mit der
Firma H. GmbH. vor."
Weiters wurde ein Schreiben des Bw. vorgelegt mit folgendem
Text:
"Für
die besagte Wohnung in B. wurde
zwischen mir und der Familie N. ein Mietvertrag in üblicher Form
vereinbart. Darin wurde ein beidseitiges Kündigungsrecht bis zum jeweiligen
Monatsende in der die Kündigung ausgesprochen wird, vereinbart. Eine
etwaige Kündigungsfrist wurde nicht festgelegt."
Aus dem vorgelegten Arbeitsvertrag mit der Firma H.
Ges.m.b.H. geht u.a. hervor, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Bw. am
23. August 2004 begonnen hat und auf unbestimmte Zeit abgeschlossen
wurde.
Dessen Punkt III lautet:
"Als
erster Arbeitsort gilt B. als
vereinbart. Der Arbeitnehmer erklärt sich grundsätzlich bereit,
Änderungen des Tätigkeitsbereiches und des Arbeitsortes
(Arbeitseinsätze auch außerhalb des Bundeslandes
AB. und im Ausland)
zuzustimmen."
Das FA legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens
wurde der Bw. ersucht, folgende Fragen zu beantworten bzw. Unterlagen
beizubringen:
"Nach
der derzeitigen Aktenlage wurde von Ihnen ein konkreter Nachweis über das
tatsächliche Vorliegen von Voraussetzungen einer auf Dauer angelegten
doppelten Haushaltsführung noch nicht erbracht. Zu einer
Nachweisführung werden von Ihnen nachfolgende Unterlagen bzw. Beweismittel
benötigt:
1. Nachweise
darüber, dass Sie im Berufungsjahr 2005 in
4132 C.
über einen eigenen
Haushalt (Wohnung) verfügten. In diesem Zusammenhang werden Sie ersucht,
folgende Unterlagen zu übermitteln:
-
Bestätigung der Gemeinde betreffend eines eigenen Hausstandes im Jahr
2005
- den
belegmäßigen
Nachweis über die Bezahlung konkreter Wohnungs- und Haushaltskosten im
Jahr 2005 (z.B.: Rundfunk/Fernsehgebühren, Haushaltsversicherung,
Strom-, Wasser-, Kanalabrechnungen, etc.)
- Vorlage eines
Wohnungs- bzw. Hausplanes, aus dem hervorgeht, welche Räume (Wohnung) von
Ihnen und welche Räume (Wohnung) von Ihrer Mutter bzw. welche Räume
gemeinsam genutzt werden.
2. Der
Mietvertrag mit der Fam. N. in
B. wurde mündlich abgeschlossen.
Ab welchem Zeitpunkt besteht dieses Mietverhältnis und ab wann wurde diese
Wohnung zu Ihrer Benützung übergeben?
3. Welche
Tätigkeit üb(t)en Sie im Jahr 2005 bzw. bis heute im Rahmen des
Dienstverhältnisses mit der Fa. W.
F. GmbH konkret
aus?
Um Vorlage eines
Anforderungsprofils bzw. einer Arbeitsplatzbeschreibung sowie allfälliger
schriftlicher Zusatzvereinbarungen zum Dienstvertrag wird ersucht.
4. Nach dem
vorliegenden Dienstvertrag gilt als "erster Arbeitsort"
B. als vereinbart.
Im Vorlageantrag
wurde angegeben, auf Grund jüngster interner Umstrukturierungen im
Unternehmen sei ein längerfristiger Verbleib im Dienstverhältnis mit
der Fa. W. F. GmbH in
B. höchst
unwahrscheinlich.
Mit
Vorhaltsbeantwortung vom 1. September 2006 hingegen haben Sie dem FA
gegenüber Folgendes bekannt gegeben:
"Den Arbeitgeber
in B. werde ich voraussichtlich noch
mehrere Jahre beibehalten, da es in
O.1. momentan keine freie Stelle in der
Direktion A. gibt, welche meiner
jetzigen Tätigkeit entspricht."
Wie
erklären Sie sich den Widerspruch zwischen der Aussage in der
Vorhaltsbeantwortung und der ca. zwei Montate später im Vorlageantrag
dargestellten Situation (längerfristiger Verbleib höchst
unwahrscheinlich)?
Legen Sie bitte
konkrete Beweismittel (Schriftverkehr mit Ihrem Arbeitgeber, allfällige
Nachweise über Arbeitseinsätze an anderen Arbeitsorten etc.) vor, aus
denen hervorgeht, dass Sie in B. nur
vorübergehend
beschäftigt sind.
5. Weder im
Dienstvertrag, noch im Mietvertrag über die Wohnung in
B. ist eine Befristung enthalten, was
objektiv für einen unbefristeten Aufenthalt spricht. Nehmen Sie dazu bitte
Stellung!
6. Der
Berufungsentscheidung des UFS vom 21. April 2005, RV/0327-W/04 liegt nach
Ansicht des Referenten ein im Wesentlichen vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde
(abfragbar über www.bmf.gv.at/Steuern/Findok)."
Diese Fragen beantwortete der Bw.
wie folgt:
Zu
Punkt 1.: Mein Hauptwohnsitz war und ist seit 2005 bis laufend
C. (auch in den Vorjahren.) Auf meine
Anfrage erhielt ich von der Gemeinde die Auskunft, dass eine
Meldebestätigung nicht rückwirkend ausgestellt werden kann.
Die allgemeinen
Hauskosten wurden vorerst von meiner Mutter getragen. Die Vorschreibung lauten
auf M.X. und Mitbesitzer. Mein Bruder und ich
haben meiner Mutter die anteiligen Kosten in Bar ersetzt. Sollte hierfür
eine Bestätigung erforderlich sein, so kann diese nachgereicht werden.
Der geforderte
Hausplan ist dem Schreiben beigelegt. Daraus gehen die von mir genutzten
Räume hervor.
Zu
Punkt 2.: Der Mietvertrag wurde mündlich abgeschlossen. Die Wohnung
wurde mit September 2004 übernommen. Das Mietverhältnis kann laut
Vereinbarung ohne Einhaltung von einer Kündigungsfrist jederzeit
gekündigt werden. Es besteht somit keine Bindung und die Wohnung kann
jederzeit aufgelöst werden.
Zu
Punkt 3.: Die Tätigkeit umfasst ausschließlich die Abwicklung
von Hochbauprojekten als Bauleiter. Diese Tätigkeit erfordert zu einem
großen Anteil die Betreuung des Bauvorhabens vor Ort. Solche Bauvorhaben
können auch über längere Zeiträume von 1 Jahr und
länger andauern.
Je nach
Auftragslage kann jedoch jederzeit eine Baustellenbetreuung auch in andere
Landesvierteln oder auch Bundesländern notwendig werden. (Dies wurde auch
im Dienstvertrag festgehalten). Die Verlegung des ordentlichen Hauptwohnsitzes
nach B. ist daher für mich
unzumutbar, da jederzeit mein Einsatzort verlegt werden kann und ich in andere
konzerninterne Direktionen versetzt werden kann (siehe Bestätigung des AG).
Zu
Punkt 4.: Zwischen den beiden Aussagen der Vorhaltsbeantwortung und dem
Vorlageantrag wurde auf Grund des Pensionsantrittes eines Vorgesetzten eine
drastische Umstrukturierung der einzelnen Abteilungen vorgenommen. In diesem
Zuge wurde ich einem Vorgesetzten zugeteilt, mit welchem ich kein gutes
Arbeitsklima hege. Dies führte zum damaligen Zeitpunkt und bis dato zu
einer unklaren und offenen Situation die diese Änderung der Situation
begründet. Aus diesem Grund wurde meinerseits ein Versetzungsantrag im
Februar 2007 eingereicht, welcher bis dato noch nicht bewilligt wurde.
Zu
Punkt 4 u. 5: siehe beiliegende Bestätigung der Fa.
F.. Im Schreiben der Firma F.
vom 12. Dezember 2007 wird bestätigt, dass der Bw., seit September 2004 bei
der Firma F. beschäftigt, je nach Auftragslage an verschiedenen Bauvorhaben
eingesetzt werden kann, wobei die Einsatzorte den Raum Österreich umfassen
können. Der Bw. ist für eine etwaige Unterbringung am jeweiligen
Einsatzort jedoch selbst verantwortlich. Auf Grund dieser von der Firma F. offen
gehaltenen Möglichkeit sei der Bw. befristet, jedoch ohne genauem Enddatum
in der Direktion AT AB. Bereich HH beschäftigt.
Zu
Punkt 6.: Ich benutze im Haus in
C. mehrere Zimmer mit einer
Gesamtfläche von rund 70m² zuzüglich anteiliger Dachboden-,
Keller- und Gartenfläche. An dieser Liegenschaft bin ich zu ¼
Eigentümer. Die Wohnung in B. ist
mit der Wohnung in C. von den
Nutzungsmöglichkeiten nicht vergleichbar.
Zusätzlich
bin ich am Standort C. für die
Betreuung der forstwirtschaftlichen Fläche von ca. 4 ha zuständig
(Eigentümer sind je zu 50 % Rd. u.
H.X.). Mein Bruder
H.X. ist beruflich in
St. tätig und kommt nur sehr
selten nach Österreich. Somit bin ich für die Schlagung von Brennholz
für die Beheizung des Wohnhauses und für die laufenden Bearbeitung der
Forstfläche zuständig. Diese Tätigkeit muss ich an den
Wochenenden durchführen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die vom Bw. geltend
gemachten Aufwendungen in Höhe von 6.621,00 € (Kosten für
doppelte Haushaltsführung 4.200,00 €, Kosten für
Familienheimfahrten 2.421,00 €) als Werbungskosten anzuerkennen sind
oder nicht.
Gemäß
§ 16 Abs. 1
Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) sind Werbungskosten
Aufwendungen bzw. Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen.
Nach § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988
dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des
Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen
aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) stellen Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer
erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des
(Familien) Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der
Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, Werbungskosten im Sinne des
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 dar. Bei einem alleinstehenden
Arbeitnehmer mit eigenem Hausstand können daher "für eine gewisse
Übergangszeit" Aufwendungen für ein möbliertes Zimmer am
Beschäftigungsort als Werbungskosten anerkannt werden . Für diese
Übergangszeit können bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer mit einer
Wohnung im Heimatort auch Aufwendungen für Heimfahrten
Berücksichtigung finden, weil diesem Arbeitnehmer zuzubilligen ist, in
gewissen Zeitabständen, etwa monatlich in seiner Wohnung nach dem Rechten
zu sehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. März 1992,
88/14/0081). Anderes gilt allerdings, wenn es bereits zu einer Verlegung des
(Familien)Wohnsitzes an den Arbeitsort gekommen ist (vgl. (vgl. VwGH
vom 18. Dezember 1997, 96/15/0259, VwGH 24. 9. 2007, 2006/15/0024,
sowie VwGH 9. 9. 2004, 2002/15/0119).
Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein
verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger
Steuerpflichtiger mit seinem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand
unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Person bildet
(vgl. Doralt,
§ 4
EStG4 1988,
Tz 349). Diese Voraussetzungen liegen bei einem allein stehenden
Arbeitnehmer nicht vor. Eine doppelte Haushaltsführung liegt bei einem
allein stehenden Steuerpflichtigen grundsätzlich dann vor, wenn der
Arbeitnehmer außerhalb des Ortes (z.B. Hauptwohnsitz), in dem er einen
eigenen Hausstand (Wohnung, etc.) unterhält, beschäftigt ist und auch
am Beschäftigungsort (Zweitwohnsitz) wohnt und auch dort einen Haushalt
führt. (vgl. UFS 29. 11. 2007, RV/0669-S/06, UFS 19. 2. 2004,
RV/0214-K/02).
Anhand des Grundbuchauszuges vom Bezirksgericht R. ist
ersichtlich, dass der Bw. neben seiner Mutter und einer weiteren Person
Vierteleigentümer der Liegenschaft in C. ist. Aus dem der
Vorhaltbeantwortung beigefügten Hausplan geht hervor, dass das Erdgeschoss
mit Küche, Wohnzimmer, zwei Kinderzimmer, Schlafzimmer, Bad und Toilette
bis auf ein Kinderzimmer ausschließlich von der Mutter des Bw.
genützt wird. Die im Obergeschoss befindliche Wohnung von rund 70 m²
wird vom Bw. und seinem Bruder bewohnt, wobei die Küche, das Wohnzimmer und
ein Kinderzimmer vom Bw. genutzt wird. Ein weiteres Schlafzimmer wird vom Bruder
des Bw. genutzt. Bad, Toilette und ein Kinderzimmer werden vom Bw. und seinem
Bruder gemeinsam genutzt. Der Dachboden, Keller und die Gartenfläche werden
von den drei Eigentümern gemeinsam benützt. Der Bw. besitzt zur
Hälfte gemeinsam mit seinem Bruder eine forstwirtschaftliche Fläche
von ca. 4 ha (der Bw. ist zu 50 % Eigentümer). Da der Bruder des Bw.
beruflich in St. tätig ist und nur sehr selten nach Österreich kommt,
ist der Bw. für die Forstarbeiten, wie Schlagung von Brennholz und
Beheizung des Wohnhauses und die laufende Bearbeitung dieser Fläche
zuständig. Der Bw. gibt an, dass er diese Arbeiten an den Wochenenden
durchführt. Die Gemeindeabgaben (z.B. Wassergebühr, Kanalgebühr,
usw.) und die Stromkosten wurden an die Mutter des Bw. und die Mitbesitzer
fakturiert. Die anteiligen Kosten wurden dann vom Bw. und seinem Bruder in Bar
ersetzt. Die Wohnung in B. ist laut Bw. dagegen nur eine Kleinwohnung mit 50
m² und nicht mit den Nutzungsmöglichkeiten der Wohnung in C.
vergleichbar.
Unbestritten ist, dass dem Bw. auf Grund der Entfernung des
Dienstortes von seinem Wohnort eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet
werden kann.
Bei der Überprüfung der Zumutbarkeit der
Verlegung des Wohnsitzes bzw. der voraussichtlichen Dauer der Beschäftigung
in B. traten auf Grund unterschiedlicher Aussagen des Bw. Widersprüche auf.
Aus dem vorgelegten Arbeitsvertrag mit der Firma H. Ges.m.b.H. geht u.a. hervor,
dass das Arbeitsverhältnis mit dem Bw. am 23. August 2004
begonnen hat und auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde. Als erster Arbeitsort
wurde B. vereinbart, wobei sich der Bw. grundsätzlich bereit erklärte,
Änderungen des Tätigkeitsbereiches und des Arbeitsortes
(Arbeitseinsätze auch außerhalb des Bundeslandes AB. und im Ausland)
zuzustimmen. Im Schreiben der Firma F. vom 12. Dezember 2007 wird
bestätigt, dass der Bw. je nach Auftragslage an verschiedenen Bauvorhaben
eingesetzt werden kann, wobei der Einsatzort den Raum Österreich umfassen
könne. Auf Grund dieser von der Firma F. offen gehaltenen Möglichkeit
sei der Bw befristet, jedoch ohne genauem Enddatum in der Direktion AT AB.
Bereich HH beschäftigt.
Die Wohnung in B. wurde vom Bw. mit September 2004
übernommen. Das Mietverhältnis könne laut Bw. ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist jederzeit gekündigt werden.
Mit Vorhaltsbeantwortung vom 1. September 2006 hat der
Bw. dem FA gegenüber Folgendes bekannt gegeben:
"Den
Arbeitgeber in B. werde ich
voraussichtlich noch mehrere Jahre beibehalten, da es in
O.1. momentan keine freie Stelle in der
Direktion A. gibt, welche meiner
jetzigen Tätigkeit entspricht."
Im eingebrachten Vorlageantrag vom 10. November 2006
begründete der per 6. November 2006 beauftragte steuerliche Vertreter
des Bw. dagegen wie folgt:
Herr
X. ist im Baugewerbe tätig. Seit
Herbst 2004 ist er vorübergehend bei der Firma
D.. (100 %-ige Tochterfirma der
E.) beschäftigt. Vor allem auf
Grund jüngster interner Umstrukturierungen im Unternehmen ist ein
längerfristiger Verbleib im Dienstverhältnis zur Firma
F. in
B. höchst
unwahrscheinlich.
Auch
auf Grund der großen Distanz zwischen Hauptwohnsitz und Arbeitsort
versucht Herr X. in
O. eine seiner Qualifikation
entsprechende Arbeitsstelle zu finden. Herr
X. kann auf Grund seines
Dienstvertrages jederzeit innerhalb des
E1-Konzerns in eine andere
Betriebsstätte im In- und Ausland versetzt werden.
Aus
den angeführten Gründen ist eine Verlegung des Wohnsitzes nicht
zumutbar (vgl. LStR 2002 Rz 345 - wenn von vornherein mit Gewissheit
anzunehmen ist, dass die auswärtige Tätigkeit mit vier bis fünf
Jahren befristet ist (VwGH 26.11.1996, 95/14/0124); latente Gefahr zur
Abberufung an eine andere Betriebsstätte (VwGH 12.2.1999,
95/14/0059))."
Gefragt nach den Unstimmigkeiten bei der Beantwortung der
beiden Vorhalte antwortete der Bw. auf den neuerlichen Vorhalt vom 27. November
2007 Folgendes:
Zwischen
den beiden Aussagen der Vorhaltsbeantwortung und dem Vorlageantrag wurde auf
Grund des Pensionsantrittes eines Vorgesetzten eine drastische Umstrukturierung
der einzelnen Abteilungen vorgenommen. In diesem Zuge wurde ich einem
Vorgesetzten zugeteilt, mit welchem ich kein gutes Arbeitsklima hege. Dies
führte zum damaligen Zeitpunkt und bis dato zu einer unklaren und offenen
Situation die diese Änderung der Situation begründet. Aus diesem Grund
wurde meinerseits ein Versetzungsantrag im Februar 2007 eingereicht, welcher bis
dato noch nicht bewilligt wurde.
Der Versetzungsantrag vom 7. Februar 2007 wurde
dem Schreiben beigefügt.
Auf Grund der relativ kurzen Zeitspanne zwischen der ersten
Aussage im September 2006 und der zweiten Aussage im November 2006 geht der
Unabhängige Finanzsenat davon aus, dass die zweite Aussage getroffen wurde,
um die Unzumutbarkeit der Verlegung des Wohnsitzes nach B. zu untermauern. Die
näheren Umstände der behauptegen Umstrukturierung hat der Bw. jedoch
nicht erläutert.
Da der Bw. bis heute in B. beschäftigt ist, das
Versetzungsgesuch vom Februar 2007 noch keinen Erfolg hatte und laut
Schreiben der Firma F. vom 12. Dezember 2007 (somit fast ein Jahr nach der
Einreichung des Versetzungsgesuchs) der Bw. ohne genauem Enddatum in der
Direktion AT AB. Bereich HH beschäftigt ist, hält der Unabhängige
Finanzsenat die Angabe des Bw. vom 1. September 2006, dass er den
Arbeitgeber in B. voraussichtlich noch mehrere Jahre beibehalten wird, da es in
O.1. momentan keine freie Stelle in der Direktion A. gibt, für die
wahrscheinlichste und glaubhafteste Aussage.
Bei einem häufigen Wechsel der Arbeitsstelle ist die
Verlegung des Familienwohnsitzes nicht zumutbar. Die abstrakte Möglichkeit
einer Abberufung reicht dazu allerdings nicht aus (vgl. VwGH 17. 2. 1999,
95/14/0059). Auch der bloße Wunsch nach einem Arbeitsplatz- bzw.
Arbeitsortwechsel reicht für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes nicht
aus (vgl. VwGH 30. 11. 1993, 90/14/0212;
Doralt, § 4
EStG4, Tz. 354). Daher
ist die gewünschte Versetzung des Bw. nach A. kein ausreichender Beweis
für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes.
Wie der VwGH bereits im Erkenntnis vom 31.3.1987,
86/14/0165 fest gehalten hat, kann sich die Unzumutbarkeit, den Familienwohnsitz
zu verlegen, nicht aus Umständen ergeben, die lediglich in der
Privatsphäre des Steuerpflichtigen liegen. Es ist also die Verlegung des
Familienwohnsitzes im hier maßgeblichen Sinn nicht schon deshalb
unzumutbar, weil der Steuerpflichtige am Familienwohnsitz ein Eigenheim
errichtet hat, die Kinder dort die Schule besuchen udgl. mehr. Es muss vielmehr
die Unzumutbarkeit Folge von Umständen sein, die mit der
Berufstätigkeit bzw. mit dem Ort der Berufstätigkeit im Zusammenhang
stehen, wie zB. die Tatsache, dass an diesem Ort keine zur Begründung des
Familienwohnsitzes geeignete Wohnung zu beschaffen ist (Hinweis auf E 29.4.1963,
2028/62; 22.4.1986, 84/14/0198), oder eben die Tatsache, dass keine die
Begründung eines Familienwohnsitzes rechtfertigende dauernde Arbeitsstelle
vorliegt.
Auch im gegenständlichen Fall erscheint es für
den Bw. nicht unzumutbar, seinen Wohnsitz nach B. zu verlegen, weil er einen
Viertelanteil am Zweifamilienhaus der Mutter samt 50%-Anteil an einem
Waldgrundstück im Ausmaß von insgesamt vier Hektar besitzt. Auch hier
handelt es sich nicht um Umstände, die durch die Erwerbstätigkeit des
Bw. veranlasst sind, sondern liegen -durchaus verständliche- private
Gründe für den Erhalt dieses privaten Vermögens und somit des
Familienwohnsitzes in C., vor.
Allerdings erkennt der Unabhängige Finanzsenat an,
dass auf Grund der Tatsache, dass der Bw. in C. einen eigenen Hausstand und in
B. einen eigenen Haushalt hat, die Voraussetzungen für eine
vorübergehende doppelte Haushaltsführung gegeben sind.
Bei einem berufsbedingten Doppelwohnsitz sind die
Aufwendungen für die Wohnung des Steuerpflichtigen (z.B. Miete) und die
Kosten für die für Familienheimfahrten abzugsfähig (vgl. Doralt,
§ 4 EStG, Tz 356).
Bei einem allein stehenden Steuerpflichtigen mit einem
eigenen Hausstand können allerdings nur "für eine gewisse
Übergangszeit" Aufwendungen für ein möbliertes Zimmer am
Beschäftigungsort als Werbungskosten anerkannt werden (vgl. VwGH 9. 9.
2004, 2002/15/0119). Im Allgemeinen wird bei einem allein stehenden
Steuerpflichtigen für die Verlegung des Familienwohnsitzes ein Zeitraum von
sechs Monaten für ausreichend gehalten (vgl.
Doralt, § 4
EStG4 1988,
Tz 353). Diese Frist hat auch für den Bw. ausgereicht, da er innerhalb
eines Monats nach Antritt seiner Tätigkeit eine Wohnung in B. angemietet
hat. Da die Wohnung bereits ab September 2004 angemietet wurde, können im
Jahr 2005 die Kosten für die doppelte Haushaltsführung nur für
zwei Monate anerkannt werden. Da dem Bw. damit der bei einem unverheirateten
Steuerpflichtigen von der Verwaltungspraxis als Richtschnur angesehene
Übergangszeitraum zur Beschaffung einer Wohnung am Beschäftigungsort
in der Dauer eines halben Jahres zugestanden wird, war auf das Argument des Bw.,
die von ihm in B. angemietete Wohnung sei mit jener in C. nicht vergleichbar,
nicht mehr weiter einzugehen.
Die Aufwendungen für Familienheimfahrten vom Wohnsitz
am Arbeitsplatz zum Familienwohnsitz sind dann Werbungskosten, wenn die
Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung
vorliegen (vgl. Doralt, EStG §16, Tz. 220).
Mit "Familienheimfahrten" erfasst das Gesetz nur den
typischen Fall; auch bei ledigen Steuerpflichtigen können die Fahrten
zwischen dem Ort der auswärtigen Tätigkeit und dem Wohnsitz
betrieblich bzw. beruflich veranlasst sein (z.B. um an seinem ständigen
Wohnsitz nach dem Rechten zu sehen); "Familienheimfahrten" liegen hier zwar
nicht vor (Doralt, § 20
EStG4 1998, Tz.
104/12).
Das Finanzamt hat mit Berufungsvorentscheidung vom 20.
September 2006 Familienheimfahrten (für 2 Monate) iHv. 403,50 €
als Werbungskosten anerkannt, wogegen unter Berücksichtigung des
festgestellten Sachverhaltes keine Bedenken bestehen. Die Höhe der in
diesem Zusammenhang absetzbaren Kosten ist durch § 20 Abs. 1 Z
2 lit. e EStG 1988 mit dem höchsten Pendlerpauschale
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988
begrenzt. Dabei ist diese jährliche Höchstgrenze auf den
Lohnzahlungszeitraum, also auf Monatsbeträge, umzurechnen (vgl. Doralt,
a.a.O., Tz 102 zu § 16).
Da der Bw. nicht behauptet hat, die geltend gemachten
Heimfahrten stünden mit steuerlich relevanten Einkünften (etwa aus der
Bewirtschaftung seines Waldgrundstückes) in Zusammenhang und auch aus dem
Steuerakt derartiges nicht ersichtlich ist, sind Heimfahrtkosten, die nach dem
anerkannten Übergangszeitraum von sechs Monaten angefallen sind, jedenfalls
der privaten Lebensführung zuzuordnen.
Zusätzlich sind aus den oben angeführten
Gründen die Kosten für die doppelte Haushaltsführung im
Ausmaß von zwei Monatsmieten im Jahr 2005, insgesamt somit iHv.
700,00 € anzuerkennen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 14.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WerbungskostenFamilienheimfahrtendoppelte HaushaltsführungVerlegung des FamilienwohnsitzesLiegenschaftseigentümerBaugewerbeVersetzungswunsch
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1233-L/06
- Stammnummer
- 33767
- Gültig
- 14.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF