…nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden könnten, da der Schulort im Einzugsgebiet (innerhalb von 60 Kilometer) des Wohnortes liege und eine tägliche Heimfahrt dem Kind zugemutet werden könne (Fahrzeit mit öffentlichem Verkehrsmittel unter 1 Stunde). Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2003 legte der Abgabepflichtige Berufung…
…geltend. Die Veranlagung zur Einkommensteuer der gegenständlichen Jahre erfolgte jeweils ohne Abzug der beantragten Pauschbeträge mit der Begründung, dass im Einzugsbereich des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit vorhanden sei. Weiters wurden vom Finanzamt die Familienheimfahrten im Jahr 2006 nur zum Teil (mit 1.776 €) berücksichtigt…
…17 Abs. 1 EStG 1988 in Höhe von 12% der Einnahmen. In der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 machte der Bw. die folgenden Betriebsausgaben geltend: Fahrtkosten in Höhe des Kilometergeldes für Fahrten zwischen seinem Wohnort und seinem Dienstort, Verpflegungsaufwendungen sowie Sozialversicherungsbeiträge (Pflichtversicherung). Der…
…wurde durch den Vorhalt vom 25.3.2013 und vom 8.5.2013 Gelegenheit gegeben, die von ihm behauptete weitere Entfernung seines Arbeitsortes vom Wohnort nachzuweisen. Da dieser Nachweis nicht erbracht wurde findet darin und damit die Ermittlungspflicht des Unabhängigen Finanzsenates ihre Grenze und es…
…seinem Nebenwohnsitz G, zu seinem Dienstgeber in BD [60 km von G nach BD, 53 km von Wien nach BD]) handelt es sich eindeutig um Fahrten vom Wohnort (auch wenn er dort arbeitet) zur Arbeitsstätte (Dienstgeber). Diese sind - wie aus den gesetzlichen Bestimmungen des § 16…
…privates Kfz) die Berücksichtigung der sich aufgrund des Fahrtenbuches ergebenden Kilometergelder. Mit Vorhalt vom 21. Februar 2012 wurde der Berufungsführer unter Darlegung der Rechtslage im Zusammenhang mit der steuerlichen Berücksichtigung von Fahrtkosten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte ersucht, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen…
…unterschiedliche Ursachen haben kann (vgl. VwGH 21.9.2005, 2001/13/0241, mwN). Wird jedoch - wie im vorliegenden Fall - der Familienwohnsitz aus privaten Gründen vom bisherigen Wohnort, der auch der Beschäftigungsort ist, wegverlegt und am Beschäftigungsort ein zweiter Haushalt geführt, liegt keine berufliche Veranlassung für…
…Antrag auf Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten. Mit Anbringen vom 20. August 2005 legte sie dem Finanzamt eine die Fahrten zwischen ihrem Wohnort in Wien und ihrer Arbeitsstätte in Tirol im Jahr 2004 betreffende Aufstellung vor, in der das jeweilige Datum der (über das ganze Jahr…
…kommerziellen und administrativen Bereich. Aufgrund dieser gravierenden Ausbildungsunterschiede sei als erwiesen anzusehen, dass am Wohnort Wien keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit gegeben sei. Die Berufungsverfahren betreffend Einkommensteuer 1996 und 1998 führten zu keinem abschließenden Sachbescheid. Gegenständliche Berufung wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung am 15.4.2002 vorgelegt.…
…Bruck Eisenstadt Oberwart den Bw. zur Einkommensteuer für das Jahr 2003, wobei es den Pauschbetrag für auswärtiges Berufsausbildung eines Kindes nicht gewährte und darauf verwies, dass auch im Einzugsgebiet des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe. Mit Schreiben vom 23. Mai 2004, beim Finanzamt Bruck Eisenstadt…
…Kindes. Zur Begründung verwies er auf den Gesetzestext des § 34 Abs. 8 EStG sowie auf die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes. Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Mai 2003 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass…
…Lehrtätigkeit an der Universität L. lt. Beilage". Laut Beilage würde es sich jeweils um Fahrten hin und retour von 220 km handeln, die vom Wohnort der Berufungswerberin zur Universität L. und retour führen würden. Insgesamt seien 36 Fahrten angefallen. 8 von diesen Fahrten würden auf…
…2010). Die schnellstmögliche Verbindung zwischen FAA und Schulort mit öffentlichen Verkehrsmitteln war somit im Streitzeitraum die Bahnverbindung. Die Berücksichtigung der Aufwendungen für diese Berufsausbildung als außergewöhnliche Belastung ist zulässig, wenn sich im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit befindet (§ 34 Abs 8 EStG 1988). Schulort…
…war. In der Folge erließ die Abgabenbehörde I. Instanz eine abweisende Berufungsvorentscheidung. Darin wurde unter Bezugnahme auf § 34 Abs. 8 EStG 1988 sowie auf die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 idF BGBl. II Nr…
…D GmbH und bekleidete dort die Position eines Verwaltungsdirektors mit Dienstort W. Sie bezog aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ihr Wohnort war K in O . Am 16. April 2007 reichte die Bw. beim Finanzamt KPS auf elektronischem Weg die Einkommensteuererklärung für das Jahr…
…der zur Gänze Privatvermögen darstellt, unabhängig vom Ausmaß der betrieblichen Nutzung des Fahrzeuges durch den Wohnort und somit privat veranlasst seien, da die Privatnutzung des Garagenplatzes im Vordergrund stehe. Bei den Lohnzahlungen an die Söhne handle es sich jedenfalls um Zahlungen an Angehörige im Sinne…
…BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung als nicht mehr zumutbar. (3) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung…
…In der Begründung wurde ausgeführt, dass in den Verordnungen zum Studienförderungsgesetz festgelegt ist, welche Wohnorte im Einzugsgebiet des jeweiligen Studienortes liegen. Ist der jeweilige Ort oder die Gemeinde darin nicht angeführt und beträgt die Entfernung Wohnung - Ausbildungsort weniger als 80 Kilometer, steht der Pauschalbetrag zu…
…ua.) von St. XY die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Graz zeitlich noch zumutbar. Im Berufungsfall ist die Ausbildungsstätte der Tochter des Bw. unzweifelhaft weniger als 80 km vom Wohnort entfernt. Auf Grund der vorgenannten Verordnung BGBl. 1993/605 über die Erreichbarkeit…
…besuchen. Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten nicht als außergewöhnliche Belastung, wenn auch im Einzugsgebiet des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe, was gegenständlich der Fall sei. Daraufhin wurde die Entscheidung über…