Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3271-W/02
Höhere Ausbildungserfordernisse am Wohnort verpflichtet die Eltern nicht, von vornherein eine leichter zugängliche auswärtige Berufsausbildung zu finanzieren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3271-W/02vom 06.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Frage, ob die gewählte Berufsausbildung auch am Wohnort absolviert werden kann, ist nicht anhand einer Wahrscheinlichkeitsprognose, sondern aufgrund der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles zu beantworten. Eine solche Beurteilung setzt aber zwingend das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz am Wohnort voraus. Die Möglichkeit, eine Prüfung nicht zu bestehen und die damit verbundene Verlängerung der Ausbildung, führt nicht dazu, dass das Beschreiten eines Studienweges, bei dem diese Möglichkeit weniger wahrscheinlich ist, als zwangsläufig anzusehen wäre (VwGH vom 19.5.1993, 89/13/0155). Auch wenn eine Berufsausbildung in englischer Unterrichtssprache am Wohnort höhere Anforderungen (hier: Note "Sehr gut" oder "Gut" beim Abgang von AHS oder BHS in Englisch) an die Studenten stellt, sind die Eltern weder rechtlich noch sittlich verpflichtet, ihrem Kind von vornherein eine leichter zugängliche auswärtige Berufsausbildung zu finanzieren.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des KB, vertreten durch Mag. Friedrich
Woditschka, Steuerberater, 2170 Poysdorf, Friedhofstraße 41, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20 betreffend Einkommensteuer 1997 nach der
auf Antrag am 20. Dezember 2005 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße
7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Tochter D
des in Wien lebenden Berufungswerbers (Bw) besuchte ab September 1996 den
zweijährigen Speziallehrgang für Tourismusmanagement in Salzburg, Bad
Hofgastein, wofür der Bw die Begünstigung des § 34
Abs. 8 EStG 1988 infolge auswärtiger Berufsausbildung begehrte.
Im angefochtenen Bescheid wandte die Amtspartei ein, dass in Wien eine
gleichwertige Berufsausbildungsmöglichkeit bestehe, weshalb die
Begünstigung nicht zustehe.
In der gegen
diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 5.4.2002 erhobenen Berufung wurde
vorgebracht, dass die Ausbildungsunterschiede Wien-Salzburg derart gravierend
seien, dass von einer Zwangsläufigkeit der auswärtigen
Berufsausbildung ausgegangen werden müsse. Einerseits spreche in Wien die
längere Dauer für eine umfangreichere Ausbildung, andererseits sei die
sprachliche Begabung Grundvoraussetzung, da der Lehrgang in englischer Sprache
angehalten werde. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde
beantragt. Im Schriftsatz wurde auf die gegen die Einkommensteuerbescheide 1996
und 1998 erhobene Berufung vom 27.7.2001 verwiesen, aus der sich weiters ergibt,
dass die Ausbildung des zweijährigen Speziallehrgangs für
Tourismusmanagement in Salzburg, Bad Hofgastein, in Wien nicht angeboten werde
und im Vergleich zur Ausbildung in Wien folgende offensichtliche Unterschiede
feststellbar seien: 1.) Ausbildung in Wien: der Lehrgang dauere drei
Jahre, werde in englischer Sprache abgehalten und der Ausbildungsschwerpunkt
liege im praktischen Bereich (Kochen und Servierkunde); 2.) Ausbildung in
Salzburg: der Lehrgang dauere zwei Jahre, werde in deutscher Sprache abgehalten
und der Ausbildungsschwerpunkt liege im kommerziellen und administrativen
Bereich.
Aufgrund dieser
gravierenden Ausbildungsunterschiede sei als erwiesen anzusehen, dass am Wohnort
Wien keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit gegeben sei.
Die
Berufungsverfahren betreffend Einkommensteuer 1996 und 1998 führten zu
keinem abschließenden Sachbescheid. Gegenständliche Berufung wurde
ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung am 15.4.2002
vorgelegt.
Am 4.6.2003
wurde der steuerliche Vertreter unter Hinweis auf VwGH vom 7.8.2001, 97/14/0068,
um Vorlage von Studienordnungen und Studienplänen ersucht, was der
Steuerberater für die nächsten drei bis vier Wochen zusagte. Weiters
teilte er mit, dass der Umstand, dass am Wiener Modul Englisch
Unterrichtssprache sei, für weniger sprachbegabte Studenten im Ergebnis wie
keine Ausbildungsstätte sei, woraus sich die Zwangsläufigkeit einer
auswärtigen Berufsausbildung ergebe.
Zur
Prüfung, ob das Erlernen der englischen Sprache auf dem Niveau als
Unterrichtssprache, für die Tochter des Bw unzumutbar war, wurde in der
Vorladung vom 16.11.2005 zur Berufungsverhandlung um Beibringung folgender
Unterlagen und Nachweise ersucht:
1.) Zeugnisse
aus der Oberstufe, Matura sowie Schulnachrichten und Zeugnisse der
Tourismusschule Salzburg der Tochter; 2.) Bekanntgabe, durch wie viele
Jahre hindurch Ihre Tochter Englischunterricht im Gymnasium hatte und welchen
Gymnasialtyp sie abgeschlossen hatte; 3.) In welchem zeitlichen
Ausmaß ist die Unterrichtssprache am Wiener Modul Englisch (zB nur in
speziellen Modulen oder in jedem Gegenstand durch die ganze
Ausbildungsdauer). 4.) Verlangt das Modul eine bestimmte Note im
Unterrichtsfach Englisch als Aufnahmevoraussetzung? Ist in Englisch eine
Aufnahmeprüfung erforderlich? 5.) In welchem Umfang bzw. mit welcher
Intensität war Englisch an der Salzburger Tourismusschule
Unterrichtsgegenstand? 6.) Nachweise für die Unzumutbarkeit für
Ihre Tochter, die englische Sprache entsprechend dem Erfordernis am Modul zu
erlernen.
Aus den mit
Schriftsatz vom 16.12.2005 vorgelegten Unterlagen und dem in der
Berufungsverhandlung vom 20. Dezember 2005 erstatteten Vorbringen ergibt
sich, dass die Tochter im Alter von elf Jahren wegen eines beruflichen
Auslandsaufenthaltes des Bw in Paris mit dem Lycée begonnen hat. Nach
Wien zurückgekehrt, setzte die Tochter diesen einmal eingeschlagenen
Bildungsweg fort. Bei diesem Schulzweig ist die Unterrichtssprache
Französisch, erste Fremdsprache ist Deutsch, zweite und dritte
Fremdsprachen sind Englisch und Spanisch. Französisch sei für die
Tochter darüber hinaus die zweite Muttersprache gewesen, Englisch hingegen
stets eine Fremdsprache.
Voraussetzung
für die Aufnahme ins Modul sei die Note "sehr gut" oder "gut" im
Maturazeugnis. Da Englisch im Lycée nicht als Maturafach gewählt
worden war, seien die Aufnahmevoraussetzungen für das Modul nicht gegeben
gewesen.
Nach den
Trimesterzeugnissen der Schuljahre 1992 bis 1996, die neben einer Note auch eine
verbale Beurteilung vorsehen, wurde die Tochter des Bw in Englisch wurde sie mit
"insuffisant" beurteilt. Die Tochter habe während ihrer Schulzeit im
Lycée dennoch niemals Nachhilfe in Englisch bekommen. Die Tochter des Bw
hätte seiner Einschätzung nach aufgrund der im Ausland notwendiger
Weise begonnenen Ausbildung im Lycée einem in Englisch abgehaltenen
Unterricht nicht folgen können. In den Sommermonaten während der
Ausbildung in Salzburg habe die Tochter Praktika in Frankreich
absolviert.
Die Tochter hat
im Jahr 1998 den Speziallehrgang "Management für Tourismusorganisation" des
Vereines "Salzburger Tourismusschulen" mit gutem Erfolg bestanden und für
die Abschlussprüfung als Fremdsprachen Französisch und Spanisch
gewählt. Im ersten Schuljahr in Salzburg wurde die Tochter in Englisch mit
"Genügend", im zweiten Schuljahr mit "Befriedigend" beurteilt. An dieser
Schule wurde Englisch als Fremdsprache unterrichtet.
Neben den
sprachlichen Unterschieden seien auch die Unterrichtsschwerpunkte sehr
unterschiedlich. Im Modul sei Ausbildungsschwerpunkt "Food & Beverage", in
Salzburg sei Ausbildungsschwerpunkt "Management für
Tourismusorganisationen".
Nachdem seine
Tochter die Tourismusschule absolviert hatte, habe ihr der Bw einen
Auslandsaufenthalt an der Disney-Akademie in Orlando ermöglicht. Dabei
handle es sich um eine praxisorientierte Berufsfortbildung in der
Tourismusbranche, die gezielt gewählt wurde, damit die Tochter auch in
Englisch jene Fähigkeiten erwerben konnte, wie sie sie in Deutsch und
Französisch besitzt.
In der
Berufungsverhandlung wurden folgende, auf der Homepage des Modul sowie
telefonisch erhobene Informationen vorgehalten: Der Besuch des International
Course in Hotel Management (ICHM) am Modul setzt den Nachweis der Ablegung einer
Reife-Diplomprüfung einer AHS oder BHS (sehr gut oder Gut in Englisch) oder
mindestens drei Jahre touristische Berufserfahrung voraus. Der ICHM adressiert
sich an aus dem Ausland stammende Interessenten.
Neben dem ICHM
gab es am Modul im hier interessierenden Zeitraum 1996 weiters das Kolleg
für Tourismus und Freizeit, welches ausschließlich Deutsch als
Unterrichtssprache hatte und dem ICHM von den Lerninhalten vergleichbar war.
Dieses adressierte sich vorwiegend an Österreicher und EU-Bürger.
Wegen des gestiegenen Interesses an Englisch als Unterrichtssprache wird das
Kolleg für Tourismus und Freizeit ab 2005 als Bilinguales Kolleg für
Tourismus angeboten, wobei einzelne Gegenstände in Englisch unterrichtet
werden. Sowohl ICHM als auch das Kolleg für Tourismus und Freizeit bzw. das
Bilinguale Kolleg für Tourismus schließen mit einem Diplom ab und
seien im Ergebnis etwa gleich.
Der Bw gibt an,
dass ihm nur das englische Angebot am Wiener Modul bekannt gewesen sei. Sowohl
im Wiener Modul als auch in Kleßheim in Salzburg sei der Tag der offenen
Tür genutzt worden und nach Vergleich der Bildungsangebote sei klar
gewesen, dass Kleßheim die richtige Wahl sein würde. Von den
Lerninhalten seien nur der ICHM und die Ausbildung in Salzburg für
Management und Tourismus in Frage gekommen. Die Stundentafeln zu diesen beiden
Ausbildungsrichtungen ergeben, dass hier eine Übereinstimmung in den
Kernbereichen vorliege. Salzburg sei dann gewählt worden, weil im
vergleichbaren Angebot in Wien die Unterrichtssprache Englisch sei. Eine
Ausbildung in einer Sprache, die nicht verstanden werde, erschien nicht
zielführend und hätte für das Kind nur als Qual angesehen werden
können. Der Bw wollte auch, dass seine Tochter die Schule in der Zeit
absolviere. Es mache keinen Sinn, wenn das Kind wegen mangelnden Schulerfolgs
drei statt zwei Jahre für eine Ausbildung benötige.
Entscheidungsrelevant
sei das Fehlen der Grundvoraussetzung für das Wiener Modul, nämlich
ein "Sehr gut" oder "Gut" in der Matura in Englisch. Selbst wenn dieses
Erfordernis nicht an die Matura geknüpft gewesen sein sollte, sondern an
das Abschlusszeugnis der 8. Klasse, so verbleibe immer noch, dass die Tochter
auch dieses Erfordernis nicht erfüllt hätte. Abschließend wird
die Stattgabe der Berufung beantragt.
Der Vertreter
der Amtspartei wendet ein, dass eine Zwangsläufigkeit nicht vorliege, denn
schließlich sei Englisch quasi DIE Sprache in der Tourismusbranche und
beantragt die Abweisung der Berufung.
Die
Berufungsverhandlung endet mit der Verkündung des Beschlusses, dass die
Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt.
Mit Fax vom
28.12.2005 wird vorgebracht, dass nach Auskunft des Wiener Moduls für beide
Lehrgänge Englischkenntnisse erforderlich waren, welche die Tochter des Bw
aufgrund ihrer Matura im Lycée nicht hatte. Dadurch werde die
Zwangsläufigkeit der auswärtigen Berufsausbildung noch zusätzlich
bestätigt. Aus dem beiliegenden Antwortschreiben des Wiener Moduls geht
hervor, dass man für den International Course sehr gute Englischkenntnisse
vorweisen musste, für die Fachhochschule seien gute Englischkenntnisse
Voraussetzung gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlagen:
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 in der für das
Streitjahr 1997 geltenden Fassung lautet: Aufwendungen für eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als
außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes
keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
1 500 S pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
2.
Rechtliche Würdigung: Im oben erwähnten Beschwerdefall
97/14/0068 erkannte der VwGH beim Vergleich von zwei Hochschulstudien, wobei das
eine Prüfungen in nur einer Fremdsprache, das zweite jedoch in zwei
Fremdsprachen verlangte und das Kind des Beschwerdeführers jenes Studium
mit nur einer Fremdsprache gewählt hatte, zu Recht: "Dass es der Tochter
nicht zumutbar sei, eine zweite Fremdsprache zu belegen, ein Praktikum zu
absolvieren sowie einige Wochenstunden mehr an Pflichtveranstaltungen zu
besuchen, zeigt die Beschwerde nicht auf ..." Zuvor erkannte der VwGH zu
Recht, dass der Unterschied, ob im Ausbildungsplan eine Sprache oder zwei
Sprachen vorgesehen seien, nicht den Kernbereich des Studiums
betrifft.
Aus diesem
Erkenntnis kann abgeleitet werden, dass außerhalb des Kernbereiches
liegende, besondere - sprachliche - Ausbildungserfordernisse im Einzelfall
Unzumutbarkeit zum Besuch einer am Wohnort gegebenen Ausbildungseinrichtung
begründen können. Zu prüfen ist daher, ob die vom Wiener Modul
geforderten Englischkenntnisse im Fall der Tochter des Bw eine solche
Unzumutbarkeit tatsächlich begründen, wobei der Bw seinen Fall
offenbar dem Reinhardt-Erkenntnis für vergleichbar hält, denn der VwGH
entschied hiezu, dass das nach dem Vorbringen des Abgabepflichtigen überaus
strenge Auswahlverfahren am Reinhardt-Seminar die Beurteilung erfordert, ob
diesfalls noch von einer - entsprechenden - Ausbildungsmöglichkeit
ausgegangen werden kann (VwGH vom 25.9.2002, 98/13/0167).
Der VwGH hat
aber mit Erkenntnis vom 19.5.1993, 98/13/0155, auch zu Recht erkannt, dass auch
dann, wenn der Zugang zu einem Studium im Inland (hier Studium der Malerei und
Graphik) durch begrenzte Aufnahmekapazitäten bzw. ein Auswahlverfahren
beschränkt ist, die Eltern weder rechtlich noch sittlich verpflichtet sind,
ihrem Kind von vornherein ein leichter
zugängliches Auslandsstudium zu finanzieren. Ist für die
Zulassung zum gewünschten Studium (im Inland) ein bestimmtes Verfahren
einschließlich Aufnahmsprüfung vorgesehen, kann dem Kind das
Beschreiten dieses Weges selbst dann zugemutet werden, wenn die Gefahr besteht,
im Falle des Scheiterns ein Studienjahr zu verlieren.
Vorliegender
Fall ist im Sinne des Erkenntnisses 98/13/0155 zu lösen, denn der VwGH
betont die abweichende Entscheidung im Erkenntnis 98/13/0167 ausdrücklich
damit, dass das Kind des Bf zum überaus strengen Auswahlverfahren am
Reinhardt-Seminar angetreten war, in welchem es immerhin bis zum zweiten
Partiale geschafft hatte, und damit, dass zu diesem Auswahlverfahren wegen
seiner Strenge einer besondere Beurteilung Platz zu greifen habe, denn nach dem
Parteienvorbringen werden am Reinhardt-Seminar von jährlich etwa 300
Bewerbern nur 15 aufgenommen, was 5 % entspricht.
Das
Reinhardt-Erkenntnis hat zur Lösung der Frage, ob eine
Studienmöglichkeit am Wohnort auch dann noch als gegeben angesehen werden
kann, wenn der Zugang zum Studium durch begrenzte Aufnahmekapazitäten bzw.
ein Auswahlverfahren beschränkt ist, den im Erkenntnis 89/13/0155
dargelegten Grundsatz nicht beseitigt. Demnach ist die Frage, ob das
gewählte Studium auch am Wohnort absolviert werden kann, nicht anhand einer
Wahrscheinlichkeitsprognose, sondern aufgrund der konkreten Gegebenheiten des
Einzelfalles zu beantworten. Eine solche Beurteilung setzt aber zwingend das
ernsthafte Bemühen um einen Studienplatz am Wohnort voraus. Auch kann die
Herausforderung, sich in einer schwierigen Situation zu bewähren, dem Wohl
des Kindes durchaus förderlich sein. Die Möglichkeit, eine
Prüfung nicht zu bestehen und die damit verbundene Verlängerung der
Ausbildung, führt nicht dazu, dass das Beschreiten eines Studienweges, bei
dem diese Möglichkeit weniger wahrscheinlich ist, als zwangsläufig
anzusehen wäre (VwGH vom 19.5.1993, 89/13/0155).
Nun ist aber
weder das Auswahlverfahren am Wiener Modul von einer Strenge wie jenes am
Reinhardt-Seminar noch hat sich die Tochter des Bw in ihrer Ausbildungszeit am
Lycée bemüht, sich jene Fähigkeiten in der englischen Sprache
anzueignen, die ihr den Besuch des Wiener Moduls bzw. eine Bewerbung an diesem
ermöglicht hätte. Sowohl dem Bw als auch seiner Tochter war bewusst,
dass sie in einem Beruf Fuß fassen wollte, in dem entsprechende
Englischkenntnisse notwendig sind, worauf die Amtspartei zutreffend hingewiesen
hat, was bereits daraus erhellt, dass der Bw seiner Tochter die Ausbildung an
der Disney-Akademie in Orlando ermöglichte und sie diese Möglichkeit
auch nutzte. Warum es der Tochter unzumutbar gewesen sein soll, bereits
während der Oberstufe im Lycée entsprechende Englischkenntnisse zu
erwerben, wurde im Berufungsverfahren nicht einsichtig gemacht.
Auch wenn eine
Berufsausbildung in englischer Unterrichtssprache am Wohnort höhere
Anforderungen (hier: Note "Sehr gut" oder "Gut" beim Abgang von AHS oder BHS in
Englisch) an die Studenten stellt, sind die Eltern weder rechtlich noch sittlich
verpflichtet, ihrem Kind von vornherein eine leichter zugängliche
auswärtige Berufsausbildung zu finanzieren.
Wien,
am 6. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 140 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
auswärtige Berufsausbildunggesetzliche Unterhaltspflichtsittliche PflichtTourismusschule SalzburgModul
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3271-W/02
- Stammnummer
- 20699
- Gültig
- 06.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF