Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0196-G/07
Wegverlegung des Wohnortes vom Beschäftigungsort - keine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0196-G/07vom 27.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der D, vom 28. August 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 21. August 2006 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) erzielt Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit in X. Für das Streitjahr machte sie
Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung sowie für
Familienheimfahrten als Werbungskosten geltend, weil sie anlässlich ihrer
Verehelichung im Februar des Streitjahres ihren Familienwohnsitz nach Y verlegt
habe.
Die Bw. und ihre Tochter hatten bis dahin ihren
Familienwohnsitz in X. Laut Anfrage beim Zentralen Melderegister ist X auch
weiterhin der Hauptwohnsitz der Bw. Im Streitjahr begründete die Bw. in Y,
am Wohnsitz ihres nunmehrigen Ehegatten, einen Nebenwohnsitz.
Vom Finanzamt wurden die beantragten Aufwendungen nicht als
Werbungskosten anerkannt, weil die Voraussetzungen für eine beruflich
veranlasste doppelte Haushaltsführung nicht vorlagen.
Die Bw. brachte dagegen vor, laut Auskunft des
Landesschulrates sei es ihr nicht möglich, den Ort ihrer Beschäftigung
nach 35 Dienstjahren nach Y zu verlegen. Laut Auskunft des Finanzamtes und
den Ausführungen im Steuerbuch 2005 könne sie für zwei Jahre
die Aufwendungen für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung
als Werbungskosten geltend machen, weil ihr Familienwohnsitz mehr als
120 km vom Beschäftigungsort entfernt sei. Sie sei verheiratet, habe
mit ihrem Ehemann eine gemeinsame Tochter (19 Jahre, Studentin), ihr
Familienwohnsitz befinde sich in Y und sie arbeite in X, wo sie einen
"Arbeitswohnsitz" habe. Da sich ihr Ehemann schon im Ruhestand befinde,
beanspruche sie die Aufwendungen für Familienheimfahrten und doppelte
Haushaltsführung ohnedies nur für zwei Jahre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988
sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 1
EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und
für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Liegt der Familienwohnsitz eines Steuerpflichtigen
außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort,
können (Mehr-)Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung, wie zB
die Aufwendungen für die Wohnung am Beschäftigungsort und die Kosten
für Familienheimfahrten, steuerlich berücksichtigt werden, wenn die
doppelte Haushaltsführung beruflich
bedingt ist (vgl. VwGH 28.3.2000, 96/14/0177). Eine berufliche
Veranlassung der mit einer doppelten Haushaltsführung verbundenen
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und eine daraus resultierende
Qualifizierung als Werbungskosten liegt nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist,
wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann (vgl. VwGH
21.9.2005, 2001/13/0241, mwN).
Wird jedoch - wie im vorliegenden Fall - der
Familienwohnsitz aus privaten Gründen vom bisherigen Wohnort, der auch der
Beschäftigungsort ist, wegverlegt und am Beschäftigungsort ein zweiter
Haushalt geführt, liegt keine berufliche Veranlassung für eine
doppelte Haushaltsführung vor (vgl. nochmals VwGH 28.3.2000, 96/14/0177).
Dass die Verlegung des bisherigen Familienwohnsitzes der Bw. von X nach Y aus
privaten Gründen, und zwar wegen der Begründung eines gemeinsamen
Haushaltes der Bw. mit ihrem Ehemann, erfolgte, ist unbestritten. Die Verlegung
des Familienwohnsitzes der Bw. nach Y stand weder mit einer
Erwerbstätigkeit der Bw. noch mit einer Erwerbstätigkeit ihres
Ehemanns in irgend einem Zusammenhang, weil der Ehemann der Bw. im Streitjahr
bereits im Ruhestand war.
Da die Voraussetzungen für eine - auch nur
vorübergehende - beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung nicht
vorlagen, war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 27.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0196-G/07
- Stammnummer
- 28143
- Gültig
- 27.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF