Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1875-W/05
Pendlerpauschale für Fahrten zwischen Wohnort in Wien und Arbeitsstätte in Tirol
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1875-W/05vom 21.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw.gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 1. und 23. Bezirk betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2004
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die 1947 geborene ledige Bw. mit Wohnsitz in Wien war im
Jahr 2004 in einem Fremdenverkehrsbetrieb in Tirol (Appartement-Betrieb)
unselbstständig beschäftigt.
Sie reichte als Beilagen zur Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2004 eine Erklärung zur
Berücksichtigung der großen Pendlerpauschale ab 2004 sowie eine
Erklärung zur Berücksichtigung der großen Pendlerpauschale ab
2003 (mit dem handschriftlichen Vermerk "Nachtrag") beim Finanzamt
ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2004 vom 26. April 2005 versagte das Finanzamt
der Bw. die Gewährung der Pendlerpauschale und begründete dies damit,
dass die Pendlerpauschale für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte nur dann zustehe, wenn diese Fahrten überwiegend im
Lohnzahlungszeitraum erfolgten. Es erscheine unglaubwürdig, dass die Bw.
die Fahrtstrecke von 470 Kilometer mindestens elf Mal pro Monat
zurückgelegt habe, weshalb ihr die Pendlerpauschale nicht gewährt
werden könne.
In der dagegen erhobenen Berufung vom 27. Mai 2005
wandte sich die Bw. gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf Gewährung
der Pendlerpauschale für die Jahre 2003 und 2004 und stellte den Antrag auf
Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten.
Mit Anbringen vom 20. August 2005 legte sie dem Finanzamt
eine die Fahrten zwischen ihrem Wohnort in Wien und ihrer Arbeitsstätte in
Tirol im Jahr 2004 betreffende Aufstellung vor, in der das jeweilige Datum der
(über das ganze Jahr verteilten) insgesamt zwanzig Hin- und
Rückfahrten, die gefahrenen Kilometer (956 Kilometer für Hin- und
Rückfahrt) sowie der jeweilige Kilometerstand ihres Kraftfahrzeuges
aufgelistet sind.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes vom 5. September 2005 als unbegründet abgewiesen. Diese
Entscheidung ist wie folgt begründet:
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte seien
pauschal durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Wenn der Arbeitsweg
(einfache Fahrtstrecke) eine Entfernung von mindestens 20 Kilometer umfasse oder
die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich
des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar sei und der
Arbeitsweg mindestens 2 Kilometer betrage, könne die Pendlerpauschale
beantragt werden. In zeitlicher Hinsicht müssten die entsprechenden
Verhältnisse im Lohnzahlungszeitraum überwiegend gegeben sein. Die
tatsächlichen Kosten könnten nicht als Werbungskosten beantragt
werden. Auch Familienheimfahrten könnten nicht anerkannt werden, da keine
doppelte Haushaltsführung vorliege.
In dem als Antrag auf Vorlage der Berufung zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu wertenden
"Einspruch" vom 1. Oktober 2005 brachte die Bw. vor, dass sie einen Arbeitsplatz
in Tirol habe. Es könne doch nicht sein, dass sie bestraft werde, weil
dieser Arbeitsplatz 478 Kilometer von ihrem Wohnort entfernt sei. Leider sei die
Arbeitssituation in Österreich nicht so rosig, dass sie Gleichwertiges in
Wien oder Umgebung finden könne. Daher erscheine ihr die Zuerkennung einer
"Abfindung" für die gefahrenen
Kilometer als absolut gerechtfertigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Gegenstand dieses Berufungsverfahrens ist die
Beurteilung der Frage, ob im Rahmen des geltenden Rechts eine Möglichkeit
der steuerlichen Berücksichtigung der Aufwendungen für die von der Bw.
getätigten Fahrten zwischen ihrer Wohnung in Wien und ihrer
Arbeitsstätte, einem Fremdenverkehrsbetrieb in Tirol, als Werbungskosten
besteht.
In § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, BGBl.Nr. 400/1988,
befindet sich die gesetzliche Regelung für die so genannte
Pendlerpauschale. Demnach können Ausgaben des Steuerpflichtigen für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (nur) unter bestimmten
Voraussetzungen als Werbungskosten abgezogen werden. Für die
Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
a) Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den
Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 und § 57 Abs. 3)
abgegolten.
b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung
eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als
Pauschbeträge berücksichtigt:
Bei einer Fahrstrecke von 20 km bis 40 km € 450
jährlich, 40 km bis 60 km € 891 jährlich, über 60 km €
1.332 jährlich.
c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben
Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach
lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt:
Bei einer einfachen Fahrtstrecke von 2 km bis 20 km €
243 jährlich, 20 km bis 40 km € 972 jährlich, 40 km bis 60 km
€ 1.692 jährlich, über 60 km € 2.421
jährlich.
Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen
nach lit. b und c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte abgegolten. Für die Inanspruchnahme der
Pauschbeträge hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen
Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen der
lit. b und c abzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers
zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse
für die Berücksichtigung dieser Pauschbeträge muss der
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden. Die
Pauschbeträge sind auch für Feiertage sowie für
Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der
Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub)
befindet.
Wie vom Finanzamt in der Begründung zum
angefochtenen Bescheid dargelegt wurde, steht ein Pauschbetrag für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Sinne der dargestellten Rechtsnorm
nur dann zu, wenn diese Fahrten überwiegend im Lohnzahlungszeitraum
erfolgen.
Es müssen in zeitlicher Hinsicht die Voraussetzungen
für die (große und kleine) Pendlerpauschale im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend gegeben sein: bei durchgehender Beschäftigung ist
Lohnzahlungszeitraum der Kalendermonat (§ 77 Abs. 1). Für den
Kalendermonat nimmt das Bundesministerium für Finanzen 20 Arbeitstage an,
so dass ein Pendlerpauschale nur dann zusteht, wenn im Kalendermonat an mehr als
10 Tagen die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung zurückgelegt wird
(vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar, 4. Auflage, § 16, Tz 111).
Laut der vorgelegten Aufstellung "pendelte" die Bw. im
Abgabenerhebungszeitraum 2004 insgesamt zwanzig Mal zwischen ihrem Wohnort in
Wien und ihrer Arbeitsstätte in Tirol.
Deshalb wäre die Gewährung der Pendlerpauschale
im gegenständlichen Falle zweifellos auch wegen des Fehlens dieser
zeitlichen Voraussetzung des Überwiegens im Lohnzahlungszeitraum
unzulässig.
Da jedoch der Bw. im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit in
einem Fremdenverkehrsbetrieb in Tirol ein Quartier zur Verfügung stand,
scheitert die Zulässigkeit der Gewährung der Pendlerpauschale bereits
von vorne herein aus diesem Grunde.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Pendlerpauschale
nämlich generell nicht zu berücksichtigen, wenn dem Arbeitnehmer am
Beschäftigungsort eine Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung steht
(vgl. UFS 22.4.2003, RV/0506-W/03).
Daher kann dem Begehren der Bw. auf Gewährung des
Pauschbetrages gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 für
Fahrten zwischen ihrem Wohnort in Wien und ihrer Arbeitsstätte in Tirol
nicht entsprochen werden.
Der gesetzlichen Bestimmung § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
liegt der Gedanke zugrunde, dass die Fahrten eines Dienstnehmers zur
Arbeitsstätte sehr wohl als beruflich veranlasst gelten.
Allerdings hat der Gesetzgeber für derartige
Aufwendungen von Dienstnehmern mit dieser Rechtsnorm eine
Pauschalierungsregelung geschaffen.
Als Folge der Pauschalierung sind die tatsächlichen
Aufwendungen nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Aus diesem Grunde kann dem Begehren der Bw. auf Abzug der
tatsächlichen Aufwendungen (Kilometergeld) für die von ihr im Jahr
2004 getätigten zwanzig Fahrten zwischen ihrem Wohnort in Wien und ihrer
Arbeitsstätte in Tirol als Werbungskosten nicht entsprochen werden.
Wie bereits vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung
ausgeführt wurde, besteht im Falle der Bw. auch im Hinblick auf den Aspekt
Familienheimfahrten keine Möglichkeit eines Abzuges von tatsächlichen
Aufwendungen für die Fahrten zwischen ihrem Wohnort in Wien und ihrer
Arbeitsstätte in Tirol, da die dafür notwendige Voraussetzung einer
doppelten Haushaltsführung bei Vorliegen eines steuerlich anerkannten
Doppelwohnsitzes (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar, 4. Auflage,
§ 4, Tz 359) nicht gegeben war.
Insoweit die Bw. im Rahmen des Verfahrens zur
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 auch für das Jahr 2003 den
Pauschbetrag gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 geltend
macht bzw. den Abzug der tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten
zwischen ihrem Wohnort Wien und ihrer Arbeitsstätte in Tirol als
Werbungskosten anspricht, wird auf die Rechtskraft des Bescheides betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2003 vom 10. August 2004
verwiesen.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
21. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1875-W/05
- Stammnummer
- 21005
- Gültig
- 21.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF