…dann unbeachtlich, wenn das Rechtsgeschäft mangels Zustimmung des zur Genehmigung Berechtigten gar nicht wirksam geworden ist (vgl. VwGH 22.1.1970, 805/69). § 8 Abs. 2 GrEStG besagt: "Ist die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges vom Eintritt einer Bedingung oder von der Genehmigung einer Behörde abhängig, so…
…dann unbeachtlich, wenn das Rechtsgeschäft mangels Zustimmung des zur Genehmigung Berechtigten gar nicht wirksam geworden ist (vgl. VwGH 22.1.1970, 805/69). § 8 Abs. 2 GrEStG besagt: "Ist die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges vom Eintritt einer Bedingung oder von der Genehmigung einer Behörde abhängig, so…
…Tatbestand gesehen werden kann, wenn bei der Ausübung des Optionsrechtes nur ein neues Vertragsverhältnis in Wirksamkeit gesetzt (und nicht bloß ein vorher bestehendes verlängert) wird, § 17 Abs.4 GebG, wonach die Abhängigkeit der Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von der Genehmigung eines Beteiligten, das Entstehen der Gebührenpflicht…
…ob die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der Genehmigung eines der Beteiligten abhängt. Gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 lit.a GebG entsteht die Gebührenschuld, wenn die Urkunde über ein zweiseitig verbindliches Rechtsgeschäft im Inland errichtet und von den Vertragsteilen unterzeichnet wird…
…des Pachtvertrages (am 17.3.2003) entstanden (§ 16 (1) Z 1a GebG). Auf die Entstehung der Gebührenschuld sei es ohne Einfluss, ob die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der Genehmigung eines der Beteiligten abhängt (§ 17 (4) GebG, vgl. VwGH 1.7.1971…
…ihrem Ehemann mit Kaufvertrag vom 7. Mai/19. Mai 2002 ein unbebautes Baugrundstück um den Kaufpreis von 100.000 € von der Fa. D erworben haben. Der rechtsgeschäftliche Erwerb durch die Bw., einer amerikanischen Staatsbürgerin, bedurfte gemäß § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs…
…Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend ist. Andere Tatsachen oder Abreden, auf die in der Urkunde nicht Bezug genommen ist, sind für ihre gebührenrechtliche Beurteilung unmaßgeblich. Weiters ist es gemäß § 17 Abs. 4 GebG auf die Entstehung der Gebührenschuld ohne Einfluss, ob die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes…
…ob die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der Genehmigung eines der Beteiligten abhängt. Nach Abs. 5 dieser Bestimmung heben die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung die entstandene Gebührenschuld nicht auf. Die Verträge 2) und 3…
… 17 Abs. 4 GebG ist es auf die Entstehung der Gebührenschuld ohne Einfluss, ob die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der Genehmigung eines der Beteiligten abhängt. Bei dem zu beurteilenden Rechtsgeschäft handelt es sich, unbestrittener Weise, um einen Mietvertrag iSd. § 33 TP…
…ohne Einfluss, ob die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von einer Genehmigung eines der Beteiligten abhängt. Aus dem Hinweis in der Präambel, dass die Vereinbarung erst mit Rechtskraft der Ehescheidung Wirksamkeit erlangen soll, ist daher für die Berufungsführerin nichts zu gewinnen. Die Gebührenschuld…
…ob die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung abhängt. Daran vermag auch der Umstand, dass es in der Folge zu einer Zuzählung der Valuta gar nicht gekommen ist, nichts mehr zu ändern, da nach § 17 Abs. 5 GebG das Unterbleiben der Ausführung eines Rechtsgeschäftes die…
…oder eines Dritten bedarf, so entsteht nach § 16 Abs. 7 GebG die Gebührenschuld für das beurkundete Rechtsgeschäft erst im Zeitpunkte der Genehmigung oder Bestätigung. Nach § 17 Abs. 4 GebG ist es auf die Entstehung der Gebührenschuld ohne Einfluss, ob die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer…
…über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend ist. Andere Tatsachen oder Abreden, auf die in der Urkunde nicht Bezug genommen ist, sind für ihre gebührenrechtliche Beurteilung unmaßgeblich. weiters ist es auf die Entstehung der Gebührenschuld ohne Einfluss, ob die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung…
…das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend ist. Andere Tatsachen oder Abreden, auf die in der Urkunde nicht Bezug genommen ist, sind für ihre gebührenrechtliche Beurteilung unmaßgeblich. Gemäß § 17 Abs. 4 GebG ist es auf die Entstehung der Gebührenschuld ohne Einfluss, ob die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes…
…ohne Einfluss, ob die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der Genehmigung eines der Beteiligten abhängt. Auch heben gemäß § 17 Abs. 5 GebG die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung die entstandene Gebührenschuld nicht auf. Nach dem §…
…Vergleich. Nach § 17 Abs. 4 GebG ist es auf die Entstehung der Gebührenschuld ohne Einfluss, ob die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der Genehmigung eines der Beteiligten abhängt (vgl. zB VwGH vom 21.5.1990, 88/15/0171; vom 25.11.1999…
…Gemäß § 17 Abs.4 GebG ist es auf die Entstehung der Gebührenschuld ohne Einfluss, ob die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der Genehmigung eines der Beteiligten abhängt. Bei dem zu beurteilenden Rechtsgeschäft handelt es sich, unbestrittener Weise, um einen Mietvertrag iSd. § 33…
…das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird. Auf die Entstehung der Gebührenschuld ist es ohne Einfluss, ob die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der Genehmigung eines der…
…Wirksamkeit gesetzt wird." Auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahr 1952 ist somit bei Optionen zu unterscheiden, ob mit der Optionsausübung erst ein neues Vertragsverhältnis begründet oder bloß ein bereits bestehendes Vertragsverhältnis abgeändert werden soll. Nur wenn die Option das Zustandekommen eines Rechtsgeschäftes…
…gemäß § 17 Abs. 4 GebG 1957 ist es auf die Entstehung der Gebührenschuld ohne Einfluss, ob die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der Genehmigung eines der Beteiligten abhängt. Aufgrund dieses eindeutigen und klaren Gesetzeswortlautes ist daher die Bestimmung des § 17 Abs. 4…