Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0821-W/05
Option auf Verlängerung eines ursprünglich befristeten Mietvertrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0821-W/05vom 22.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern betreffend
Festsetzung der Gebühr gemäß
§ 33 TP 5 Abs.1 Z 1
Gebührengesetz 1957 (GebG.) entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 22. März 2003 wurde zwischen der I. als
Vermieter und der Bw. als Mieter ein Mietvertrag über die Vermietung von
Büroflächen im Ausmaß von ca.7.295 m², sowie
Lageflächen im Ausmaß von 904 m² und von 30 Stellplätzen
auf die Dauer von 10 Jahre und zwei Monate (Beginn: 1. September 2003,
Ende: 31. Oktober 2013) abgeschlossen.
Laut Vertrag erhielt der Mieter die Option auf
Verlängerung des Mietvertrages um weitere fünf Jahre zu den selben
Bedingungen wie im abgeschlossenen Mietvertrag, wenn diese Option bis
spätestens sechs Monate vor Ablauf der Mietdauer dem Vermieter bzw. dessen
Vertretung per eingeschriebenen Brief bekannt gegeben wird.
Mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern vom 7. Jänner 2005 wurde der Bw. die Rechtsgebühr
gemäß
§ 33 TP 5 Abs.1 Z1 idHv 1% von € 22.961.916,80.-
(= Entgelt für 2003: € 245 084,16.-, Entgelt für 2004:
€ 1 522 176,08.-, Entgelt für 2005-1013: € 13 625 136,36.-
zuzüglich des Entgelts für die Option für fünf Jahre: €
7.569.520,20.-) im Betrage vom € 229.619,17.-vorgeschrieben.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung
beantragte die Bw. die Bemessung der Gebühr ohne Einbeziehung des der
Option entsprechenden Wertes mit nachstehender Begründung:
Nach der maßgeblichen zivilrechtlichen
Betrachtungsweise wäre die Einräumung einer Verlängerungsoption
vom Abschluss des Vertrages, der auf bestimmte Zeit unbedingt und darüber
hinaus bedingt abgeschlossen ist, zu unterscheiden. Bei der Ausübung einer
Option würde es sich weder um die Erfüllung einer
gebührenrechtlich irrelevanten Bedingung noch um die Genehmigung durch eine
Partei, welche weder Behörde noch ein Dritter iSd. § 16 Abs.7 GebG
ist, handeln, sondern um eine gebührenrechtlich sehr wohl relevante
Rechtsbedingung für das Zustandekommen eines Rechtsgeschäftes. Da
zivilrechtlich zwischen Vertrags -und Verlängerungsoption aus der Sicht der
Option und ihrer Abgrenzung zum bedingten Rechtsgeschäft kein Unterschied
stehen würde, könne auch gebührenrechtlich kein Unterschied
gemacht werden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 25. Februar 2005
wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen und dazu im Wesentlichen
ausgeführt, dass nach der ständigen Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes eine Vertragsverlängerung durch
Optionsausübung nichts anderes als die Beifügung einer
Potestativbedingung, bei deren Eintritt sich die Geltungsdauer eines Vertrages
verlängert, bedeuten würde, welche nach § 26 GebG zu behandeln
sei; sodass die Gebühr vom Entgelt zu entrichten ist, das auf die Summe der
ursprünglich vereinbarten und vom Optionsrecht umfassten
Verlängerungszeiten entfällt.
Dagegen stellte die Bw. fristgerecht den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 TP 5 Abs.1 Z 1 GebG beträgt
der Tarif der Gebühren für Bestandverträge
(§§ 1090ff ABGB) und sonstige Verträge, wodurch jemand den
Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen
bestimmten Preis erhält, nach dem Wert im Allgemeinen 1vH.
Im Sinne des § 26 GebG gelten für die Bewertung
der gebührenpflichtigen Gegenstände, insoweit nicht in den
Tarifbestimmungen abweichende Bestimmungen getroffen sind, die Vorschriften des
Bewertungsgesetzes 1955, BGBl.Nr.148, mit der Maßgabe, dass bedingte
Leistungen und Lasten als unbedingte, betagte Leistungen und Lasten als sofort
fällige zu behandeln sind.
Gemäß
§ 17 Abs.4 GebG ist es auf die
Entstehung der Gebührenschuld ohne Einfluss, ob die Wirksamkeit eines
Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der Genehmigung eines der
Beteiligten abhängt.
Bei dem zu beurteilenden Rechtsgeschäft handelt es
sich, unbestrittener Weise, um einen Mietvertrag iSd. § 33 TP 5 Abs.1 Z
1.
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die im
Mietvertrag enthaltene Verlängerungsoption im Betrag von € 7 569
520,20.-, als eine, für die Bemessung der Gebühr unbeachtliche
Bedingung zu werten ist.
Für die Bewertung von Leistungen und Lasten, somit
für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage einer Rechtsgebühr, wird in
§ 26 GebG die Unbeachtlichkeit einer Bedingung bestimmt.
Der VwGH hat bereits im
Erkenntnis vom 20. April 1967,37/67 betont, dass dem Gebührengesetz
eine Unterscheidung zwischen einem bedingten und einem unvollständigen
Rechtsgeschäft nicht bekannt ist, und dass in der Einräumung einer
Option ein unter einer Potestativbedingung (= Ereignis dessen Eintritt oder
Nichteintritt vom Willen einer Partei abhängt) stehendes
Rechtsgeschäft zu verstehen ist.
Nach § 17 Abs.4 GebG ist
es für die Entstehung einer Gebührenschuld ohne Bedeutung, dass die
Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung abhängt.
In den Erkenntnissen vom
1. September 1994,93/16/0159 und vom 31. Mai 1995 94/16/0237 (die in
Fällen der Verlängerungsoption ergangen sind) hat der VwGH
ausdrücklich klargestellt, dass das Wesen der Option (= Gestaltungsrecht,
wodurch einem Partner ermöglicht wird, ein inhaltlich vorausbestimmtes
Vertragsverhältnis durch einseitige Erklärung in Geltung zu setzen)
auch für die Verlängerungsoption gilt und insofern, in Abkehrung von
der E Slg 559/F, eine Gleichbehandlung, in Abkehrung von der E Slg 559/F, von
Vertrags und Verlängerungsoptionen ausgesprochen.
Sowohl eine Vertrags- als auch
eine Verlängerungsoption basiert auf einem bereits vorher abgeschlossenem
Rechtsgeschäft. Das Gebührengesetz möchte Rechtsgeschäfte
besteuern und ein solches liegt in Gestalt einer Option schon vor.
Eine durch Ausübung einer
Option eingeräumte Vertragsverlängerung bewirkt nicht den Abschluss
eines neuerlichen Vertrages, sondern die Verlängerung der ursprünglich
befristeten Vertragsdauer.
Im Falle einer Option bedarf es
keiner neuerlichen Willenseinigung beider Vertragsparteien, sondern lediglich
der einseitige Willenskundgebung der optionsberechtigten Partei, ein inhaltlich
vorausbestimmtes Schuldverhältnis in Gang zu setzen.
Der Bw. ist insoweit zu folgen,
als dass im Zivilrecht die Gleichbehandlung der suspensiven gewillkürten
Bedingung und der Rechtsbedingung vorherrscht.
Der Gesetzgeber knüpft
jedoch in Gestalt der unterschiedlichen Regelungen des § 16 Abs.7 und
§ 17 Abs.4 GebG an die Fälle, dass die Wirksamkeit eines
Rechtsgeschäftes einerseits von der Genehmigung einer Behörde (oder
eines Dritten) und andererseits von der Genehmigung eines der Beteiligten
abhängt, gebührenrechtlich unterschiedliche Folgen und zeigt damit,
mit einer nicht zu übersehenden Deutlichkeit, dass er jene Bedingung die in
der Genehmigung durch einen der Vertragsteile gelegen ist, als den Eintritt der
Gebührenpflicht nicht entgegenstehend behandeln will.
Aufgrund dieses eindeutigen und
klaren Gesetzeswortlautes ist daher die Bestimmung des § 17 Abs.4 GebG
auf Optionen anzuwenden.
Für den
gegenständlichen Fall bedeutet das, dass von der Abgabenbehörde erster
Instanz bei der Bemessung der Gebühr auch der Wert der vom Optionsrecht
umfassten Verlängerungszeit zu Recht miteinbezogen wurde.
Aus den aufgezeigten
Gründen war daher der Berufung der Erfolg zu versagen und
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
22. August 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 26 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0821-W/05
- Stammnummer
- 23725
- Gültig
- 22.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF