Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0159-I/05
Vorliegen eines Erwerbsvorganges und Entstehung der Steuerschuld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0159-I/05vom 18.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der R.S., Adresse, vertreten durch
Rechtsanwalt.X, vom 9. März 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck vom 3. März 2005 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 7. Mai/19.
Mai 2002 erwarb das Ehepaar U.S (deutscher Staatsbürger) und R.S.
(amerikanische Staatsbürgerin) um den Kaufpreis von 100.000 € von der
Verkäuferin D die unbebaute Liegenschaft EZ X GB Y. Unter Punkt X
(Aufsandung) erteilte die Verkäuferin die ausdrückliche Einwilligung
zur Einverleibung des Eigentumsrechtes für U.S und R.S., Adresse. Weiters
enthielt Punkt XII (Nebenabreden) dieses Vertrages folgende auszugsweise
wiedergegebene Nebenabreden:
"4.
Der Vertrag ist bei der Grundverkehrsbehörde
anzuzeigen.
4.2. Die Käuferin,
R.S., ist amerikanische
Staatsbürgerin und mit dem Käufer zu Punkt 2.a) verheiratet. Für
die Käuferin ist die Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde
erforderlich und somit das Rechtsgeschäft aufschiebend
bedingt.
9. Sollte die
Grundverkehrsbehörde dem Erwerb einer Liegenschaftshälfte durch Frau
R.S. nicht zustimmen, tritt nach
Rechtskraft der Entscheidung Herr U.S in
den Kaufvertrag mit Frau R.S. ein, sodass
für diesen Fall die Aufsandung lautet wie folgt: Der Verkäufer erteilt
seine ausdrückliche Einwilligung, dass auch nur über einseitiges
Ansuchen im Grundbuch Y nachstehende
Grundbuchseintragungen bewilligt werden: Einverleibung des Eigentumsrechtes
für U.S, geb. 1963-05-2,
Adresse."
Am 17. Juni 2004 wurde dieser Rechtsvorgang dem Finanzamt
mit Abgabenerklärung Gre1 angezeigt und in einem beigeschlossen Schreiben
ersucht mit der Vorschreibung zuzuwarten, bis für den Erwerb durch die
amerikanische Staatsbürgerin R.S. die grundverkehrsbehördliche
Genehmigung vorliegt. Mit Schreiben vom 15. Februar 2005 wurde mitgeteilt, dass
dem Erwerb von R.S. die Genehmigung rechtskräftig versagt worden ist. Ihr
Ehemann trete gemäß Punkt XII, Zahl 9 des Kaufvertrages in den
Kaufvertrag ein und dieser werde alleiniger Eigentümer der Liegenschaft.
Das Finanzamt hat (neben dem versteuerten halben
Liegenschaftserwerb durch den Käufer U.S) mit dem gegenständlichen
Grunderwerbsteuerbescheid für den Rechtserwerb "Kaufvertrag vom 19. Mai
2004 mit D" der zweiten Grundstückshälfte gegenüber der
Käuferin R.S. ausgehend vom halben Kaufpreis von 50.000 € die 3,5
%-ige Grunderwerbsteuer mit 1.750 € vorgeschrieben. Gleichzeitig erging ein
weiterer Bescheid gegenüber U.S, womit für den im Betreff
angeführten Rechtsvorgang "Kaufvertrag vom 19. Mai 2004 mit R.S." ausgehend
von einer Gegenleistung von 50.000 € und unter Anwendung des Steuersatzes
gemäß
§ 7 Z 1 GrEStG die Grunderwerbsteuer mit 1.000 €
festgesetzt wurde.
Mit einheitlichem Schriftsatz erhoben R.S. ( = Bw. des
gegenständlichen Verfahrens) und U.S jeweils gegen den an sie gerichteten
Grunderwerbsteuerbescheid Berufung im Wesentlichen mit dem Vorbringen, da
Zweifel bestanden, ob die Grundverkehrsbehörde dem Rechtserwerb durch die
amerikanische Staatsbürgerin R.S. zustimmen werde, wurde vorsorglich in den
Vertrag ein Punkt XII.9 aufgenommen, dass U.S in den Kaufvertrag eintrete, falls
die Grundverkehrsbehörde dem Erwerb durch R.S. nicht zustimmen sollte. Dem
Erwerb durch R.S. wurde die grundverkehrsbehördliche Genehmigung
rechtskräftig nicht erteilt. Die Gültigkeit und Wirksamkeit eines
Eigentumserwerbes sei von dieser behördlichen Genehmigung abhängig
gewesen. Da diese nicht erteilt worden sei, sei der Rechtserwerb nichtig
gewesen. Ein Eigentumserwerb habe nicht stattgefunden. Es bleibe nicht einmal
eine obligatorische Verpflichtung. In dieser Vertragssache hätten die
Vertragsparteien für den Fall der Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes
zwischen der Firma D als Verkäuferin und R.S. vereinbart, dass dann U.S die
zweite Liegenschaftshälfte übernehme. Für den Fall der
Nichtigkeit sei es also gemäß der Vereinbarung zu einem wirksamen
Kaufvertrag zwischen dieser Firma und dem U.S betreffend die zweite
Liegenschaftshälfte gekommen. R.S. sei nie Eigentümerin gewesen, habe
nie über die Liegenschaftshälfte verfügen können und sei
auch nicht Treuhänderin für ihren Mann gewesen. Die Vorschreibung der
Grunderwerbsteuer für einen Erwerb der R.S. sei nicht gerechtfertigt und
mangels Voraussetzungen auch gesetzlich nicht gedeckt. Gleiches gelte für
die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer im Betrag von1.000 € für den
Erwerb des U.S von seiner Ehegattin R.S.. Ein derartiger Erwerbsvorgang sei im
Vertrag nicht formuliert und daher weder inhaltlich noch wirtschaftlich gewollt
und vereinbart. Selbstverständlich werde U.S für den Rechtserwerb von
der Firma D der ganzen Liegenschaft die Grunderwerbsteuer, also noch 1.750
€ zu bezahlen haben. Es werde daher der Antrag gestellt, die beiden
bekämpften Grunderwerbsteuerbescheide aufzuheben und ersatzlos zu
streichen.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde auf folgende
Begründung gestützt:
"Nach
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die
Rückgängigmachung eines Rechtsgeschäftes nur dann steuerlich
anerkannt werden, wenn der Verkäufer jene Verfügungsmacht am
verkauften Objekt wiedererlangt, welche er vor Abschluss des
Rechtsgeschäftes innehatte. Im Berufungsfall wurde von der
Berufungswerberin von vorne herein bestimmt, dass im Fall der Nichtgenehmigung
des Erwerbes ihr Ehegatte den zweiten Hälfteanteil der Liegenschaft
erhalten würde. Da somit die Berufungswerberin unabhängig von einer
allfälligen grundverkehrsbehördlichen Genehmigung über die
Liegenschaft verfügen konnte ist der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Zif 4
erfüllt und war die Grunderwerbsteuer vorzuschreiben."
Die beiden Berufungswerber stellten in einem einheitlichen
Schriftsatz den Antrag auf Vorlage ihrer jeweiligen Berufung zur Entscheidung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Auf die Begründung der
Berufungsvorentscheidung wird darin wie folgt eingegangen:
"Seitens
des Finanzamtes wird der Erwerb des Hälfteeigentums durch Frau
R.S. vom Verkäufer Fa.
D und der Erwerb des Hälfteigentums
an der Liegenschaft durch Herrn U.S von
seiner Ehegattin R besteuert.
Auszugehen ist davon, dass Frau
R.S. nie Eigentum und auch keine
Verfügungsmacht über das Hälfteeigentum erworben hat.
Mangels
grundverkehrsbehördlicher Zustimmung war das Rechtsgeschäft zwischen
Frau R.S. und dem Verkäufer der Fa.
D nichtig und damit unwirksam. Die
Käuferin und Berufungswerberin konnte weder zivil- noch steuerrechtlich
über ihren Hälfteanteil verfügen, da gemäß Pkt. III
des Vertrages "Wag und Gefahr, Besitz und Genuss an der
kaufgegenständlichen Liegenschaft erst mit Eintragung des Eigentumsrechtes
auf den Käufer übergehen". Der Kaufvertrag und auch der
Eigentumsübergang waren von der aufschiebenden Bedingung der
grundverkehrsbehördlichen Genehmigung abhängig. Im Vertrag ist
vereinbart, dass für den Fall der Versagung der
grundverkehrsbehördlichen Genehmigung der Eigentumserwerb durch den
Ehegatten stattfinden wird, dies im Interesse und zum Schutz des
Verkäufers, der in jedem Fall den Kaufpreis von
U.S erhalten
sollte.
Unrichtig ist die
Begründung der Berufungsvorentscheidung, dass die Berufungswerberin
unabhängig von einer allfälligen grundverkehrsbehördlichen
Genehmigung über die Liegenschaft verfügen konnte. Mangels
Besitzübergang konnte sie auch keine Verfügung über die
Liegenschaft haben.
Genau diesen
Unterschied hat der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen
hervorgehoben, indem er die Steuerpflicht nicht vom Eigentumserwerb, sondern vom
Besitzübergang abhängig machte.
Zur weiteren Argumentation wird
auf die Ausführungen in der Berufung verwiesen und gestellt der Antrag den
Berufungen Folge zu geben und die beiden Bescheide aufzuheben.
"
Über
die Berufung wurde erwogen:
Besteuerungsgegenstand der
Grunderwerbsteuer ist der Erwerb eines Grundstückes, der auf einem
tatbestandlichen Erwerbsvorgang beruht; steuerbar ist mithin der Erfolg, der auf
Grund eines auf den Eigentumserwerb gerichteten Erwerbsvorganges eintritt.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 GrEStG 1987, BGBl. Nr.
309/1987 idgF. unterliegen der Grunderwerbsteuer ua. die folgenden
Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke
beziehen:
1. ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft,
das den Anspruch auf Übereignung begründet, 4. ein
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte aus einem
Kaufanbot begründet. Dem Kaufanbot steht ein Anbot zum Abschluss eines
anderen Vertrages gleich, kraft dessen die Übereignung verlangt werden
kann.
Nach § 8 Abs. 1 GrEStG entsteht die Steuerschuld,
sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger Erwerbsvorgang
verwirklicht ist. Ist die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges vom Eintritt einer
Bedingung oder von der Genehmigung einer Behörde abhängig, so entsteht
gemäß
§ 8 Abs. 2 GrEStG die Steuerschuld mit dem Eintritt der
Bedingung oder mit der Genehmigung. Bemerkt wird, dass zwischen dem
Erwerbsvorgang als Rechtsakt und dem Entstehen der Steuerschuld bei Erteilung
der Genehmigung im Sinne des § 8 Abs. 2 GrEStG zu unterscheiden ist (VwGH
26.1.1989, 88/16/0062,0063, VwGH 18.11.1993, 88/16/0216).
Beim Tatbestand nach § 1 Abs.1 GrEStG ist
grundsätzlich der Rechtsvorgang steuerpflichtig, durch den jemand (Erwerber
oder Berechtigter) einen (unbedingten) Rechtsanspruch auf Übereignung eines
Grundstückes oder Grundstücksanteiles (§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG)
oder eines Rechtes auf einem Grundstück oder auf einen
Übereignungsanspruch (§ 1 Abs. 1 Z 2-5 GrEStG) erlangt. Nach dem im
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG festgelegten Grundsatz wird also die Steuerpflicht
durch den Abschluss eines Rechtsgeschäftes ausgelöst, welches den
Anspruch auf Übereignung begründet; ein Eigentumserwerb ist zur
Auslösung der Grunderwerbsteuerpflicht gerade nicht erforderlich. Ein
Übereignungsanspruch besteht dann, wenn der Erwerber seinen Anspruch auf
Übereignung ohne weitere rechtsgeschäftliche Abmachung letzten Endes
im Klageweg, also unmittelbar, durchzusetzen vermag. Wird ein schon
begründeter Übereignungsanspruch weiter übertragen, so wird damit
die Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Z 3 GrEStG ausgelöst (Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbssteuer, Rz 110 zu §
1 GrEStG 1987).
Die Berufung gegen den gegenständlichen
Grunderwerbsteuerbescheid entscheidet letztlich, ob für den im Betreff
bezeichneten Rechtsvorgang "Kaufvertrag vom 19. Mai 2004 mit D" zu Recht
gegenüber R.S. Grunderwerbsteuer vorgeschrieben worden war.
An Sachverhalt liegt diesem Streitfall zugrunde, dass die
Bw. zusammen mit ihrem Ehemann mit Kaufvertrag vom 7. Mai/19. Mai 2002 ein
unbebautes Baugrundstück um den Kaufpreis von 100.000 € von der Fa. D
erworben haben. Der rechtsgeschäftliche Erwerb durch die Bw., einer
amerikanischen Staatsbürgerin, bedurfte gemäß
§ 12 Abs. 1
in Verbindung mit § 9 Abs. 1 TGVG 1996 der grundverkehrsbehördlichen
Genehmigung. In Punkt XII Z 9 des Kaufvertrages wurde für den Fall, dass
die Grundverkehrsbehörde dem Erwerb der Liegenschaftshälfte durch R.S.
nicht zustimmen sollte vereinbart, dass dann U.S in den Kaufvertrag mit R.S.
eintritt. Nachdem der Agrarsenat der Landesgrundverkehrskommission mit Bescheid
vom 9. Februar 2005 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung hinsichtlich
des Rechtserwerbes des Hälfteanteils an dem Kaufgrundstück durch R.S.
rechtskräftig versagt hatte, trat der Ehemann in den Kaufvertrag mit Frau
R.S. ein.
Bedarf ein Rechtsgeschäft der Genehmigung einer
Behörde, so ist es aufschiebend bedingt bzw. schwebend unwirksam. Ist ein
Geschäft unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so beginnen die
Rechtswirkungen erst dann, wenn das ungewisse Ereignis eintritt (Koziol- Welser,
Bürgerliches Recht, Band I, 12. Auflage, Seite 92, 175 und VwGH 15.3.1984,
83/16/0061). Der gegenständliche Kaufvertrag, der hinsichtlich des
Rechtserwerbes des Hälfteanteils an der Kaufliegenschaft durch die
amerikanische Staatsbürgerin R.S. gemäß
§ 12 Abs. 1 in
Verbindung mit § 9 Abs. 1 TGVG 1996 der grundverkehrsbehördlichen
Genehmigung bedurft hatte, war somit aufschiebend bedingt geschlossen. Da die
Genehmigung hinsichtlich dieses Rechtserwerbes in der Folge versagt worden war,
war der Kaufvertrag diesbezüglich ex tunc unwirksam. Es liegt in einem
solchen Fall kein Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Z 1 erster Fall GrEStG
vor, weil der Vertrag den Anspruch auf Übereignung nicht begründet
hatte (vgl. VwGH 12.2.1986, 84/16/0186, Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbssteuer, Rz 170 zu § 1 GrEStG 1987).
Ist die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges vom Eintritt einer Bedingung oder von
der Genehmigung einer Behörde abhängig, so entsteht gemäß
§ 8 Abs. 2 GrEStG die Steuerschuld mit dem Eintritt der Bedingung oder mit
der Genehmigung. Daraus ergibt sich, dass für diesen Kaufvertrag
hinsichtlich des Rechtserwerbes durch die Bw. die Steuerschuld als Folge der
Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nicht entstanden war.
Laut "Betrifft" des gegenständlichen Grunderwerbsteuerbescheides war der
"Kaufvertrag vom 19. Mai 2004 mit D" jener Rechtsvorgang, für den die
Grunderwerbsteuer festgesetzt wurde. Bildete aber dieser Kaufvertrag den mit
diesem Bescheid versteuerten Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG,
dann steht der bekämpften Festsetzung schon der Umstand entgegen, dass
für diesen genehmigungspflichtigen Erwerbsvorgang gemäß
§ 8
Abs. 2 GrEStG infolge Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung
die Steuerschuld nicht entstanden war. Außerdem wurde der Kaufvertrag
infolge Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung ex tunc
unwirksam. In einem solchen Fall liegt kein Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1
Z 1 erster Fall GrEStG vor, weil der Kaufvertrag den Anspruch auf
Übereignung nicht begründet hatte.
Wenn in der Berufungsvorentscheidung die Steuerfestsetzung
erstmals mit der Verwirklichung des Steuertatbestandes gemäß
§ 1
Abs. 1 Z 4 GrEStG begründet und diesbezüglich argumentiert wurde, im
Berufungsfall sei von der Bw. von vorne herein bestimmt worden, dass im Fall der
Nichtgenehmigung des Erwerbes ihr Gatte den zweiten Hälfteanteil der
Liegenschaft erhalten würde, weshalb die Bw. unabhängig von einer
allfälligen grundverkehrsbehördlichen Genehmigung über die
Liegenschaft verfügen habe können, dann steht diesem Vorbringen
Folgendes entgegen.
Nach § 1 Abs. 1 Z 4 GrEStG unterliegt der
Grunderwerbsteuer ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung aus
einem Kaufanbot begründet. Dem Kaufanbot steht ein Anbot zum Abschluss
eines anderen Vertrages gleich, kraft dessen die Übereignung verlangt
werden kann. Dieser Gesetzesstelle unterliegen jene Fälle, in denen A dem B
ein verbindliches Kaufanbot auf ein Grundstück gemacht hat und B nun diesen
Anspruch auf Erfüllung des Kaufanbotes an C abtritt. Der Tatbestand der
Abtretung der Rechte aus einem Kaufanbot ist erfüllt, wenn derjenige, den
der Grundstückseigentümer zur Benennung eines Dritten als Käufer
berechtigt hat, einen Dritten als Käufer benennt und dieser das Angebot
angenommen hat. Zur Tatbestandsverwirklichung ist also erforderlich, dass ein
rechtswirksames Kaufanbot eingeräumt, die daraus sich ergebenden Rechte vom
Berechtigten an den Dritten abgetreten und der Kauf zwischen diesem und dem
Grundstückseigentümer tatsächlich zu Stande kommt (siehe Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbssteuer, Rz 241 zu §
1 GrEStG 1987).
Aus dem Vertragsinhalt des vorliegenden Kaufvertrages
lassen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür finden, dass durch dieses
Rechtsgeschäft die verkaufende Eigentümerin die Bw. hinsichtlich des
Erwerbes eines ("ihres) Hälfteanteiles an der Liegenschaft berechtigt
hätte, den Ehemann als Käufer zu benennen. Vielmehr war Gegenstand des
zwischen der Verkäuferin und den beiden Käufern abgeschlossenen
Rechtsgeschäftes der Kauf dieser Liegenschaft, wobei in den Nebenabreden
von den Vertragsparteien festgehalten wurde, dass dieses Rechtsgeschäft
aufschiebend bedingt geschlossen ist und für den Fall, dass für den
Erwerb durch Frau R.S. die dafür notwendige grundverkehrsbehördliche
Genehmigung nicht erteilt werden sollte, diesfalls ab Rechtskraft des
Grundverkehrsbescheides ihr Ehemann U.S "in den Kaufvertrag mit Frau R.S.
eintritt." Da der Kaufvertrag hinsichtlich des Rechtserwerbes durch die Bw.
aufschiebend bedingt geschlossen und durch die Versagung der Genehmigung ex tunc
unwirksam wurde, kann dieser in den Nebenabreden für diesen Fall
vorgesehene "Eintritt" in den Kaufvertrag nur dahingehend verstanden werden,
dass U.S neben seiner bereits erworbenen Liegenschaftshälfte vom
Verkäufer auch die zweite erwirbt. Entgegen der Ansicht des Finanzamtes hat
nicht die Bw. über den halben Liegenschaftsanteil verfügt und
bestimmt, dass der Ehemann diesen erhalten sollte, sondern dieser Erwerbsvorgang
war Folge der im Kaufvertrag mit der Verkäuferin vereinbarten Nebenabrede.
Ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte aus einem
Kaufanbot begründet, kann daher aus dem Inhalt des in Frage stehenden
Kaufvertrages nicht begründet hergeleitet werden. Der in der
Berufungsvorentscheidung argumentierte Erwerbsvorgang gemäß
§ 1
Abs. 1 Z 4 GrEStG liegt somit nicht vor.
Die gegenüber der Bw. erfolgte Vorschreibung der
Grunderwerbsteuer für den Rechtsvorgang "Kaufvertrag vom 19. Mai 2004 mit
D" ist rechtswidrig, weil für diesen Erwerbsvorgang wegen Nichterteilung
der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung gemäß
§ 8 Abs. 2
GrEStG die Steuerschuld überhaupt nicht entstanden ist. Weiters liegt in
diesem Fall kein Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Z 1 erster Fall GrEStG vor,
weil der aufschiebend bedingt abgeschlossene, ex tunc unwirksame Kaufvertrag den
Anspruch auf Übereignung nicht begründet hatte. Fehlt es aber im
Streitfall an einem schon begründeten Übereignungsanspruch, dann kann
ein solcher auch nicht weiter übertragen und damit die Steuerpflicht nach
§ 1 Abs. 1 Z 3 GrEStG ausgelöst werden. Entgegen der Ansicht des
Finanzamtes lässt sich aus dem Inhalt des abgeschlossenen Kaufvertrages
auch nicht die Verwirklichung des Steuertatbestandes gemäß
§ 1
Abs. 1 Z 4 GrEStG ableiten. Zusammenfassend war daher wie im Spruch
ausgeführt der Berufung stattzugeben und der bekämpfte
Grunderwerbsteuerbescheid aufzuheben. Bloß zur Klarstellung bleibt
festzuhalten, dass -wie in der Berufung selbst außer Streit gestellt
wurde- der Erwerb auch des zweiten Hälfteanteiles durch U.S noch zu einer
ihm gegenüber vorzunehmenden Grunderwerbsteuerfestsetzung in Höhe von
1.750 € (3,5 % von 50.000 €) führen wird.
Innsbruck,
am 18. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 1 Abs. 1 Z 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 8 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0159-I/05
- Stammnummer
- 19488
- Gültig
- 18.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF