Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1731-W/03
Zustandekommen eines Kreditvertrages iSd § 33 TP 19 Abs. 1 GebG beim Abschluss eines Bierlieferungsvertrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1731-W/03vom 11.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der M-KEG, Adr, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 8. September
2003 betreffend Rechtsgebühr, ErfNr.xxx, St.Nr.xxx, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die M-KEG, die nunmehrige Berufungswerberin (kurz Bw. oder
Abnehmer), stellte an die X-Brauerei (kurz Brauerei) schriftlich ein Angebot auf
Abschluss eines Bierlieferungsvertrages. Dieses Angebot wurde am 8. Juli 2003
von der Brauerei durch Unterzeichnung des Angebotes angenommen.
Dieser Bierlieferungsvertrag hat auszugsweise folgenden
Inhalt:
"1.)
Die Brauerei
gewährt dem Abnehmer nach Abschluss dieses Bierlieferungsvertrages für
jeden bezogenen und bezahlten Hektoliter
X-Bier einen Preisnachlass in Höhe
von
.....Euro
und
leistet hierauf eine
Vorauszahlung
in Höhe von
|
Netto
|
EUR
90.000,00
|
zuzügl.
20 % USt
|
EUR
18.000,00
|
Brutto
|
EUR
108.000,00
2.)
Der
kalenderjährlich anfallende Rabatt wird gegen die Rabattvorauszahlung
abgerechnet, wobei vereinbarungsgemäß kalenderjährlich ein
Zehntel der Rabattvorauszahlung an die Brauerei zurückfließen
muss.
Erbringt die
jährliche Rabattabrechnung weniger, wird die Brauerei dem Abnehmer den
Differenzbetrag samt 12 % Zinsen p.a. ab dem Tag der Zuzählung der
Rabattvorauszahlung zur Rückzahlung vorschreiben. .....
13.)
Zur Sicherung
der Abdeckung wie immer gearteter und zukünftiger Forderungen aus den
Geschäftsverbindungen und diesem Bierlieferungsvertrag übergibt der
Abnehmer der Brauerei mit diesem Bierlieferungsvertrag eine
uneingeschränkte und unwiderrufliche Bankgarantie in Höhe von 90 % der
Bruttovertragssumme, ....
21.)
Die Rabattvorauszahlung
wird jeweils bei Betriebseröffnung ausbezahlt bzw.
überwiesen."
Mit Bescheid vom 8. September 2003 setzte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien gegenüber der Bw.
Rechtsgebühr gemäß
§ 33 TP 19 Abs. 1 Z. 1 GebG mit 0,8 %
der Kreditsumme in Höhe von € 108.000,00 = € 864,00 fest.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass der Bierlieferungsvertrag überhaupt nicht zustande
gekommen sei. Mit Schreiben vom 19. September 2003 bestätigte die Brauerei
gegenüber dem Finanzamt, dass der mit der Bw. abgeschlossene
Bierlieferungsvertrag vom 8. Juli 2003 aufgrund fehlender Sicherheiten nicht
realisiert werde.
Nach dem das Finanzamt die Berufung unter Hinweis auf die
Bestimmungen des § 17 Abs. 1 und Abs. 5 GebG mit Berufungsvorentscheidung
vom 25. September 2003 als unbegründet abgewiesen hatte, stellte die Bw.
einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde 2. Instanz in
dem sie abermals betonte, dass der Bierlieferungsvertrag nicht zustande gekommen
sei. Dazu wurde eine Kopie eines Briefes der Brauerei vorgelegt, in dem nochmals
bestätigt wurde, dass der mit der Bw. abgeschlossene Bierlieferungsvertrag
vom 8. Juli 2003 aufgrund fehlender Sicherheiten nicht realisiert werde. Es
könne doch nicht sein, dass man für nicht zustande gekommene
Verträge Gebühren zu bezahlen habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Für die Festsetzung der Gebühren ist
gemäß
§ 17 Abs. 1 GebG der Inhalt der über das
Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend.
Gemäß
§ 33 TP 19 Abs. 1 Z 1 GebG
unterliegen Kreditverträge, mit welchen den Kreditnehmern die
Verfügung über einen bestimmten Geldbetrag eingeräumt wird, von
der vereinbarten Kreditsumme einer Gebühr von 0,8 v.H., wenn der
Kreditnehmer über die Kreditsumme nur einmal oder während einer bis zu
fünf Jahren vereinbarten Dauer des Kreditvertrages mehrmals verfügen
kann.
Verpflichtet sich jemand seinem Kunden gegenüber, ihm
Zahlungsmittel zur Verfügung zu stellen und trifft weiters den Kunden in
bestimmten, vertraglich vorgesehenen Fällen die Pflicht, den nicht durch
Warenbezug amortisierten Teil des zur Verfügung gestellten Betrages
zuzüglich banküblicher Zinsen und Umsatzsteuer zurückzuzahlen, so
sind die wesentlichen Essentiale eines Kreditvertrages iSd GebG gegeben (vgl.
VwGH 1.10.2001, 2001/16/0312).
Beim Kreditvertrag handelt es sich um einen
Konsensualvertrag, der bereits mit der Leistungsvereinbarung und nicht erst mit
der Erbringung der vereinbarten Leistungen zu Stande kommt. § 33 TP 19 Abs.
1 GebG hat alle Kreditverträge im Sinne des Zivilrechts zum Gegenstand, die
dem Kreditnehmer die Möglichkeit einer Fremdfinanzierung privater oder
betrieblicher Bedürfnisse aus vertraglich hiefür bereit gestellten
Mitteln des Kreditgebers eröffnen. Das Tatbestandsmerkmal, dass dem
Kreditnehmer mit dem Kreditvertrag die Verfügung über einen Geldbetrag
eingeräumt wird, bedeutet dabei nichts anderes, als dass der Kreditnehmer
auf Grund des Kreditvertrages rückzahlbare, verzinsliche Geldmittel des
Kreditgebers vereinbarungsgemäß in Anspruch nehmen kann. Der
gebührenpflichtige Tatbestand erschöpft sich somit in der
Einräumung der Verfügungsmacht über eine bestimmte Geldsumme
(vgl. ua. VwGH 30.9.2004, 2004/16/0073).
Die vorliegende Vertragsurkunde enthält in Punkt 1.
die Verpflichtung der Brauerei, der Bw. Geldmittel in Höhe von €
108.000,00 zur Verfügung zu stellen und wurde in Punkt 2 festgelegt, wie
diese Geldmittel an die Brauerei zurückzuführen sind. Für den
Abschluss eines gebührenpflichtigen Kreditvertrages iSd § 33 TP 19
Abs. 1 GebG kommt es gerade nicht darauf an, ob der Kreditbetrag
tatsächlich zugezählt wurde, sondern ist es ausreichend, dass eine
Willenseinigung zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer über die
Zurverfügungstellung eines bestimmten Geldbetrages erfolgt ist. Der
gegenständliche Bierlieferungsvertrag erfüllt daher alle
Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 TP 19 Abs. 1 GebG.
Nach § 15 Abs. 1 GebG sind das Vorliegen eines
Rechtsgeschäftes und die Errichtung einer Urkunde über dieses
Rechtsgeschäft Voraussetzungen für die Gebührenpflicht.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 1 lit. a GebG entsteht die
Gebührenschuld bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften - wie
beim Kreditvertrag -, wenn die Urkunde von den Vertragsteilen unterzeichnet
wird, mit dem Zeitpunkt der Unterzeichnung. Nur wenn ein Rechtsgeschäft der
Genehmigung oder Bestätigung einer Behörde oder eines Dritten bedarf,
so entsteht nach § 16 Abs. 7 GebG die Gebührenschuld für das
beurkundete Rechtsgeschäft erst im Zeitpunkte der Genehmigung oder
Bestätigung. Nach § 17 Abs. 4 GebG ist es auf die Entstehung der
Gebührenschuld ohne Einfluss, ob die Wirksamkeit eines
Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der Genehmigung eines der
Beteiligten abhängt.
Nach dem Urkundeninhalt ist das Rechtsgeschäft am 8.
Juli 2003 durch die Annahme des Anbotes der Bw. durch die Brauerei rechtswirksam
zu Stande gekommen. Es ist kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, dass für
das Zustandekommen des Rechtsgeschäftes noch die Genehmigung oder
Bestätigung einer Behörde oder eines Dritten erforderlich gewesen
wäre. Dass die Brauerei noch die Beibringung von Sicherheiten verlangte,
stellt lediglich eine Bedingung einer der am Rechtsgeschäft beteiligten
Personen dar, die auf Grund der ausdrücklichen Bestimmung des § 17
Abs. 4 GebG das Entstehen der Gebührenschuld nicht verhindern konnte. Die
Parteien haben in der Vertragsurkunde die Vertragsmodalitäten
ausführlich und detailliert umschrieben und ihren Willen, den Vertrag genau
in dieser Form abschließen zu wollen, dann auch durch die beiderseitige
Unterfertigung am Ende der Urkunde dokumentiert. Dass Vorliegen von Mängeln
in der Willensbildung hat die Bw. nicht einmal behauptet und ist auch dem
Akteninhalt nicht entnehmbar. Es ist daher vom gültigen Zustandekommen des
Vertrages im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vertragsurkunde durch beide
Vertragspartner am 8. Juli 2003 auszugehen und ist in diesem Zeitpunkt auch nach
§ 16 Abs. 1 Z. 1 lit. a GebG die Gebührenschuld
entstanden.
§ 17 Abs. 5 GebG bestimmt ausdrücklich, dass
weder die Aufhebung des Rechtsgeschäftes noch das Unterbleiben seiner
Ausführung die entstandene Gebührenschuld aufheben. Es ist daher im
vorliegenden Fall für die gebührenrechtliche Beurteilung nicht
entscheidend, dass der Bierlieferungsvertrag auf Grund fehlender Sicherheiten
nicht realisiert worden ist. Dass die Zuzählung der Vorauszahlung in
Höhe von € 108.000,00 die Betriebseröffnung vorausgesetzt
hätte, betrifft lediglich die Erfüllung des gültig
zustandegekommenen Vertrages. Das Gebührengesetz knüpft die
Abgabepflicht keineswegs an den wirtschaftlichen Erfolg des in einer Urkunde
bezeugten Rechtsgeschäftes (vgl. VwGH 1.7.1971, 856/71), sondern kommt es
für die Rechtsgebühren nur auf das beurkundete Rechtsgeschäft und
nicht darauf an, ob dieses Rechtsgeschäft aufrecht erhalten und ob oder wie
es ausgeführt wurde (vgl. VwGH 18.8.1994, 94/16/0044).
Es war daher die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 11.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 19 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 1053 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1731-W/03
- Stammnummer
- 17670
- Gültig
- 11.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF