Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1647-W/05
Dauer eines Bestandvertrages/Ermessensübung bei der Inanspruchname eines Gesamtschuldners
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1647-W/05vom 28.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Herrn BW., Adr, gegen die Bescheide
des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien betreffend
Rechtsgebühren 1) vom 3. Juni 2005 zu ErfNr.1, 2) vom 31. Mai 2005 zu
ErfNr.2 und 3) vom 31. Mai 2005 zu ErfNr.3 entschieden:
1) Der Berufung
gegen den Bescheid vom 3. Juni 2005 zu ErfNr.1 wird Folge gegeben und der
angefochtene Bescheid aufgehoben.
2) und 3) Die
Berufungen gegen die Bescheide vom 31. Mai 2005 zu ErfNr.2 und zu ErfNr.3 werden
als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Herr BW (der nunmehrige Berufungswerber, kurz Bw.)
unterzeichnete als Bestandgeber drei mit 26. Juli 2004 datierte
Mietverträge. Als Mieter wurden diese Verträge von folgenden Personen
unterzeichnet:
"Vertrag 1)": von Herrn DM und von Frau NH "Vertrag
2)": von Frau NH und "Vertrag 3)": von Herrn DM.
Der Inhalt der Mietverträge unterscheidet sich jeweils
im Punkt I. des Vertrages. Der Punkt I lautet beim Vertrag 1):
Frau
HN und Herr
KD bewohnen in der Pension X,
Adr.2, ein Zimmer von ca. 20
m²."
beim Vetrag 2):
Frau
HN bewohnt in der Pension
X,Adr.2, ein Zimmer von ca. 20
m²."
beim Vetrag 3):
"Herr
KD bewohnt in der Pension X,
Adr.2, ein Zimmer von ca. 20
m²."
In allen 3 Verträgen wurde festgehalten, dass die
Anmietung zu Wohnzwecken erfolgt und eine Änderung der Benutzungsart der
ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters bedarf. Die Bestimmungen über
die monatliche Miete unterscheiden sich lediglich dahingehend, dass in den
Verträgen 2) und 3) jeweils eine monatliche Miete von € 150,00 und im
Vertrag 1) eine monatliche Miete von € 300,00 (jeweils inklusive
Betriebskosten) festgehalten wurde. Hinsichtlich der Vertragsdauer wurde in den
Verträgen 2) und 3) folgendes vereinbart:
"Das Mietverhältnis
beginnt am 02.08.2004 und gilt bis auf Widerruf".
Dagegen heißt es im Vertrag 1):
"Das
Mietverhältnis beginnt am 01.08.2004 und gilt vorerst für 3 Monate.
Bei Bedarf kann der Mietvertrag verlängert werden und gilt dann bis auf
Widerruf."
In allen 3 Verträgen verpflichteten sich die Mieter,
die mit der Errichtung des Vertrages verbundenen Kosten und Gebühren zu
tragen.
Am 4. August 2004 wurden alle 3 Verträge im Original
und unter Anschluss jeweils einer Kopie dem Finanzamt Baden vorgelegt, wobei die
Originale den Parteien wieder ausgehändigt wurden. Der Vertrag 1) wurde
unter ErfNr.1, der Vertrag 2) unter ErfNr.2 und der Vertrag 3) unter ErfNr.3
beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien erfasst. Eine
Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr durch den Vermieter erfolgte
nicht.
Für die Verträge 2) und 3) setzte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien gegenüber dem Bw. jeweils
mit Bescheid vom 31. Mai 2005 zu ErfNr.2 bzw. zu ErfNr.3 Gebühr
gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG mit 1 % von € 5.400,00
(€ 150,00 mtl. Miete x 36 Monate für unbestimmte Zeit) =
€ 54,00 fest. Weiters setzte das Finanzamt gegenüber dem Bw. mit
Bescheid vom 3. Juni 2005 für den Vertrag 1) zu ErfNr.1 Gebühr
gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG mit 1 % von €
11.700,00 (€ 300,00 mtl. Miete x 39 Monate = 3 Monate bestimmte + 36 Monate
unbestimmte Zeit) = € 117,00 fest.
Gegen alle 3 Bescheide wurde Berufung erhoben. 1)
Zu den Bescheiden zu ErfNr.2 bzw. zu ErfNr.3 wurde eingewandt, dass die
Mietverträge für Herrn K und Frau H vom 26. Juli 2004 dazumal für
jeden separat und bis auf Widerruf ausgestellt worden seien. Auf Wunsch der
beiden Mieter seien diese Verträge jedoch 2 Tage später wieder
storniert und auf einen, gemeinsamen Mietvertrag zusammengefaßt worden.
Der Vermerk "Das Mietverhältnis gilt vorerst für 3 Monate. Bei Bedarf
kann der Mietvertrag verlängert werden und gilt dann bis auf Widerruf" sei
außerdem hinzugefügt worden. Dieser 2. Vertrag sei der einzig
gültige und die dafür anfallenden Gebühren seien auch laut ihrem
Gebührenbescheid vom 3. Juni 2005, ErfNr.1 verrechnet worden.
2) Hinsichtlich des Bescheides zu ErfNr.1 wurde eingewandt,
dass dieser Mietvertrag (Vertrag 1) nicht auf unbestimmte Dauer abgeschlossen
worden sei. Aus Punkt IV gehe eindeutig hervor, dass der Vertrag vorerst
für 3 Monate gelte. Bei Bedarf hätte der Vertrag verlängert
werden können und wäre dann erst gültig gewesen bis auf Widerruf.
Diese Vertragsverlängerung sei jedoch nicht zustande gekommen, da der
Mietvertrag innerhalb der festgelegten 3-Monatsfrist, nämlich am 18.
Oktober 2004 bereits gekündigt worden sei und somit sei auch die Klausel
"bis auf Widerruf" entfallen.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 17. Juni 2005 wies das
Finanzamt alle drei Berufungen als unbegründet ab. Zur Begründung
wurde in den Verfahren zu ErfNr.2 und ErfNr.3 - betreffen die Verträge 2)
und 3) -Folgendes ausgeführt:
"Gem. § 17
(1) GebG ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über
das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde)
maßgebend.
Gem. § 17
(5) GebG heben die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des
Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung die
entstandene Gebührenschuld nicht
auf.
In dieser Vorschrift kommt
der Grundsatz zum Ausdruck, dass die einmal entstandene Gebührenpflicht
durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden
kann.
Die Gebührenschuld
ist nach § 16 (1) 1 GebG. im Zeitpunkt der Unterzeichnung
entstanden."
In der Berufungsvorentscheidung betreffend die
Vergebührung des Vertrages 1) wurde folgendes ausgeführt:
"Vertragsverlängerungen
durch Optionsausübung bedeuten nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes nichts anderes als die Beifügung einer
Potestativbedingung, bei deren Eintritt sich die Geltungsdauer des Vertrages
verlängert und ist eine solche Bedingung nach § 26 GebG. zu
behandeln. (z.B. Erk. v. 31.5.1995, Zl. 94/16/0237), sodass die Gebühr von
dem Entgelt zu entrichten ist, das auf die Summe der ursprünglich
vereinbarten und vom Optionsrecht umfassten Verlängerungszeiten
entfällt.
Da nach § 17
Abs. 5 GebG. die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben
seiner Ausführung die entstandene Gebührenschuld nicht aufhebt, ist
der nachfolgende Verzicht auf die Optionsausübung unerheblich. Die einmal
entstandene Gebührenschuld wird durch nachträgliche Ereignisse nicht
beseitigt."
In den Anträgen auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde vom Bw. noch ergänzend
vorgebracht, dass in allen Mietverträgen vermerkt sei, dass sämtliche
Kosten und Gebühren die mit der Errichtung des Vertrages verbundenen sind,
vom Mieter zu tragen sind. Dieser Satz sei aus dem Grund im Vertrag aufgenommen
worden, damit auch wirklich der Mieter für diese Kosten aufkommt und nicht
der Vermieter. Diese Gebühren sollten daher bei der entsprechenden
Behörde vor Ort bei Einreichung des Vertrages bar entgegen genommen werden,
wovon ausgegangen worden sei, das es so passiere. Da dies nicht der Fall gewesen
sei, solle jetzt er für diese Gebühren aufkommen, wobei es ihm nicht
mehr möglich sei, die Gebühren von den ehemaligen Mietern
zurückzufordern, da diese nicht mehr bei ihm wohnen würden und auch
der derzeitige Aufenthaltsort nicht bekannt sei.
Zur Vertragsdauer des Vertrages 1) wurde nochmals
dargelegt, dass der Vertrag eine Gültigkeit von 3 Monaten gehabt
hätte. Für 3 Monate deshalb, da ein längerer Aufenthalt der
Mieter nicht vorgesehen gewesen sei. Hätten sie ein 4. Monat bleiben
wollen, hätten sie einen neuen Vertrag benötigt, da der eigentliche ja
auf 3 Monate begrenzt gewesen sei. Tatsache sei, dass das Mietverhältnis
nur 2 Monate und 22 Tage aufrecht erhalten und dann wieder gekündigt worden
sei. Zur Info für den Mieter sei lediglich festgehalten worden, dass nach
diesen 3 Monaten die Möglichkeit bestehe, nach erneuter Absprache das
Mietverhältnis zu verlängern, wobei dies natürlich einen neuen
Mietvertrag erfordert hätte, der dann vergebührt worden wäre.
Auch wenn im Mietvertrag selbst diese Tatsache nicht eindeutig beschrieben
worden sei, so sei es für den Mieter und Vermieter eine eindeutige Aussage.
Beide Parteien hätten gewusst, dass der Vertrag voraussichtlich nach den 3
Monaten nicht verlängert werden wird und darum sei er auch auf diesen
Zeitraum begrenzt worden.
Zu den Verfahren betreffend die Verträge 2) und 3)
wurde erläutert, dass für ein und das selbe Mietverhältnis
mehrere Mietverträge unterzeichnet worden seien, weil die beiden Mieter
Asylanten seien, die von den Behörde nur finanzielle Unterstützung
erhalten würden, wenn sie einen unterfertigten Mietvertrag vorweisen
könnten. Aufgrund dessen seien zwei - gesonderte - Mietverträge
aufgesetzt worden. Nachdem diese bei der Behörde eingereicht worden seien,
sei den beiden jedoch mitgeteilt worden, dass sie einen gemeinsamen Vertrag
bräuchten, da sie auch gemeinsam wohnen würden. Die zwei
Mietverträge seien beim Amt liegen geblieben und kurz darauf sei der
gewünschte Mietvertrag für beide Mieter dort eingereicht worden. Bei
etwas Einsicht des zuständigen Beamten hätte dieser, so wie es auch
fair und menschlich gewesen wäre, die ersten beiden Verträge, die
vorher nicht akzeptiert worden seien, vernichten müssen und den zweiten,
gemeinsamen Vertrag nehmen und vergebühren müssen. Das hieße,
der Behörde sei es sehr wohl bewusst gewesen, dass für die beiden
Mieter zwei Verträge für ein und das selbe Mietverhältnis
aufliegen würden, wovon nur einer gültig gewesen sei, und trotzdem
seien offensichtlich beide vergebührt worden.
Kurz gesagt, der erste Mietvertrag sei nicht gültig
und der zweite begrenzt auf 3 Monate, wodurch die Berechnung der Gebühren
für 3 Jahre, und das mal 2, also gesamt € 225,00 für nicht
korrekt angesehen werde. Sollte die Behörde anderer Ansicht sein, werde
ersucht, die Möglichkeit in Erwägung zu ziehen, die Kosten direkt bei
den Mietern einzuholen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 TP 5 Z. 1 GebG unterliegen
Bestandverträge (§§ 1090ff. ABGB) und sonstige Verträge,
wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit
und gegen einen bestimmten Preis erhält, im allgemeinen einer Gebühr
von 1 v.H. nach dem Wert.
Gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 3 GebG sind bei
unbestimmter Vertragsdauer die wiederkehrenden Leistungen mit dem Dreifachen des
Jahreswertes zu bewerten, bei bestimmter Vertragsdauer mit dem dieser
Vertragsdauer entsprechend vervielfachten Jahreswert, höchstens jedoch dem
Achtzehnfachen des Jahreswertes. Abweichend (davon) sind bei
Bestandverträgen über Gebäude oder Gebäudeteile, die
überwiegend Wohnzwecken dienen, einschließlich sonstiger
selbständiger Räume und anderer Teile der Liegenschaft (wie Keller-
und Dachbodenräume, Abstellplätze und Hausgärten, die
typischerweise Wohnräumen zugeordnet sind), die wiederkehrenden Leistungen
höchstens mit dem Dreifachen des Jahreswertes anzusetzen.
Nach § 15 Abs. 1 GebG sind das Vorliegen eines
Rechtsgeschäftes und die Errichtung einer Urkunde über dieses
Rechtsgeschäft Voraussetzungen für die Gebührenpflicht.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 1 lit. a GebG entsteht die
Gebührenschuld bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften - wie
beim Bestandvertrag -, wenn die Urkunde von den Vertragsteilen unterzeichnet
wird, mit dem Zeitpunkt der Unterzeichnung.
Auf Grund der Bestimmung des § 17 Abs. 1 GebG ist
für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das
Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Zum
Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme
zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird.
Wenn aus der Urkunde die Art oder Beschaffenheit eines
Rechtsgeschäftes oder andere für die Festsetzung der Gebühren
bedeutsame Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind, so wird nach Abs.2
dieser Bestimmung bis zum Gegenbeweis der Tatbestand vermutet, welcher die
Gebührenschuld begründet oder die höhere Gebühr zur Folge
hat.
Nach § 17 Abs. 4 GebG ist es auf die Entstehung der
Gebührenschuld ohne Einfluss, ob die Wirksamkeit eines
Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der Genehmigung eines der
Beteiligten abhängt.
Nach Abs. 5 dieser Bestimmung heben die Vernichtung der
Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner
Ausführung die entstandene Gebührenschuld nicht auf.
Die Verträge 2) und 3) wurden jeweils von beiden
Vertragsteilen (Vermieter und Mieter) unterzeichnet und ist daher im Zeitpunkt
der Unterzeichnung der jeweiligen Urkunde die Gebührenpflicht entstanden.
Die spätere "Stornierung" dieser Verträge durch Ausfertigung eines
weiteren, gemeinsamen Mietvertrages der beiden Mieter kann auf Grund der
ausdrücklichen Bestimmung des § 17 Abs. 5 GebG nichts an der
Gebührenpflicht der Verträge 2) und 3) ändern. Ebenso hätte
eine nachträgliche Vernichtung der beiden Urkunden die Gebührenpflicht
nicht zum Wegfall gebracht (siehe abermals die Bestimmung des § 17 Abs. 5
GebG).
Nach dem eindeutigen Urkundeninhalt wurde in den
Verträgen 2) und 3) kein Termin für das Ende des
Bestandverhältnisses festgelegt, sondern sollte das Bestandverhältnis
"bis auf Widerruf gelten". Somit sind diese beiden Bestandverträge als auf
unbestimmte Dauer abgeschlossen zu qualifizieren und ist die Gebühr
für diese beiden Verträge vom dreifachen Jahresentgelt in Höhe
von jeweils € 5.400,00 zu bemessen.
Hingegen wurde beim Vertrag 1) die Vertragsdauer mit
(vorerst) 3 Monaten festgelegt. Die Formulierung "Bei Bedarf kann der
Mietvertrag verlängert werden und gilt dann bis auf Widerruf" ist nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates als undeutlich anzusehen, weshalb
hierfür ein Gegenbeweis iSd § 17 Abs. 2 GebG in Betracht kommt. Vom
Bw. wurde überzeugend dargelegt, dass sich die Vertragsparteien mit dieser
Vertragsbestimmung noch nicht über einen über 3 Monate hinausgehenden
Zeitraum binden wollten und dass eine Verlängerung des
Bestandverhältnisses über diesen Zeitraum hinaus eine erneute
"Absprache" der Vertragsparteien erfordert hätte. Damit unterscheidet sich
der vorliegende Fall aber von jenen Vertragsgestaltungen, bei denen ein
Vertragspartner durch einseitige Willenserklärung eine Verlängerung
der Vertragsdauer herbeiführen kann (Vertragsverlängerung durch
Optionsausübung). Zur Fortsetzung des Bestandverhältnisses über
den Zeitraum von drei Monaten hinaus wäre hier eine neuerliche
Willenseinigung der Vertragsparteien erforderlich gewesen und ist daher der
Vertrag 1) nicht als auf unbestimmte Dauer (vgl. dazu VwGH 17.2.1994,
93/16/0135), sondern auf eine bestimmte Dauer von 3 Monaten abgeschlossen zu
beurteilen.
Verträge über die Miete von Wohnräumen bis
zu einer Dauer von drei Monaten sind allerdings nach § 33 TP 5 Abs. 4
Z. 1 GebG gebührenfrei. Erst wenn ein derartiges Mietverhältnis
über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt wird, wird der Mietvertrag im
Zeitpunkt der Fortsetzung gebührenpflichtig und gilt mangels anderer
beurkundeter Parteienvereinbarung vertraglich als auf unbestimmte Zeit
verlängert.
Im vorliegenden Fall handelt es sich nach dem eindeutigen
Urkundeninhalt um die Anmietung eines Wohnraumes und wurde der auf eine
bestimmte Dauer von 3 Monaten abgeschlossene Mietvertrag (= Vertrag 1) bereits
vor Ablauf der 3 Monate wieder beendet. Zu einer Fortsetzung des
Bestandverhältnisses über eine Dauer von 3 Monaten hinaus ist es im
vorliegenden Fall somit nicht gekommen, weshalb für den Vertrag 1)
gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 4 Z. 1 GebG keine Gebührenschuld
entstanden ist. Es ist daher für den Vertrag 1) keine Gebühr
festzusetzen und war der Berufung gegen den Bescheid vom 3. Juni 2005 Folge zu
geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Hingegen ist
für die Verträge 2) und 3) jeweils eine Gebührenschuld in
Höhe von € 54,00 (1 % von € 5400,00, siehe dazu die obigen
Ausführungen) entstanden. Gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 5 Z 1 GebG
ist die Hundertsatzgebühr vom Bestandgeber selbst zu berechnen und bis zum
15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld
zweitfolgenden Monats an das für die Erhebung der Gebühren sachlich
zuständige Finanzamt zu entrichten. Diese Bestimmung ist mit 1. Juli 1999
in Kraft getreten (siehe BGBl. Nr. 28/1999) und ist es seither Sache
des Vermieters die Bestandvertragsgebühr selbst - ohne Mitwirkung der
Abgabenbehörde - zu berechnen und hat er sodann den selbstberechneten
Gebührenbetrag an das zuständige Finanzamt zu entrichten.
§ 201 BAO idF BGBl. I Nr. 97/2002 (AbgRmRefG 2003)
lautet:
"(1) Ordnen die
Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den
Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des
Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen
oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid
erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen
selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich
die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
(2) Die
Festsetzung kann erfolgen,
1. von Amts
wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,
2. wenn der
Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des
selbstberechneten Betrages eingebracht ist,
3. wenn kein
selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei
sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen
für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen
würden, oder
4. wenn sich die
Selbstberechnung wegen Widerspruches mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen
Vereinbarungen oder mit Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union als nicht
richtig erweist.
(3) Die
Festsetzung hat zu erfolgen,
1. wenn der
Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des
selbst berechneten Betrages eingebracht ist, oder
2. wenn bei
sinngemäßer Anwendung der §§ 303 bis 304 die
Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der
Partei vorliegen würden.
Im vorliegenden Fall wurde vom Bestandgeber gar keine
Selbstberechnung der Gebühr vorgenommen, sodass die Abgabenbehörde
gemäß
§ 201 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 3 BAO berechtigt war, die
Gebühr bescheidmäßig festzusetzen.
Die bescheidmäßige Festsetzung liegt in den in
Abs. 2 des § 201 genannten Fällen allerdings im Ermessen der
Abgabenbehörde. Auch wenn das Finanzamt im angefochtenen Bescheid die
Ermessensübung nicht begründete, so wird der angefochtene Bescheid
dadurch nicht rechtswidrig. Begründungsmängel, die dem
erstinstanzlichen Bescheid anhaften, können im Rechtsmittelverfahren
saniert werden (vgl. VwGH 17.2.1994, 93/16/0117 zur Sanierung durch
Berufungsentscheidung der Abgabenbehörde 2. Instanz und VwGH 23.9.1982,
81/15/0091 zur Sanierung durch Berufungsvorentscheidung).
Gemäß
§ 20 BAO müssen sich
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen
haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem
Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die maßgeblichen Kriterien
für die Übung des Ermessens ergeben sich primär aus der Ermessen
einräumenden Bestimmung, im vorliegenden Fall somit aus dem Normzweck des
§ 201 BAO idF BGBl. I 97/2002.
Die Neufassung des § 201 BAO durch das AbgRmRefG dient
primär der Harmonisierung der Rechtswirkungen (insbesondere im Bereich des
Rechtsschutzes ) von Selbstberechnungen und von Veranlagungsbescheiden (siehe
1128 BlgNR 21. GP, 9). Das Pendant zur Maßnahme nach § 201 BAO im
Falle einer unrichtig durchgeführten Selbstberechnung stellt die Behebung
eines Bescheides nach § 299 BAO wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes dar,
sodass die vorhandene Judikatur zur Ermessensübung im Bereich des §
299 BAO auf die Ermessenübung im Bereich des § 201 BAO übertragen
werden kann. Für den Bereich des § 299 BAO kommt dem Prinzip der
Rechtsmäßigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit zu
und wird das eingeräumte Ermessen regelmäßig dann im Sinne des
Gesetzes gehandhabt, wenn die Behörde bei Wahrnehmung einer nicht
bloß geringfügigen Rechtswidrigkeit mit Aufhebung des bereits
rechtskräftigen Bescheides vorgeht, gleichgültig, ob zum Vorteil oder
zum Nachteil des Abgabenpflichtigen (vgl. ua. 18.11.1993, 92/16/0068). Der
Normzweck der Neufassung des § 201 BAO durch BGBl. I 97/2002 spricht daher
dafür, dass auch im Bereich des § 201 BAO dem Prinzip der
Rechtsmäßigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit
zukommt. Im vorliegenden Fall sind keine Billigkeitsgründe erkennbar, die
gegen eine Gebührenfestsetzung für die Verträge 2) und 3)
sprechen würden und ist daher dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorzug
zu geben und dient die vom Finanzamt vorgenommene bescheidmäßige
Festsetzung der Gebühren insbesondere auch der Wahrung des
Gleichmäßigkeit der Besteuerung.
Auch wenn sich im Innenverhältnis die Bestandnehmer
zur Gebührentragung verpflichteten, war es sachgerecht die
bescheidmäßige Festsetzung gegenüber dem Bw. vorzunehmen.
Schulden mehrere Personen dieselbe abgabenrechtliche Leistung (hier auf Grund
der Bestimmung des § 28 Abs. 1 GebG), so sind sie gemäß
§ 6
BAO Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB). Liegt
ein Gesamtschuldverhältnis vor, so hängt es gemäß
§
891 2. Satz ABGB vom Gläubiger ab, ob er von allen oder von einigen
Mitschuldnern das Ganze, oder nach von ihm gewählten Anteilen, oder aber
das Ganze von einem einzigen fordern will. Bei Vorliegen eines
Gesamtschuldverhältnisses in Abgabensachen steht daher der
Abgabenbehörde die Wahl zu, ob sie alle Gesamtschuldner, oder nur einzelne,
im letzteren Fall welche der Gesamtschuldner, die diese Abgabe schulden, zur
Leistung heranziehen will. Das Gesetz räumt somit der Abgabenbehörde
einen Ermessensspielraum ein, in dessen Rahmen sie ihre Entscheidung gem. §
20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung
aller in Betracht kommender Umstände zu treffen hat. Ist beispielsweise die
Forderung bei einem Gebührenschuldner uneinbringlich geworden, so liegt ein
Ermessensspielraum in dieser Hinsicht für die Behörde nicht mehr vor
(vgl. ua. VwGH 31.10.1991, 90/16/0150). Die Vorschreibung an einen der
Gesamtschuldner ist aber auch dann begründet, wenn die Einhebung beim
anderen Gesamtschuldner zumindest mit großen Schwierigkeiten verbunden ist
(vgl VwGH 26.6.2003, 2002/16/0301).
Wie Stoll in Ermessen im
Steurrecht2, S 385 und
S. 386 ausführt, bedeutet aus dem Blickwinkel der Billigkeit und
Zweckmäßigkeit Ermessen des Abgabengläubigers eines
Gesamtschuldverhältnisses nun gewiss das Recht der Ausnutzung jener
Gläubigerschritte, die dazu führen, den Abgabenanspruch zeitgerecht,
sicher, mit kostensparenden Mitteln, auf dem einfachsten Weg unter Umgehung von
vermeidbaren Erschwernissen und Gefährdungen für die Realisierung der
Abgabe, hereinzubringen. ............ So ist beispielsweise die
Abgabenbehörde berechtigt, bei Zahlungsschwierigkeiten einzelner
Gesamtschuldner den einen oder anderen Gesamtschuldner erst gar nicht in
Anspruch zu nehmen, sondern die Schuld bei den anderen einzufordern. Ist einer
der Gesamtschuldner von zweien oder sind mehrere Gesamtschuldner von einer
entsprechenden größeren Zahl in Zahlungsschwierigkeiten geraten oder
gar zahlungsunfähig geworden, so verengt sich der Ermessensspielraum
entsprechend, die Leistung kann von den verbleibenden Zahlungsfähigen
verlangt werden, gleichgültig wie die zivilrechtliche Leistungsverteilung
lautet.
Im vorliegenden Fall waren die Mieter Asylwerber und ist
auf Grund der bekanntermaßen schlechten finanziellen Situation von
Asylwerbern evident, dass die Einbringung der Gebühren bei den Mietern wohl
nur unter großen Schwierigkeiten möglich gewesen wäre.
Außerdem ordnet § 33 TP 5 Abs. 5 GebG die Selbstberechnung der
Bestandvertragsgebühr durch den Bestandgeber an, weshalb im Falle einer
Verletzung der Obliegenheiten durch den Bestandgeber (durch Unterbleiben der
Selbstberechnung oder unrichtiger Selbstberechnung) Billigkeitserwägungen
dafür sprechen, den Bestandgeber und nicht den Bestandnehmer in Anspruch zu
nehmen. Die gegenständlichen Mietverträge wären nicht mehr beim
Finanzamt anzuzeigen gewesen (diese Vorgehensweise sieht das Gebührengesetz
für Bestandverträge seit 1. Juli 1999 nicht mehr vor), sondern lag
sowohl die Berechnung der Gebühren als auch die Entrichtung der
Gebühren in der Verantwortung des Bestandgebers. Bei Einhaltung der
Bestimmung des § 33 TP 5 Abs. 5 GebG wäre es somit von vorneherein
Sache des Vermieters gewesen, für die Entrichtung der Gebühren zu
sorgen und hätte er die Mietvertragsgebühr bei den Mietern etwa gleich
bei Abschluss des Mietvertrages einbehalten und sodann an das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien abführen können.
Die Berufungen gegen die Bescheide vom 31. Mai 2005
betreffend die Verträge 2) und 3) waren daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 28.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1647-W/05
- Stammnummer
- 30722
- Gültig
- 28.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF