Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2012-W/06
Option auf Verlängerung eines ursprünglich befristeten Mietvertrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2012-W/06vom 30.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Gebühren und Verkehrsteuern betreffend Festsetzung
der Gebühr gemäß
§ 33 TP5 Abs.1 Z 1 GebG 1957 (GebG)
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Zwischen der W. als Vermieter und der Bw. als Mieter wurde
ein Mietvertrag über die Vermietung des Bestandsobjektes Top 6 in M. mit
einer Nutzfläche von 23,04 m², für die Dauer von drei Jahren
ab Bestandsbeginn abgeschlossen. Dieser Vertrag wurde von der Bw. am
16. Februar 2006 und von der Vermieterin am 1. März 2006
unterfertigt.
Laut Vertrag erhält der Mieter die Option auf
Verlängerung des Mietvertrages um weitere fünf Jahre, wenn er dies bei
sonstigen Verlust dieses Rechtes, sechs Monate vor Vertragsende der
Bestandgeberin eingeschrieben bekannt gibt und diese zustimmt.
Mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern vom 3. Juli 2006 wurde der Bw. die Rechtsgebühr
gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG. idHv 1% von
€ 218.576,64.-(= monatlicher Mietbestandszins:
€ 1.707,49.-, monatlicher Kundenparkplatz: € 28,14.-,
monatliches Betriebskostenakonto: € 156,21.- monatliche
Verwaltungskosten: € 5,53 = € 1.897,37 + 20% USt mal 12
mal 8 Jahre ) im Betrage vom € 2.185,77.- gemäß
§ 200 Bundesabgabenordnung (BAO), vorläufig
vorgeschrieben.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung
beantragte die Bw. die Bemessung der Gebühr ohne Einbeziehung des der
Option entsprechenden Wertes mit nachstehender Begründung:
Die Laufzeit des Mietvertrages würde lediglich drei
Jahre betragen. Die Option auf weiter fünf Jahre wäre noch
ungewiss.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. Juli 2006 wurde
diese Berufung als unbegründet abgewiesen und dazu im Wesentlichen
ausgeführt, dass nach der ständigen Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes eine Vertragsverlängerung durch
Optionsausübung nichts anderes als die Beifügung einer
Potestativbedingung, bei deren Eintritt sich die Geltungsdauer eines Vertrages
verlängert, bedeuten würde, welche nach § 26 GebG zu
behandeln sei; sodass die Gebühr vom Entgelt zu entrichten ist, das auf die
Summe der ursprünglich vereinbarten und vom Optionsrecht umfassten
Verlängerungszeiten entfällt.
Dagegen stellte die Bw. fristgerecht den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz, mit der Begründung, dass mit der Verlängerungsoption einem
Vertragsteil kein Recht einräumt werde, einen bereits bestehenden Vertrag
zu ändern. Die Rechtswirksamkeit der Option würde erst durch Abgabe
der Willenserklärung erfolgen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG
beträgt der Tarif der Gebühren für Bestandverträge
(§§ 1090ff ABGB) und sonstige Verträge, wodurch jemand den
Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen
bestimmten Preis erhält, nach dem Wert im Allgemeinen 1 v.H.
Im Sinne des § 26 GebG gelten für die
Bewertung der gebührenpflichtigen Gegenstände, insoweit nicht in den
Tarifbestimmungen abweichende Bestimmungen getroffen sind, die Vorschriften des
Bewertungsgesetzes 1955, BGBl.Nr. 148, mit der Maßgabe, dass bedingte
Leistungen und Lasten als unbedingte, betagte Leistungen und Lasten als sofort
fällige zu behandeln sind.
Gemäß
§ 17 Abs. 4 GebG ist es auf die
Entstehung der Gebührenschuld ohne Einfluss, ob die Wirksamkeit eines
Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der Genehmigung eines der
Beteiligten abhängt.
Bei dem zu beurteilenden Rechtsgeschäft handelt es
sich, unbestrittener Weise, um einen Mietvertrag iSd. § 33 TP 5 Abs. 1
Z 1.
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die im
Mietvertrag enthaltene Verlängerungsoption als eine für die Bemessung
der Gebühr unbeachtliche Bedingung zu werten ist.
Für die Bewertung von Leistungen und Lasten, somit
für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage einer Rechtsgebühr, wird in
§ 26 GebG die Unbeachtlichkeit einer Bedingung bestimmt.
Der VwGH hat bereits im
Erkenntnis vom 20. April 1967, 37/67 betont, dass dem Gebührengesetz
eine Unterscheidung zwischen einem bedingten und einem unvollständigen
Rechtsgeschäft nicht bekannt ist, und dass in der Einräumung einer
Option (Potestativbedingung) ein unter einer aufschiebenden Bedingung stehendes
Rechtsgeschäft zu verstehen ist. In den Erkenntnissen vom 1. September
1994, 93/16/0159 und vom 31. Mai 1995 94/16/0237, die in Fällen der
Verlängerungsoption ergangen sind, hat der VwGH ausdrücklich
klargestellt, dass das Wesen der Option (= Gestaltungsrecht, wodurch einem
Partner ermöglicht wird, ein inhaltlich vorausbestimmtes
Vertragsverhältnis durch einseitige Erklärung in Geltung zu setzen)
auch für die Verlängerungsoption gilt.
Eine Verlängerungsoption
basiert auf einem bereits vorher abgeschlossenem Rechtsgeschäft. Das
Gebührengesetz möchte Rechtsgeschäfte besteuern und ein solches
liegt in Gestalt einer Option schon vor.
Eine durch Ausübung einer
Option eingeräumte Vertragsverlängerung bewirkt nicht den Abschluss
eines neuerlichen Vertrages, sondern die Verlängerung der ursprünglich
befristeten Vertragsdauer.
Im Falle einer Option bedarf es
keiner neuerlichen Willenseinigung beider Vertragsparteien, sondern lediglich
der einseitige Willenskundgebung der optionsberechtigten Partei, ein inhaltlich
vorausbestimmtes Schuldverhältnis in Gang zu setzen.
Der Gesetzgeber zeigt in
Gestalt des § 17 Abs. 4 GebG, dass er jene Bedingung, die in der
Genehmigung durch einen der Vertragsteile gelegen ist, als dem Eintritt der
Gebührenpflicht nicht entgegenstehend behandeln will.
Aufgrund dieses eindeutigen und
klaren Gesetzeswortlautes ist daher die Bestimmung des § 17
Abs. 4 GebG auf Optionen anzuwenden.
Für den
gegenständlichen Fall bedeutet das, dass von der Abgabenbehörde erster
Instanz bei der Bemessung der Gebühr auch der Wert der vom Optionsrecht
umfassten Verlängerungszeit zu Recht miteinbezogen wurde.
Aus den aufgezeigten
Gründen war daher der Berufung der Erfolg zu versagen und
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
30. November 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 26 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2012-W/06
- Stammnummer
- 25245
- Gültig
- 30.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF