Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0066-K/04
Vorliegen eines Kreditvertrages, eines Darlehensvertrages oder eines (gebührenfreien) Darlehensvorvertrages?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0066-K/04vom 30.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Steuerberater,
vom 2. Februar 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom
8. Jänner 2004 betreffend Rechtsgebühr entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Dem Finanzamt A-Stadt wurde eine als
"Förderungsvereinbarung über die Gewährung eines Darlehens in
Höhe von € 400.000,00" - abgeschlossen zwischen dem
Förderungsgeber (im Folgenden: F.G.) und der Berufungswerberin (Bw.) -
bezeichnete Urkunde zur Gebührenbemessung angezeigt.
Nach Umschreibung des Zweckes finden sich in der Urkunde
über Art und Ausmaß der Förderung nachstehende, zum Teil
wörtlich wiedergegebene, Abreden:
F.G. gewährt der Bw. ein Darlehen in Höhe von
€ 400.000,00 zu nachstehenden Konditionen:
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Laufzeit:
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8 Jahre (vom 15. Oktober 2003 bis zum
31. Oktober 2011)
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Zinssatz:
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Von 15. Oktober 2003 bis 31. Oktober
2005: 0% Ab 1. November 2005 7,95% p.a. fix, dekursiv vom
aushaftenden Darlehensbetrag
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Rückzahlung:
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In acht Halbjahresraten laut beigelegtem
Tilgungsplan (Anm.: Beginn ab 31. Oktober 2008)
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Ratenverzug:
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Verzugszinsen 4% p.a. über dem
Basiszinssatz
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Vorzeitige Tilgung:
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Die Bw. ist zur vorzeitigen Tilgung des
aushaftenden Darlehens oder eines Teilbetrages berechtigt.
Im Vertragspunkt III. sind mehrere
Förderungsvoraussetzungen, u.a. Einbringung von zusätzlichem
Eigenkapital bzw. eigenkapitalähnlichen Mitteln in Höhe von zumindest
€ 400.000,00, Einstellung einer bestimmten Zahl von zusätzlichen
Mitarbeitern, Haftungsübernahme als Bürge und Zahler für die
gegenständliche Vereinbarung durch die Gesellschafter der Bw., sowie
bestimmte Berichtspflichten an den F.G. normiert, unter denen das Darlehen
gewährt würde.
Gemäß Punkt IV. der Vereinbarung würde
die Zuzählung des Darlehens nach Maßgabe der budgetären
Möglichkeiten unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
Nachweis
durch die Bw., dass die Förderungsvereinbarung beim Finanzamt angezeigt
worden ist.
Nachweis
der Einbringung von Eigenkapital bzw. eigenkapitalähnlichen Mitteln in
Höhe von mindestens € 400.000,00.
Die
Bw. erkläre sich mit sämtlichen nachfolgend angeführten Auflagen
und Bedingungen einverstanden.
Dieser
Vertragspunkt V. "Auflagen und Bedingungen" enthält zahlreiche Abreden
betreffend EU-Wettbewerbsrecht, Einstellung und Rückforderung der
Förderung, Auskünfte und Prüfungen, Aufzeichnungs-, Berichts- und
Meldepflichten der Bw., Veröffentlichungsrechte des F.G., sowie Abtretung,
Anweisung oder Verpfändung der Förderung. Endlich ist darin noch
vereinbart, dass alle mit der Förderung verbundenen Kosten und
Gebühren die Bw. zu tragen habe.
Unterzeichnet wurde die Urkunde von den Organen des F.G. am
17. Oktober 2003, von der Bw. am 20. November 2003.
Das Finanzamt Klagenfurt (in der Folge: FA) setzte der Bw.
gegenüber mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid Gebühr
gemäß
§ 33 TP 19 Abs. 1 Z 1
Gebührengesetz 1957 (GebG) in Höhe von € 3.200,00
fest.
Ihre dagegen fristgerecht erhobene Berufung begründete
die Bw. damit, dem gesamten Vertragsinhalt könne nicht entnommen werden,
dass es sich bei der gegenständlichen Förderungsvereinbarung um einen
Kreditvertrag handle, wie dies das FA annehme. Vielmehr liege eine als
Darlehensvorvertrag zu qualifizierende Vereinbarung vor, da hiermit vereinbart
worden wäre, unter welchen Voraussetzungen der F.G. der Bw. ein Darlehen
gewähren würde. Ein gebührenpflichtiger Kreditvertrag räume
das Recht ein, über einen bestimmten Geldbetrag zu verfügen,
während mit dem vorliegenden Vertrag nur die Bedingungen vereinbart worden
wären, unter welchen Voraussetzungen der Bw. ein Darlehen eingeräumt
würde. Für einen solchen Darlehensvorvertrag, worin die Hingabe eines
Darlehens in der Zukunft versprochen werde, ergebe sich keine
Gebührenpflicht, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben
wäre.
Über Vorhalt der Abgabenbehörde zweiter Instanz
gab der steuerliche Vertreter der Bw. noch bekannt, dass eine Zuzählung des
Darlehens nicht erfolgt sei, sohin der vereinbarte Betrag nicht zugeflossen sei,
da der Darlehensvorvertrag nicht wirksam umgesetzt worden
wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im
III. Abschnitt des GebG ist unter der Überschrift "Gebühren
für Rechtsgeschäfte", worunter auch Darlehens- und Kreditverträge
fallen, im § 15 Abs. 1 leg. cit. normiert, dass
Rechtsgeschäfte nur dann gebührenpflichtig sind, wenn über sie
eine Urkunde errichtet wird, es sei denn, dass in diesem Bundesgesetz etwas
Abweichendes bestimmt ist.
Nach
§ 16 Abs. 1 Z 1 lit. a GebG entsteht die
Gebührenschuld, wenn die Urkunde über ein zweiseitig verbindliches
Rechtsgeschäft im Inland errichtet und von den Vertragsteilen unterzeichnet
wird, im Zeitpunkte der Unterzeichnung.
Gemäß
§ 17 Abs. 1 GebG ist
für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das
Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgeblich. Nach
§ 17 Abs. 4 leg. cit. ist es auf die Entstehung der
Gebührenschuld ohne Einfluss, ob die Wirksamkeit eines
Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der Genehmigung eines der
Beteiligten abhängt. Die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des
Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung heben die
entstandene Gebührenschuld nicht auf (§ 17 Abs. 5
GebG).
Nach § 33 TP 19 Abs. 1 Z 1 GebG
unterliegen Kreditverträge, mit welchen den Kreditnehmern die
Verfügung über einen bestimmten Geldbetrag eingeräumt wird, einer
Gebühr von 0,8 vH von der vereinbarten Kreditsumme, wenn der Kreditnehmer
über die Kreditsumme nur einmal oder während einer bis zu fünf
Jahren vereinbarten Dauer des Kreditvertrages mehrmals verfügen
kann.
Aus dem Zusammenspiel dieser gesetzlichen Bestimmungen
erhellt, dass Voraussetzungen für eine rechtsrichtige Vergebührung
eines Rechtsgeschäftes zunächst das Vorliegen eines gültig
zustande gekommenen Rechtsgeschäftes und eine darüber errichtete
Urkunde sind (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel-
und Rechtsgebühren, Rz 40 zu § 15 GebG; Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 26. Juni 1996, 93/16/0077). Daran
anschließend ist zu beurteilen, ob und wann hiefür die
Gebührenschuld entstanden ist.
Im vorliegenden Fall haben die Vertragsparteien nun
Willenseinigung darüber erzielt, dass der F.G. der Bw. eine bestimmte
Geldsumme zur Verfügung stellt und hat sich die Bw. damit einverstanden
erklärt. Die Zuzählung dieser Geldsumme sollte erfolgen, wenn die Bw.
die in der Urkunde aufgelisteten Bedingungen und Auflagen zur Gänze
erfüllt habe. Weiters finden sich in der Vertragsurkunde detaillierte
Abreden über die Laufzeit, die Verzinsung, die
Rückzahlungsmodalitäten sowie über allfällige Verzugsfolgen.
Ihren Willen, den Vertrag genau in dieser Form abschließen zu wollen,
haben die Parteien, vertreten durch ihre jeweils handlungsbefugten Organe, dann
auch durch die Unterfertigung am Ende der Urkunde dokumentiert. Das Vorliegen
von Mängeln in dieser Willensbildung oder anderer formeller Mängel hat
die Bw. gar nicht behauptet und ist dies auch dem Akteninhalt nicht entnehmbar.
Damit kann aber für die Berufungsbehörde kein Zweifel am gültigen
Zustandekommen eines Rechtsgeschäftes bestehen.
Ein Darlehensvertrag ist ein Realvertrag, der durch
übereinstimmende Willenserklärungen des Gläubigers und des
Schuldners und durch die Übergabe der als Darlehen gegebenen Sache zu
Stande kommt. Für das Zustandekommen eines Darlehensvertrages als
Realvertrag ist die Zuzählung der Valuta erforderlich. Die Verpflichtung
aus dem Darlehensvertrag erwächst infolge seines Charakters als
Realkontrakt durch die Übergabe der dargeliehenen Sache und nicht aus der
Urkunde (Erkenntnis des VwGH vom 30. September 2004, 2004/16/0073,
m.w.N.).
Demgegenüber handelt es sich beim Kreditvertrag um
einen Konsensualvertrag, der bereits mit der Leistungsvereinbarung und nicht
erst mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen zu Stande kommt.
§ 33 TP 19 Abs. 1 GebG hat alle Kreditverträge im
Sinne des Zivilrechts zum Gegenstand, die dem Kreditnehmer die Möglichkeit
einer Fremdfinanzierung privater oder betrieblicher Bedürfnisse aus
vertraglich hiefür bereit gestellten Mitteln des Kreditgebers
eröffnen. Das Tatbestandsmerkmal, dass dem Kreditnehmer mit dem
Kreditvertrag die Verfügung über einen Geldbetrag eingeräumt
wird, bedeutet dabei nichts anderes, als dass der Kreditnehmer auf Grund des
Kreditvertrages rückzahlbare, verzinsliche Geldmittel des Kreditgebers
vereinbarungsgemäß in Anspruch nehmen kann. Der
gebührenpflichtige Tatbestand erschöpft sich somit in der
Einräumung der Verfügungsmacht über eine bestimmte Geldsumme
(vgl. das bereits zitierte Erk. des VwGH vom 30. September
2004).
Obschon in der Urkunde mehrfach der Zeitpunkt
15. Oktober 2003 (Beginn Laufzeit, Beginn Zinsenverrechnung, wenn auch
vorerst mit 0%) erwähnt und sogar in dem beigelegten Tilgungsplan als Datum
der Zuzählung angeführt wurde und sohin eine Zuzählung zu diesem
Zeitpunkt denkbar wäre, kann der ergänzenden Angabe der Bw., es
wäre gar kein Zufluss erfolgt, Glauben geschenkt und gefolgt werden. Dies
umso mehr, als die vereinbarten Bedingungen und Auflagen erkennbar
überwiegend in der Zukunft, also nach der Unterzeichnung der Urkunde,
gelegene Umstände betreffen. Mangels Zuzählung der Valuta ist daher im
gegenständlichen Fall ein Darlehensvertrag nicht zustande
gekommen.
Das Vorbringen der Bw., aus dem Inhalt der Urkunde gehe
nicht hervor, dass es sich um einen Kreditvertrag handle, sondern wäre die
Vereinbarung als Darlehensvorvertrag zu qualifizieren, kann indes nicht zu dem
von der Bw. gewünschten Ergebnis führen. So hat der VwGH in
ständiger Rechtsprechung erkannt, dass für die Entscheidung, welches
Rechtsgeschäft nach dem gemäß
§ 17 Abs. 1 GebG
maßgeblichen Urkundeninhalt anzunehmen ist, der von den Parteien
gewählten Bezeichnung der vorgelegten Urkunden und der Verwendung
bestimmter Bezeichnungen des Rechtsgeschäftes im Vertragstext keine
überragende Relevanz zuzumessen ist (VwGH vom 10. Juni 1991,
90/15/0129, vom 18. September 2003, 2000/16/0615, und vom
30. September 2004, 2004/16/0073).
Zu einem wie von der Bw. reklamierten Darlehensvorvertrag
ist zu bemerken, dass ein derartiges Darlehensversprechen ein der Gruppe der
Vorverträge zugeordneter Konsensualvertrag ist. Vom Kreditvertrag
unterscheidet sich der (gebührenfreie) Darlehensvorvertrag dadurch, dass
ein solcher Vorvertrag im Sinne des § 936 ABGB lediglich eine
Willensübereinstimmung über den künftigen Abschluss eines
Vertrages mit einem bestimmten Inhalt enthält. Zentrales Begriffsmerkmal
des Vorvertrages ist der korrespondierende Wille der Parteien, nicht schon den
Hauptvertrag abzuschließen, sondern seinen Abschluss erst zu vereinbaren,
also ein Hinausschieben der endgültigen Verpflichtungen, da die Zeit noch
nicht reif ist (VwGH vom 10. Juni 1991, 90/15/0129, und vom
30. September 2004, 2004/16/0073, m.w.N.). Der hier maßgeblichen
Urkunde lässt sich indes kein Hinweis entnehmen, dass die Parteien erst in
der Zukunft einen Vertrag, nämlich einen Darlehensvertrag,
abschließen wollten. Vielmehr hatte sich der F.G. bereits durch die
gegenständliche Vereinbarung - bei Erfüllung der Bedingungen und
Auflagen durch die Bw. - zur Zuzählung eines bestimmten Geldbetrages
verbunden. Die Bw. ihrerseits hatte unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch
auf die Geldsumme und die Verpflichtung übernommen, diese
vereinbarungsgemäß wieder zurückzuzahlen, ohne dass es noch des
Abschlusses eines weiteren Rechtsgeschäftes bedurft hätte. Von einem
(gebührenfreien) Darlehensvorvertrag kann somit nicht gesprochen
werden.
Im Lichte der gerade eben dargelegten Umstände ist
daher von einem gültig zustande gekommenen Kreditvertrag iSd.
§ 33 TP 19 Abs. 1 Z 1 GebG, mit dem der Bw. die
Verfügungsmacht über eine bestimmte Geldsumme, wenn auch erst bei
Erfüllung der vereinbarten Voraussetzungen, eingeräumt wurde,
auszugehen, worüber eine Urkunde errichtet worden ist. Die
Gebührenschuld für den gegenständlichen Kreditvertrag ist
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 1 lit. a GebG mit der
Unterzeichnung durch die Bw. am 20. November 2003 entstanden.
Nicht weiter von entscheidender Relevanz ist, dass die
Erbringung der wechselseitigen Leistungen noch von der Erfüllung bestimmter
Bedingungen und Auflagen durch die Bw. abhängig gemacht worden waren.
Diesbezüglich ist auf § 17 Abs. 4 GebG zu verweisen, wonach
es auf die Entstehung der Gebührenschuld ohne Einfluss ist, ob die
Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung
abhängt.
Daran vermag auch der Umstand, dass es in der Folge zu
einer Zuzählung der Valuta gar nicht gekommen ist, nichts mehr zu
ändern, da nach § 17 Abs. 5 GebG das Unterbleiben der
Ausführung eines Rechtsgeschäftes die entstandene Gebührenschuld
nicht mehr aufhebt.
Insgesamt gesehen erweist sich der angefochtene Bescheid
daher als dem Gesetz und der hiezu vertretenen herrschenden Ansicht von Lehre
und Rechtsprechung entsprechend, weshalb die dagegen erhobene Berufung als
unbegründet abzuweisen war.
Klagenfurt,
am 30. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 8 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 19 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0066-K/04
- Stammnummer
- 20175
- Gültig
- 30.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF