Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0190-W/05
Option auf Verlängerung eines Bestandvertrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0190-W/05vom 11.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat am 9. Mai 2007 durch
die Vorsitzende HR Dr. Hedwig Bavenek-Weber und die weiteren Mitglieder Mag.
Ilse Rauhofer, Michael Haim und KR Ing. Gottfried Parade über die Berufung
der BW, Adr, vertreten durch "Cura" Treuhand- und RevisionsgmbH, 1060 Wien,
Gumpendorfer Straße 26, gegen den endgültigen Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 25. August
2004 betreffend Rechtsgebühr zu ErfNr.xxx nach in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Gemäß
§ 289 Abs.
2 BAO iVm § 286 Abs. 2 BAO wird der angefochtene Bescheid insofern
abgeändert, als die Rechtsgebühr gemäß
§ 33 TP 5 GebG
mit 1 % von einer Bemessungsgrundlage von € 856.638,63 = € 8.566,39
festgesetzt wird.
Soweit durch diesen Bescheid ein
Mehrbetrag der Abgabe festgesetzt wird, ist dieser Betrag gemäß
§ 210 Abs. 1 BAO mit Ablauf eines Monats nach Zustellung der
Berufungsentscheidung fällig.
Entscheidungsgründe
Am 24. April 1999 schlossen die X-GmbH. (kurz X) als
Vermieterin und die Y-AG (nunmehr BW, kurz Bw.) als Mieterin einen Mietvertrag
ab.
Die Anlage 4
zum Mietvertrag hat auszugsweise folgenden Inhalt:
"SONDERBESTIMMUNGEN
1.
Das Mietobjekt wird von X an die
MIETERIN in zeitlichen Stufen wie folgt übergeben:
a.)
Top 532 und 539 am 15.04.1999
b)
Top 530, 531, 534, 536, 541, 547 und Teeküche am
01.05.1999
c) Gangfläche am
01.05.1999
...............
4.
Der Mietvertrag endet am 31.12.2002, ohne daß es einer gesonderten
Kündigung bedarf. X bietet der
MIETERIN an, die (einmalige) Verlängerung des Mietvertrages um 5 Jahre zu
verlangen. Die Annahme dieses Angebotes kann bis spätestens 31.01.2001
durch die MIETERIN mittels eingeschriebenen Briefes an
X erfolgen. Bei fristgerechter Annahme
dieses Angebotes endet das Mietverhältnis - ohne daß es einer
gesonderten Kündigung bedarf - am 31.12.2007, anderenfalls (wie oben
ausgeführt) am 31.12.2002."
Mit Bescheid
vom 31. August 1999 setzte das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien die Gebühr gemäß
§ 33 TP 5 GebG mit
1 % einer Bemessungsgrundlage von S 4.239.301,95 = S 42.393,00 fest. Die
Festsetzung erfolgt gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig. Bei
Ermittlung der Bemessungsgrundlage ging das Finanzamt von einer Vertragsdauer
von 45 Monaten und einem monatlichen Entgelt von S 94.206,71 aus. In der
Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass der endgültige
Bescheid nach Bekanntgabe der Betriebs- und Nebenkosten ergehen werde.
Über
entsprechenden Vorhalt vom 20. April 2004 übersandte die Bw. dem Finanzamt
eine Auflistung der im Zeitraum 1999 bis 2002 effektiv abgerechneten Mietkosten
(inklusive Betriebs- und Nebenkosten sowie Umsatzsteuer) im Gesamtbetrag von S
4.427.383,42 = € 321.750,50. Außerdem wurde mitgeteilt, dass der
Punkt 4.) der Sonderbestimmungen von der Bw. nicht in Anspruch genommen worden
sei.
Mit
endgültigem Bescheid gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO vom 25. August
2004 setzte das Finanzamt die Gebühr gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1
Z. 1 GebG mit € 7.561,03 (das entspricht 1 % einer Bemessungsgrundlage von
S 10.404.233,71 = S 104.042,00) fest. In der Begründung wurde zur
Ermittlung der Bemessungsgrundlage Folgendes ausgeführt:
"Monatliche
Miete lt. Bekanntgabe S 89.206,72 x 105 Monate (45 Monate plus Option auf
Verlängerung gem. Punkt 4. Sonderbestimmungen) = S 9.366.705,60 plus
Betriebskosten S 1.037.528,11 = S
10.404.233,71.
Durch Beurkundung
der einseitigen Möglichkeit zur Verlängerung ist diese Teil der
Bemessungsgrundlage, auch wenn die Option nicht in Anspruch genommen
wurde."
In der dagegen
eingebrachten Berufung wurde beantragt, der Gebührenbemessung lediglich das
Entgelt für die fixe Vertragsdauer von 45 Monaten zugrunde zu legen und den
zusätzlich einbezogenen 60-monatigen Zeitraum für eine mögliche
Verlängerung der Bestanddauer außer Betracht zu lassen. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen unter Hinweis auf Arnold,
Rechtsgebühr 7, RZ 53 und 54 zu § 16 und RZ 24b zu § 33 TP 5 GebG
ausgeführt, dass die in einen Bestandvertrag auf fixe Laufzeit eingebettete
Verlängerungsoption keine Bedingung des ursprünglichen
Vertragsverhältnisses iSd § 17 Abs. 4 GebG darstelle, sondern es
sich dabei um die zunächst nur einseitige Abgabe einer
Willenserklärung hinsichtlich der Bereitschaft zum Abschluss eines (neuen)
Mietvertrags für eine Folgeperiode handle, die erst mit ihrer Annahme
rechtswirksam und damit gebührenpflichtig beachtlich werde.
In der Berufung
wurde von Bw. außerdem gemäß
§ 284 BAO die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung und gemäß
§
282 BAO die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt.
Im
Vorlageantrag wurde nochmals betont, dass die in die Beurkundung des
Bestandvertrages für die fixe Grundlaufzeit eingebettete Einräumung
eines Optionsrechtes für den Verlängerungszeitraum ein bloßes
Anbot sei, das zur Auslösung einer Gebührenschuld noch der Annahme
bedürfe, die im konkreten Fall nie erfolgt sei. Durch die Einbettung in ein
fix abgeschlossenes Rechtsgeschäft werde das Optionsrecht seines
Charakters, ein bloßes Anbot zu sein, nicht entkleidet. Ein schlichtes
Anbot sei gemäß
§ 15 Abs. 2 GebG noch kein
Rechtsgeschäft.
Zur Vorbereitung auf die von
der Bw. beantragten mündliche Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat
richtete die Referentin am 19. Dezember 2006 einen Vorhalt an die Bw., in dem
insbesondere auf das vom Verwaltungsgerichtshof zwischenzeitig ergangene
Erkenntnis VwGH 23.11.2005, 2005/16/0237 hingewiesen wurde. Dazu gab die Bw. mit
Schreiben vom 25. Jänner 2007 und 23. Februar 2007 noch zwei
ausführliche Stellungnahmen ab. Dem Finanzamt wurden der Vorhalt und die
Stellungnahmen mit der Ladung zur Verhandlung übermittelt.
In der am 9. Mai 2007
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde vom Vertreter der Bw.
unter Hinweis auf § 15 Abs. 2 GebG und § 16 Abs. 4 GebG abermals
ausgeführt, dass es sich in Bezug auf die Verlängerung nicht um ein
Rechtsgeschäft handle, sondern nur um ein Anbot. Ein Anbot werde erst dann
zu einem Rechtsgeschäft, wenn das Anbot angenommen wird. Zum Zustandekommen
eines Rechtsgeschäftes sei ein Annahmeschreiben erforderlich. Im
gegenständlichen Fall gebe es kein Annahmeschreiben. Im Bescheid werde auf
§ 17 Abs. 4 GebG Bezug genommen: Diese Bestimmung verweise auf die einem
Rechtsgeschäft beigefügten Bedingungen. Doch müsse überhaupt
ein Rechtsgeschäft zustande gekommen sein, damit eine Bedingung beigesetzt
werden könne. Hier sei kein Rechtsgeschäft zustande
gekommen. Eine Potstativbedingung schaue so
aus:"Ein Vertrag wird für eine fixe Dauer
abgeschlossen: Wenn der Vertrag nicht gekündigt wird, verlängert er
sich um eine...Laufzeit. Es hängt davon ab, ob sich der Vertragspartner vor
Ablauf des Vertrages äußert. Äußert er sich nicht,
läuft der Vertrag weiter. Gebührenrechtlich ist es klar, dass
Grundlaufzeit und Verlängerung in den Vertrag einbezogen
werden." Dieser Fall sei anders:
"Der Mieter ist dazu verhalten, das
Vertragsverhältnis durch Erklärung in Verlängerung zu bringen.
Tut er das nicht, passiert nichts." Das sei keine Bedingung des
Urvertrages. Das sei ein Anbot, wenn es nicht angenommen werde, bleibe es Anbot.
Gebührenrechtlich liege kein Rechtsgeschäft vor. Der
Verwaltungsgerichtshof habe eine derartige Regelung ursprünglich im
Erkenntnis VwGH 26.3.1952, 1454/49 im Sinn der Bw.
entschieden: "Ein Mietvertrag, der
vorläufig auf die Dauer eines Vertrages geschlossen wird, mit der
Vereinbarung, dass er für ein zweites Jahr weiterläuft, wenn er nicht
früher gekündigt wird, unterliegt der Gebühr nach dem zweifachen
Jahresmietzins." Das sei das erste Erkenntnis, in welchem sich der
Verwaltungsgerichtshof mit einem solchen Sachverhalt beschäftigt habe. In
der Folge sei dieses Erkenntnis auf völlig anders gelagerte Sachverhalte
angewendet worden. Arnold zB zeige das auf. Fellner zitiere in Rz 21 zu §
26 nur wiederum die Erkenntnisse. Hier werde Ungleiches gleich behandelt:
"ob ich durch Schweigen die Vertragsverlängerung bereits bewirke oder
annehmen muss." Die weitere verfassungsrechtliche Komponente sei die:
"Wenn die Vertragspartner das Anbot auf Verlängerungsoption in eine zweite
Urkunde nehmen, dann würde auch der VwGH dieses anders
beurteilen". Die Willensübereinstimmung entstehe erst durch Anbot
und Annahmeerklärung. Das Erkenntnis VwGH 23.11.2005, 2005/16/0237
äußere sich sehr klar, doch die Konsequenz stimme nicht. Der VwGH
gehe davon aus, dass "die Vertragsverlängerung erst durch Option zustande
kommt". Der VwGH gehe davon aus, dass "es ein Rechtsgeschäft gibt, doch das
Rechtsgeschäft ist nicht zustande gekommen". Es werde ersucht, sich
bei der Entscheidung an dem Erkenntnis des VwGH aus dem Jahr 1952 zu
orientieren, weil dieses den Charakter der Potestativbedingung tatsächlich
richtig zu Anwendung bringe.
Zum Hinweis der Amtspartei,
dass die Annahme des Anbotes spätestens bis 31. Jänner 2001 zu
erfolgen habe, also vor Beendigung des Mietvertrages und es sich somit nach dem
vertraglichen Parteiwillen um eine Verlängerung des
Vertragsverhältnisses handle und es durch die Annahme nicht zu einem neuen
Vertragsverhältnis komme, erwiderte die Vertreterin der Bw. Folgendes:
"Was
meinen sie, wenn Sie sagen;
hier
liegt bereits ein Vertrag vor, nur weil ein Termin für die Optionsabgabe
gesetzt wurde? Es muss sein, dass das Anbot vor Vertragsverlängerung
angenommen wird. Die Vergebührung des Urvertrages wird nicht bestritten,
doch sehr wohl die Optionserklärung, da dieses Anbot nicht angenommen
wurde.
Nach dem VwGH entsteht
die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Annahme. Da im vorliegenden Fall keine
Annahme erfolgt ist, kann die Gebührenschuld nicht entstanden sein. Der
31.1.2001 hat folgende praktische Funktion: ich erspare mir die Wiederholung
aller Vertragsbedingungen und der andere Vertragspartner braucht nur anzunehmen.
Außerdem will man die nahtlose Verlängerung, daher muss man vor
Ablauf des Vertrages annehmen."
Zur Höhe der
Bemessungsgrundlage brachte die Amtspartei noch vor, dass die Betriebskosten auf
die Verlängerungszeit aufzurechnen seien. Das Finanzamt habe nur die
tatsächlichen Kosten in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Die
tatsächlichen Betriebskosten gehörten durch 45 dividiert und mit 105
multipliziert.
Dazu führte der Vertreter
der Bw. aus, dass er sich mit der Rechtsfrage befasst habe und sich daher zu den
Betriebskosten nicht äußern könne. Die Betriebskosten
würden das Schicksal der Grundmiete teilen. Es werde der Antrag auf
Stattgabe iS des Berufungsbegehrens gestellt, das heißt:
"Wegfall der Gebühr für den
Verlängerungszeitraum".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 TP 5 Z. 1 GebG unterliegen
Bestandverträge (§§ 1090ff. ABGB) und sonstige Verträge,
wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit
und gegen einen bestimmten Preis erhält, im allgemeinen einer Gebühr
von 1 v.H. nach dem Wert.
Gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 3 GebG sind bei unbestimmter Vertragsdauer die
wiederkehrenden Leistungen mit dem Dreifachen des Jahreswertes zu bewerten, bei
bestimmter Vertragsdauer mit dem dieser Vertragsdauer entsprechend
vervielfachten Jahreswert, höchstens jedoch dem Achtzehnfachen des
Jahreswertes.
Nach § 15
Abs. 1 GebG sind das Vorliegen eines Rechtsgeschäftes und die Errichtung
einer Urkunde über dieses Rechtsgeschäft Voraussetzungen für die
Gebührenpflicht. Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 1 lit. a GebG
entsteht die Gebührenschuld bei zweiseitig verbindlichen
Rechtsgeschäften - wie beim Bestandvertrag -, wenn die Urkunde von den
Vertragsteilen unterzeichnet wird, mit dem Zeitpunkt der Unterzeichnung.
Auf Grund der
Bestimmung des § 17 Abs. 1 GebG ist für die Festsetzung der
Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten
Schrift (Urkunde) maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt
von Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht
wird.
Nach § 17
Abs. 4 GebG ist es auf die Entstehung der Gebührenschuld ohne Einfluss, ob
die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der
Genehmigung eines der Beteiligten abhängt.
Nach Abs. 5
dieser Bestimmung heben die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des
Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung die
entstandene Gebührenschuld nicht auf.
Unstrittig ist,
dass zwischen der Bw. und X ein Mietvertrag abgeschlossen wurde und dass die
darüber errichtete Urkunde am 24. April 1999 von beiden Vertragsteilen
unterzeichnet wurde. Die Gebührenschuld für diesen Mietvertrag ist
daher am 24. April 1999 entstanden und ist für die Festsetzung der
Bestandvertragsgebühr der Inhalt der an diesem Tag unterzeichneten
Vertragsurkunde samt Anlagen (ua. die Anlage 4) maßgeblich.
Gemäß
§ 26 GebG 1957 gelten für die Bewertung der gebührenpflichtigen
Gegenstände, insoweit nicht in den Tarifbestimmungen abweichende
Bestimmungen getroffen sind, die Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl.
Nr. 148, mit der Maßgabe, dass bedingte Leistungen und Lasten als
unbedingte, betagte Leistungen und Lasten als sofort fällige zu behandeln
sind und dass bei wiederkehrenden Leistungen die Anwendung der Bestimmungen des
§ 15 Abs. 1 über den Abzug der Zwischenzinsen unter
Berücksichtigung von Zinseszinsen und des § 16 Abs. 3 des
vorerwähnten Gesetzes ausgeschlossen ist.
In dem von der
Bw. zitierten Erkenntnis VwGH 26.3.1952, 1454/49 hat der Verwaltungsgerichtshof
Folgendes ausgeführt:
"Es
ist richtig, dass Vorverträge, d.h. Verabredungen, erst künftig einen
Vertrag abschließen zu wollen, mangels einer entsprechenden Bestimmung des
Gebührengesetzes nicht gebührenpflichtig sind. Um einen solchen
Vorvertrag handelt es sich aber nicht. Es ist nämlich vereinbart worden,
dass sich der zunächst auf ein Jahr geschlossene Mietvertrag nach Ablauf
des Jahres von selbst auf ein weiteres Jahr verlängert, wenn ihn keiner der
beiden Vertragsteile zu diesem Zeitpunkt gekündigt hatte. Die Erstreckungen
der Wirkungen des Vertrages auf ein weiteres Jahr war also von vorneherein
bedingter Inhalt des Vertrages. Die Bedingung besteht darin, dass nicht zum
Ablauf des ersten Vertragsjahres gekündigt wird. Gemäß
§ 26
GebG sind auf die Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Vorschriften des
Bewertungsgesetzes mit der Abänderung anzuwenden, dass bedingte Leistungen
als unbedingte anzusehen sind. Dadurch ist die im § 4 des
Bewertungsgesetzes vorgesehene besondere bewertungsrechtliche Behandlung von
aufschiebend bedingten Rechten für das Gebiet des Gebührenrechtes
ausgeschaltet worden. Dies entspricht auch dem im § 17 Abs. 4 GebG
niedergelegten Grundsatz, dass die Gebührenpflicht eines beurkundeten
bedingten Rechtsgeschäftes vom Eintritt der Bedingung nicht abhängig
ist. Im vorliegenden Fall war somit die Gebühr von einem bedingt auf zwei
Jahre abgeschlossenen Mietvertrag zu bemessen.
Die
Ansicht der Beschwerdeführerin, es handle sich bei der Vereinbarung
über die bedingte Weitergeltung des Vertrages auf ein zweites Jahr
bloß um einen befristet bindenden Antrag, muß nach dem Vorgesagten
abgelehnt werden. Wenn die Beschwerdeführerin meint, "Optionen" seien nicht
gebührenpflichtig, so übersieht sie, dass Optionsvereinbarungen einen
ganz verschiedenen Inhalt haben können. Bei einer Option wird einem der
vertragsschließenden Teile das Recht eingeräumt, durch Abgabe einer
einseitigen Gestaltungserklärung eine für den anderen Vertragsteil
bindende Rechtswirkung herbeizuführen. Abgesehen davon, dass eine solche
Gestaltungserklärung ihrem Wesen nach ausdrücklich abgegeben werden
muß und nicht etwa aus schlüssigen Handlungen abgeleitet werden kann
und dass im vorliegenden Fall keinem der beiden Vertragsteile ein solches
Gestaltungsrecht eingeräumt worden ist, bedeutet die Einräumung eines
solchen Rechtes, durch einseitige Erklärung die Rechtswirkungen eines
Vertrages über die zunächst vereinbarte Vertragsdauer hinaus zu
erstrecken, nichts anderes als die Beifügung einer Bedingung, bei deren
Eintritt die Geltungsdauer der vertraglichen Vereinbarungen sich
verlängert. Daß diese Bedingung von dem Willen eines der
Vertragsteile abhängt, ändert nichts an der durch § 26 GebG
gebotenen gebührenrechtlichen Behandlung der bedingt zugesagten Leistung.
Als befristetet bindende Vertragsanbote, die keinerlei Gebühren
unterliegen, können Optionen nur dann angesehen werden, wenn Gegenstand der
Gestaltungserklärung nicht die zeitliche Erstreckung der Wirkungen eines
bereits abgeschlossenen Vertrages ist, sondern wenn durch die Abgabe der
Gestaltungserklärung erst ein neues vertragliches Verhältnis in
Wirksamkeit gesetzt wird."
Auch nach der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahr 1952 ist somit bei Optionen
zu unterscheiden, ob mit der Optionsausübung erst ein neues
Vertragsverhältnis begründet oder bloß ein bereits bestehendes
Vertragsverhältnis abgeändert werden soll. Nur wenn die Option das
Zustandekommen eines Rechtsgeschäftes betrifft, dann kommen die von der Bw.
genannten Regelungen über ein Vertragsanbot zum Tragen und hängt das
Entstehen der Gebührenschuld davon ab, ob die Option ausgeübt wird
(das Anbot also angenommen wird). Im vorliegenden Fall betrifft die Option nicht
die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes, sondern nur die Dauer des - wirksam
zustandegekommenen - Bestandverhältnisses. Das Vertragsverhältnis
wurde mit der Willenseinigung der Vertragsparteien über Bestandsache und
Entgelt am 24. April 1999 wirksam begründet und wurde die Vertragsdauer von
den Vertragsparteien unter der Bedingung, dass die Bestandnehmerin von dem ihr
eingeräumten Gestaltungsrecht Gebrauch macht, für eine Dauer von
insgesamt 105 Monaten vereinbart.
Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet eine
Vertragsverlängerung durch Optionsausübung nichts anderes als die
Beifügung einer Potestativ-Bedingung, bei deren Eintritt sich die
Geltungsdauer des Vertrages verlängert, und dass eine solche Bedingung nach
§ 26 GebG 1957 zu behandeln ist, sodass die Gebühr von dem Entgelt zu
entrichten ist, das auf die Summe der ursprünglich vereinbarten und vom
Optionsrecht umfassten Verlängerungszeiten entfällt (vgl. zuletzt VwGH
23.11.2005, 2005/16/0237 mit zahlreichen weiteren Hinweisen).
Im eben
genannten Erkenntnis vom 23.11.2005, 2005/16/0237 hatte der
Verwaltungsgerichtshof eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt zu
beurteilen:
"Der
Pächter ist berechtigt, das Pachtverhältnis durch einseitige
schriftliche Erklärung mittels eingeschriebenen Briefes 3 mal um jeweils
fünf Jahre zu verlängern, wobei diese Option vom Pächter jeweils
spätestens 6 Monate vor dem Vertragsende ausgeübt werden muss und
für die Rechtzeitigkeit der Optionsausübung der Zugang des
Einschreibbriefes beim Verpächter maßgebend ist."
Zur Fortsetzung
des Bestandverhältnisses war im Beschwerdefall ebenso wie im vorliegenden
Fall keine neuerliche Willenseinigung der Vertragsparteien mehr erforderlich,
sondern hatte es die Mieterin in der Hand, durch eine (einseitige)
Willenserklärung eine Verlängerung der Vertragsdauer
herbeizuführen. Dass die eingeräumte Option von der Mieterin nicht
angenommen wurde und der Bestandvertrag tatsächlich mit Ablauf der
ursprünglich vereinbarten Vertragsdauer beendet wurde, ist auf Grund der
ausdrücklichen Bestimmung des § 17 Abs. 5 GebG unmaßgeblich. Es
ist daher im Berufungsfall - der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes folgend - die Bestandvertragsgebühr von jenem
Entgelt zu bemessen, dass die Mieterin entsprechend der vertraglichen
Vereinbarungen bei Ausübung der Option (45 Monate + 60 Monate) zu
entrichten gehabt hätte.
Zum Einwand der Bw., dass die Aufnahme der
Verlängerungsoption in eine gesonderte Urkunde gebührenfrei wäre,
ist auf die Bestimmung des § 21 GebG zu verweisen. Hätten die
beiden Vertragspartner beispielsweise erst nach Abschluss des Bestandvertrages
darüber Einigkeit erzielt, dass das Bestandverhältnis durch eine
einseitige Erklärung verlängert werden kann, so wäre - bei
entsprechender Beurkundung - dieser Nachtrag gemäß
§ 21 GebG iVm
§ 17 Abs. 4 GebG im Umfang der vereinbarten Verlängerung der
Geltungsdauer des Bestandverhältnisses als selbständiges
Rechtsgeschäft gebührenpflichtig. Im Ergebnis wäre daher auch bei
dieser Variante die Höhe der insgesamt anfallenden Gebühren davon
abhängig, welches Entgelt für die Grundmietedauer und welches für
den Verlängerungszeitraum vertraglich festgelegt wurde.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zählen zum "Wert", von dem die Gebühr
für Bestandverträge zu entrichten ist, alle Leistungen, zu deren
Erbringung sich der Bestandnehmer verpflichtet hat, um in den Genuss des
Gebrauchsrechtes zu gelangen. Grundsätzlich sind somit die Betriebskosten
und weiter alle jene Kosten, die den bestimmungsgemäßen Gebrauch der
Bestandsache erleichtern oder der Sicherung dienen in die Bemessungsgrundlage
für die Bestandvertragsgebühr einzubeziehen. Dazu zählt aber auch
ein Entgelt des Bestandnehmers an den Bestandgeber für die Übernahme
anderstypischer Verpflichtungen des Bestandgebers zur Sicherung der Erhaltung
der Bestandsache bzw. ihres besseren störungsfreien Gebrauches. Es sind
alle Leistungen, die im Austauschverhältnis zur Einräumung des
Bestandrechtes stehen, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Wenn der
Bestandgeber neben der bloßen Überlassung des Gebrauches auch andere
Verpflichtungen übernimmt, die der Erleichterung der Ausübung des
widmungsgemäßen Gebrauches der Bestandsachen dienen, dann ist ein
dafür bedungenes Entgelt Teil des Preises (vgl. VwGH 25.10.2006,
2006/16/0111 .
Im Mietvertrag vom 24. April 1999 wurde von den
Vertragsparteien ausdrücklich festgehalten, dass die Bestandnehmerin noch
diverse Nebenkosten in der jeweils anfallenden Höhe - wie zB
Instandhaltungskosten (6.2), Betriebskosten (6.3.), Werbekosten (6.5), Kosten
der Hausverwaltung (6.7.) - zu tragen hat.
Nach § 17 Abs. 3 BewG 1955 ist bei Nutzungen oder
Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiss sind oder schwanken, als Jahreswert der
Betrag zu Grunde zu legen, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre
voraussichtlich erzielt werden wird.
Nach der Bw. dem Finanzamt mit Schreiben vom 26. Juli 2004
vorgelegten Aufstellung betrugen die für die tatsächliche Bestanddauer
von 45 Monaten abgerechneten Betriebskosten insgesamt S 1.037.528,11, sodass
sich daraus ein Durchschnittswert pro Monat von € 23.056,18 und für
eine Vertragsdauer von 105 Monaten ein Gesamtbetrag von S 11.787.604,50
ergibt. Addiert man diese zum Fixentgelt von S 9.366.705,60 (S 89.206,72 x 105),
so errechnet sich für die gesamte, bedingt vereinbarte Vertragsdauer von
105 Monaten ein Gesamtentgelt von S 11.787.604,50, das entspricht €
856.638,63.
Die Berufung war somit als unbegründet abzuweisen und
der Bescheid wie im Spruch ersichtlich abzuändern.
Wien, am 11.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 5 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0190-W/05
- Stammnummer
- 28657
- Gültig
- 11.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF