Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3563-W/02
Option auf Verlängerung eines ursprünglich befristeten Mietvertrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3563-W/02vom 03.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch H-K, gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
22. März 2002, St. Nr. XY, betreffend Rechtsgebühr bzw.
Rechtsgebühren entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) als Pächterin schloss am
3. Juli 2000 mit der PKL als Verpächterin einen Pachtvertrag betreffend ein
Mietobjekt in der G-Passage mit einer Fläche im Ausmaß von 442,71
m2 ab.
Die Vertragsurkunde wurde von beiden Vertragspartnern
unterfertigt und dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien
zur Vergebührung angezeigt.
Laut Präambel (Seite 1 des gegenständlichen
Pachtvertrages) wurden bezüglich des Pachtzinses folgende Vereinbarungen
getroffen:
Pachtzins: monatlich 8 % vom Nettoumsatz, mindestens jedoch
monatlich S
350,00/m2
Nebenkosten: zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sind ATS
65,00 pro m2
monatliches Akonto vorgesehen.
Dazu heißt es in Punkt 1.1. (Pachtgegenstand) weiter:
".....Die Fläche im Ausmaß von insgesamt
442,71 m2 umfasst die
gesamte Fläche des Pachtobjektes laut Plan (Beilage 1). Für die
Berechnung der Aufteilung der Nebenkosten wird der Anteil an der allgemeinen
Gangfläche der Fläche des Pachtobjektes im Ausmaß von 27,06
m2
hinzugerechnet."
Betreffend die Vertragsdauer heißt es im Vertrag
unter Punkt II):
"2.1. Das Pachtverhältnis beginnt mit
Eröffnung des Einkaufzentrums/Kaufhauses. Es wird auf bestimmte Dauer
für drei Jahre abgeschlossen und endet ohne Kündigung nach Ablauf
dieser drei Jahre.
Der Pächter ist berechtigt, das
Pachtverhältnis durch einseitige schriftliche Erklärung mittels
eingeschriebenen Briefes 3 Mal um jeweils fünf Jahre zu verlängern,
wobei diese Option vom Pächter jeweils spätestens 6 Monate vor dem
Vertragsende ausgeübt werden muss und für die Rechtzeitigkeit der
Optionsausübung der Zugang des Einschreibebriefes beim Verpächter
maßgebend ist."
Auf Grund dieses Rechtsgeschäftes schrieb das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien ausgehend von einer
Bemessungsgrundlage von S 48,077.336,16 (das entspricht
€ 3,493.916,28) die Gebühr gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1
Z. 1 GebG in Höhe von S 480.773,00 (das entspricht € 34.939,14) vor.
Dabei ging das Finanzamt bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage infolge der
der Bw. vertraglich eingeräumten Verlängerungsoption auf weitere
Vertragsjahre, unter Einbeziehung der festgelegten Akontozahlungen, vom
18-fachen Jahresentgelt aus.
Da nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Umfang
der Abgabenpflicht noch ungewiss war, erfolgte die Vorschreibung
gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung bringt
die Bw. vor, dass sie bereits bei Abschluss des Pachtvertrages mündlich und
später dann auch schriftlich der Verpächterin mitgeteilt habe, auf die
Ausübung des Optionsrechtes zu verzichten. Bei der gegenständlichen
Vertragsklausel handle es sich um eine "echte Option", also ein befristet
bindendes Vertragsangebot, das keinerlei Gebühr unterliegen
würde.
Die Dauer des Pachtverhältnisses sei daher lediglich
drei Jahre.
Weiters wendet die Bw. hinsichtlich der Nebengebühren
ein, dass das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien bei der
Berechnung von 20 % des jährlichen Pachtzinses ausgegangen sei. Eine feste
Akontovorschreibung enthalte der Pachtvertrag nicht. Hinsichtlich der Betriebs-
und Nebenkosten sei, sofern diese nicht durch einen festen Betrag bestimmt
seien, grundsätzlich von 10 % der Mietzinshöhe auszugehen.
In ihrem Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte die Bw. ergänzend dazu vor,
dass ein Vermerk betreffend die Höhe der Nebenkosten von S 65,00 pro
m2 sich lediglich in
der Präambel zum Pachtvertrag finde, die nur eine Übersicht darstelle,
selbst jedoch nicht Vertragsinhalt sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 15 Abs. 1 GebG sind das Vorliegen eines
Rechtsgeschäftes und die Errichtung einer Urkunde über dieses
Rechtsgeschäft Voraussetzung für die Gebührenpflicht.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 1 lit a GebG entsteht
die Gebührenschuld bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften - wie
beim Mietvertrag -, wenn die Urkunde von den Vertragsteilen unterzeichnet wird,
im Zeitpunkt der Unterzeichnung.
Als wesentlicher Grundsatz des Gebührenrechtes ist im
§ 17 Abs. 1 GebG bestimmt, dass für die Festsetzung der Gebühr
der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde)
maßgebend ist. Andere Tatsachen oder Abreden, auf die in der Urkunde nicht
Bezug genommen ist, sind für ihre gebührenrechtliche Beurteilung
unmaßgeblich.
weiters ist es auf die Entstehung der Gebührenschuld
ohne Einfluss, ob die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer
Bedingung oder von der Genehmigung eines der Beteiligten abhängt (§ 17
Abs. 4 leg.cit. ).
Auch heben gemäß
§ 17 Abs. 5 GebG die
Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das
Unterbleiben seiner Ausführung die entstandene Gebührenpflicht nicht
auf. Es ist daher ohne Belang, ob das Rechtsgeschäft in weiterer Folge
aufrecht erhalten bleibt und ob oder wie es ausgeführt wird.
Im Bereich des III. Abschnittes des Gebührengesetzes
insbesondere aus den Bestimmungen des § 17 ist die formale
Betrachtungsweise deutlich erkennbar. Bei solchen Tatbeständen ist schon
aus dem Tatbestandsmerkmal heraus bei der Beantwortung der Frage, ob der
Sachverhalt unter eine Norm subsumiert werden kann, die entsprechende
formalrechtliche Beurteilung geboten und nur in diesem
tatbestandsmäßig vorbestimmten Rahmen für die wirtschaftliche
Betrachtungsweise Raum gegeben.
Im Berufungsfall gilt der Pachtvertrag entsprechend den in
den §§ 15 - 17 GebG normierten Grundsätzen und in Verbindung mit
§ 33 TP 5 GebG zunächst auf die Dauer von 3 Jahren abgeschlossen. Der
Pächterin wird aber weiter das Recht in Form einer Verlängerungsoption
eingeräumt, das Mietverhältnis dreimal auf die Dauer von jeweils 5
Jahren zu verlängern, wenn eine entsprechende schriftliche Erklärung
der Pächterin 6 Monate vor Vertragsende bei der Verpächterin einlangt
("Verlängerungsoption").
Dieser Formulierung zufolge erstreckte sich der
Bestandvertrag von vornherein auf einen über die Dauer von 3 Jahren
hinausreichenden Zeitraum, da es zur Fortsetzung des Pachtverhältnisses
keiner neuerlichen Willenseinigung in der Zukunft bedurfte. Denn der
Pachtvertrag vom 3. Juli 2000 lässt bereits unter bestimmten
Voraussetzungen, nämlich der einseitigen Erklärung der Pächterin,
das Pachtverhältnis zu verlängern, eine Willenseinigung der
Vertragspartner darüber, den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache eine
gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis über den Zeitraum von drei
Jahren hinaus einzuräumen, erkennen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Erkenntnissen vom
19. Jänner 1994, 93/16/0159 und vom 31. Mai 1995, 94/16/0237 zur Frage der
Option bei auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Mietverträgen auf
Verlängerung des Mietverhältnisses durch eine einseitige
Erklärung Stellung genommen wie folgt:
"Unter einer Option ist
ein vertraglich eingeräumtes Gestaltungsrecht zu verstehen, das einer
Partei, dem Optionsberechtigten, das Recht einräumt, durch einseitige
Erklärung ein inhaltlich vorausbestimmtes Schuldverhältnis in Geltung
zu setzen (vgl. z.B. Koziol-Welser, Grundriss I9, 118). Dies hat nicht nur
für die Begründung eines Vertragsverhältnisses, sondern in
gleicher Weise auch für die Verlängerung eines ursprünglich
zeitlich befristeten Vertrages zu gelten. Es spricht nämlich nichts
dagegen, einer der Vertragsparteien das einseitig ausübbare
Gestaltungsrecht zur Vertragsverlängerung einzuräumen. Einer
"neuerlichen Willenseinigung" beider Vertragsparteien betreffend die
Vertragsverlängerung bedarf es im Optionsfall nicht und bewirkt eine
optionsweise herbeigeführte Vertragsverlängerung auch nicht den
Abschluss eines neuerlichen Vertrages, sondern eben nur die Verlängerung
der ursprünglich befristeten Vertragsdauer.
Zu Fällen von
Vertragsverlängerungen durch Optionsausübung hat der
Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass dies im Ergebnis
nichts anderes als die Beifügung einer Potestativbedingung bedeutet, bei
deren Eintritt sich die Geltungsdauer des Vertrages verlängert und dass
eine solche Bedingung nach § 26 GebG zu behandeln ist (vgl. dazu die hg.
Erkenntnisse vom 26. März 1952, Zl. 1454/49, Slg. N.F. 559/F; 2. Mai 1956,
Zl. 1175/54; 18. Dezember 1961, Zl. 867/61 und 20. April 1967, Zl. 37/67),
sodass die Gebühr von dem Entgelt zu entrichten ist, das auf die Summe der
ursprünglich vereinbarten und vom Optionsrecht umfassten
Verlängerungszeiten entfällt (in diesem Sinn auch Warnung-Dorazil, Die
Stempel- und Rechtsgebühren4, 280 letzter Absatz)."
Dies trifft auch für den Berufungsfall zu. Denn
entgegen der Ansicht der Bw. geht aus der Formulierung des Vertragstextes nicht
hervor, dass auch die Vermieterin für das Weiterbestehen des
Mietverhältnisses eine Handlung setzen muss. Vertraglich notwendig für
die Verlängerung ist nur die "einseitige schriftliche Erklärung des
Pächters". Diese einseitige Willenskundgebung der Pächterin kann aber
nicht zu einem neuen Vertragsabschluss führen. Sind doch für den
Abschluss eines neuen Vertrages beide Vertragspartner zum Handeln
verpflichtet.
Auch in seinem Erkenntnis vom 24. Jänner 2001,
2000/16/0562 hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf die beiden oa
Erkenntnisse abermals ausgeführt, dass eine Vertragsverlängerung durch
Optionsausübung im Ergebnis nichts anderes als die Beifügung einer, im
Sinne des § 17 Abs. 4 GebG für die Entstehung der Gebührenschuld
nicht maßgebliche Potestativbedingung bedeute.
Da, wie bereits ausgeführt, gemäß
§ 17
Abs. 5 GebG die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner
Ausführung die einmal entstandene Gebührenschuld nicht aufheben, muss
auch der Einwand der Bw., dass sie bereits bei Abschluss des Pachtvertrages
mündlich und später dann auch schriftlich der Verpächterin
mitgeteilt habe, auf die Ausübung des Optionsrechtes zu verzichten, ins
Leere gehen.
Auch konnte die mit 19. April 2002 datierte einseitige
Verzichtserklärung an der bereits entstandenen Gebührenschuld nichts
mehr ändern. Ebenso hätte eine Befragung der beiden von der Bw.
angebotenen Zeugen keinerlei Einfluss auf das gegenständliche
Berufungsverfahren und konnte sohin unterbleiben.
Betreffend den Einwand der Bw., dass ein Vermerk über
die Höhe der Nebenkosten von S 65,00 pro
m2 sich lediglich in
der Präambel zum Pachtvertrag finde, die nur eine Übersicht darstelle,
selbst jedoch nicht Vertragsinhalt sei, ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass,
entsprechend dem Urkundenprinzip, für die Festsetzung der Gebühr der
Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde)
maßgebend ist.
Die als Pachtvertrag bezeichnete und sowohl von der
Pächterin als auch von der Verpächterin unterzeichnete Urkunde
bestehend aus 14 Seiten ist gegliedert in: Präambel
Pachtgegenstand und sodann die Vertragspunkte II) Vertragsdauer bis X)
sonstige Bestimmungen.
Als Beilagen werden angeführt: Plan - Beilage
1 Bau- und Ausstattungsbeschreibung - Beilage 2 Text der
(beizubringenden) Patronatserklärung - Beilage 3.
Unzweifelhaft handelt es sich somit bei der Präambel
um einen integrierten fixen Bestandteil der Vertragsurkunde. Mit ihrer
Unterschrift haben die Vertragsteile die Akzeptanz der Höhe der
voraussichtlichen in Form von Akontozahlungen zu leistenden Nebenkosten
bestätigt.
Das Finanzamt ist daher bei der Ermittlung der
Bemessungsgrundlage zu Recht von den vertraglich beurkundeten Nebenkosten in
Höhe von S 65,00 pro
m2 ausgegangen.
Auch die von der Bw. in ihrer Vorhaltsbeantwortung
vorgebrachten Argumente waren somit nicht geeignet, ein anderes Ergebnis der
Berufung herbeizuführen.
Der Berufung konnte somit kein Erfolg beschieden
sein.
Wien, am 3.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3563-W/02
- Stammnummer
- 17471
- Gültig
- 03.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF