Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0903-G/02
Frage der Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes geht den Bestimmungen des § 17 (früher § 11) GrEStG vor
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0903-G/02vom 13.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des K., vertreten durch Dr. Wolfgang
Mayrhofer, 4310 Mauthausen, Heindlkai 3, vom 16. Juli 1997 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Linz vom
9. Juni 1997 betreffend Grunderwerbsteuer 1992 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend
Grunderwerbsteuer über 33.250,00 S (entspricht 2.416,37 €) wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 2. Dezember 1992 wurde ein Kaufvertrag über die
Liegenschaft EZ X. zwischen D. als Verkäuferin und S. und dem
Berufungswerber, im Folgenden kurz Bw. genannt, als Käufer dem Finanzamt
Perg zur Anzeige gebracht. Der Vertrag weist als Unterzeichnungsdatum den 11.
Oktober 1992 auf, ist unbeglaubigt und beinhaltet ua die Streichung von Herrn
St. als dritten Käufer, den Kaufpreis und dessen Abstattung jeweils in
handschriftlicher Form.
Zugleich mit dem Kaufvertrag wurde beim Finanzamt Perg auch
ein Papier mit folgendem Inhalt zur Anzeige gebracht: "Der Vertrag vom 11. 10.
1992 unterfertigt von K, S. und D. wird hiermit aufgehoben. Mauthausen, am 16.
10.1992", unterzeichnet von D., S. und K.
Einen Monat zuvor, am 6. November 1992, wurde im Finanzamt
Perg allerdings ein zweiter Kaufvertrag angezeigt, datiert mit 16.(!) Oktober
1992, vom Bezirksgericht beglaubigt am 15.(!) Oktober 1992, der denselben
Liegenschaftserwerb zum Inhalt hatte und der dem ersten Vertrag vom 11. Oktober
1992 bis auf die Höhe des Kaufpreises und die Tatsache, dass nun als
dritter Käufer Herr St. genannt ist, vollkommen gleicht. Dieser
Rechtsvorgang führte am 30. November 1992 zur Vorschreibung der
Grunderwerbsteuer an alle drei Erwerber.
Im fünften Jahr nach Anzeige des ersten Kaufvertrages
und des Aufhebungsvertrages erließ das Finanzamt für Gebühren in
Linz am 9. Juni 1997 auch für den ersten Rechtsvorgang, nämlich den
vom 11. Oktober 1992, an den Bw. einen Bescheid über
Grunderwerbsteuer in Höhe von 33.250,00 S.
Gegen diese Vorschreibung wurde Berufung erhoben und
vorgebracht, dass der Kaufvertrag nie verwirklicht worden und die Anzeige der
Aufhebung beim Finanzamt Perg erstattet worden sei. Ob ein Antrag auf
Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer gestellt worden sei, sei nicht mehr
feststellbar, jedenfalls werde nunmehr ein solcher Antrag gestellt.
Die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes entschied
abschlägig über die Berufung und begründete dies damit, dass die
Antragsfrist für eine Nichtfestsetzung der Steuer bereits mit Ende 1993
abgelaufen sei, weil für den gegenständlichen Erwerbsvorgang noch die
Bestimmung des § 11 GrEStG in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr.
682/1994 anzuwenden wäre, wonach die Antragsfrist nur ein Jahr statt der
nunmehr ab dem 1. Jänner 1994 im
§ 17 Abs. 5 GrEStG enthaltenen 5 Jahre betragen
würde.
Im Vorlageantrag schilderte der Vertragsverfasser und
nunmehrige Vertreter des Bw. die Vorgänge bei der Vertragserrichtung und
machte geltend, dass die gleichzeitige Anzeige des Kaufvertrages mit dem
dazugehörigen Aufhebungsvertrag als Antrag auf Nichtfestsetzung zu
qualifizieren sei und dies offensichtlich auch vom Finanzamt für
Gebühren durch nahezu fünf Jahre so gesehen worden sei, weil es
ansonsten bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu einer Festsetzung der
Grunderwerbsteuer gekommen wäre. Als zweiten Einwand brachte er vor, dass
die Steuerschuld auf Grund von im Vertrag enthaltenen Bedingungen nicht
entstanden sei und er vermeinte drittens nicht zur Legung einer
Abgabenerklärung verpflichtet gewesen zu sein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unabhängig von den Fragen, ob die Anzeige des
Aufhebungsvertrages als ein mangelhafter Antrag auf Nichtfestsetzung der
Grunderwerbsteuer nach dem damals in Geltung stehenden
§ 11 GrEStG gesehen werden kann und ob bejahendenfalls eine
Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer im Hinblick auf die uno actu erfolgende
Aufhebung des Kaufvertrages und der anteiligen Weiterveräußerung an
einen Dritten in Betracht kommen kann, ist grundsätzlich der im
Vorlageantrag vorgebrachte Einwand zu prüfen, dass die
Grunderwerbsteuerschuld auf Grund der im Vertrag enthaltenen Bedingungen
gemäß
§ 8 Abs. 2 GrEStG nicht entstanden
ist.
Die Bestimmungen des § 11 GrEStG in der Fassung vor
der Novelle BGBl. I Nr. 682/1994 sind daher dann unbeachtlich, wenn das
Rechtsgeschäft mangels Zustimmung des zur Genehmigung Berechtigten gar
nicht wirksam geworden ist (vgl. VwGH 22.1.1970, 805/69).
§ 8 Abs. 2 GrEStG besagt: "Ist die Wirksamkeit des
Erwerbsvorganges vom Eintritt einer Bedingung oder von der Genehmigung einer
Behörde abhängig, so entsteht die Steuerschuld mit dem Eintritt der
Bedingung oder mit der Genehmigung."
Zur Auslegung der Bedingungen stehen nicht die gebrauchten
Worte, sondern die bezeichneten Eigenheiten der Bedingung als einer die Geltung
der Rechtsgeschäftswirkungen beeinflussenden Modalität im Vordergrund.
Hierbei ist das gesamte Vertragswerk in die Auslegung einzubeziehen (VwGH
16.11.1989, 89/16/0165).
Nach § 914 ABGB ist bei der Auslegung von
Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften,
sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen,
wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (vgl. VwGH 8.5.1978, Zl.
1174/77; 7.5.1981, 16/1155, 1156/80; 12.11.1981, 15/2596/79; 31.1.1985,
84/16/0215; 9.10. 1991, 89/13/0098; OGH 1.2.1977, 3 Ob 526/76, JBl 1979,
146).
Bei der Vertragsauslegung ist auch die Vertragssitte als
eine Erscheinungsform der Übung des redlichen Verkehrs zu
berücksichtigen (vgl. VwGH 12.11.1981, 15/2596/79). In der
Abhängigkeit des Kaufvertrages von der Genehmigung der
Grundverkehrskommission bzw. Bestätigung der Gemeinde wird durch Auslegung
der im Punkt IX nicht eindeutig formulierten Bestimmung unter
Berücksichtigung der üblichen Verkehrssitte eine aufschiebende
Bedingung gesehen, die die Entstehung der Steuerschuld nach § 8 Abs. 2
GrEStG verhindert hat und war der Berufung daher stattzugeben und der
Grunderwerbsteuerbescheid aufzuheben.
Graz, am 13.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0903-G/02
- Stammnummer
- 20856
- Gültig
- 13.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF