…15a). Da außer der Bw. keine andere Person vorhanden ist, auf die diese Merkmale zutreffen, konnte die Behörde demnach im Berufungsfall auf die Geltendmachung der Haftung gar nicht verzichten. Dass die Haftungssumme Steuerschuld bei der Bw. im Wert des aus der Erbschaft Empfangenen gedeckt ist…
…Da außer der Berufungswerberin keine andere Person vorhanden ist, auf die diese Merkmale zutreffen, konnte die Behörde demnach im Berufungsfall auf die Geltendmachung der Haftung gar nicht verzichten. Dass die geltend gemachte Haftungssumme bei der Berufungswerberin im Wert des aus der Erbschaft Empfangenen gedeckt ist…
…Da außer der Berufungswerberin keine andere Person vorhanden ist, auf die diese Merkmale zutreffen, konnte die Behörde demnach im Berufungsfall auf die Geltendmachung der Haftung gar nicht verzichten. Dass die Haftungssumme im Wert des aus der Erbschaft Empfangenen gedeckt ist, ist offenkundig, zumal der Reinnachlass…
…auf die Geltendmachung der Haftung dem Bw. gegenüber gar nicht verzichten. Die Haftungssumme ist im Wert des aus der Erbschaft Empfangenen gedeckt, zumal der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung auch klargestellt hat, dass für die Berechnung des Empfangenen nicht der Einheitswert sondern der Verkehrswert einer Liegenschaft…
…1 ErbStG der Erwerber Steuerschuldner (und zwar jeder Erwerber für das von ihm von Todes wegen erworbene Vermögen). Gemäß § 13 Abs.2 ErbStG haftet neben den in Abs.1 genannten der Nachlass sowie jeder Erbe in Höhe des Wertes des aus der Erbschaft empfangenen für…
…000 (laut Protokoll vom 14. September 1999) ergibt sich als "Wert des aus der Erbschaft nach MR Empfangenen ein Betrag von rund S 5.000.000,00, sodass die Erbschaftsteuer für den Erwerb des Legatars AR in Höhe von S 170.356,00 (entspricht €…
…als deren Gesamtrechtsnachfolgerin übergegangen. Geht man davon aus, dass der Verkehrswert der nachlassgegenständlichen Liegenschaft EZxxx in etwa dem Verkaufserlös von S 3.500.000,00 entspricht, so ergibt sich als "Wert des aus der Erbschaft (nach MR) Empfangenen ein Betrag von rund S 5.000…
…ein Betrag von S 1.177.718,09 ergibt, sodass auch bei Berücksichtigung weiterer Lasten von einem "Wert des aus der Erbschaft Empfangenen" von rund S 1.000.000,00 auszugehen ist). Es liegen daher im vorliegenden Fall die Tatbestandvoraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme des Bw…
…wesentliche Erschwerung der Einbringung vorliegt, weshalb bei der Ermessensübung der Zweckmäßigkeit unter dem Blickwinkel des öffentlichen Interesses an der Einbringung der Abgaben der Vorzug zu geben war. Dass die Haftungssumme wie im Gesetz gefordert bei der Bw. im Wert des aus der Erbschaft Empfangenen gedeckt…
…Da außer der Berufungswerberin keine andere Person vorhanden ist, auf die diese Merkmale zutreffen, konnte die Behörde demnach im Berufungsfall auf die Geltendmachung der Haftung gar nicht verzichten. Dass die geltend gemachte Haftungssumme bei der Berufungswerberin im Wert des aus der Erbschaft Empfangenen gedeckt ist…
…in Höhe des Wertes des aus der Erbschaft empfangenen für die Steuer der am Erbfall Beteiligten als Gesamtschuldner. § 560 Allgemein Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) lautet wie folgt: "Wenn alle Erben ohne Bestimmung der Teile oder in dem allgemeinen Ausdruck einer gleichen Teilung zur Erbschaft berufen werden…
…in Höhe des Wertes des aus der Erbschaft empfangenen für die Steuer der am Erbfall Beteiligten als Gesamtschuldner. § 560 Allgemein Bürgerliches Gesetzbuch, (ABGB), lautet wie folgt: "Wenn alle Erben ohne Bestimmung der Teile oder in dem allgemeinen Ausdruck einer gleichen Teilung zur Erbschaft berufen werden…
…dass der haftungsbegründende "Wert des aus der Erbschaft Empfangenen" und damit die auf Grund der Erbenstellung eingetretene Bereicherung bei allen drei Miterben gleich hoch war, die geltendgemachte Abgabenschuld von € 3.350,21 nicht bloß geringfügig ist (weshalb der durch die Erlassung von 3 Haftungsbescheiden…
…alleine durch den Ansatz der Liegenschaft A mit dem Verkehrswert zu einer Aufwertung in der Höhe von S 4,590.000,--. Alleine der Ansatz der Liegenschaft A mit dem Verkehrswert führt zu einem Wert des aus der Erbschaft Empfangenen in der Höhe von mehr als…
…der Bw. zu entgegnen, dass sie aus dem Nachlass eine Liegenschaft mit einem (steuerlichen) Einheitswert von beinahe € 19.000,00 erhalten hat und dass der für die Frage, ob die Steuer des Miterben durch den Wert des von der Bw. aus der Erbschaft Empfangenen…
…in Höhe des Wertes des aus der Erbschaft Empfangenen für die Steuer der am Erbfall Beteiligten als Gesamtschuldner. § 20. ErbStG lautet: "(1) Als Erwerb gilt, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber. Bei der Zweckzuwendung tritt an die Stelle des Anfalles…
…ist. Nach § 13 Abs. 1 ErbStG 1955 ist Steuerschuldner der Erwerber. Nach Abs. 2 ErbStG 1955 haftet der Nachlass sowie jeder Erbe in Höhe des Wertes des aus der Erbschaft Empfangenen für die Steuer der am Erbfall Beteiligten als Gesamtschuldner. Personen, die nach Abgabenvorschriften für…
…Beteiligten. Die Haftung ist nur bis zu der Höhe des Wertes des aus der Erbschaft empfangenen Vermögens begrenzt. Da der Erbteil, den die Berufungswerberin erhalten hat, keinen positiven Wert aufweist, kann sie nicht zur Haftung für die Erbschaftssteuer eines Miterben herangezogen werden. Der Haftungsbescheid gemäß …
…Genannten auch jeder Erbe in Höhe des Wertes des aus der Erbschaft Empfangenen für die Steuer der am Erbfall Beteiligten als Gesamtschuldner haftet. Haftung bedeutet nach den Vorschriften des Steuerrechtes das Einstehenmüssen für eine fremde Schuld. Eine Haftungsschuld ist vom Bestand der Hauptschuld abhängig (Akzessorietät)…
…1 ErbStG der Erwerber Steuerschuldner (und zwar jeder Erwerber für das von ihm von Todes wegen erworbene Vermögen). Gemäß § 13 Abs. 2 ErbStG haftet neben den in Abs. 1 Genannten der Nachlass sowie jeder Erbe in Höhe des Wertes des aus der Erbschaft Empfangenen für…