Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0480-W/06
Haftung des Erben für die Erbschaftsteuer des Legatars
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0480-W/06vom 08.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. als Rechtsnachfolgerin nach SZ,
Adr, vertreten durch Dr. Josef Wegrostek, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Domg. 6,
gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien vom 18. Jänner 2006 betreffend Erbschaftssteuer zu ErfNr.xxx
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In der Verlassenschaft nach der am 17. September 1996
verstorbenen Frau MR war die am 3. September 1997 nachverstorbene Frau SZ auf
Grund des Testaments vom 13. August 1996 zur Alleinerbin berufen. Mit
Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes H vom 5. Juli 1999 wurde der gesamte
Nachlass nach MR der Verlassenschaft nach SZ eingeantwortet. Alleinerbin nach SZ
war die nunmehrige Berufungswerberin (kurz Bw.) Frau Bw., der der Nachlass nach
SZ mit Einantwortungsurkunde vom 28. März 2002 eingeantwortet wurde. Sowohl
in der Verlassenschaft nach MR als auch in jener nach SZ waren unbedingte
Erbserklärungen abgegeben worden.
Die Erblasserin MR hatte außerdem mehrere
Vermächtnisse ausgesetzt. Unter anderem bedachte sie ihren Neffen AR,
wohnhaft in Israel, mit einem Legat in Höhe von S 2.000.000,00. Dieser
hat das Legat durch den von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr.F
ausdrücklich angenommen.
Mit Bescheid vom 20. April 2001 setzte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien gegenüber dem Legatar AR
für den Erwerb von Todes wegen nach Frau MR Erbschaftsteuer in Höhe
von S 170.356,00 fest. Die Zustellung des Bescheides erfolgte an den Vertreter
des Legatars, Herrn Rechtsanwalt Dr.F. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft
erwachsen.
Da die Erbschaftsteuer durch den Legatar AR nicht
entrichtet wurde, erließ das Finanzamt am 12. März 2003
gegenüber der nunmehrigen Berufungswerberin als Rechtsnachfolgerin nach
Frau SZ einen Bescheid mit der Bezeichnung "Bescheid gem. § 13 (2)
ErbStGes.", in dem gegenüber der Bw. für den Erwerb des Legatars
Erbschaftsteuer in Höhe von € 12.380,25 festgesetzt wurde. Der gegen
diesen Bescheid eingebrachten Berufung gab der unabhängige Finanzsenat mit
Berufungsentscheidung vom 22. Dezember 2005 zu RV/1339-W/05 Folge und hob er den
angefochtenen Bescheid aus verfahrensrechtlichen Gründen auf. Dies im
Wesentlichen mit der Begründung, dass mit dem Spruch des angefochtenen
Bescheides eine Abgabenfestsetzung und keine Geltendmachung einer Haftung
erfolgt sei. Die Erlassung eines Abgabenbescheides gegenüber der Bw. sei
jedenfalls nicht zulässig und würde die Abänderung eines
Abgabenbescheides in einen Haftungsbescheid durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz die durch die "Sache" des Rechtsmittelverfahrens begrenzte
Abänderungsbefugnis überschreiten. Außerdem wurde vom
unabhängigen Finanzsenat festgehalten, dass der bekämpfte Bescheid
keine Begründung der vom Finanzamt getroffenen Ermessensentscheidung
enthalte.
Am 18. Jänner 2006 wurde gegenüber der Bw. als
Rechtsnachfolgerin nach SZ erneut ein "Bescheid gemäß
§ 13 Abs.
2 ErbStG" für den Erwerb von Todes wegen nach MR verstorben am 17.9.1996
betr. Legat RA in Höhe von € 12.380,25 erlassen. Der Bescheid
enthält im Spruch ausdrücklich folgende Wortfolge:
"Hinsichtlich
des angeführten Legatars ergeht dieser Bescheid als Haftungsbescheid
(§ 224 Abs. 1 BAO) gemäß
§ 13 Abs. 2 ErbStG an Sie als
Gesamtschuldner. Der Gesamtbetrag ist daher von Ihnen an das Finanzamt
abzuführen.
Die
festgesetzte Abgabe wird mit Ablauf eines Monats nach Zustellung dieses
Bescheides fällig."
Zur Begründung führte das Finanzamt im
angefochtenen Bescheid Folgendes aus:
"Da die
Einbringlichkeit der Abgabe des Legatars durch seinen Wohnsitz in Israel
wesentlich erschwert ist, ist gem. § 13 Abs. 2 ErbStG der Erbe als
Haftender heranzuziehen.
Die
Inanspruchnahme als Haftender hat nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit
zu erfolgen. Die Zweckmäßigkeit ist durch das gesicherte und zeitnahe
Abgabenaufkommen und die Einbringlichkeit der Abgabenschuld
gegeben.
Frau
SZ war Alleinerbin nach
MR, daher besteht hinsichtlich der
für die Abgabenschuld des Legatars gem. § 13 Abs. 2 ErbStG haftenden
Personen kein Spielraum. Frau Bw. ist
die alleinige Rechtsnachfolgerin der nachverstorbenen Frau
SZ. Die Haftung ist daher auf sie
übergegangen.
Auf Grund der
Veräußerung des nachlassgegenständlichen Grundstückes und
des Veräußerungserlöses von S 3.500.000,00 ist die
Abgabeneinhebung von S 170.356,00 auch nicht unbillig."
In der dagegen eingebrachten Berufung gab die Bw. die
Adresse des Legatars in Israel bekannt und brachte vor, dass im Rahmen eines
Rechtshilfeersuchens an das israelische Justiz- oder Finanzministerium die
Einbringlichkeit sehr wohl möglich sei. Dies sei gegenständlich nicht
erfolgt und könne daher nicht die Abgabenlast auf die Bw. abgewälzt
werden. Des weiteren sei aktenkundig, dass das Legat in Höhe von S
2.000.000,00 (€ 145.345,00) dem Machthaber und Rechtsvertreter des
Legatars überwiesen worden sei. Gemäß
§ 13 Abs. 4 ErbStG
hafte der Machthaber für die aus dem Legat erwachsene Steuerschuld und
hätten allfällige Bescheide ihm zugestellt werden müssen. Dieses
Vertretungsverhältnis sei bereits aus vorangegangenen Korrespondenzen und
Berufungen aktenkundig. Wäre das Legat direkt an Herrn AR in Israel
überwiesen worden, so wäre gegenständlich § 13 Abs. 2 ErbStG
heranzuziehen gewesen. Nachdem das Geld zu Handen des ausgewiesenen
Rechtsvertreters, welcher im Namen des Legatars auftrat, überwiesen worden
sei, so hätte dieser namens seines Mandanten die Steuer abführen oder
einbehalten müssen. Ein allfälliger Erbschaftsteuerbescheid
wäre zudem in einem ordentlichen Verfahren dem Vertreter des Legatars
zuzustellen gewesen. Dies sei nachweislich auch unterblieben, sodass aufgrund
dieser Verfahrensmängel gegenständlichen Berufung Folge zu geben ist.
Die persönlichen Verhältnissen seien aktenkundig. Der Bw. sei aus der
Verlassenschaft kein Bargeld oder sonstigen finanziellen Mittel übrig
geblieben seien, da vom Reinnachlass die Verbindlichkeiten, unter anderem
für die Rechtsvertretung und Rechtsverfolgung, in Abzug gebracht worden
seien. Es werde daher beantragt, der gegenständlichen Berufung Folge zu
geben und den gegenständlichen Bescheid aufzuheben, in eventu die
Erbschaftsteuer dem eingeschritten Machthaber vorzuschreiben bzw. den Bescheid
ihm zuzustellen.
Aus den vom Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien dem unabhängiger Finanzsenat mit Schreiben vom 23.
August 2006 vorgelegten Kopien des Einbringungsaktes zu St.Nr.xxx sowie
Vermerken im elektronischen Abgabeninformationssystem zu St.Nr.xxx ergibt sich
noch Folgendes:
Nach Erlassung des Erbschaftsteuerbescheides an Herrn AR zu
Handen seines Vertreters Rechtsanwalt Dr.F am 20. April 2001 wurde am 20. Juni
2001 eine Zahlungsaufforderung an Herrn AR zu Handen seines Vertreters
Rechtsanwalt Dr.F geschickt. Diese ist mit Schreiben vom 25. Juni 2001 vom
Rechtsanwalt mit dem Vermerk, dass er Herrn AR nicht mehr rechtsfreundlich
vertrete, retourniert worden. Am 6. August 2001 wurde die Zahlungsaufforderung
direkt an Herrn AR in Israel zugestellt. In der Folge hat Herr AR mehrmals beim
Finanzamt angerufen und telefonisch um Fristerstreckung für die Entrichtung
der Abgabe ersucht. Nach Ablauf der zuletzt mit 31. August 2006 vereinbarten
Frist erfolgte am 5. September 2006 erneut ein Anruf von Herrn AR beim
Finanzamt, in dem er um Stundung bis 1. September 2007 ersuchte. Aus Vermerken
des Finanzamtes ergibt sich, dass das Finanzamt der weiteren Zufristung
bloß deshalb nicht widersprochen hat, weil das Finanzamt in Israel keine
Pfändungen vornehmen kann und wurde dies beim letzten Telefonat auch Herrn
AR von einem Bediensteten des Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien mitgeteilt. Bis dato ist keine Entrichtung des
Abgabenbetrages durch Herrn AR erfolgt und haftet der Betrag von €
12.380,25 weiterhin unberichtigt auf dem Abgabekonto des Legatars aus.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bei Erwerben von Todes wegen ist nach § 13 Abs. 1
ErbStG der Erwerber Steuerschuldner (und zwar jeder Erwerber für das von
ihm von Todes wegen erworbene Vermögen). Daher ist Steuerschuldner für
das durch den Legatar AR von Todes wegen erworbenen Vermögen nur der
Legatar. Wie bereits in der Berufungsentscheidung vom 22. Dezember 2005 zu
RV/1339-W/05 festgehalten, wurde dem Legatar auch mit rechtskräftigem
Abgabenbescheid vom 20. April 2001 die Erbschaftssteuer für seinen Erwerb
festgesetzt. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte - wie von der Bw. in
eventu begehrt - an den ausgewiesen Vertreter des Legatars, Herrn Rechtsanwalt
Dr.F. Da eine Auflösung des Vollmachtsverhältnisses dem Finanzamt vor
der Bescheidzustellung nicht mitgeteilt wurde, ist mit der Zustellung des
Bescheides an den ausgewiesenen Vertreter rechtswirksam eine Festsetzung der
Erbschaftsteuer gegenüber Herrn AR in Höhe von S 170.356,00
(entspricht € 12.380,25) erfolgt.
Gemäß
§ 13 Abs. 2 ErbStG haftet neben den
in Abs. 1 Genannten der Nachlass sowie jeder Erbe in Höhe des Wertes des
aus der Erbschaft Empfangenen für die Steuer der am Erbfall Beteiligten als
Gesamtschuldner. Für die "Höhe des Wertes des aus der Erbschaft
Empfangenen" im Sinne des § 13 Abs. 2 ErbStG ist nicht der Einheits-,
sondern der Verkehrswert der Nachlassliegenschaft maßgebend (vgl. VwGH
25.6.1992, 91/16/0045). Der Erbe haftet jedoch dann nicht für die
Erbschaftssteuer vom Erwerb des Vermächtnisnehmers, wenn der Nachlass
infolge Aussetzung von Vermächtnissen überschuldet ist (vgl. VwGH
3.10.1960, 1441/56).
Laut eidesstättigem Vermögensbekenntnis vom 18.
Juni 1999 samt Ergänzung vom 14. September 1999 betrug der Reinnachlass in
der Verlassenschaft nach MR S 7.345.045,48, wobei darin die
nachlassgegenständliche Liegenschaft EZx bloß mit dem Einheitswert in
Höhe von S 749.000,00 erfasst ist. Geht man davon aus, dass der
Verkehrswert der nachlassgegenständlichen Liegenschaft in etwa dem
Verkaufserlös von S 3.500.000,00 entspricht, so erhöht sich der Wert
des Reinnachlasses bei Ansatz des Verkehrswertes anstatt des Einheitswertes
für die Liegenschaft um den Betrag von S 2.751.000,00 (Differenz aus S
3.500.000,00 und S 749.000,00) und beträgt somit S 10.096.045,48.
Auch nach Abzug der Legate in Höhe von S 3.799.100,00, der nach dem Tod
entstandenen Forderungen von S 925.718,36 und von Verfahrenskosten von
S 256.860,80 (laut Protokoll vom 18. Juni 1999) sowie Verfahrenskosten
für die Nachtragsabhandlung von S 37.343,000 (laut Protokoll vom 14.
September 1999) ergibt sich als "Wert des aus der Erbschaft nach MR Empfangenen
ein Betrag von rund S 5.000.000,00, sodass die Erbschaftsteuer für den
Erwerb des Legatars AR in Höhe von S 170.356,00 (entspricht €
12.380,25) jedenfalls in diesem Betrag gedeckt ist. Die Haftung des Erben
besteht auch dann, wenn der Erbe das Empfangene nicht mehr hat (siehe Ritz,
Ermessen bei der Erbenhaftung gemäß
§ 13 Abs 2 ErbStG, ÖStZ
1991, 93).
Alleinerbin nach MR war Frau SZ (bzw. deren
Verlassenschaft), weshalb nur diese nach § 13 Abs. 2 ErbStG als Haftende in
Betracht kam. Mit der Einantwortung der Verlassenschaft nach SZ an die Bw. als
Alleinerbin nach SZ ist die Haftung gemäß
§ 19 Abs. 1 BAO auf
die Bw. übergegangen. Die Bw. hat eine unbedingte Erbserklärung
abgegeben, weshalb der Umfang der Inanspruchnahme der Bw. nicht mit dem von ihr
aus der Verlassenschaft nach SZ Empfangenen beschränkt ist. Es liegen daher
im vorliegenden Fall die Tatbestandvoraussetzungen für eine Haftung der Bw.
für die Erbschaftsteuer des Legatars AR grundsätzlich vor. Die
Inanspruchnahme der Haftungspflichtigen liegt aber im Ermessen der
Abgabenbehörde.
Diese Ermessensentscheidung ist nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen (§ 20 BAO). Bei Auslegung des § 20
BAO wird somit in diesem Zusammenhang dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die
Bedeutung von "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei"
und dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" "das öffentliche
Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgaben" beizumessen sein. Nun
bedeutet Ermessen des Abgabengläubigers eines
Gesamtschuldverhältnisses das Recht der Ausnützung jener
Gläubigerschritte, die dazu führen, den Abgabenanspruch zeitgerecht,
sicher, auf einfachstem Weg unter Umgehung von Erschwernissen und unter
Vermeidung von Gefährdungen hereinzubringen (VwGH 14.11.1996,
95/16/0082).
Das Ermessen ist bei der Erbenhaftung des § 13 Abs. 2
ErbStG im Sinne einer Nachrangigkeit der Haftungsinanspruchnahme zu üben.
Es wird daher im Allgemeinen nur dann gesetzeskonform sein, den Erben als
Haftenden in Anspruch zu nehmen, wenn die Einbringlichkeit der Abgabe beim
Eigenschuldner gefährdet oder wesentlich erschwert ist (siehe ua VwGH
25.6.1992, 91/16/0045). Da Herr AR seinen Wohnsitz in Israel hat und es kein
Vollstreckungsabkommen mit Israel gibt, sind im Heimatstaat des Legatars keine
Pfändungen möglich. Abfragen im elektronischen
Abgabeninformationssystem haben keinen Hinweis darauf ergeben, dass Herr AR
über inländisches Grundvermögen oder Beteiligungen an
inländischen Unternehmen oder sonstige inländische Vermögenswerte
verfügt, sodass die Einbringlichkeit der von Herrn AR geschuldeten
Erbschaftssteuer bei diesem zumindest wesentlich erschwert (wenn nicht sogar
unmöglich) ist.
Bei der Ermessensentscheidung sind zwar nicht nur das
öffentliche Interesse an einem gesicherten und zeitnahen Abgabenaufkommen
und die Einbringlichkeit der Abgaben-(Haftungs-)schuld, sondern auch die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Haftungspflichtigen
in Betracht zu ziehen (vgl. VwGH 17.5.2004, 2003/17/0132). Die Erlassung von
Haftungsbescheiden ist eine Einhebungsmaßnahme (VwGH 21.3.1995,
94/14/0156). Ist die haftungsgegenständliche Abgabe beim Haftungsschuldner
uneinbringlich, so wird dies gegen die Erlassung eines gegen ihn gerichteten
Haftungsbescheides sprechen. Auch das Vorliegen einer Unbilligkeit der Einhebung
(iSd §§ 236 bzw. 237 BAO), etwa wegen des Grundsatzes von Treu und
Glauben, spricht gegen die Inanspruchnahme persönlich Haftender (siehe
Ritz, Verwaltungsökonomie als Ermessenskriterium, ÖStZ 1996,
70).
In der Berufung wurde ua. eingewandt, dass aus der
Verlassenschaft kein Bargeld oder sonstigen finanziellen Mittel übrig
geblieben seien, da vom verbliebenen Betrag die aufgelaufenen Kosten in Abzug
gebracht worden seien. Eine umfassende Darlegung ihrer Einkommens und
Vermögensverhältnisse wurde von der Bw. allerdings nicht vorgenommen.
Der bloße Verweis auf "aktenkundige persönliche Verhältnisse"
kann ein konkretes Vorbringen nicht ersetzen. Von der Bw. wurde nicht einmal
behauptet, dass der Steuerbetrag bei ihr uneinbringlich wäre oder dass die
Inanspruchnahme ihre Existenz gefährden würde oder ähnliches. Zum
(nicht legierten) Nachlassvermögen nach MR gehörte auch eine
Liegenschaft, die mit Kaufvertrag vom 19. Juli 2000 um einen Kaufpreis von
S 3.500.000,00 verkauft wurde. Das Finanzamt hat in der Begründung des
angefochtenen Bescheides unter Hinweis auf die Relation zwischen dem
Verkaufserlös von S 3.500.000,00 und dem Abgabenbetrag von S
170.356,00 eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung bei der Bw. verneint und wurde
dem in der Berufung kein substanziertes Vorbringen entgegen gesetzt. Es
überwiegt daher im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der
Einbringung der ausstehenden Abgabe und stehen der mit dem nunmehr angefochtenen
Bescheid erfolgten Inanspruchnahme der Bw. als Haftende nicht solche Gründe
entgegen, welche die Abgabeneinbringung im Haftungswege als unbillig im Sinne
einer Unzumutbarkeit erscheinen lassen.
Zum Einwand in der Berufung, dass Herr Rechtsanwalt Dr.F
gemäß
§ 13 Abs. 4 ErbStG für die Erbschaftsteuer des
Legatars hafte, ist zunächst zu bemerken, dass die Haftung nach
§ 13 Abs. 4 ErbStG ebenso wie jene nach § 13 Abs. 5 ErbStG - im
Gegensatz zur Haftung des Erben nach § 13 Abs. 2 ErbStG -
verschuldensabhängig ist.
Haben Erben, gesetzliche Vertreter oder
Bevollmächtigte der Erben, Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger oder
Nachlaßverwalter den Nachlass oder Teile derselben vor der Berichtigung
oder Sicherstellung der Steuer anderen Personen ausgehändigt, so haften
diese Personen gemäß
§ 13 Abs. 4 ErbStG in Höhe des aus der
Erbschaft Empfangenen persönlich für die Steuer, es sei denn, dass sie
zur Zeit der Empfangnahme in gutem Glauben sind. Sie sind nicht in gutem
Glauben, wenn ihnen bekannt ist oder infolge grober Fahrlässigkeit
unbekannt ist, dass die Steuer weder entrichtet noch sichergestellt ist. Da
§ 13 Abs. 4 ErbStG zwar eine Haftung für den Bevollmächtigten des
Erben, nicht aber eine Haftung des Bevollmächtigten des Legatars vorsieht,
besteht keine Möglichkeit Herrn Rechtsanwalt Dr.F nach § 13 Abs. 4
ErbStG zur Haftung heranzuziehen.
Außerdem besteht nach § 13 Abs. 5, 2 Satz ErbStG
eine Haftung für Personen, in deren Gewahrsam sich Vermögen des
Erblassers befindet, soweit sie das Vermögen vorsätzlich oder
fahrlässig vor Berichtigung oder Sicherstellung der Steuer in das Ausland
bringen oder ausländischen Berechtigten zur Verfügung stellen. Auch
die Tatbestandvoraussetzungen dieser Bestimmung sind nicht erfüllt, weil
Herr Rechtsanwalt Dr.F nicht Gewahrsam über das Vermögen der
Erblasserin (= Frau MR) hatte. Der Nachlass nach MR wurde bereits am 5. Juli
1999 eingeantwortet und damit das Vermögen des Erblasserin zu Vermögen
der Erbin (= Verlassenschaft nach SZ), sodass mit der am 16. September 1999
erfolgten Überweisung des Legatsbetrages an Herrn Rechtsanwalt Dr.F dieser
keine Gewahrsame über Teile des Vermögens der Erblasserin erlangen
konnte.
Es war daher die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 8.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 13 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0480-W/06
- Stammnummer
- 23993
- Gültig
- 08.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF