Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1339-W/05
Haftung des Erben für die Erbschaftssteuer des Legatars
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1339-W/05vom 22.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der MH als Rechtsnachfolgerin nach JS,
Adr., vertreten durch Dr. Josef Wegrostek, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Domg.
6, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien vom 12. März 2003 zu ErfNr.xxx, St.Nr.xxx betreffend
Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
In der Verlassenschaft nach der am 17. September 1996
verstorbenen Frau MR war die am 3. September 1997 nachverstorbene Frau JS auf
Grund des Testaments vom 13. August 1996 zur Alleinerbin berufen. Mit
Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Hietzing vom 5. Juli 1999 wurde der
gesamte Nachlass nach MR der Verlassenschaft nach JS eingeantwortet. Alleinerbin
nach JS war die nunmehrige Berufungswerberin (kurz Bw.) Frau MH, der der
Nachlass nach JS mit Einantwortungsurkunde vom 28. März 2002 eingeantwortet
wurde.
Die Erblasserin MR hatte mehrere Vermächtnisse
ausgesetzt. Unter anderem bedachte sie ihren Neffen AR, wohnhaft in Israel, mit
einem Legat in Höhe von S 2.000.000,00. Dieser hat das Legat durch den
von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr.F ausdrücklich
angenommen.
Mit Bescheid vom 20. April 2001 setzte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien gegenüber dem Legatar AR
für den Erwerb von Todes wegen nach Frau MR Erbschaftsteuer in Höhe
von S 170.356,00 fest. Die Zustellung des Bescheides erfolgte an den Vertreter
des Legatars, Herrn Rechtsanwalt Dr.F. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft
erwachsen.
Da die Erbschaftsteuer durch den Legatar AR nicht
entrichtet wurde, erließ das Finanzamt am 12. März 2003
gegenüber der nunmehrigen Berufungswerberin als Rechtsnachfolgerin nach
Frau JS einen Bescheid mit der Bezeichnung "Bescheid gem. § 13 (2)
ErbStGes."
Dieser Bescheid hat auszugsweise folgenden
Inhalt:
|
Betrifft
|
Erwerb
von Todes wegen nach RM verstorben am
17.9.1996 betr. Legat RA
|
für
den oben angeführten Rechtsvorgang wird die ERBSCHAFTSSTEUER festgesetzt
mit
|
€
|
12.380,25
|
Berechnung
der festgesetzten
Erbschaftsteuer:
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse IV) mit 20,0 % vom gemäß
§
28 ErbStG gerundeten steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von S 851.780,00
mit
|
S
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170.356,00
|
Erbschaftsteuer
(gerundet gemäß
§ 204 BAO)
|
S
|
170.356,00
|
Dieser
Betrag entspricht
|
€
|
12.380,25
Die
festgesetzte Abgabe wird mit Ablauf eines Monats nach Zustellung dieses
Bescheides fällig.
Dieser
Betrag ist ein gleichlautender. Wegen Einbringungsschwierigkeiten beim Legatar
RA ergeht die Vorschreibung an
Sie."
In der Begründung wurde sodann noch die Ermittlung der
Bemessungsgrundlage rechnerisch dargestellt.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde darauf
verwiesen, dass der Legatar AR Rechtsanwalt Dr.F als seinen Machthaber bestellt
habe und sich dieser auf die ihm gemäß
§ 8 RAO erteilte
Vollmacht berufen habe. Als das Verlassenschaftsverfahren gerichtlich beendet
worden sei, seien die Legate ausbezahlt bzw. im gegenständlichen Fall ein
Betrag von S 2.000.000,00 am 16. September 1999 an Rechtsanwalt Dr.F
überwiesen worden. Gemäß
§ 13 Abs. 4 ErbStG hafte
Rechtsanwalt Dr.F für die aus dem Legat erwachsene Steuerschuld und
hätten allfällige Bescheide ihm zugestellt werden müssen. Dieses
Vertretungsverhältnis sei aus dem Akt eindeutig ersichtlich. Das Finanzamt
treffe eine gewisse Auffindungs- bzw. Ermittlungspflicht. Der Machthaber des
Legatars, Rechtsanwalt Dr.F hätte dem Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien bei der Auffindung des Legatars dessen Adresse oder
Telefonnummer nennen können. Außerdem gab die Bw. zu ihren
persönlichen Verhältnissen an, dass ihr aus der Verlassenschaft kein
Bargeld bzw. sonstigen finanziellen Mittel übrig geblieben seien, da vom
verbliebenen Betrag die aufgelaufenen Kosten in Abzug gebracht worden seien. Es
werde daher beantragt, der gegenständlichen Berufung Folge zu geben und den
gegenständlichen Bescheid aufzuheben, in eventu die Erbschaftsteuer dem
eingeschritten Machthaber vorzuschreiben. Zum Beweis wurde der Berufung ein
Überweisungsbelegt in Kopie beigelegt. Daraus ergibt sich, dass am 16.
September 1999 das Legat für Herrn AR in Höhe von S 2.000.000,00
gemeinsam mit Rechtsanwaltskosten in Höhe von S 840.000,00 (in Summe S
2.840.000,00) an Herrn Dr.F überwiesen wurden.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung verwies das
Finanzamt lediglich darauf, dass auf Grund des § 13 Abs. 2 ErbStG neben den
im Absatz 1 genannten der Nachlass sowie jeder Erbe in Höhe des Wertes des
aus der Erbschaft empfangenen für die Steuer der am Erbfall Beteiligten als
Gesamtschuldner hafte.
Beweis wurde vom unabhängigen Finanzsenat noch erhoben
durch Einsicht ins Grundbuch und in das elektronische Abgabeninformationssystem.
Daraus ergibt sich, dass die nachlassgegenständliche Liegenschaft EZxxx mit
einem Einheitswert von S 749.000,00 von der Verlassenschaft nach JS zu
einem Kaufpreis von S 3.500.000,00 verkauft wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bei Erwerben von Todes wegen ist nach § 13 Abs. 1
ErbStG der Erwerber Steuerschuldner (und zwar jeder Erwerber für das von
ihm von Todes wegen erworbene Vermögen). Daher ist Steuerschuldner für
das durch den Legatar AR von Todes wegen erworbenen Vermögen nur der
Legatar. Diesem gegenüber wurde auch mit rechtskräftigem
Abgabenbescheid vom 20. April 2001 die Erbschaftssteuer für seinen Erwerb
festgesetzt.
Gemäß
§ 13 Abs. 2 ErbStG haftet neben den
in Abs. 1 Genannten der Nachlass sowie jeder Erbe in Höhe des Wertes des
aus der Erbschaft Empfangenen für die Steuer der am Erbfall Beteiligten als
Gesamtschuldner. Für die "Höhe des Wertes des aus der Erbschaft
Empfangenen" im Sinne des § 13 Abs. 2 ErbStG ist nicht der Einheits-,
sondern der Verkehrswert der Nachlassliegenschaft maßgebend (vgl. VwGH
25.6.1992, 91/16/0045). Der Erbe haftet jedoch dann nicht für die
Erbschaftssteuer vom Erwerb des Vermächtnisnehmers, wenn der Nachlass
infolge Aussetzung von Vermächtnissen überschuldet ist (vgl. VwGH
3.10.1960, 1441/56).
Erbe nach MR war Frau JS. Da diese nachverstorben ist, ist
die Haftung auf die Bw. als deren Gesamtrechtsnachfolgerin übergegangen.
Geht man davon aus, dass der Verkehrswert der nachlassgegenständlichen
Liegenschaft EZxxx in etwa dem Verkaufserlös von S 3.500.000,00 entspricht,
so ergibt sich als "Wert des aus der Erbschaft (nach MR) Empfangenen ein Betrag
von rund S 5.000.000,00, sodass die Erbschaftsteuer für den Erwerb des
Legatars AR in Höhe von S 170.356,00 (entspricht € 12.380,25)
jedenfalls in diesem Betrag gedeckt ist. Die Haftung des Erben besteht auch
dann, wenn der Erbe das Empfangene nicht mehr hat (siehe Ritz, Ermessen bei der
Erbenhaftung gemäß
§ 13 Abs 2 ErbStG, ÖStZ 1991,
93).
Es liegen daher im vorliegenden Fall die
Tatbestandvoraussetzungen für eine Haftung nach § 13 Abs. 2
ErbStG grundsätzlich vor. Die Inanspruchnahme des Haftungspflichtigen liegt
aber im Ermessen der Abgabenbehörde.
Diese Ermessensentscheidung ist nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen (§ 20 BAO). Bei Auslegung des § 20
BAO wird somit in diesem Zusammenhang dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die
Bedeutung von "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei"
und dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" "das öffentliche
Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgaben" beizumessen sein. Nun
bedeutet Ermessen des Abgabengläubigers eines
Gesamtschuldverhältnisses das Recht der Ausnützung jener
Gläubigerschritte, die dazu führen, den Abgabenanspruch zeitgerecht,
sicher, auf einfachstem Weg unter Umgehung von Erschwernissen und unter
Vermeidung von Gefährdungen hereinzubringen (VwGH 14.11.1996,
95/16/0082).
Das Ermessen ist bei der Erbenhaftung des § 13 Abs. 2
ErbStG im Sinne einer Nachrangigkeit der Haftungsinanspruchnahme zu üben.
Es wird daher im Allgemeinen nur dann gesetzeskonform sein, den Erben als
Haftenden in Anspruch zu nehmen, wenn die Einbringlichkeit der Abgabe beim
Eigenschuldner gefährdet oder wesentlich erschwert ist (siehe ua VwGH
25.6.1992, 91/16/0045). Da der Legatar seinen Wohnsitz in Israel hat und keine
Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass dieser über Vermögen im
Inland verfügt, ist die Einbringlichkeit der von ihm geschuldeten
Erbschaftssteuer zumindest wesentlich erschwert.
Bei der Ermessensentscheidung sind nicht nur das
öffentliche Interesse an einem gesicherten und zeitnahen Abgabenaufkommen
und die Einbringlichkeit der Abgaben-(Haftungs-)schuld, sondern auch die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Haftungspflichtigen
in Betracht zu ziehen (vgl. VwGH 17.5.2004, 2003/17/0132). Die Erlassung von
Haftungsbescheiden ist eine Einhebungsmaßnahme (VwGH 21.3.1995,
94/14/0156). Ist die haftungsgegenständliche Abgabe beim Haftungsschuldner
uneinbringlich, so wird dies gegen die Erlassung eines gegen ihn gerichteten
Haftungsbescheides sprechen. Auch das Vorliegen einer Unbilligkeit der Einhebung
(iSd §§ 236 bzw. 237 BAO), etwa wegen des Grundsatzes von Treu und
Glauben, spricht gegen die Inanspruchnahme persönlich Haftender (siehe
Ritz, Verwaltungsökonomie als Ermessenskriterium, ÖStZ 1996,
70).
In der Berufung wurde ua. eingewandt, dass aus der
Verlassenschaft kein Bargeld oder sonstigen finanziellen Mittel übrig
geblieben seien, da vom verbliebenen Betrag die aufgelaufenen Kosten in Abzug
gebracht worden seien. Im Hinblick darauf, dass zum (nicht legierten)
Nachlassvermögen auch eine Liegenschaft gehört hat, die um einen
Kaufpreis von S 3.500.000,00 verkauft wurde, scheinen aufs Erste
Gründe für eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nicht gegen zu sein.
Feststellungen über die Vermögenslage der Bw. wurden aber vom
Finanzamt im angefochtenen Bescheid nicht getroffen. Außerdem enthält
der bekämpfte Bescheid keine Begründung für die vom Finanzamt
getroffene Ermessensentscheidung.
Zum Einwand in der Berufung, dass Herr Rechtsanwalt Dr.F
gemäß
§ 13 Abs. 4 ErbStG für die Erbschaftsteuer des
Legatars hafte, ist zu bemerken, dass die Haftung nach § 13 Abs. 4
ErbStG und nach § 13 Abs. 5 ErbStG - im Gegensatz zur Haftung des
Erben nach § 13 Abs. 2 ErbStG - verschuldensabhängig
ist.
Haben Erben, gesetzliche Vertreter oder
Bevollmächtigte der Erben, Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger oder
Nachlaßverwalter den Nachlass oder Teile derselben vor der Berichtigung
oder Sicherstellung der Steuer anderen Personen ausgehändigt, so haften
diese Personen gemäß
§ 13 Abs. 4 ErbStG in Höhe des aus der
Erbschaft Empfangenen persönlich für die Steuer, es sei denn, dass sie
zur Zeit der Empfangnahme in gutem Glauben sind. Sie sind nicht in gutem
Glauben, wenn ihnen bekannt ist oder infolge grober Fahrlässigkeit
unbekannt ist, dass die Steuer weder entrichtet noch sichergestellt
ist.
Außerdem besteht nach § 13 Abs. 5, 2 Satz ErbStG
eine Haftung für Personen, in deren Gewahrsam sich Vermögen des
Erblassers befindet, soweit sie das Vermögen vorsätzlich oder
fahrlässig vor Berichtigung oder Sicherstellung der Steuer in das Ausland
bringen oder ausländischen Berechtigten zur Verfügung
stellen.
Da § 13 Abs. 4 ErbStG nur eine Haftung für den
Bevollmächtigten des Erben, nicht aber eine Haftung des
Bevollmächtigen des Legatars vorsieht, könnte Herr Rechtsanwalt Dr.F
nicht nach § 13 Abs. 4 ErbStG, sondern allenfalls nur nach § 13
Abs. 5 ErbStG (bei Vorliegen eines Verschuldens) zur Haftung herangezogen
werden.
§ 7 Abs. 1 BAO bestimmt, dass Personen, die nach
Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, durch Geltendmachung dieser
Haftung (§ 224 Abs. 1 BAO) zu Gesamtschuldnern werden.
Wenn mehrere Haftungspflichtige in Betracht kommen, dann
ist die Ermessensentscheidung, wer von diesen in Anspruch genommen wird,
entsprechend zu begründen (VwGH 17.12.2002, 98/17/0250; VwGH 21.5.1992,
91/17/0044; VwGH 13.11.1992, 91/17/0047).
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenat sprechen
Gründe der Verwaltungsökonomie dafür, dass die
Abgabenbehörde von mehreren für eine Haftung in Betracht kommenden
Personen zunächst die in Anspruch nimmt, deren Haftung
verschuldensunabhängig ist und deshalb kein zusätzliches
Beweisverfahren erfordern. Diese Zweckmäßigkeitsüberlegungen
wären jedoch nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenats den
berechtigten Interessen des Erben gegenüberzustellen. Diese
Interessensabwägung ist von der Abgabenbehörde erster Instanz
vorzunehmen und auch entsprechend im Haftungsbescheid zu
begründen.
Gemäß
§ 224 Abs. 1 BAO werden die in
Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von
Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter
Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht
begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen
einer Frist von einem Monat zu entrichten.
Spruch des Haftungsbescheides ist die Geltendmachung der
Haftung für einen bestimmten Abgabenbetrag einer bestimmten Abgabe. Die
Geltendmachung einer abgabenrechtlichen Haftung ist keine Maßnahme der
Abgabenfestsetzung, sondern eine solche der Abgabeneinhebung (vgl. VwGH
19.12.1996, 95/16/0204; VwGH 24.1.2001, 99/16/0524 bis 0527).
Die Überschrift des angefochtenen Bescheides
("Bescheid gemäß
§ 13 (2) ErbstGes.") deutet zwar darauf hin,
dass das Finanzamt einen Haftungsbescheid iSd § 224 BAO und keinen
Abgabenbescheid iSd 198 BAO erlassen wollte. Mit dem Spruch des angefochtenen
Bescheides (und nur dieser ist der Rechtskraft zugänglich) erfolgte jedoch
eine Abgabenfestsetzung und keine Geltendmachung einer Haftung. Nach § 198
Abs. 2 BAO haben Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben,
den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung
(Bemessungsgrundlage) zu enthalten. Alle diese für einen Abgabenbescheid
relevanten Merkmale sind im angefochtenen Bescheid enthalten. Es erfolgte
ausdrücklich eine Festsetzung der Erbschaftsteuer mit
€ 12.380,25. Auch die Hinweis im Bescheid "Die
festgesetzte Abgabe wird ...
fällig" und "Wegen Einbringungsschwierigkeiten beim Legatar RA ergeht die
Vorschreibung an Sie", sprechen
dafür, dass das Finanzamt die Bw. mittels eines Abgabenbescheides (als ob
es sich bei der Bw. um einen weiteren Gesamtschuldner handeln würde) in
Anspruch nehmen wollte. Im Bescheidspruch wird nicht zum Ausdruck gebracht, dass
gegenüber der Bw. bloß als Haftende eine Einhebungsmaßnahme
gesetzt werden sollte. Die Erlassung eines Abgabenbescheides gegenüber der
Bw. ist jedenfalls nicht zulässig und würde die Abänderung eines
Abgabenbescheides in einen Haftungsbescheid durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz die durch die "Sache" des Rechtsmittelverfahrens begrenzte
Abänderungsbefugnis überschreiten.
Der angefochtene Bescheid vom 12. März 2003 war daher
aus verfahrensrechtlichen Gründen gemäß
§ 289
Abs. 2 BAO aufzuheben. Davon unberührt bleibt aber allenfalls die
Möglichkeit für die Abgabenbehörde erster Instanz, die Bw -
nach Treffen einer entsprechenden Ermessensentscheidung - mittels
Haftungsbescheid in Anspruch zu nehmen.
Wien, am 22.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 13 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1339-W/05
- Stammnummer
- 20056
- Gültig
- 22.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF