Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0143-W/05
Haftung des Erben für die Erbschaftssteuerschuld eines Miterben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0143-W/05vom 28.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Grundsätzlich handelt es sich bei der Entscheidung der Abgabenbehörde einen Erben zur Haftung für die Erbschaftssteuerschuld eines anderen heranzuziehen um eine Ermessensentscheidung. Die Abgabenbehörde hat unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse Sorge zu tragen, dass die festgesetzten Abgaben auch eingebracht werden. Wie aus dem Gesamtbild der Verhältnisse ersichtlich ist, liegt beim Eigenschuldner eine Gefährdung, zumindest aber eine Erschwerung der Einbringung vor, weshalb bei der Ermessensübung der Zweckmäßigkeit unter dem Blickwinkel des öffentlichen Interesses an der Einbringung der Abgaben der Vorzug zu geben war.
Ob der Bw. in der Lage ist, die Haftungsschuld aus anderen Mitteln als dem Erbteil zu begleichen, war für die Erlassung des Haftungsbescheides nicht von Bedeutung, da der Haftungstatbestand des § 13 Abs. 2 ErbStG nicht auf die Einkommens- und Vermögenssituation des Haftungspflichtigen abstellt
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 12. Oktober 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
16. September 2004, ErfNr., betreffend Erbschaftssteuer und Haftung
gemäß
§ 13 Abs. 2 ErbStG entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 6. Februar 2002 verstarb Frau E.H. unter Hinterlassung
einer letztwilligen Verfügung. In dieser hatte sie verfügt:
"Zu Erben meines gesamten wo immer befindlichen und wie immer Namen habenden
beweglichen und unbeweglichen Nachlassvermögens setze ich je zur
Hälfte meinen Sohn A.H., Honolulu...... und meinen Enkel T.P. Deutschland
...... ein. Meine Tochter H.P. beschränke ich auf den gesetzlichen
Pflichtteil, in welchen ihr sämtliche Vorempfänge einzurechnen sind.
Eventuell noch bestehende Pflichtteilsansprüche gehen zu Lasten ihres
Sohnes Herrn T.P. ."
Die Erben gaben beide jeweils die bedingte
Erbserklärung ab, und die Tochter machte ihren Pflichtteil geltend.
In weiterer Folge forderte das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien die Erbschaftssteuer mit Bescheiden
jeweils vom 23. Februar 2004 an, wobei es das Zahlungsgebot vorerst an jeden der
beiden Erben jeweils hinsichtlich seines Erwerbes richtete.
Nachdem die Steuerschuld von Herrn A.H. nicht beglichen
wurde und das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien noch
eine Zahlungsaufforderung - deren Zustellversuch an Herrn A.H. in Honululu sich
als erfolglos erwies und die Sendung unbehoben an das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zurückgekommen war -
übersandt hatte - zog das Finanzamt Herrn T.P. - in der Folge
Berufungswerber (Bw.) genannt - gemäß
§ 13 Abs. 2 ErbStG mit
Bescheid vom 16. September 2004 zur Haftung für die
Erbschaftssteuerschuld des Herrn A.H. in Höhe von € 2.021,16
heran.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. das Rechtsmittel der
Berufung, mit der Begründung, dass er
finanziell
mittellos sei und
dass
sein Onkel sich bereit erklärt habe seine Erbschaftssteuer selbst zu
bezahlen und dem Finanzamt sogar schon einen Scheck geschickt habe.
In der Beilage befanden sich zwei Schreiben des Herrn A.H.
, eines vom 22. März 2004 und ein weiteres vom 28. September
2004. Im ersten Schreiben, das Bezug nimmt auf ein Schreiben des
Finanzamtes hält er fest, dass er von einer bescheidenen Rente von
€ 150,-/Monat lebe und deshalb nur € 10,-/Monat zahlen
könne. Mit einer Erbschaftssteuerforderung in Höhe von
€ 2.021,16 habe er nicht gerechnet. Im zweiten Schreiben
hält er noch einmal fest, dass er 2x im Jahr $100,- an das Finanzamt
überweisen werde und dass der Bw. nichts mit dieser Angelegenheit zu tun
habe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. November 2004 wies das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien die Berufung unter
Erläuterung der gesetzlichen Bestimmung des § 13 Abs. 2 ErbStG
und unter weiterem Verweis auf die Höhe des Reinnachlasses von
€ 73.000,- in dem eine Liegenschaft, die mit dem 3fachen Einheitswert
- nicht mit dem Verkehrswert angesetzt war - beinhaltet ist, als
unbegründet ab.
In weiterer Folge stellte der Bw. den Antrag auf
Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 13 Abs. 1 ErbStG ist
Steuerschuldner der Erwerber.
Gemäß Abs. 2 haftet neben den im Abs. 1
Genannten der Nachlass sowie jeder Erbe in Höhe des Wertes des aus der
Erbschaft Empfangenen für die Steuer der am Erbfall Beteiligten als
Gesamtschuldner.
Durch die Geltendmachung der Haftung entsteht ein
Gesamtschuldverhältnis (§ 7 BAO).
Gemäß
§ 224 Abs. 1 erster Satz BAO werden
die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch
Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht.
Grundsätzlich handelt es sich bei der Entscheidung der
Abgabenbehörde einen Erben zur Haftung für die Erbschaftssteuerschuld
eines anderen heranzuziehen um eine Ermessensentscheidung (vergleiche hiezu z.B.
das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.4.1992, Zl. 90/16/0196
und vom 24.10.1995, Zl. 94/14/0049), die die Behörde im Sinne des
§ 20 BAO unter Berücksichtigung von Billigkeit und
Zweckmäßigkeit zu treffen hat. Unter Billigkeit ist dabei die
Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei zu verstehen und
unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse insbesondere an
der Einbringung der Abgaben.
Nun bedeutet Ermessen des Abgabengläubigers eines
Gesamtschuldverhältnisses das Recht der Ausnützung jener
Gläubigerschritte, die dazu führen, den Abgabenanspruch zeitgerecht,
sicher, auf einfachstem Weg unter Umgehung von Erschwernissen und unter
Vermeidung von Gefährdungen hereinzubringen. Liegen Umstände vor, die
die Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe erkennen lassen, so ist die
Geltendmachung der Haftung beim Miterben jedenfalls gerechtfertigt. Auch ist
nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Vorschreibung an einen
Gesamtschuldner berechtigt, wenn die Einhebung beim anderen mit großen
Schwierigkeiten verbunden ist (vergleiche hiezu z.B. das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 5. 9. 1985, Zl 84/16/0117). Dies ist auch dann
der Fall, wenn ein Abgabenschuldner sich in einem Staat aufhält mit dem
Österreich kein Vollstreckungsabkommen unterhält.
Nun lebt Herr A.H. in Honolulu. Ein Vollstreckungsabkommen
mit den USA existiert nicht, das heißt es ist den österreichischen
Abgabenbehörden nicht möglich ihren Abgabenanspruch direkt
durchzusetzen. Die Schreiben des Herrn A.H. in denen er erklärt er werde
jährlich 2x einen Abgabenbetrag von $ 100,- zur Einzahlung bringen,
stellen weder ein taugliches Ratenansuchen dar, über das das Finanzamt
abzusprechen hätte noch gewährleistet es die Einbringlichkeit der
Abgabe, zumal Herr A.H. selbst ausführt er verfüge nur über eine
minimale Rente.
Die Abgabenbehörde hat nun unter Bedachtnahme auf das
öffentliche Interesse Sorge zu tragen, dass die festgesetzten Abgaben auch
eingebracht werden. Wie aus dem Gesamtbild der Verhältnisse ersichtlich
ist, liegt beim Eigenschuldner eine Gefährdung, zumindest aber eine
Erschwerung der Einbringung vor, weshalb bei der Ermessensübung der
Zweckmäßigkeit unter dem Blickwinkel des öffentlichen Interesses
an der Einbringung der Abgaben der Vorzug zu geben war.
Streng genommen liegt ein Ermessensspielraum zu Gunsten des
haftungspflichtigen Erben gar nicht mehr vor, wenn außer diesem Erben, so
wie im Berufungsfall, kein weiterer Gesamtschuldner vorhanden ist (siehe
Fellner, a.a.O., § 13 Tz. 15a), damit aber konnte das
Finanzamt auf die Geltendmachung der Haftung dem Bw. gegenüber gar nicht
verzichten.
Die Haftungssumme ist im Wert des aus der Erbschaft
Empfangenen gedeckt, zumal der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung auch klargestellt hat, dass für die Berechnung des
Empfangenen nicht der Einheitswert sondern der Verkehrswert einer Liegenschaft
maßgeblich ist (vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 25. 6. 1992, Zl.
91/16/0045). Der Reinnachlass betrug im gegenständlichen Fall rund
€ 76.000,- und es befanden sich hierin Liegenschaften, die
während des Abhandlungsverfahrens mit Kaufvertrag vom 16. Dezember
2002 zu einem Kaufpreis von € 210.000,- satz-, lasten- und
bestandsfrei veräußert wurden.
Der Bw. hat diesbezüglich auch keine Einwendungen
vorgebracht.
Ob der Bw. in der Lage ist, die Haftungsschuld aus anderen
Mitteln als dem Erbteil zu begleichen, war für die Erlassung des
Haftungsbescheides aber nicht von Bedeutung (siehe auch Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 16.03.1995, Zl. 94/16/0288), da der
Haftungstatbestand des § 13 Abs. 2 ErbStG nicht auf die Einkommens- und
Vermögenssituation des Haftungspflichtigen abstellt.
Da die Abgabenschuld beim Eigenschuldner nicht eingebracht
werden konnte und die Haftungsschuld beim Bw. in dem aus der Erbschaft
empfangenen Vermögen Deckung findet, ist der angefochtenen Haftungsbescheid
zu Recht ergangen und war das Berufungsbegehren abzuweisen.
Wien, am 28.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 13 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 13 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0143-W/05
- Stammnummer
- 23809
- Gültig
- 28.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF