…Bei Werklieferungen der Bauwirtschaft genügt die Verschaffung der Verfügungsmacht über das fertiggestellte Werk. Auf die Erteilung einer Benützungsbewilligung kommt es nicht an; auch die Legung einer Schlussrechnung ist nicht maßgebend. Die Verschaffung der Verfügungsmacht ist bereits dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber das Werk durch schlüssiges…
…keine Zahlung der Gesellschaft mehr erfolgt. Die vorgebrachten Vorwürfe des Bw. gegenüber dem Masseverwalter und gegenüber dem Konkursgericht vermögen an dieser Betrachtung nichts zu ändern. Insbesondere ist auch darauf hinzuweisen, dass diese Vorwürfe schon in den damals gerichtlich anhängigen Verfahren verworfen wurden, wie der Bw…
…Bei Werklieferungen der Bauwirtschaft genügt die Verschaffung der Verfügungsmacht über das fertig gestellte Werk. Hiebei kommt es weder auf die Erteilung einer Benützungsbewilligung noch auf die Legung einer Schlussrechnung an. Die Verschaffung der Verfügungsmacht ist bereits dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber das Werk durch schlüssiges…
…Sollbesteuerung). Dies gilt grundsätzlich auch für Werkleistungen der Bauwirtschaft. Der Zeitpunkt verschiebt sich um einen Kalendermonat, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonates erfolgt, in dem die Werklieferung ausgeführt worden ist. Spätestens nach Ablauf dieses Kalendermonates entsteht die Umsatzsteuerschuld auch in jenen Fällen, in…
…oder sonstige Nebensachen handelt (Werklieferung). Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden. Eine Werklieferung in der Bauwirtschaft, die auf dem Grund und Boden des Auftraggebers als Gesamtlieferung geschuldet wird, ist bewirkt, wenn der Auftraggeber die Verfügungsmacht am…
…ihr dazu vorgetragenen Argumente ging der Prüfer in seiner Stellungnahme vom 15.7.2005 nicht ein. Grundsätzlich sind in der Bauwirtschaft Teilleistungen möglich. Wird bei einer Werklieferung das Werk nicht im Ganzen, sondern in Teilen geschuldet und geliefert, so unterliegen die ausgeführten Teillieferungen der Umsatzsteuer…
…Zl. 93/13/0254 ausgeführt hat, wird bei der Errichtung von Bauwerken für das Entstehen der Umsatzsteuerpflicht nicht die "Vollendung" der Werklieferung wie bei sonstigen Leistungen gefordert. Bei Werklieferungen der Bauwirtschaft genügt die Verschaffung der Verfügungsmacht über das fertiggestellte Werk. Hiebei kommt es weder auf…
…erweiterte Gebäude am 31. August 1992 von der Bw. an die Leasingnehmerin übergeben worden. Mit Übergabe des fertigen Bauwerkes ist die Bauleistung erbracht und damit die Umsatzsteuerschuld der Bw. im Veranlagungsjahr 1992 entstanden. Auch wenn man die Sanierungsarbeiten nicht als Werklieferung, sondern als sonstige Leistung…
…das Eigentum der Berufungswerberin übertragen wird und dass diese Werklieferung steuerpflichtig behandelt werden soll. Ein Vorsteuerabzug des Grundstückslieferers steht daher schon nach dem Grundtatbestand zu, § 6 Abs 2 letzter Unterabsatz leg. cit. findet gar keine Anwendung. Dementsprechend steht auch dem Empfänger der Werklieferung der Vorsteuerabzug…
…umsatzsteuerliche Organtochter der Bw., erwerbe, bewirtschafte und veräußere für die von ihr verwalteten Immobilienfonds (Spezialfonds) Grundstücke, welche zur Zeit überwiegend im europäischen Ausland (Deutschland, Frankreich, Niederlande) gelegen seien. Im Zuge des Grundstückserwerbs, der nach derzeitiger Rechtslage in der Regel nur direkt durch die X-GmbH…
…betreffende Umsatzsteuer beträgt für Oktober 2005 € 12.704,60. In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung vom 15. Februar 2006 brachte die Bw. folgendes vor: Die X-GmbH, umsatzsteuerliche Organtochter der Bw., erwerbe, bewirtschafte und veräußere für die von ihr verwalteten Immobilienfonds (Spezialfonds) Grundstücke…
…X-GmbH, umsatzsteuerliche Organtochter der Bw., erwerbe, bewirtschafte und veräußere für die von ihr verwalteten Immobilienfonds (Spezialfonds) Grundstücke, welche zur Zeit überwiegend im europäischen Ausland (Deutschland, Frankreich, Niederlande) gelegen seien. Im Zuge des Grundstückserwerbs, der nach derzeitiger Rechtslage in der Regel nur direkt durch die…
…betreffende Umsatzsteuer beträgt für März 2006 € 19.406,19. In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung vom 14. Juni 2006 brachte die Bw. folgendes vor: Die X-GmbH, umsatzsteuerliche Organtochter der Bw., erwerbe, bewirtschafte und veräußere für die von ihr verwalteten Immobilienfonds (Spezialfonds) Grundstücke…
…betreffende Umsatzsteuer beträgt für August 2004 € 8.599,50. In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung vom 1. September 2005 brachte die Bw. folgendes vor: Die X-GmbH, umsatzsteuerliche Organtochter der Bw., erwerbe, bewirtschafte und veräußere für die von ihr verwalteten Immobilienfonds (Spezialfonds) Grundstücke…
…435,89 und für Februar 2006 € 29.554,57. In der gegen diese Bescheide gerichteten Berufung vom 15. Februar 2006 brachte die Bw. folgendes vor: Die X-GmbH, umsatzsteuerliche Organtochter der Bw., erwerbe, bewirtschafte und veräußere für die von ihr verwalteten Immobilienfonds (Spezialfonds) Grundstücke…
…worden, Bauherr sei laut Bauvollendungszeugnis wiederum G gewesen. Die Feststellungen anlässlich der Umsatzsteuernachschau und die darin erfolgte Zurechnung der Werklieferung des Doppelwohnhauses an den Gesellschafter G im Mai 1997 für den USt Voranmeldungszeitraum Februar 1997 sei unwidersprochen geblieben. Im Dezember 1997 habe G dem FA…
…mit der verkehrsmäßigen Erschließung eines Betriebsansiedelungsgebietes in Auftrag gegebenen Baumaßnahmen auf bzw. im unmittelbaren Nahbereich einer Bundesstraße die Ansicht, dass durch die Bauleistungen die betroffenen Vermögensgegenstände in das Eigentum des Straßeneigentümers (Bund bzw. Land) übergegangen sind. Die Kosten für die darin bestehende (Werk-)Lieferung des…
…wird. Im vorliegenden Fall ist der öffentlichen Hand durch die Neuerrichtung des Kreuzungsbereichs ein Vorteil zugekommen, ohne dass sie dafür Kosten zu tragen hatte. Die Bw. tätigte eine Werklieferung der Straßenanlage und verschaffte dem Land Burgenland mit der Errichtung auf öffentlichem Grund Eigentum am Straßenbauwerk…
…sich um eine in Österreich steuerbare und steuerpflichtige Werklieferung. Die Bw. hätte daher ihre Leistung an die Firma K. mit österreichischer Mehrwertsteuer weiterfakturieren müssen. Da dies nicht geschehen sei, gehe das Finanzamt davon aus, dass die Bw. von der Verordnung 800/1974 Gebrauch gemacht habe…
…ausgeführte Werklieferungen grundsätzlich nicht mit Umsätzen eines anderen Unternehmers (Grundstückslieferers oder Initiators eines Bauvorhabens) "gebündelt" werden dürfen (so BFH 30.10.1986 (VR 44/86) BStBl. 1987 II S. 145; BFH 29.8.1991 (VR 87/86) BStBl. 1992 II S. 206). Auch der BGH…