Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3885-W/02
Verschaffung der Verfügungsmacht an Bauwerken
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3885-W/02vom 16.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der Lieferung von Bauwerken genügt für das Entstehen der Umsatzsteuerpflicht die Verschaffung der Verfügungsmacht über das fertiggestellte Werk.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Hofrätin Dr. Ilse
Schwaiger und die weiteren Mitglieder OR Mag. Christian Baumgartner, Rainer
Baburek und Hansjörg Hallmann im Beisein der Schriftführerin FOI
Andrea Newrkla am 9. Juli 2003 über die Berufung der TIG, vertreten durch
Houf Wirtschaftsprüfer und Steuerberater GmbH, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 12.,13.,14. Bezirk und Purkersdorf in Wien betreffend
Umsatzsteuer für den Monat November 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Berufungswerberin
(Bw.) ist die Firma TIG. Bei der Bw. fand eine den Zeitraum März bis
November 2001 betreffende Umsatzsteuer-Sonderprüfung statt.
Die Betriebsprüfung
stellte u. a. fest, dass die Liegenschaft R-Straße 2, 1230 Wien -
ein neu errichteter Supermarkt - laut Übergabeprotokoll am 24. Oktober 2001
an die SAG übergeben worden sei. Der
Gesellschafter-Geschäftsführer der Bw. habe diesbezüglich
angegeben, dass ursprünglich geplant gewesen sei, diese Filiale an die SAG
zu vermieten. Da sich diese jedoch zu einem Kauf entschieden habe, sei diese
Variante nicht zustande gekommen.
Da im Übergabeprotokoll
ausdrücklich festgehalten sei, dass die SAG die Filiale am o. a. Ort am 24.
Oktober 2001 übernehme, sei die Lieferung an diesem Datum erfolgt und
dieser damit die Verfügungsmacht über diese Filiale verschafft worden.
Die Steuerschuld entstehe mit Ablauf des Monats in dem die Lieferung oder
sonstige Leistung erbracht werde bzw. verschiebe sich um einen Monat, wenn die
Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Monats erfolge, in dem die Lieferung
oder sonstige Leistung erfolgt sei. Da die Lieferung im Oktober 2001 erfolgt
sei, sei die Steuerschuld der Bw. mit Ablauf des Kalendermonats November 2001
entstanden.
Hinsichtlich dieses mit 21.
Oktober 2001 datierten Übergabeprotokolls wird von der erkennenden
Behörde angemerkt, dass in diesem festgehalten wurde, dass die
Übergabe der Liegenschaft an diesem Tag stattgefunden habe. Erwähnt
wird, dass in diesem darauf hingewiesen wurde, dass sämtliche
Auflagenpunkte des Baubescheides bei Übergabe des Marktes erfüllt
seien. Wörtlich wurde betreffend der Übergabe ausgeführt wie
folgt: "Die Firma SAG übernimmt mit
heutigem Tag die oben angeführte Filiale inkl. Außenanlage, im
vertragsgebundenen Zustand, mit Ausnahme der oben angeführten
Mängelpunkte. Mit heutigem Tag gehen somit sämtliche Gefahr- Zufall-
Untergang- Nutzen und Lasten in das Risiko der Firma SAG
über."
Das Finanzamt setzte die
Umsatzsteuer für den Monat November 2001 unter Zugrundelegung der
Feststellungen der Ust-Sonderprüfung mit Bescheid fest.
In der Berufung gegen den
Bescheid betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für den Monat November
2001 brachte die Bw. u. a. vor, dass entgegen den Feststellungen der
Betriebsprüfung am 24. Oktober 2001 lediglich eine Nutzungsüberlassung
an die Firma SAG erfolgt sei. Das Bauvorhaben sei ihr von ihrem
Generalunternehmer Ende Oktober 2001 übergeben worden, gleichzeitig habe
die Firma SAG die Liegenschaft von der Bw. zur Nutzung überlassen bekommen.
Es sei mit der SAG vereinbart worden, dass das Nutzungsentgelt bis Jänner
2002 ausgesetzt werde, da diese die Liegenschaft von der Bw. im Jänner 2002
käuflich erwerben wollte.
Die Bw. habe in der
Zwischenzeit einen von der Firma SAG einseitig unterschriebenen Bestandvertrag
in Händen gehabt. Diesen hätte sie im Jänner 2002 im Falle des
Nichtzustandekommens eines Kaufvertrages betreffend die o. a. Liegenschaft
unterschrieben. Von der erkennenden Behörde wird diesbezüglich
angemerkt, dass dieser Mietvertrag von der Firma SAG am 21. Juni 2000
unterschrieben wurde, seitens der Bw. aber nicht unterfertigt wurde. Aus dem
Punkt "Bestandsgegenstand, 2. dieses Vertrages geht hervor, dass das
Mietobjekt zum Zeitpunkt der Vertragserstellung noch nicht errichtet worden war
und ein monatlicher Mietzins in Höhe von ATS 91.500,-- zuzüglich
gesetzlicher Umsatzsteuer festgeschrieben wurde.
Auch seien die
Gewährleistungsansprüche des Generalunternehmers bis Ende Jänner
2002 noch zu Gunsten der Bw. aufrecht gewesen. Diese Garantien seien mit der
Eigentumsübergabe (Ende Jänner 2002) an die Firma SAG übergeben
bzw. vom Generalunternehmer überschrieben worden. Weiters habe die Bw. bis
einschließlich 31. Jänner 2002 alle notwendigen
Eigentümeragenden, insbesondere hinsichtlich der Gewährleistungs- und
Fertigstellungsarbeiten, wahrgenommen. Diesbezüglich sei noch anzumerken,
dass die Errichtung von Märkten nach den Vorgaben der späteren Nutzer
erfolge und dass bei der Übergabe der Bauwerke an die Errichter
gleichzeitig die Überprüfung sowie die anschließende Abnahme der
vertraglich bedungenen Bau- und Ausstattungsbeschreibung stattfinde. Dieses
Procedere bedinge noch keine Verfügungsmacht über eine Liegenschaft.
Auch sei es nicht unüblich, vor Abschluss der Arbeiten des
Generalunternehmers dem künftigen Nutzer durch ein Protokoll die
Richtigkeit der Ausführung des Bauwerkes bestätigen zu lassen, um den
künftigen Nutzer schon vor der endgültigen Baufertigstellung und auch
endgültigen vertraglich bedingten Übergabe Arbeiten seiner
Professionisten ausführen zu lassen.
Darüber hinaus habe die
Firma SAG zu diesem Zeitpunkt definitiv keine Verfügungsmacht über die
berufungsgegenständliche Liegenschaft gehabt, da diese bis zum Zeitpunkt
des Eigentumsüberganges und der damit zusammenhängenden
Kaufpreisentrichtung seitens der SAG an die finanzierende Bank verpfändet
gewesen sei und das finanzierende Bankinstitut bis zur Kreditabdeckung einen
Eigentumsvorbehalt gehabt hätte. Daher sei ein Übergang der
Verfügungsmacht vor diesem Zeitpunkt bereits aus formellen Gründen
nicht möglich gewesen. Aus dem im Jänner 2002 abgeschlossenen
Kaufvertrag sei ersichtlich, dass die Eigentumsübergabe und der damit
verbundene Übergang der Verfügungsmacht mit Stichtag 31. Jänner
2002 erfolgt sei. Bis zu diesem Datum seien auch sämtliche
Eigentümeragenden wie z. B. die Hausverwaltung von der Bw. ausgeführt
worden.
In einer Stellungnahme zu
dieser Berufung führte die Betriebsprüfung u. a. aus, dass gem. der
Bestimmung des § 21 BAO für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen
in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht
die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend sei. Im
die berufungsgegenständliche Liegenschaft betreffenden
Übergabeprotokoll sei ausdrücklich festgehalten, dass die SAG die
Filiale R-Straße mit 24. Oktober 2001 übernehme. Die zivilrechtlichen
Ausführungen - Eigentumsvorbehalt der Bank bis zur Kreditabdeckung
durch den Kaufpreis - würden nicht bestritten. Jedoch sei
umsatzsteuerrechtlich die Verfügungsmacht verschafft worden, da
steuerrechtlich der wahre wirtschaftliche Gehalt maßgebend sei.
In der Berufungsschrift werde
eindeutig festgehalten, dass die SAG die Liegenschaft von der Bw. mit Ende
Oktober 2001 zur Nutzung überlassen bekommen habe. Tatsache sei auch, dass
die SAG den Geschäftsbetrieb Mitte November 2001 aufgenommen habe und dass
kein Mietentgelt bezahlt worden sei. Außerdem liege ein ungültiger,
weil einseitig unterzeichneter Mietvertrag vor.
Die Verschaffung der
Verfügungsmacht sei in erster Linie ein tatsächlicher Vorgang der in
dem Augenblick eintrete, in dem der Abnehmer über den gelieferten
Gegenstand tatsächlich verfügen könne, gleichgültig, ob der
Vorgang auf einer rechtlichen Grundlage beruhe. Die Übertragung der
faktischen Verfügungsmacht führe dann zu einer Lieferung, wenn der
übereinstimmende Wille der Beteiligten vorliege, zu liefern und geliefert
zu erhalten, das wirtschaftliche Wollen müsse auf eine Lieferung gerichtet
sein. Dies sei im gegenständlichen Fall daraus zu erkennen, dass der
Mietvertrag nicht unterfertigt worden sei und es daher auch zu keiner Vermietung
hätte kommen sollen. Hätte man eine solche gewollt, wäre der
Mietvertrag rechtswirksam unterschrieben worden. Dass sich die zivilrechtliche
Abwicklung des Kaufes bis Jänner erstreckt habe, habe mit der
tatsächlichen, weil körperlichen Übernahme nichts zu tun.
§ 3 UStG stelle auf das
Verfügungsgeschäft ab, nicht auf das Verpflichtungsgeschäft.
Verschaffung der Verfügungsmacht liege vor, wenn der Abnehmer, ohne
zivilrechtlicher Eigentümer zu sein, über die Substanz wie ein
Eigentümer verfügen könne. Das Gesetz verlange nur die
tatsächliche Befähigung zur Verfügung, nicht auch die rechtliche
Verfügungsbefugnis. Tatsächlich habe die SAG die Liegenschaft
übernommen, den Geschäftsbetrieb begonnen und erst später habe
man eben den Kaufvertrag unterzeichnet und den Kaufpreis erlegt. Somit sei die
Lieferung der Liegenschaft als im Oktober 2001 erbracht anzusehen.
In einer
Gegenäußerung zu dieser Stellungnahme der BP brachte die Bw. u. a.
vor, dass ein Mietvertrag zustandegekommen sei. Es bedürfe für die
Gültigkeit eines Mietvertrages keiner weiteren Unterschrift, wenn seitens
der Vertragspartner die Annahme des Vertrages gegeben sei. Auf Grund der sehr
umfangreichen Geschäftsbeziehungen mit der Firma SAG und der Tatsache, dass
das Bauwerk bei Übergabe noch nicht vertragskonform fertiggestellt gewesen
sei, sei von der Bw. auf eine Verrechnung der Miete bis Jahresende verzichtet
worden. Der Mietvertrag sei bis zur Rechtskraft des Kaufvertrages im Jänner
2002 aufrecht gewesen. Eine Mietaussetzung für ein Objekt, das im Inneren
noch nicht fertiggestellt sei, stelle nichts Ungewöhnliches dar.
Der erkennenden Behörde
liegt ein von der Firma SAG an die Bw. gerichtetes Schreiben, das mit 9.
November 2000 datiert ist, vor, in dem diese der Bw. unter Bezugnahme auf ein
mit ihr geführtes Gespräch mitteilte, dass sie sich mit
Vorstandsbeschluss vom 24. Oktober 2000 verpflichtet habe, das Projekt 1230
Wien, R/MLG. nach Ablauf von 24 Monaten zum vereinbarten Kaufpreis von ATS 27,7
Mio. käuflich zu übernehmen und dass bis dahin die vereinbarte Miete
in Höhe von ATS 106.500,-- tragend werde.
In einem von der Bw. an die
Firma SAG gerichteten Schreiben, das mit 1. Dezember 2000 datiert ist und das
sich auf ein hinsichtlich der Vorverlegung des Ankaufzeitpunktes für das
berufungsgegenständliche Objekt geführtes Telefonat bezieht, wurden
diesbezüglich (wörtlich) folgende Varianten
vorgeschlagen:
"A
Ankauf durch SAG unmittelbar nach Fertigstellung (voraussichtlich Ende Juli
2001
Zur Erläuterung der nachstehenden
Kaufpreisvorschläge wollen wir festhalten, dass wir bei deren Kalkulation
von der bis zum ursprünglich vereinbarten Ankaufszeitpunkt vereinbarten
Monatsmiete in Höhe von netto ATS 106.500,-- pm. (dies ergäbe bei 24
Monaten Mietzeit für SAG eine Gesamtbelastung von netto ATS 2,556.000,--)
ausgegangen sind. Unter Berücksichtigung
dieser Mietbelastung ergibt sich für SAG lediglich eine
Kaufpreiserhöhung um ATS 630.000,-- (von ATS 27,700.000,-- auf ATS
28,330.000,--). Der seitens TG noch nicht gegengefertigte und daher noch
nicht vergebührte Mietvertrag würde in diesem Fall nicht rechtswirksam
werden, wodurch für SAG die Mietvertragsgebühr nicht zum Tragen
kommt.
B) Ankauf durch SAG
am 31. Jäner 2002
Der unter Punkt A) angeführte Mietvertrag sollte
bei dieser Variante der guten Ordnung halber aus gebührenrechtlichen
Überlegungen möglichst formlos durch eine auf maximal sechs Monte
befristete Nutzungsvereinbarung (angenommener Fertigstellungstermin Ende Juli
2001) ersetzt werden. Bei Ansatz eines
Nettonutzungsentgelts von ATS 106.500,-- pm. errechnet sich hier eine
Kaufpreiserhöhung um ATS 320.000,-- (von ATS 27,700.000,-- auf ATS
28,020.000,--).
)
Von der erkennenden
Behörde wird hinsichtlich der Höhe des vereinbarten Nutzungsentgeltes
erwähnt, dass dieses im o. a. Mietvertrag in Höhe von monatlich netto
ATS 91.500,-- festgeschrieben wurde, dass aber in sämtlichen weiteren
diesbezüglichen Schriftstücken bzw. Ausführungen von einem
monatlichen Nettonutzungsentgelt in Höhe von ATS 106.500,-- die Rede
ist.
An dieser Stelle
wird angemerkt, dass der Kaufvertrag von der Bw. am 17. Jänner 2002 und von
der Firma SAG am 11. März 2002 unterzeichnet wurde. Punkt IV, 1. Satz
dieses Vertrages lautet wie folgt: "Die Übergabe und
Übernahme des Kaufgegenstandes in den physischen Besitz des Käufers
hat bereits vor Unterfertigung dieses Kaufvertrages durch Begehung des
Kaufgegenstandes und Besitzeinweisung stattgefunden."
Die Bw. richtete an
die erkennende Behörde zwei weitere Schreiben in denen sie ihren
Rechtsstandpunkt darlegte. Im ersten führte die Bw. aus, dass die
Übergabe im Oktober 2001 zum Zweck der Inbestandnahme des Objektes erfolgt
sei. Der Verkauf sei erst im Jänner 2002 mittels Abschluss des
Kaufvertrages vereinbart worden. Eine weitere Übergabe habe zu diesem
Zeitpunkt nicht mehr erfolgen müssen, da die Firma SAG das Objekt bereits
in Bestand genommen hätte und dementsprechend auch über das Objekt
hätte verfügen können. Die Bw. schloss diesem Schreiben eine
diesbezügliche Stellungnahme der Firma SAG hinsichtlich des Projektablaufes
bzw. der Umsatzsteuerproblematik an, in welcher diese wie folgt
ausführte:
"Aufgrund des mit Ihnen abgeschlossenen
Mietvertrages erfolgte im Oktober 2001 die ordnungsgemäße
Übergabe an uns. Infolge der von Ihnen signalisierten Verkaufsbereitschaft
waren wir mit einer Mietaussetzung vorläufig bis Dezember 2001
einverstanden. Wie Ihnen bekannt, kam es sodann im Jänner 2002 zum
Abschluss des Kaufvertrages. Aus Vereinfachungsgründen waren beide Partner
damit einverstanden, dass die drei, bis zur Fälligkeit der Kaufpreiszahlung
aufgelaufenen Mietzahlungen in den ausverhandelten Kaufpreis
einfließen."
Im zweiten der
beiden o. a. Schreiben brachte die Bw. vor, dass zivilrechtlich sowohl das
Rechtsgeschäft Bestandvertrag als auch das Rechtsgeschäft Kaufvertrag
einen entsprechenden Titel (Bestandvertrag oder eben Kaufvertrag) als auch einen
zur Erfüllung notwendigen Modus erforderten. Sowohl im Zusammenhang mit
einem Bestandvertrag als auch im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag sei der
zivilrechtlich geforderte Modus für die Rechtswirksamkeit des
Geschäftes die Übergabe des Objektes. Unbestritten sei, dass mit
Protokoll vom 24. Oktober 2001 eine Übergabe des Objektes seitens der Bw.
an die Firma SAG erfolgt sei. Allerdings sei diese auf Grund des Mietvertrages,
der bereits im Jahre 2000 zwischen der SAG und ihr abgeschlossen worden sei,
erfolgt. In dieser Übergabe sei somit ausschließlich der
entsprechende Modus für das Zustandekommen des Bestandvertrages zu
erblicken, nicht jedoch in wirtschaftlicher Betrachtung die Übergabe in das
Eigentum der Firma SAG, wie dies seitens der BP ihres Erachtens nach zu unrecht
interpretiert werde.
Zutreffend werde
daher in weiterer Folge in Punkt 4. des Kaufvertrages vom 17. Jänner 2002
bzw. 11. März 2002 angeführt, dass die Übergabe und
Übernahme des Kaufgegenstandes in den physischen Besitz des Käufers
bereits vor Unterfertigung des Kaufvertrages stattgefunden habe. Erst ab
Unterfertigung dieses Kaufvertrages hätten den Käufer Last und Gefahr
getroffen bzw. wären ihm von diesem Tage an alle Nutzungen und sonstigen
Besitzvorteile zugekommen. Richtig sei somit, dass eine weitere Übergabe
nicht mehr habe erfolgen können, die seinerzeitige Übergabe stelle
sozusagen auch im Hinblick auf den erst im Jahre 2002 abgeschlossenen
Kaufvertrag den Modus dar.
Wie der
entsprechenden Literatur zu entnehmen sei, sei der Zeitpunkt der Verschaffung
der Verfügungsmacht für die Entstehung der Umsatzsteuerschuld
relevant. Verschaffung der Verfügungsmacht sei ein tatsächlicher
Vorgang, der in dem Augenblick eintrete, in dem der Abnehmer über den
gelieferten Gegenstand tatsächlich verfügen könne,
gleichgültig ob der Vorgang auf einer rechtlichen Grundlage beruhe. Die
Übertragung der faktischen Verfügungsmacht sei dann als Lieferung
anzusehen, wenn der übereinstimmende Wille der Beteiligten vorläge, zu
liefern und geliefert zu erhalten. Das wirtschaftliche Wollen der Beteiligten
müsse auf eine Lieferung gerichtet sein.
Dem
streitgegenständlichen Fall sei auf Grund der vorliegenden Urkunden sowie
der ergänzenden Stellungnahme der Firma SAG eindeutig zu entnehmen, dass
der übereinstimmende Wille der Parteien zu liefern und geliefert zu
erhalten erst mit Unterfertigung des Kaufvertrages durch diese am 11. März
2002 zustande gekommen bzw. dokumentiert sei. Dass die Übergabe zu einem
früheren Zeitpunkt tatsächlich stattgefunden habe, sei unbestritten.
Diese sei allerdings auf Grund des übereinstimmenden Willens beider
Parteien, dadurch einen Bestandvertrag zu schließen, erfolgt. Die Annahme,
dass durch diese Übergabe daher bereits ein Kaufvertrag zustandegekommen
wäre und die Verfügungsmacht im umsatzsteuerlichen Sinn
übergegangen sei, sei nach Meinung der Bw.
sachverhaltswidrig.
Am 31. Jänner
2003 stellte die Bw. einen Antrag auf Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat sowie auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung.
Das in der am 9.
Juli 2003 durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung erstattete
Vorbringen wurde niederschriftlich wie folgt festgehalten:
"Der
steuerliche Vertreter der Bw. führt ergänzend
aus
: Es sei unbestritten, dass es zum
Verkauf des gegenständlichen Objektes, Wien 23, R-Straße 2 gekommen
sei. Relevant sei der Umstand, dass zunächst ein Bestandvertrag geschlossen
wurde, erst zu einem späteren Zeitpunkt jedoch erst die tatsächliche
Willensübereinstimmung zum Verkauf gegeben war.
Es
sei zwar richtig, dass früher schon die Absicht seitens der SAG zum Kauf
bestanden habe, zum Übergabezeitpunkt jedoch, war diese Absicht bzw.
Willensübereinstimmung nicht gegeben, zumal noch Verhandlungen über
den Kaufpreis, insbesondere inwieweit entfallende Mietzahlungen in den Kaufpreis
miteinzubeziehen seien, geführt wurden.
Sehr
wohl sei zunächst die Übergabe des Objekts auf Grund des
Bestandsvertrages erfolgt, die Willensübereinstimmung und der Wille zur
Lieferung sei jedoch erst im Jänner 2002 zustande gekommen.
Anzumerken
sei weiters, dass in der Bilanz für 2001 die Mieten für November und
Dezember verbucht worden seien.
Wäre es zu einer Kaufpreisübereinstimmung
nicht gekommen, dann wäre auch im Jänner 2002 kein Kaufvertrag
geschlossen worden, obzwar die Fa. SAG das Objekt bereits in ihrem Besitz hatte.
Der
Vertreter der Berufungswerberin, Herr Mag. R., führt ergänzend
aus
: Der von der SAG angebotene
Kaufpreis wurde von der Bw. akzeptiert, da der Kaufpreis für das Paket
(zwei weitere Projekte) für die Bw. akzeptabel war.
Einer
der beiden Vertreter der Amtsparteien,
Herr E.R. führt
aus
: Zu seiner im Akt aufliegenden
Stellungnahme habe er nichts ergänzend vorzubringen. Die rechtliche
Würdigung der Abgabenbehörde I. Instanz stütze sich im
wesentlichen auf § 21 BAO sowie auf § 3 UStG.
Zum Sachverhalt wolle er noch anführen, dass der
Mietvertrag, der aus dem Jahr 2000 (Juni) stamme, seiner Ansicht nach nicht
zustande gekommen sei, da der Vertrag von der Bw. nicht unterschrieben wurde.
Außerdem sei der Vertrag nicht vergebührt worden, woraus er ebenfalls
ableite, dass der Wille diesen Vertrag zu schließen, nach Außen
nicht konkretisiert wurde. Auch seien keine Mietzahlungen geflossen, zu dem
Zeitpunkt als er die Umsatzsteuerprüfung durchgeführt habe war eine
Verbuchung von Mieterlösen nicht vorgenommen.
Im
übrigen gäbe es einen ausführlichen Schriftverkehr, der
aktenkundig sei, aus dem der Kaufwille hervorgehe und er letztendlich auf Grund
dessen zu seiner Schlussfolgerung
gelangt sei, die letztendlich in dem Bescheid
des Finanzamtes ihren Niederschlag fand.
Der
steuerliche Vertreter der Bw. bringt
vor
, dass es zwar grundsätzlich
unbestritten sei, die Bestimmung des § 21 BAO heranzuziehen, dass sich
jedoch seiner Meinung nach die wirtschaftliche Betrachtungsweise im vorliegenden
Fall auf einen Bestandvertrag beziehe bzw. dass der wirtschaftliche Inhalt in
einem Bestandvertrag gelegen sei. Seiner Meinung nach sei ein Bestandvertrag
zustande gekommen, zumal ein solcher auch formfrei geschlossen werden
könne. Die Fa. SAG habe schriftlich dokumentiert, dass sie einen derartigen
Vertrag schließen wolle, die Bw. habe dies der Fa. SAG mündlich
zugesagt.
Weiters
wolle der steuerliche Vertreter darauf hinweisen, dass die Miete ausgesetzt
gewesen
sei, es sei nicht richtig, dass
sie nicht zu bezahlen gewesen wäre.
Mag.
R. bringt vor
, dass die Bw. rd.
über S 20.000.000,-- investiert habe, woraus zu erklären sei, dass der
Mietvertrag rechtswirksam habe werden müssen, zumal noch kein Kaufvertrag
zu diesem Zeitpunkt geschlossen war und sonst ein vertragsfreier Zustand gewesen
sei.
Herr
E.R. bringt daraufhin vor
, er wolle
darauf hinweisen, dass der in Rede stehende Mietvertrag mit Juni 2000 datiert
sei. Laut einem Schreiben vom 9. November 2000 habe sich die SAG verpflichtet,
das in Rede stehende Objekt zu erwerben, woraus der Wille zum Erwerb des
Objektes hervorgeht.
Der
steuerliche Vertreter bringt darauf ergänzend
vor
, dass aus diesem genannten
Schreiben vom 9. November 2000 aber auch die Verpflichtung hervorgehe, das
Objekt vorher für eine Dauer von 24 Monaten
anzumieten.
Der
Referent bringt hiezu vor:
Es existiert
ein Schreiben der Bw. an die Fa. SAG vom 1. Dezember 2000, in diesem nimmt
die Berufungswerberin auf ein mit der Fa. SAG geführtes Telefonat bezug und
unterbreitet der Fa. Spar hinsichtlich eine Vorverlegung des Ankaufszeitpunktes
- zwei Varianten:
1.
Variante: Ankauf durch die SAG unmittelbar nach Fertigstellung, in dieser
Variante wird festgehalten, dass sich unter der Berücksichtigung einer
monatlichen Mietbelastung in Höhe
von S 106.500,-- für die Fa. SAG
lediglich eine Kaufpreiserhöhung um S 630.000,--, dh. von
S 27.700.000,-- auf S 28.330.000,-- ergibt.
2.
Variante: Ankauf durch die SAG am 31. Jänner 2002, diesbezüglich wurde
festgehalten, dass sich bei Ansatz eines Nettonutzungsentgeltes von S 106.500
per Monat eine Kaufpreiserhöhung um S 320.000,-- ergibt, d.h. eine
Kaufpreiserhöhung von S 27.700.00,-- auf S 28.020.000,--. Festgehalten
wird, dass der Ankauf im Sinne dieser Variante erfolgt ist.
Der
steuerliche Vertreter
stimmt den
Ausführungen des Referenten zu, vor allem auch was den Zeitpunkt des
Abschlusses anbelangt.
Über
Befragen durch eine der Beisitzer,
ob
die verschiedenen Angebote bzw. der Bestandvertrag jeweils mündlich oder
schriftlich erfolgten, gibt der steuerliche Vertreter an:
Der
Kaufvertrag sei am 17. Jänner 2002 bzw. am 11. März 2002 schriftlich
unterfertigt worden, der Bestandvertrag wurde nur von einer Seite (von der SAG)
unterschrieben, sei somit durch mündliche Annahme zustande gekommen. Die
übrigen Verhandlungen bzw. Anbote seien mündlich
erfolgt.
Von der erkennenden
Behörde wird angemerkt, dass Herr Mag. R. und Herr A.T. als
handelsrechtliche Geschäftsführer im die Bw. betreffenden
Firmenbuchauszug aufscheinen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Damit eine
Lieferung zustande kommt, muss der Unternehmer den Abnehmer befähigen, im
eigenen Nahmen über einen Gegenstand zu verfügen. Der Inhalt dieser
Verfügungsbefähigung wird vom Gesetz nicht näher erläutert.
Dieses verwendet keine zivilrechtliche Terminologie und verlangt insbesondere
nicht Eigentum und Eigentumsübertragung, sondern spricht von
Befähigung zur Verfügung. § 3 UStG stellt auf das
Verfügungsgeschäft ab, nicht auf das Verpflichtungsgeschäft. Der
Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes bewirkt keine Lieferung. Die
Befähigung zur Verfügung wird nicht mit dem
Verpflichtungsgeschäft sondern dann, wenn der Abnehmer über den Nutzen
des Gegenstandes real verfügen kann, eingeräumt. Entscheidend ist,
dass der wirtschaftliche Gehalt des Vorganges darauf gerichtet ist, dem Abnehmer
die wirtschaftliche Substanz des Gegenstandes endgültig
zuzuwenden.
Gemäß
§ 19 Abs
2 Z 1 lit a UStG entsteht für Lieferungen und sonstige Leistungen die
Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferungen und
sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind (Sollbesteuerung). Wie der
Verwaltungsgerichtshof u. a. in den Erkenntnissen vom 7. Mai 1990, Zl.
89/15/0028, vom 24. Oktober 1995, Zl. 91/14/0190 und vom 24. April 1996, Zl.
93/13/0254 ausgeführt hat, wird bei der Errichtung von Bauwerken für
das Entstehen der Umsatzsteuerpflicht nicht die "Vollendung" der Werklieferung
wie bei sonstigen Leistungen gefordert. Bei Werklieferungen der Bauwirtschaft
genügt die Verschaffung der Verfügungsmacht über das
fertiggestellte Werk. Hiebei kommt es weder auf die Erteilung einer
Benützungsbewilligung noch auf die Legung einer Schlussrechnung an. Die
Verschaffung der Verfügungsmacht ist bereits dann anzunehmen, wenn der
Auftraggeber das Werk durch schlüssiges Verhalten (zB Nutzung) abgenommen
hat und eine förmliche Abnahme entweder gar nicht oder erst später
erfolgen soll.
Im gegenständlichen Fall
wurde die berufungsgegenständliche Liegenschaft am 24. Oktober 2001
übergeben. Aus dem diesbezüglichen o. a. Übergabeprotokoll geht
hervor, dass die Firma SAG die sich dort befindliche Filiale samt
Außenanlage mit diesem Datum übernahm. Weiters wurde festgehalten,
das sämtliche Auflagenpunkte des Baubescheides bei Übergabe
erfüllt seien und dass mit diesem Datum sämtliche Gefahr- Zufall-
Untergang- Nutzen- und Lasten in das Risiko der Firma SAG übergingen. Damit
sind die im o. a. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der
Verschaffung der Verfügungsmacht bereits mehr als erfüllt, da
gemäß diesem eine förmliche Abnahme nicht erforderlich ist. Dass
die Firma SAG ab Übergabe über den Nutzen dieser Filiale real
verfügen konnte, steht ebenfalls außer Zweifel.
Dazu kommt, dass aus dem o. a.
an die Bw. gerichteten Schreiben der Firma SAG vom 9. November 2000
eindeutig hervorgeht, dass diese von Anfang an beabsichtigte, die
berufungsgegenständliche Liegenschaft von der Bw. zu erwerben. Dass auch
seitens der Bw. von vorneherein feststand, dass die Firma SAG an dieser Eigentum
erwerben sollte, geht ebenfalls aus dieser o. a. Kaufpreisvereinbarung sowie aus
dem o. a. von der Bw. an die Firma SAG gerichteten Schreiben vom 1. Dezember
2000 hinsichtlich der Vorverlegung des Ankaufzeitpunktes hervor. Beiden
Angebotsvarianten ist gemeinsam, dass das vor einem Kauf zu entrichtende
Nutzungsentgelt in den Kaufpreis einfließen sollte, ist doch dort
wörtlich von Kaufpreiserhöhung die Rede. Hinsichtlich des Abschlusses
eines Bestandvertrages führte die Bw. selbst aus, dass im Falle des
Ankaufes durch die Firma SAG unmittelbar nach Fertigstellung der seitens der Bw.
noch nicht gegengefertigte und daher noch nicht vergebührte Mietvertrag in
diesem Fall nicht rechtswirksam werden würde. Im Falle des Ankaufes durch
die Firma SAG am 31. Jänner 2002 sollte gemäß den
Ausführungen der Bw. der o. a. Mietvertrag aus gebührenrechtlichen
Überlegungen möglichst formlos durch eine maximal sechs Monate
befristete Nutzungsvereinbarung ersetzt werden.
Tatsache ist jedenfalls, dass
der Ankauf des berufungsgegenständlichen Objektes im Sinne der Variante B)
des o. a. Angebotes hinsichtlich der Vorverlegung des Ankaufszeitpunktes erfolgt
ist. Tatsache ist weiter, dass diesbezügliche Rechnung vom 31. Jänner
2002 über einen Kaufpreis in Höhe von Euro 2,036.292,81 das sind ATS
28,020.000,-- erstellt wurde, was bedeutet, dass der ursprünglich
vereinbarte Kaufpreis erhöht wurde. In diesem Zusammenhang ist weiter von
Bedeutung, dass keine Mietzahlungen geleistet wurden. Dass ein
Bestandverhältnis zumindest nicht im Sinne der o. a. im Laufe des
Berufungsverfahrens von der Bw. getätigten diesbezüglichen
Ausführungen zustande kam geht auch aus der diesbezüglichen
Stellungnahme der Firma SAG hinsichtlich des Projektablaufes bzw. der
Umsatzsteuerproblematik hervor. So führte diese dort aus, dass die in Frage
stehenden Mietzahlungen in den ausverhandelten Kaufpreis einflossen.
Für den vorliegenden Fall
ist entscheidend, dass die Übergabe und somit die Verschaffung der
Verfügungsmacht über die Liegenschaft am 24. Oktober 2001 erfolgte und
der Zeitpunkt der Übergabe (und damit jener der Verschaffung der
Verfügungsmacht) unbestritten ist. Unstrittig ist weiter, dass der Wille
beider Parteien eindeutig darauf gerichtet war, einen Kaufvertrag über
diese Liegenschaft abzuschließen und dass ein solcher zustande kam
(unterzeichnet von der Bw. am 17. Jänner 2002 bzw. von der Firma SAG am 11.
März 2002). Ob auch ein Mietvertrag zustande gekommen ist oder nicht, kann
letztendlich dahingestellt bleiben, da § 3 UStG nicht auf das
Verpflichtungsgeschäft sondern auf das Verfügungsgeschäft
abstellt und die Firma SAG am 24. Oktober 2001 auch tatsächlich
befähigt wurde, über die berufungsgegenständliche Liegenschaft zu
verfügen.
Das Vorbringen der Bw. in ihrer
Gegenäußerung zur Stellungnahme der Berufung der
Betriebsprüfung, dass ein Mietvertrag der von der Firma SAG unterschrieben
worden und von der Bw. mündlich angenommen worden sei, ist somit nicht
zielführend. Das Gleiche gilt hinsichtlich der in diesem Zusammenhang
vorgebrachten Ausführungen betreffend die Gültigkeit eines
Mietvertrages sowie für die weitere Argumentation, dass eine Mietaussetzung
für ein neues Objekt nichts Ungewöhnliches darstelle bzw. dass das
Nutzungsentgelt ausgesetzt gewesen sei. Auch aus dem Vorbringen, dass die Bw.
den von der Firma SAG einseitig unterschriebenen Mietvertrag im Jänner 2002
im Falle des Nichtzustandekommens eines Kaufvertrages unterfertigt hätte,
ist für diese nichts zu gewinnen, da sich dieses auf einen Sachverhalt der
so nicht verwirklicht wurde, bezieht.
Auch die Argumentation der Bw.,
dass die Firma SAG zum Zeitpunkt der Übergabe der Liegenschaft definitiv
keine Verfügungsmacht über diese gehabt habe, da die Liegenschaft bis
zum Zeitpunkt des Eigentumsüberganges und der damit zusammenhängenden
Kaufpreisentrichtung seitens der SAG an die finanzierende Bank verpfändet
gewesen sei, ist nicht aufrechtzuerhalten. Diesbezüglich wird in Ruppe,
UStG 1994, § 3 Tz 41 u. Tz 43 ausgeführt, dass der
Vorbehaltskäufer bereits die Verfügungsmacht erhalte und daher eine
Lieferung vorliege. Der Erwerb des Eigentums sei in diesem Fall aufschiebend
bedingt, die Verfügungsbefugnis werde hingegen unter der auflösenden
Bedingung der Kaufpreisentrichtung erworben.
Im Erkenntnis vom 24. Oktober
1995, Zl. 91/14/0190 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der
Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht aus dem Gesamtbild der
Verhältnisse zu ermitteln sei. Aus dem bisher Gesagten wird deutlich, dass
die Verfügungsmacht in diesem Sinne bereits am 24. Oktober 2001
übergegangen ist. Selbst die Bw. führte im ersten o. a.
Ergänzungsschreiben an die erkennende Behörde aus, dass die Firma SAG
bereits im Oktober 2001 über die berufungsgegenständliche Liegenschaft
verfügen konnte. Damit, sowie im Hinblick darauf, dass der Ankauf der
Liegenschaft offenbar von Anfang an beabsichtigt war, stand aber von vornherein
fest, dass der Abnehmer - die Firma SAG - von Anfang an befähigt werden
sollte im eigenen Namen über die Filiale zu verfügen. Somit ist auch
das im zweiten o. a. an die erkennende Behörde gerichteten
Ergänzungsschreiben erstellte Vorbringen, dass der übereinstimmende
Wille der Parteien zu liefern und geliefert zu erhalten erst mit Unterfertigung
des Kaufvertrages durch die Firma SAG am 11. März 2002 zustande gekommen
sei, nicht aufrechtzuerhalten.
Wien,
16. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/3885-W/02
- Stammnummer
- 5057
- Gültig
- 16.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF