Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0277-S/03
Werklieferung im Fremdvergleich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0277-S/03vom 02.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der BW, Adresse, vertreten durch die
Interdat Wirtschaftstreuhand GmbH, 5020 Salzburg,
Berchtesgadnerstraße 3, vom 1. Juli 2002 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Salzburg-Land vom 24. Mai 2002 betreffend Umsatzsteuer und
Körperschaftsteuer 1997 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die BW reichte am 29. November 1999 ihre Umsatzsteuer- und
Körperschaftsteuererklärung für 1997 beim FA ein. In dieser
Umsatzsteuererklärung erklärte die BW einen Vorsteuerüberhang in
Höhe von ATS 5,972.244,00. In der Körperschaftssteuererklärung
erklärte die BW negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von
ATS 5,455.933,11.
In der Folge führte das FA Salzburg-Land eine
UVA-Nachschau (AB 2) durch, bei der folgende Feststellung getroffen
wurde:
Die halbfertigen Leistungen in den Büchern der BW
betreffend das Objekt Adr1 in A beträfen eine Liegenschaft, die
fälschlicherweise in den Büchern der BW aufgenommen worden sei.
Eigentümer dieser Liegenschaft sei G, der auch Gesellschafter der BW sei.
Die Leistungen zur Errichtung eines Doppelwohnhauses auf dieser Liegenschaft mit
aktivierten Kosten von ATS 11,546.449,00 seien als Verkauf dieses Bauvorhabens
in A unter Berücksichtigung eines Gewinnzuschlages an den Gesellschafter zu
verrechnen und mit einem Betrag von ATS 14,283.272,00 der Umsatzsteuer zu
unterwerfen.
In der Folge erließ das FA Salzburg-Land mit Datum 5.
Mai 2000 einen vorläufigen Bescheid über die Umsatzsteuer für das
Jahr 1997, in dem die mit dem Normalsteuersatz zu versteuernden Umsätze um
den Betrag von ATS 14,283.272,00 erhöht wurden. Das erklärte
Vorsteuerguthaben wurde dem entsprechend auf ATS 3,100.056,00 vermindert.
Mit Datum 27.06.2000 erging ein
Körperschaftssteuerbescheid für das Jahr 1997, in dem die negativen
Einkünfte aus Gewerbebetrieb für dieses Jahr um den Gewinnanteil aus
dem Bauvorhaben Salzburg Aigen erhöht wurde.
Gegen den Umsatzsteuerbescheid vom 5. Mai 2000 erhob die BW
fristgerecht Berufung und führte darin im Wesentlichen aus, dass, wie schon
bei der Umsatzsteuerprüfung mitgeteilt, auch aus dem Jahresabschluss 1997
ersichtlich sei, dass das Objekt Adr1 bis zum heutigen Tag nicht fertig gestellt
sei. Es werde im Anlagevermögen der BW zur Vermietung verbleiben. Eine
Vermietung könne aber erst erfolgen, wenn das Objekt fertig gestellt sei.
Die Absicht der Vermietung nach Fertigstellung sei dem FA schon mehrmals
mitgeteilt worden.
Gegen den Körperschaftssteuerbescheid für 1997
vom 27. Mai 2000 erhob die BW durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht
Berufung und führte darin aus, dass das in Frage stehende Objekt niemals
verkauft worden sei und somit nicht dem Gewinn hinzuzurechnen bzw. vom Verlust
abzuziehen sei. Das Objekt sei nach wie vor im Betriebsvermögen der BW und
werde in den nächsten Monaten vermietet werden. Es verbleibe somit im
Eigentum der BW.
Mit Schreiben vom 03. August 2000 hielt da FA der BW vor -
die in Frage stehende Liegenschaft im April 1992 von G um ATS 10,000.000,00
erworben worden sei. Dieser habe auch das Baubewilligungsansuchen bei Magistrat
S eingereicht. Diesem sei im September 1994 die Baubewilligung für das
Doppelhaus erteilt worden. Das Haus sei im März 1997 kollaudiert worden,
Bauherr sei laut Bauvollendungszeugnis wiederum G gewesen. Die Feststellungen
anlässlich der Umsatzsteuernachschau und die darin erfolgte Zurechnung der
Werklieferung des Doppelwohnhauses an den Gesellschafter G im Mai 1997 für
den USt Voranmeldungszeitraum Februar 1997 sei unwidersprochen geblieben. Im
Dezember 1997 habe G dem FA Salzburg-Stadt / Bewertungsstelle telefonisch
bekannt gegeben, dass er noch nicht wisse ob sein Sohn oder die BW eine
Hälfte des Wohnhauses übernehmen werde. Die andere Hälfte werde
von ihm selbst genutzt. Im Dezember 1998 habe die BW von ihrem Gesellschafter G
die bebaute Liegenschaft Adr1 um ATS 11,000.000,00 erworben. Am 06. August 1999
sei für den Zeitraum April 1999 die Umsatzsteuer für die Werklieferung
der Wintergärten durch die BW von der Betriebsprüfung festgesetzt
worden. Auch diese Feststellung sei unwidersprochen geblieben. Erstmals
anlässlich der Umsatzsteuerprüfung am 03. Mai 2000 sei dem FA
mitgeteilt worden, dass das gesamte Objekt durch die BW vermietet werden solle.
Mit Kaufvertrag vom 05. April 2001 sei eine Hälfte des Wohnhauses um ATS
11,300.000,00 an die Tochter und den Schwiegersohn des G veräußert
worden. Die zweite Hälfte werde seit Mai 2001 an G und seine Gattin
vermietet.
Verträge zwischen nahe Angehörigen müssten
nach außen klar zum Ausdruck kommen. Dies bedeute die rechtzeitige und
vollständige Bekanntgabe von Vereinbarungen und Leistungsbeziehungen
gegenüber der Abgabenbehörde. Bis zum 3. Dezember 1998 sei G
zivilrechtlicher Eigentümer der in Frage stehenden Liegenschaft gewesen. Er
sei auch der Bauwerber gegenüber dem Magistrat S gewesen. Die private
Motivation zur Errichtung des Doppelwohnhauses werde dadurch dokumentiert, dass
gegen die umsatzsteuerliche Behandlung der Baukosten im Mai 1997 keinerlei
Einwendungen erhoben worden seien. Die Äußerung des G gegenüber
der Bewertungsstelle des FA Salzburg-Stadt und die luxuriöse Ausstattung
des Hauses sprächen weiters gegen eine betriebliche Veranlassung. Dass das
Gebäude durch die BW vermietet werden sollte, sei bis zur Erlangung des
zivilrechtlichen Eigentums an der Liegenschaft nicht aktenkundig gewesen.
Bei einem Fremdvergleich sei das übliche Verhalten von
Fremden in vergleichbarer Situation zugrunde zu legen. Bei Bebauung eines
Grundstückes durch eine vom Grundstückseigentümer abweichende
Person sei die entgeltliche Einräumung eines Baurechtes die im allgemeinen
Wirtschaftsleben geübte Praxis. Es widerspreche der Lebenserfahrung, dass
jemand ohne zivilrechtliche Absicherung ein Gebäude auf fremdem Grund und
Boden errichte bzw., dass ein Grundeigentümer ein derart wertvolles
Grundstück unentgeltlich zur Bebauung zur Verfügung stelle.
Mit Schreiben vom 14. September 2001 setzte das FA der BW
eine Nachfrist zur Beantwortung des zuvor genannten Vorhaltes bis zum 10.
Oktober 2001.
Mit Bescheiden vom 29. April 2002 wies das FA die
Berufung betreffend die Umsatzsteuer vom 9. Juni 2000 als unbegründet ab.
Der Bescheid wurde gemäß
§ 276 BAO dahingehend abgeändert,
dass die Umsätze zum ermäßigten Steuersatz von ATS 1,021.075,34
auf ATS 1,051.038.09 erhöht wurden. Der Berufung gegen die
Körperschaftssteuer für 1997 wurde stattgegeben, die Verluste aus
Gewerbebetrieb wurden mit ATS 7,026.652,00 festgesetzt. Dabei
berücksichtige das FA die Ergebnisse einer BP bei der BW über die
Jahre 1996 bis 1998 (AB 3) Beide Abgabenfestsetzungen ergingen
vorläufig.
In der Begründung beider Entscheidungen wurde auf die
mit dem Vertreter der BW aufgenommene Niederschrift sowie die Zugrundelegung des
Ergebnisses des Vorhalteverfahrens verwiesen. Diese Niederschrift bezog sich auf
die Ergebnisse der oben genannten Betriebsprüfung bei der BW für die
Jahre 1996 bis 1998, bei der die BP weiter davon ausging, dass eine
Werklieferung des in Frage stehenden Objektes in A an G erfolgt sei. Die
für die Herstellung des Gebäudes angefallenen Aufwendungen der BW
wurden jedoch um rd. ATS 1,3 Mio. erhöht. Dies führte -neben anderen
von der BP durchgeführten Änderungen - zu einer Erhöhung des
anerkannten Verlustes aus Gewerbebetrieb.
Mit Bescheiden vom 24. Mai 2002 wurden die oben
angeführten vorläufigen Festsetzungen vom 29. April 2002 betreffend
Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für das Jahr 1997 gemäß
§ 202 Abs. 2 für endgültig erklärt.
Gegen diese endgültigen Umsatz- und
Körperschaftssteuerbescheide brachte die BW durch ihren ausgewiesenen
Vertreter Berufung ein. Die in den Umsatzsteuerbescheid für 1997
eingerechneten Umsätze für den Verkauf des Objektes Adr1 sowie die in
den Körperschaftssteuerbescheid eingerechneten Erträge aus diesem
Objekt würden beeinsprucht, da dieses Objekt nach wie vor im Eigentum der
BW stehe und eine Veräußerung bzw. Übernahme ins
Privatvermögen im Jahr 1997 nicht stattgefunden habe. Ein Teil dieses
Objektes sei im Jahr 2001 veräußert worden und auch in diesem
Zeitraum versteuert worden. Eine entsprechende Sachverhaltsfeststellung werde
nachgereicht.
Mit Schreiben vom 1. August 2002 forderte das FA
Salzburg-Land die BW zur Nachreichung der in der Berufung erwähnten
Sachverhaltsdarstellung auf und stellte dafür eine Frist zur Beantwortung
bis zum 9. September 2002 in Aussicht.
Nach Ablauf dieser Frist erließ das FA mit Datum 12.
Dezember 2002 eine Berufungsvorentscheidung betreffend die Berufung vom 1. Juli
2002 und wies die Berufung als unbegründet ab.
Dagegen stellte der Berufungswerber fristgerecht den Antrag
auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. In den Jahren 1993 bis 1997 bzw. mit der effektiven Fertigstellung im
Jahr 2000 seien zwei miteinander verbundene Einfamilienhäuser erbaut
worden. Dieses Objekt sei nach wie vor im Besitz der BW. Im Jahr 2001 sei eine
Hälfte des Objektes verkauft worden, die andere Hälfte werde
vorläufig von G und seiner Gattin gemietet. Dieses Objekt sei aber der
Privatsphäre des G zugerechnet worden.
Der
UFS hat dazu erwogen:
Der oben dargestellte Verfahrensablauf gründet sich
auf den Inhalt der Verwaltungsakten, insbesondere auf die Unterlagen über
der Betriebsprüfung bei der BW für die Jahre 1991 bis 1995 (AB 1),
für die Jahre 1996 bis 1998 (AB 3) weiters auf die Unterlagen über die
Umsatzsteuersonderprüfungen für 2/97 (AB $, AB 2) sowie die Unterlagen
über die UVA-Prüfung bei G über den Zeitraum 1-11/1997 (AB G1)
und dem daraus ersichtlichen Vorbringen der Parteien.
Der UFS nimmt aus diesen Unterlagen und dem Vorbringen der
BW nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an und legt ihn seiner Entscheidung
zugrunde:
G besaß im Jahr 1997 20 % der Anteile der BW.
G hatte im Jahr 1992 eine unbebaute Liegenschaft in A ,
Adr1 im Ausmaß von 1.973 m² erworben. Die Finanzierung dieser
Liegenschaft erfolgte über die BW, die auch den Zinsaufwand für die
Anschaffungskosten trug. (AB 1, TZ 29)
G wollte auf dieser Liegenschaft ab dem Jahr 1993 ein
Doppelhaus errichten. Das berufungsgegenständliche Objekt war im Februar
1997 fertig gestellt worden. (AB 1 Tz 18, AB $ Niederschrift, AB 2 TZ 1 und
AB G1 Tz.1).
Zu diesem Zeitpunkt hat die BW eine Werklieferung an G
erbracht, deren Wert ATS 14,283.272,00 netto betrug.
Die dafür aufgewendeten Bauleistungen wies die BW im
Jahresabschluss zum 31. Dezember 1997 als halbfertige Bauten in Höhe von
ATS 11.546.449,09 aus. Mit Kaufvertrag vom 3. Dezember 1998 verkaufte G die
verfahrengegenständliche Liegenschaft an die BW. (AB G1 )
Der UFS folgte bei dieser Sachverhaltsdarstellung im
Wesentlichen dem Inhalt der Verwaltungsakten bzw. den oben angeführten
Arbeitsbögen der Betriebsprüfung.
Die dort getroffenen Feststellungen zu der Frage der
Zurechnung der Liegenschaft, bzw. des wirtschaftlichen Eigentums an der
Liegenschaft Adr1 in den Jahren bis 1998 kann der UFS vollinhaltlich folgen. G
war vom Erwerb der Liegenschaft an nach außen als Eigentümer dieser
Liegenschaft aufgetreten, schien als solcher im Grundbuch auf und hat sich in
Bezug auf die Bebauung auch so verhalten, als er die Baubewilligung und
Kollaudierung des darauf errichteten Hauses beantragt hatte.
Im Zuge einer ab 1996 abgeführten Betriebsprüfung
über die Jahre 1991 bis 1995 (AB 1 ) qualifizierte der Betriebsprüfer
die Finanzierung der Anschaffungskosten durch die BW als verdeckte
Gewinnausschüttung der BW an G , und rechnete diesem die Zinsen für
die Anschaffungskosten des Grundstückes im Wege der verdeckten
Ausschüttung zu. Die diesbezüglichen Bescheide wurden von der BW nicht
beeinsprucht.
Die BW hat auch die Abrechnung des Bauvorhabens mit Februar
1997 durch die BP nicht beeinsprucht, jedoch nach der Festsetzung der
Umsatzsteuern durch die BP im Jahr 1998 eine berichtigte Voranmeldung für
Februar 1997 eingebracht, bei der diese Umsätze wieder storniert wurden (AB
$ , AB 2 Tz. 1) G hingegen hat die Vorsteuern aus der Abrechnung des
Bauvorhabens in seiner Umsatzsteuerverrechnung des Jahres 1997
berücksichtigt. (AB G1 Tz. 1)
Zudem hat G im Jahr 1998 die Liegenschaft an die BW
verkauft.
Die BW hat zwar vorgebracht, dass sie selbst vor dem
Kaufvertrag vom 3. Dezember1998 (ab 1992 ?) Eigentümerin der Liegenschaft
gewesen sei. Für dieses Vorbringen findet sich in den vorliegenden
Unterlagen aber kein Hinweis, die BW selbst ist diesbezüglich auch
jeglichen, von ihr selbst angebotenen Nachweis, schuldig geblieben.
Der UFS hat daher keine Bedenken der Ansicht des FA zu
folgen, dass G zwischen 1992 und 1998 sowohl zivilrechtlicher als auch
wirtschaftlicher Eigentümer dieser Liegenschaft gewesen ist.
Weiters ist festzuhalten, dass die BW für die von ihr
im Laufe des Verfahrens vorgebrachte Argumentation, sie habe ein Baurecht an
dieser Liegenschaft erworben und plane dieses Gebäudes zu vermieten, im
gesamten Verfahren keinerlei Nachweis erbracht hat. Diese Argumentation ist
ebenfalls auch nicht durch schriftliche Unterlagen belegt.
Bei dieser Ausgangssituation ist auf Grund der weiteren
Sachverhaltselemente nach Sicht des UFS davon auszugehen, dass es die
größte Wahrscheinlichkeit für sich hat, dass G Eigentümer
der Liegenschaft war und die BW beauftragt hat, das Doppelhaus auf der
Liegenschaft Adr1 zu errichten und die BW somit eine Werklieferung als
Bauunternehmer an G erbracht hat.
Diese Würdigung ergibt sich schon aus dem vorliegenden
Sachverhalt. Dazu ist auch noch festzuhalten, dass auf Grund der
Anteilseignerschaft des G an der BW für die Rechtsgeschäfte zwischen
der BW und ihrem Gesellschafter die Grundsätze der
Angehörigenjudikatur gelten.
Die von der BW behaupteten Rechtsbeziehungen in Bezug auf
das wirtschaftliche Eigentum an der Liegenschaft bzw. über das Bestehen
eines Baurechtes auf dieser Liegenschaft wären daher auch deswegen nicht
anzuerkennen, da sie nicht ausreichend deutlich nach außen zum Ausdruck
gekommen sind und nicht in einer Art abgeschlossen wurden, wie dies zwischen
fremden Dritten der Fall wäre.
Bei dieser durch den UFS als erwiesen angenommenen Sachlage
und den angeführten Aussagen zu Vereinbarungen zwischen nahen
Angehörigen ist aber das gegenständliche Verfahren entschieden.
Das FA hat im erstinstanzlichen Verfahren das
gegenständliche Rechtsverhältnis richtig qualifiziert, das
heißt, die Liegenschaft dem G als Eigentümer zugewiesen und die
erbrachten Bauleistungen der BW als Werklieferungen an G qualifiziert.
Daraus resultieren die vom FA gezogenen Schlussfolgerungen
in Bezug auf die Umsatzsteuer, wonach nicht die Errichtungskosten, sondern diese
Kosten zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlages zu erfassen sind und
diese der Umsatzsteuer mit 20 % zu unterwerfen sind.
Dem FA ist auch darin zu folgen, dass diese Leistung
jedenfalls im Wirtschaftsjahr 1997 der BW erbracht worden sind. Dies ergibt sich
zum einen aus der Kollaudierung des Gebäudes im Februar 1997. Weiter auch
daraus, dass die BW im gegenständlichen Verfahren keine Einwendungen gegen
die Feststellungen der Umsatzsteuersonderprüfung getroffen hat, wonach das
Objekt bereits im Februar 1997 fertig gestellt worden ist. Damit ist diese
Bauleistung umsatz- und ertragsteuerlich im Jahr 1997 zu erfassen.
Letztlich ist dem FA auch in der Schätzung des Wertes
der ermittelten Werkleistung zu folgen. Bei Berücksichtigung der vom FA
anerkannten Baukosten der BW (AB 3 Tz. 24) ergeben sich Kosten der
Bauleistung in Höhe von ATS 12,984.793,00 was bei einem
geschätzten Leistungserlös von ATS 14,283.272,00 einem, aus Sicht des
UFS nachvollziehbaren, Aufschlag von 10% entspricht. Da auch die BW keinerlei
Argumente gegen die Höhe der abgerechneten Leistung vorgebracht hat,
bestehen aus Sicht des UFS keine Bedenken, sich der Erlösschätzung des
FA anzuschließen.
Daher waren die Berufungen gegen die Umsatzsteuer 1997 und
die Körperschaftssteuer 1997 vollinhaltlich abzuweisen.
Salzburg, am
2. August 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0277-S/03
- Stammnummer
- 29820
- Gültig
- 02.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF