Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2287-W/02
Entstehung der Umsatzsteuerschuld in der Bauwirtschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2287-W/02vom 10.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Werklieferungen in der Bauwirtschaft ist für die Entstehung der Umsatzsteuerschuld die Verschaffung der Verfügungsmacht erforderlich. Eine solche liegt jedoch nicht vor, wenn in einem zivilgerichtlichen Verfahren über die Höhe des Entgeltsanspruches durch die Streitparteien ein Vergleich abgeschlossen wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
IB Interbilanz Wthd. GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg, vertreten durch ADir. Elisabeth Gürschka, betreffend
Umsatzsteuer für das Jahr 1998 nach in Wien durchgeführter
mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 14. Jänner
1980 gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist die Ausübung des
Baumeistergewerbes unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen, der Erwerb und die Verwaltung von Liegenschaften, sowie die
Beteiligung und Geschäftsführung bei anderen einschlägigen
Gesellschaften. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen für
ihre Zwecke zu errichten.
Alleiniger Gesellschafter ist die Firma A,
Geschäftsführer sind die je selbständig zur Vertretung befugten B
und C.
Die Bw. hat ein abweichendes Wirtschafsjahr, das den
Zeitraum 1. Februar bis 31. Jänner umfasst.
Im Zuge einer im Jahr 2000 stattgefundenen
Betriebsprüfung, die u.a. die Umsatzsteuer für die Jahre 1994 bis 1996
betraf, stellte die Betriebsprüfung fest, dass die Bw. Ende 1992 von der
Eigentümergemeinschaft D als Generalunternehmer den Auftrag zur Sanierung
des Objektes D bekommen hätte. Ab 1993 wären von der Bw. an
verschiedene Subfirmen Aufträge vergeben worden, im Baubereich an die Firma
E. Ab dem Wirtschaftsjahr 1994 wären von verschiedenen Subfirmen bereits
Schlussrechnungen gelegt worden, die bei der Gewinnermittlung der einzelnen
Jahre in den halbfertigen Arbeiten wie folgt ihren Niederschlag fanden
(inklusive E-Rechnungen):
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1994: (E-Rechgen.
|
2.463.031,74)
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7.226.000,--
|
1995: (E-Rechgen.
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2.835.636,56)
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8.695.000,--
|
1996: (E-Rechgen.
|
4.499.395,52)
|
10.878.500,--
Von der Firma E wäre erstmalig im Wirtschaftsjahr 1996
mit Rechnungsdatum 10. November 1995 eine Rechnung über
geleistete Fassadenarbeiten in Höhe von netto S 270.858,-- gelegt
worden. Die weiteren Rechnungen wären erst wieder im Wirtschaftsjahr 1998
wie folgt ausgestellt worden:
|
21.2.1997 Bauarbeiten Aufzug
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netto 441.850,86
|
27.2.1997 Bauarbeiten Wohnung 22
|
netto 98.582,65
|
1.4.1997 Instandsetzung Stgh.+Whgen.
|
netto
2.905.448,10
Diese Rechnungen wären alle vom
Sachverständigenbüro F überprüft und im September 1997 unter
Berücksichtigung verschiedener Korrekturen für richtig anerkannt
worden. Als offener Betrag wäre in der Schlussrechnung vom
Sachverständigen eine Summe von S 844.835,59 errechnet und für
anweisbar erklärt worden. Bedingt durch im Laufe der Zeit aufgetretene
Mängel und nicht ausgeführte Arbeiten wäre von der Bw. die
Auszahlung der offenen Summe verweigert worden. Die Bw. wäre in der Folge
vom Masseverwalter der Firma E (Konkurs 1997) und einer Raiffeisenkasse auf
Zahlung verklagt worden.
Weiters wären am 8. April 1999 von der Bw. die
Klagebeantwortung bzw. am 14. Mai 1999 ein vorbereitender Schriftsatz vorgelegt
worden. In letzterem Schreiben wäre dargelegt worden, dass der
eingeforderte Betrag von S 844.825,59 aufgrund von Rechenfehlern, Mängeln
und nicht fertiggestellten Arbeiten nicht gerechtfertigt wäre. Als Beweis
wäre folgende Aufstellung des Bausachverständigen G vorgelegt
worden:
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Mängel-Pos. 1-3 der Aufstellung
|
Summe 111.000,--
|
Rechenfehler - Pos. 6 der
Aufstellung
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Summe 210.009,--
|
Fehlende Arbeiten - Pos. 4,5 u.
7-13
|
Summe 212.161,60
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Nettosumme
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533.170,60
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+ 20 % MWSt
|
106.634,12
|
Bruttosumme
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639.804,72
Ende 1999 wäre dann ein Vergleich in Höhe von S
300.000,-- zwischen beiden Parteien geschlossen bzw. im Monat Oktober 1999 von
der Bw. folgende Schlussrechnung an die Miteigentümergemeinschaft D gelegt
worden:
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Nettobetrag
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8.722.304,30
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+ Generalunternehmerzuschlag
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805.000,--
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davon 20 % MWSt
|
1.905.460,86
|
Brutto
|
11.432.765,16
Seitens der Bw. wäre diese Rechnung im
Voranmeldungszeitraum 1999 umsatzsteuerlich berücksichtigt worden. Die
Betriebsprüfung stellte dazu folgende maßgebliche Umstände
fest:
Bereits zum 31. Jänner 1994 wären ein
Großteil der Bau- und Baunebenleistungen erbracht worden (halbfertige
Arbeiten in Höhe von S 7,226.000,--).
Auch die Firma E wäre bereits mit Leistungen in
Höhe von S 2,463.000,-- erfasst gewesen.
Im Zuge des Prozesses mit dem Masseverwalter bzw. der
Raiffeisenbank wäre nur der Vergleich im Jahre 1999 abgewartet und dann
erst die Schlussrechnung gelegt bzw. der Erlös versteuert worden.
In der Aufstellung des Sachverständigen G wären
neben einem Rechnungsfehler (S 200.000,--) und Baumängel
(S 111.000,--) lediglich fehlende Arbeiten in Höhe von S 212.000,--
angeführt worden.
Wenn man den Betrag von S 212.000,-- im Verhältnis zur
Schlussrechnungssumme von S 2,905.450,-- setzen würde, käme man
auf lediglich 7 % des Bauvolumens, das noch nicht fertig gestellt worden
wäre.
Von der Betriebsprüfung wurde daher aufgrund des
dargestellten Sachverhaltes die Ansicht vertreten, dass die Leistungen der Bw.
an die Miteigentümergemeinschaft im Sinne des Umsatzsteuergesetzes bereits
im Zeitpunkt der Rechnungskontrolle im September 1997 zur Gänze erbracht
worden wäre und auch im Voranmeldungszeitraum 10/1997 umsatzsteuerlich
hätte abgerechnet werden müssen. Seitens der Betriebsprüfung
erfolgte daher folgende Versteuerung:
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Nettoumsatz Oktober 1997
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79.000,--
|
+ Umsatz Miteigent. D
|
9.527.304,30
|
Umsatz Oktober 1997 lt. Bp
|
9.606.304,30
Den Feststellungen der Betriebsprüfung folgend
erließ das Finanzamt einen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1998, in
dem die Umsatzsteuer mit S 1,074.440,-- festgesetzt wurde, das einer
Nachforderung in Höhe von S 1,270.791,-- entsprach.
Dagegen brachte die Bw. mit Schreiben vom 19. Juni 2000 das
Rechtsmittel der Berufung ein. Sie begründete diese ausschließlich
mit den Feststellungen des Betriebsprüfungsberichtes hinsichtlich der
Fakturierung der an die Hausgemeinschaft erfolgten Leistungen. Begründend
führte die Bw. zunächst aus, dass die Betriebsprüfung auf die
tatsächlichen Verhältnisse, wonach die Leistungen nicht
vollständig erbracht worden wären, nicht Rücksicht genommen und
die beanstandeten Beträge bzw. die nicht erfolgten Leistungen lediglich
einen geringen Umfang ausgemacht hätten. Außer Streit wurde gestellt,
dass entsprechend des Gutachtens 7 % des Bauvolumens nicht bzw. noch nicht
erfüllt worden wären, weshalb auch die Fakturierung erst nach
Beendigung eines vor Gericht geführten Vergleichsverfahren erfolgen
hätte können. Erst aufgrund dieses gerichtlichen Vergleiches
hätten Feststellungen getroffen werden können, auf welche Arbeiten,
die ursprünglich im Auftrag vorgesehen gewesen wären, verzichtet
hätte werden können. Nach Auffassung der Bw. wäre erst zu diesem
Zeitpunkt die Leistung vollendet und daher auch die Legung der Schlussrechnung
im Jahre 1999 gesetzeskonform durchgeführt worden.
Ergänzend führte die Bw. aus, dass die Zahlung
der Umsatzsteuer der Bw. und die Inanspruchnahme der Vorsteuer durch die
Hausgemeinschaft zum gleichen Termin in der Weise erfolgt wäre, dass das
auf dem Konto der Hausgemeinschaft angefallene Vorsteuerguthaben auf das Konto
der Bw. beim Finanzamt überrechnet worden und auf diese Weise die Abdeckung
der Abgabenschuld der Bw. erfolgt wäre. Die Bw. beantragte, für den
Fall, dass diese Berufung ohne Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde
II. Instanz vorgelegt würde, die Anberaumung einer mündlichen
Verhandlung.
In der Stellungnahme zur Berufung vertrat die
Betriebsprüfung wie in ihrem Bericht die Ansicht, dass es für die
Abrechnung einer Bauleistung an den Kunden unerheblich wäre, ob noch
geringe Mängel bzw. 7 % unerledigte Arbeiten vorlägen, da dies
lediglich ein finanzielles Problem zwischen dem Auftraggeber und seiner Subfirma
darstellen würde. Die Bw. regte an, die Berufung in vollem Umfang
abzuweisen.
Mit Schreiben vom 3. November 2000 replizierte die Bw. auf
die Stellungnahme der Betriebsprüfung und führte aus, dass die
Leistungsforderung der Firma E gegenüber der Bw. deshalb strittig gewesen
wäre, da gegen Ende ihrer Tätigkeit über diese Subfirma das
Konkursverfahren eröffnet worden wäre und sie die
auftragsgemäßen Arbeiten nicht ordnungemäß erledigt
hätte. Jedenfalls wären 7 % der Arbeiten nicht durchgeführt
worden. Da es aufgrund der Situation der Firma E nicht zielführend gewesen
wäre, im Prozess ein Begehren auf Vollendung der auftragsgemäßen
Arbeiten zu stellen, wäre eine Minderung des Entgeltes vereinbart worden.
Dieser Vergleich wäre jedoch erst erfolgt, nachdem die Bw. mit der
Hausgemeinschaft klar gestellt hätte, dass auch die Hausgemeinschaft der
Bw. gegenüber auf die Fertigstellung verzichte, wenn die Bw. ihrerseits die
Minderung des Entgeltes, wie sie sich aus dem Prozess ergäbe, an die
Hausgemeinschaft weitergeben würde. Es wäre also die Leistung nicht
vollendet, vielmehr eine Minderung vereinbart und diese Vereinbarung mit der
Hausgemeinschaft getroffen worden. Danach hätte die Bw., trotz der nicht
vollendeten Leistungen, die Rechnung legen können. Es wäre somit durch
den Umstand, dass die Rechnung erst mit Feststellung des gerichtlichen
Vergleiches erfolgte, für den Fiskus kein wie immer gearteter Nachteil
eingetreten, da die Steuerschuld und das Vorsteuerguthaben termingleich
angefallen wären.
Mit Schreiben vom 27. November 2000 dazu Stellung nehmend
vertrat die Betriebsprüfung die Ansicht, dass, falls die beschriebene
Vereinbarung zwischen den Partnern tatsächlich so getroffen worden
wäre, den beteiligten Firmen die Möglichkeit der Inanspruchnahme des
§ 16 UStG - Änderung der Bemessungsgrundlage - zur Auswahl
gestanden wäre. Die Besteuerung des Umsatzes hätte aber sehr wohl
bereits im September 1997 erfolgen müssen.
Im Verfahren des Unabhängigen Finanzsenates wurde das
Organ der Betriebsprüfung zu dem Vorbringen der Bw. befragt und verwies
dieses zunächst auf die im Arbeitsbogen inliegenden Aufzeichnungen.
Insbesondere wäre für die vorliegende Beurteilung ausschlaggebend
gewesen, dass die erste Schlussrechnung bereits am 1. April 1997 gelegt worden
wäre und die Korrektur dieser Schlussrechnung schließlich durch das
Planungsbüro am 28. September 1997 erfolgt wäre. Die Art der
fertig gestellten Arbeiten wie Isolier-, Putz-, Keller-, Kaminschleif-, und
Erneuerungsarbeiten sowie ein Lifteinbau wären geeignet gewesen,
unmittelbar in Betrieb oder Benutzung genommen zu werden, da das Gebäude
durchgehend bewohnt gewesen wäre. Nur eine Wohnung (Top 22) wäre
generalsaniert worden. Ausschlaggebend wäre weiters die Kontrolle durch das
Planungsbüro vom 28. September 1997, die die Geltendmachung von
Mängeln oder nicht ausgeführter Arbeiten zum Inhalt hatte sowie das
auffällige Missverhältnis zwischen der von der Firma E geltend
gemachten offenen Forderung von S 3,5 Millionen zu der letztlich verglichenen
Summe von S 300.000,--.
In der hiezu erstatteten Stellungnahme der Bw. vom
15.9.2003 stellte sie zunächst fest, dass die Legung der Schlussrechnung
der Firma E am 7. Juli 1997 und nicht wie durch die Betriebsprüfung
angeführt am 1. April 1997 erfolgt wäre. Sie vertrat weiters die
Ansicht, dass sie in der verglichenen Summe von S 300.000,-- zum geforderten
Betrag von S 639.804,72 kein Missverhältnis erkennen könnte. Zum
Zeitpunkt der Fertigstellung der gesamten Bauleistungen vertrat sie die Ansicht,
dass diese gegenüber der Hausgemeinschaft erst im Zeitpunkt des
gerichtlichen Vergleiches fertig erbracht und von der Hausgemeinschaft als
gesamte Bauleistung abgenommen worden wäre. Da es sich um keine
abgrenzbaren Teilleistungen gehandelt hätte, wäre die Fertigstellung
der gesamten Bauleistungen erst bei Abnahme durch den Auftraggeber entstanden.
Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung
führte die Bw. ergänzend aus, dass durch die Betriebsprüfung
lediglich eine Betrachtung des Verhältnisses E GmbH mit der Bw.
stattgefunden hätte, hingegen die Übertragung der Verfügungsmacht
des sanierten Bauobjektes im Vergleichszeitpunkt Oktober 1999 erfolgt
wäre. Es wären auch keine abrechenbaren Teilleistungen vereinbart
worden. Die Vertreterin der Bw. verwies hiezu auf die Randzahlen der
Umsatzsteuerrichtlinien, im speziellen auf die Randzahl 2613, die auf
Vereinbarungen der Teilleistungen hinweist. Die Rechnungskontrolle wäre
nach Ansicht der Bw. lediglich eine mathematische Überprüfung, jedoch
keine Verschaffung der Verfügungsmacht über das Bauobjekt gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 19 Abs. 2 Zif 1 lit. a UStG 1994
entsteht die Steuerschuld für Lieferungen und sonstige Leistungen mit
Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferungen oder sonstigen Leistungen
ausgeführt worden sind (Sollbesteuerung); dieser Zeitpunkt verschiebt sich
um einen Kalendermonat, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des
Kalendermonates erfolgt, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht
worden ist.
Während die Berufungswerberin ihre Ansicht im
Wesentlichen mit dem Umstand begründet, dass die Schlussrechnung erst im
Jahre 1999 gelegt werden konnte, da erst zu diesem Zeitpunkt der Umfang der
geleisteten bzw. nicht geleisteten Arbeiten aufgrund eines gerichtlichen
Vergleiches festgestanden wäre, vertritt die Betriebsprüfung die
Ansicht, dass die Leistungen der Bw. spätestens im Zeitpunkt der
abschließenden Rechnungskontrolle im September 1997 zur Gänze
erbracht worden wären und daher die Verschaffung der Verfügungsmacht
über die Leistungen an den Kunden mit diesem Zeitpunkt übergegangen
wäre. Insbesondere wäre durch die Art der fertig gestellten Arbeiten
wie Isolier-, Putz-, Keller-, Kaminschleifarbeiten sowie Erneuerung und der
Lifteinbau geeignet gewesen, unmittelbar betrieben oder benutzt zu werden, da
das Gebäude durchgehend bewohnt war.
Zwar kann zutreffen, dass es sich dann um keine
abgrenzbaren Teilleistungen handelt, wenn die gesamten Bauleistungen durch den
Auftraggeber abgenommen worden sind, im gegenständlichen Fall ist jedoch
unbestritten, dass das Bauobjekt im Wesentlichen während des Zeitraumes
durchgehend benützt war. Diesfalls konnten die sanierten Gebäudeteile
während oder unmittelbar nach Ende der jeweiligen Sanierung wieder in
Benutzung gebracht werden. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist jedoch
diesfalls die Leistung teilbar (vgl. hiezu auch Ruppe, UStG § 3 Tz 153).
Dies ist regelmäßig der Fall, wenn Teilleistungen gesondert in die
Verfügungsmacht übernommen werden. Auf eine förmliche Abnahme
kommt es bei Bauleistungen genauso wenig an wie auf den Zeitpunkt, nach welchem
aufgrund einer zivilrechtlichen Vereinbarung, wie sie ein Vergleich darstellt,
zwischen den Parteien Rechnung gelegt werden soll. Aufgrund der Nutzung der
Objekte ist davon auszugehen, dass in wirtschaftlicher Betrachtungsweise hier
abgrenzbare Teilleistungen vorliegen. Dem steht nicht entgegen, dass aufgrund
des gerichtlichen Vergleiches die Rechnungslegung erst später erfolgen
sollte, waren doch die Arbeiten spätestens im Zeitpunkt der
Rechnungsüberprüfung durch das Sachverständigenbüro im
September 1997 beendet. Dafür spricht auch, dass die Bw. es selbst als
nicht zielführend ansah, auf Vollendung der auftragsgemäßen
Arbeiten zu bestehen.
Auch den von der Berufungswerberin angesprochenen
Verpflichtungen auf mängelfreie Herstellung durch die Subfirma kommt in
diesem Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung zu, zumal diese auch nach
Abschluss des Gesamtprojektes, nach Legung der Schlussrechnung, zu Tage treten
hätten können. Auch bei einer Legung einer Schlussrechnung nach
Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches ist in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise für umsatzsteuerliche Zwecke eine Summe von
Teilleistungen bereits zu einem Zeitpunkt erbracht worden, zu dem feststand,
dass die ausstehenden Leistungen nicht mehr erbracht werden konnten.
Dem von der Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung
vorgebrachten Einwand, dass die Rechnungskontrolle lediglich eine mathematische
Überprüfung gewesen wäre ist insoferne zu widersprechen, als
für eine solche Überprüfung wohl kein
Sachverständigenbüro beauftragt worden wäre. Denn ein
Sachverständiger hatte in diesem Zusammenhang sehr wohl auch materiell zu
prüfen, ob die in Rechnung gestellten Arbeiten auch tatsächlich und
ordnungsgemäß erbracht worden waren und dementsprechend die
Schlussrechnung zu beurteilen.
Auch der Hinweis, dass Teilleistungen im Sinne der
Umsatzsteuerrichtlinien Rz. 2611 ff. dann vorlägen, wenn abrechenbare
Teilleitungen vereinbart worden wären, ist daher im Lichte obiger
Ausführungen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht
berufungsdienlich.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung ausgeführt hat, wird bei der Errichtung von Bauwerken
für die Entstehung der Umsatzsteuerpflicht nicht die "Vollendung" der
Werklieferung wie bei sonstigen Leistungen gefordert. Bei Werklieferungen der
Bauwirtschaft genügt die Verschaffung der Verfügungsmacht über
das fertig gestellte Werk. Hiebei kommt es weder auf die Erteilung einer
Benützungsbewilligung noch auf die Legung einer Schlussrechnung an. Die
Verschaffung der Verfügungsmacht ist bereits dann anzunehmen, wenn der
Auftraggeber das Werk durch schlüssiges Verhalten (Nutzung) abgenommen hat
und eine förmliche Abnahme entweder gar nicht oder erst später
erfolgen soll. Da die erbrachten Bauleistungen durch die Auftraggeber
unmittelbar in Nutzung genommen wurden, war sohin spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
10. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 2 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2287-W/02
- Stammnummer
- 12650
- Gültig
- 10.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF