Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0664-L/05
Verschuldensprüfung, wenn der unrichtigen Selbstberechnung eine unvertretbare Rechtsansicht zugrund liegt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0664-L/05vom 11.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Selbstberechnungsabgaben ist ein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung auszuschließen, wenn der Berechnung eine vertretbare Rechtsansicht zugrunde liegt. War die Rechtsansicht unvertretbar, so ist dies für die Anwendbarkeit des § 217 Abs. 7 BAO nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit schädlich (Ritz, SWK 2001, S 337, Punkt 1.1; ebenso RAE Rz. 975).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der B-GmbH, vertreten durch KPMG
Alpen-Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft,
4020 Linz, Kudlichstraße 41-43, vom 29. März 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 9. November 2004 über die
Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages betreffend Umsatzsteuer 12/2003
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9.11.2004 setzte das Finanzamt von der
Umsatzsteuer 12/2003 in Höhe von 1.320.345,36 € einen
Säumniszuschlag von 26.406,91 € fest.
Gegen diesen Bescheid wurde (nach gewährter
Fristerstreckung) mit Schriftsatz vom 29.3.2005 Berufung erhoben, und ein Antrag
auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages
gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO gestellt. Die Berufungswerberin
führte darin im Wesentlichen aus, es seien anlässlich einer
Umsatzsteuernachschau für den Zeitraum 9/2003 bis 1/2004 vom Prüfer
Feststellungen dahingehend getroffen worden, dass im Dezember 2003 von der
geprüften Gesellschaft geltend gemachte Vorsteuerbeträge in Höhe
von insgesamt 1.320.345,36 € nicht schon in diesem Monat entstanden seien,
sondern erst im Monat der Rechnungsbezahlung ein Vorsteuerabzug zulässig
sei, weil es sich bei den zugrunde liegenden Rechnungen um Anzahlungsrechnungen
gehandelt habe. Mit Bescheid vom 8.11.2004 sei das Verfahren hinsichtlich
Umsatzsteuer 12/2003 wieder aufgenommen worden, und mit gleichem Datum ein
Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer 12/2003 mit einer
Abgabennachforderung in Höhe von 1.320.345,36 € ergangen. Für
diese nach Ansicht des Prüfers zu früh geltend gemachte Vorsteuer sei
der gegenständliche Säumniszuschlag vorgeschrieben worden. Bei nach
Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben sei ein grobes Verschulden an
der Unrichtigkeit der Selbstberechnung auszuschließen, wenn der Berechnung
eine vertretbare Rechtsansicht zugrunde liege. Nehme der Abgabe- oder
Abfuhrpflichtige eine falsche Berechnung aufgrund einer unvertretbaren
Rechtsauffassung vor, so sei § 217 Abs. 7 BAO bei Vorliegen leichter
Fahrlässigkeit anwendbar (RAE, Rz 975). Die gegenständlichen
Rechnungen hätten die Werkserweiterung, Ausbaustufe 7, betroffen.
Dafür sei pro Gewerk ein Lieferant beauftragt worden. Dies bedeute, dass
ein Lieferant z.B. mit der Druckluftversorgung für die gesamte
Werkserweiterung beauftragt worden sei, und somit die Druckluftversorgungen in
allen betroffenen Gebäuden bzw. Anlagen zu erfüllen gehabt habe.
Grundsätzlich wäre im Regelfall auch eine Einzelbeauftragung
möglich, da es sich zumindest pro Anlage/Halle um selbständig
bewertbare Leistungen handle. Über den ganzen Auftrag werde erst dann eine
Endabrechnung gestellt, wenn die letzte Leistung erbracht worden sei und damit
der gesamte Auftrag abgewickelt wäre. Zwischendurch seien im Regelfall
Teilrechnungen gestellt worden, von denen im Zeitpunkt der Rechnungslegung die
Vorsteuer geltend gemacht worden wäre. Diese Rechnungen stellten nach
Ansicht der Berufungswerberin im Regelfall bereits Rechnungen über
Teilleistungen dar, sodass beide Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
(Leistungserbringung und Rechnungslegung) vorgelegen wären. Hierzu komme,
dass es bei manchen Teilrechnungen weder für den Lieferanten noch die
Berufungswerberin eindeutig ersichtlich sei, ob die Leistung bereits zur
Gänze erbracht worden wäre oder nicht. In einem Großteil der
gegenständlichen Fälle sei die Vorsteuer im Zeitpunkt der
Rechnungslegung geltend gemacht worden, da aus der Rechnung ersichtlich gewesen
sei, dass kein Leistungszuwachs mehr gegeben gewesen wäre, sodass nach
Ansicht der Berufungswerberin jedenfalls die selbständige Teilleistung
bereits vollständig erbracht worden sei, was insbesondere dadurch zum
Ausdruck komme, dass im Dezember 2003 aufgrund unterschiedlicher
Fertigstellungszeitpunkte bereits einige Anlagen in Betrieb gewesen wären.
Für das Vorliegen einer Teilleistung spreche (UStR, Rz 2613), dass die
geschuldete Leistung nach wirtschaftlicher Betrachtung teilbar sei, vertraglich
vereinbart worden sei, dass für die Teile der Werklieferung ein
entsprechendes Teilentgelt zu zahlen sei, das Teilentgelt gesondert und
endgültig abgerechnet werde, und in wirtschaftlicher Betrachtungsweise
bereits eine Abnahme erfolgt sei. Nach Ansicht der Berufungswerberin sei das
Auftragsvolumen pro Lieferant jedenfalls wirtschaftlich teilbar, es würden
auch in den Verträgen für jede Leistung explizit gesonderte Entgelte
vereinbart und die "Teilbeträge" auch gesondert und endgültig
abgerechnet. Dass noch keine formelle Abnahme der fertigen Teilleistungen
erfolgt sei, habe zivilrechtliche Gründe, da aus Gründen der
Gewährleistung eine Endabnahme erst dann erfolge, wenn die letzte Leistung
erbracht worden sei und damit der gesamte Auftrag abgewickelt wurde.
Insbesondere durch die bereits erfolgte Inbetriebnahme der einzelnen
Betriebsanlagen vor dem Zeitpunkt der Geltendmachung der Vorsteuern und der
jedenfalls erfolgten gesonderten Vereinbarungen von Teilentgelten und der
gesonderten Abrechnung von Teilentgelten, und unter Berücksichtigung der in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise möglichen Teilbarkeit des
Gesamtauftrages (pro Anlage pro Halle), sei nach Ansicht der Berufungswerberin
jedenfalls eine Argumentation als Teilleistung mit der Konsequenz der
Vorsteuerabzugsberechtigung nach Erbringung der Teilleistung und Vorliegen einer
Rechnung argumentierbar. Damit wären die Voraussetzungen für die
Anwendung des § 217 Abs. 7 BAO gegeben. Da es sich somit um eine
vertretbare Rechtsansicht der Berufungswerberin handle, liege jedenfalls kein
grobes Verschulden hinsichtlich der gegenständlichen Säumnis
vor.
In einer zu dieser Berufung vom Prüfer abgegebenen,
wenig aussagekräftigen Stellungnahme vom 15.7.2005 wurde - ohne auf das
konkrete Vorbringen der Berufungswerberin auch nur ansatzweise einzugehen -
lediglich darauf hingewiesen, dass keine Rechnungen über Teilleistungen
sondern Anzahlungsrechnungen vorgelegen wären. Nach Auffassung der BP sei
es nicht zulässig in wirtschaftlicher Betrachtungsweise von abgrenzbaren
Teilleistungen auszugehen (keine vertretbare Rechtsansicht). Das
Umsatzsteuergesetz lasse keine derartige Betrachtungsweise zu. Die Festsetzung
des Säumniszuschlages sei daher zu Recht erfolgt.
In den am 29.3.2007 veröffentlichten Erkenntnissen vom
14.12.2006, 2005/14/0014-0017, hat der Verwaltungsgerichtshof die
Bescheidqualität rein automationsunterstützt erlassener Erledigungen
(insbesondere Säumniszuschlagsbescheide) bejaht. Das mit Bescheid des
unabhängigen Finanzsenates vom 16.8.2006 gemäß
§ 281 BAO
ausgesetzte gegenständliche Berufungsverfahren kann daher nunmehr
fortgesetzt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3
Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
nach Maßgabe des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten.
Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).
Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt (§ 217 Abs.
7 BAO).
Der Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO kann
auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden
(vgl. Ritz, SWK 2001, S 337, Punkt 1.4 und z.B. UFS 8.10.2004, RV/0647-L/04 mwN)
und ist diesfalls in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen.
Bei Selbstberechungsabgaben ist ein grobes Verschulden an
der Unrichtigkeit der Selbstberechnung auszuschließen, wenn der Berechnung
eine vertretbare Rechtsansicht zugrunde liegt. War die Rechtsansicht
unvertretbar, so ist dies für die Anwendbarkeit des § 217 Abs. 7
BAO nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit schädlich (Ritz, SWK
2001, S 337, Punkt 1.1; ebenso RAE Rz 975).
Die Berufungswerberin meint, dass sie aufgrund einer
vertretbaren Rechtsansicht den strittigen Vorsteuerabzug bereits im Dezember
2003 vorgenommen hätte. Auf die von ihr dazu vorgetragenen Argumente ging
der Prüfer in seiner Stellungnahme vom 15.7.2005 nicht ein.
Grundsätzlich sind in der Bauwirtschaft Teilleistungen möglich. Wird
bei einer Werklieferung das Werk nicht im Ganzen, sondern in Teilen geschuldet
und geliefert, so unterliegen die ausgeführten Teillieferungen der
Umsatzsteuer. Teillieferungen können dabei angenommen werden, wenn die
geschuldete Werklieferung nach
wirtschaftlicher Betrachtung teilbar
ist, die Teile der Werklieferung abgenommen worden sind, vor der Abnahme
vereinbart worden ist, dass für die Teile der Werklieferung ein
entsprechendes Teilentgelt zu zahlen ist, und das Teilentgelt gesondert und
endgültig abgerechnet wird; die Teilabrechnung kann auch nach der Abnahme
erfolgen. Zeitpunkt der Teillieferung ist der Zeitpunkt der Abnahme (UStR,
Rz 2613). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird bei der
Errichtung von Bauwerken für das Entstehen der Umsatzsteuerpflicht nicht
die "Vollendung" der Werklieferung wie bei sonstigen Leistungen gefordert. Bei
Werklieferungen der Bauwirtschaft genügt vielmehr die Verschaffung der
Verfügungsmacht über das fertig gestellte Werk. Auf die Erteilung
einer Benützungsbewilligung kommt es nicht an. Die Verschaffung der
Verfügungsmacht ist bereits dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber das Werk
durch schlüssiges Verhalten, z.B. durch Benutzung, abgenommen hat und eine
förmliche Abnahme entweder gar nicht oder erst später erfolgen soll
(VwGH 24.10.1995, 91/14/0190). Wenn Teilleistungen gesondert in die
Verfügungsmacht übernommen werden, ist die Leistung in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise
teilbar (VwGH 24.3.1998, 97/14/0117).
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsmeinungen, sowie
der im einzelnen von der Berufungswerberin dargelegten und oben wiedergegebenen
Argumente kann im vorliegenden Fall nicht von einer gänzlich unvertretbaren
Rechtsansicht ausgegangen werden. Dass die Rechtsansicht im Rahmen der
Prüfung und anschließenden Abgabenfestsetzung nicht geteilt wurde,
somit als unzutreffend gewürdigt wurde, liegt in der Natur der Sache, da
sich andernfalls eine Verschuldensprüfung im Sinne des § 217 Abs. 7
BAO ohnedies erübrigen würde. Diese setzt gerade eine unrichtige
Selbstberechnung voraus, es darf aber kein grobes Verschulden an der
Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegen. Nach dem Gesetzeswortlaut ist in
diesem Zusammenhang das Ausmaß des Verschuldens an der unrichtigen
Selbstberechnung zu quantifizieren. Selbst bei einer unvertretbaren
Rechtsansicht kommt noch eine Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung eines
Säumniszuschlages in Betracht, wenn die unvertretbare Rechtsansicht nicht
vorsätzlich (also wider besseren Wissens) oder grob fahrlässig (somit
bei Aufwendung der zumutbaren Sorgfalt unschwer erkennbar zu Unrecht) vertreten
worden ist.
Selbst wenn man daher im gegenständlichen Fall nicht
von einer unzutreffenden, aber doch noch vertretbaren Rechtsansicht der
Berufungswerberin, sondern wie der Prüfer von einer unvertretbaren
Rechtsansicht ausgeht (wofür dieser aber keine nähere Begründung
erstattet hat), kommt dennoch eine Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung des
Säumniszuschlages in Betracht, da keine Anhaltspunkte für eine
vorsätzlich oder grob fahrlässig fehlerhaft vorgenommene
Selbstberechnung erkennbar sind. Diesbezügliche Feststellungen finden sich
auch weder in der Niederschrift über die Umsatzsteuernachschau noch in der
Stellungnahme des Prüfers zur gegenständlichen Berufung.
Da somit insgesamt die tatbestandsmäßigen
Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO vorlagen, war spruchgemäß
zu entscheiden.
Linz, am 11.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0664-L/05
- Stammnummer
- 29412
- Gültig
- 11.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF