Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0244-G/05
Werklieferung eines ausländischen Unternehmens in Österreich und Vorsteuerabzug aus Leistungen von Subunternehmen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0244-G/05vom 13.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Vorsteuern ausländischer Unternehmer, die im Inland Umsätze ausführen, bei denen die Steuerschuld nicht nach § 19 Abs. 1 UStG 1994 auf den Leistungsempfänger übergeht (Reverse-Charge), können nicht im Erstattungsverfahren nach der VO BGBl. Nr. 279/1995 geltend gemacht werden.
Das Nichtausstellen einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung durch den ausländischen Unternehmer wird als konkludente Inanspruchnahme der vorsteuerabzugsausschließenden Steuerbefreiung nach § 1 Abs. 2 VO BGBl. Nr. 800/1974 gewertet.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adresse, vom 30. April 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 21. April 2004 betreffend
Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer für das Jahr 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw.) ist eine
Gesellschaft mit Sitz in Deutschland, welche im Bereich des technischen
Schallschutzes tätig ist. Im Jahr 2003 hat sie im Rahmen eines Bauvorhabens
bei der Firma K. in M. in Österreich die Erstellung einer
Schallschutzanlage übernommen. Im Zusammenhang mit diesem Bauvorhaben fiel
Vorsteuer aus der Rechnung der Firma D., E, Österreich, an, welche die zur
Schallschutzanlage gehörige Automatikschiebetüranlage lieferte und
montierte und welche Vorsteuer die Bw. für das Jahr 2003 im
Vorsteuererstattungsverfahren beantragte. Das Finanzamt wies diesen
Antrag ab mit der Begründung, dass die Bw. im Inland steuerbare
Umsätze bewirkt habe. Die Anwendung der Verordnung BGBl. Nr. 279/1995 sei
daher ausgeschlossen. Die Umsatzbesteuerung habe im Veranlagungsverfahren zu
erfolgen.
In ihrer als "Einspruch" bezeichneten Berufung führte
die Bw. aus, dass sie in Österreich bei ihrem Kunden, der Firma K.,eine
Werklieferung in Form von Schallschutzanlagen erstellt habe. Diese sei nach
deutschem Recht somit in Deutschland steuerbar, allerdings als
innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei. Bei der Leistung der Firma D.
handle es sich um eine Nebenleistung, die das Schicksal der von der Bw.
ausgeführten Hauptleistung teile. Die mit vorgelegte Abrechnung der
Bw. an die Firma K. wurde am 12. Dezember 2003 ausgestellt und
umfasste als Leistungsgegenstand "Lieferung und Montage von 1 Stück
Schiebetür - Anlage, 1 Stück Fassadentür und komplette
Lochblechauskleidung gemäß unserem Angebot" mit einem Rechnungsbetrag
von € 23.229,29.
Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die
Berufung ab im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Bw. bei der Firma
D. Waren eingekauft und von dieser an eine Betriebsstätte in
Österreich (Firma K.) habe liefern und dort montieren habe lassen. Nach
§ 3 Abs. 4 UStG 1994 handle es sich um eine in Österreich
steuerbare und steuerpflichtige Werklieferung. Die Bw. hätte daher ihre
Leistung an die Firma K. mit österreichischer Mehrwertsteuer
weiterfakturieren müssen. Da dies nicht geschehen sei, gehe das Finanzamt
davon aus, dass die Bw. von der Verordnung 800/1974 Gebrauch gemacht habe. Diese
Verordnung schließe aber einen Vorsteuerabzug aus. Dagegen brachte
die Bw. einen als Berufung bezeichneten, als Vorlageantrag zu wertenden
Schriftsatz ein und führte aus, dass sie der Meinung des Finanzamtes nicht
folgen könne. Aus den bereits eingereichten Unterlagen sei ersichtlich,
dass der Ort der Lieferung in Deutschland liege, und die Leistung somit in
Österreich nicht steuerbar sei.
Der Akt wurde dem unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vorgelegt und forderte dieser die Bw. zur Vorlage des Anbotes an
die Firma K. auf. Weiters wurde der Bw. die Rechtslage in Österreich
näher erläutert und auf die Möglichkeit einer Nachversteuerung
des Umsatzes in Österreich (samt Vorsteuerabzug im Veranlagungsweg)
hingewiesen. Auf diesen mit Rückschein zugestellten Vorhalt reagierte die
Bw. bis dato nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die
Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer
geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995, ist die Erstattung der abziehbaren
Vorsteuerbeträge an Unternehmer, die im Inland weder ihren Sitz noch eine
Betriebsstätte haben, abweichend von den §§ 20 und 21 Abs. 1 bis
5 UStG 1994 nach Maßgabe der §§ 2 und 3 durchzuführen, wenn
der Unternehmer im Erstattungszeitraum 1. keine Umsätze im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und Art 1 UStG 1994 oder 2. nur steuerfreie
Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 oder 3. nur
Umsätze, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger
übergeht (§ 19 Abs. 1 zweiter Unterabsatz und Art. 19
Abs. 1 Z 3 UStG 1994 oder 4. nur Umsätze, die der Einzelbesteuerung
(§ 20 Abs. 4 UStG 1994) unterlegen haben, ausgeführt hat. Der
§ 19 Abs. 1 UStG 1994 idF BGBl. Nr. 144/2001 lautet im maßgeblichen
Zeitraum - gültig bis 31.12.2003 - wie folgt: "§ 19 Abs. 1:
Steuerschuldner ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 der
Unternehmer, in den Fällen des § 11 Abs. 14 der Aussteller der
Rechnung. Bei den im § 3a Abs. 10 genannten Leistungen sowie bei
Vermittlungsleistungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung
geschuldet, wenn - der leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz
(Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte
hat und - der Leistungsempfänger Unternehmer ist. Der leistende Unternehmer
haftet für diese Steuer."
§ 3 Abs. 4 UStG 1994: Hat der Unternehmer die
Bearbeitung oder die Verarbeitung eines vom Auftraggeber beigestellten
Gegenstandes übernommen und verwendet er hiebei Stoffe, die er selbst
beschafft, so ist diese Leistung als Lieferung anzusehen, wenn es sich bei den
Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt (Werklieferung).
Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest
verbunden werden.
Die von der Bw. an ihren österreichischen Auftraggeber
(Firma K.) unter Inanspruchnahme von Vorleistungen eines inländischen
Unternehmens (Erstellung einer Automatikschiebetüranlage durch die Firma
D.) im Dezember 2003 erbrachte, ohne Umsatzsteuer fakturierte Leistung ist als
Werklieferung (von der Bw. ebenso bezeichnet) gemäß
§ 3 Abs. 4
UStG 1994 zu qualifizieren. Die Bw. hat eine komplette
Schallschutzanlage mit eingebauter, automatischer Schiebetüranlage und
Lochblechauskleidung in Österreich mit Grund und Boden fest verbunden. Der
Ort dieser Werklieferung richtet sich nach dem Ort, wo sich der Gegenstand zur
Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet
(§ 3 Abs. 7 UStG 1994). In der Regel ist dies der
Zeitpunkt der Abnahme des bestellten (fertigen) Werkes (vgl. Ruppe, UStG 1994,
2.Auflage, § 3 Tz 153). Da die fertige Anlage in Österreich
übergeben wurde, ist der Lieferort im Inland. Entgegen der Ansicht der Bw.
wurden nicht bloß Einzelteile innnergemeinschaftlich von Deutschland aus
(steuerfrei) geliefert, sondern nach der Aktenlage eine funktionierende Anlage
in Österreich hergestellt und betriebsfertig übergeben.
Da der Bw. demnach einen steuerbaren Umsatz im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 ausgeführt hat, ist die sachliche
Voraussetzung des § 1 Abs. 1 Z 1 der eingangs zitierten Verordnung für
die Anwendung des Erstattungsverfahrens nicht erfüllt. Auch die in
der Z 3 angeführten, für die Anwendung des Erstattungsverfahrens
unschädlichen Umsätze - "nur Umsätze, bei denen die Steuerschuld
auf den Leistungsempfänger übergeht (§ 19 Abs. 1 zweiter
Unterabsatz und Art. 19 Abs. 1 Z 3 UStG 1994)" - liegen im gegenständlichen
Fall nicht vor. Da die im Klammerausdruck angeführten Umsätze
ausschließlich sonstige Leistungen betreffen, ist die Erstattung von
Vorsteuern, die im Zusammenhang mit einer Werklieferung anfallen, auch unter dem
Blickwinkel der Z 3 jedenfalls ausgeschlossen. Derartige Vorsteuern
können somit nur im Rahmen des Veranlagungsverfahrens Berücksichtigung
finden. Wenn wie hier keine österreichische Umsatzsteuer für
die Werklieferung in Rechnung gestellt worden ist, kann auch die Vorsteuer aus
den Subunternehmerrechnungen nicht gewährt werden, da konkludent davon
auszugehen ist, dass der ausländische Unternehmer die Steuerbefreiung nach
§ 1 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 800/1974 in Anspruch genommen hat,
welche den Ausschluss vom Vorsteuerabzug bedingt (§ 1 Abs. 2 der Verordnung
BGBl. Nr. 800/1974).
Abschließend wird noch informativ darauf hingewiesen,
dass sich die österreichische Rechtslage für Umsätze und
Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember
2003 ausgeführt werden bzw. sich ereignen, ab 1. Jänner 2004
geändert hat (§ 28 Abs. 2 Z 5 UStG 1994).
§ 19 Abs. 1 UStG
1994 idF BGBl. I Nr. 134/2003 lautet - gültig ab
1. Jänner 2004 - wie
folgt: "§ 19 Abs. 1
Steuerschuldner ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 der
Unternehmer, in den Fällen des § 11 Abs. 14 der Aussteller der
Rechnung. Bei sonstigen Leistungen und bei Werklieferungen wird die Steuer vom
Empfänger der Leistung geschuldet, wenn - der leistende Unternehmer im
Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder
eine Betriebsstätte hat und - der Leistungsempfänger Unternehmer oder
eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Der leistende
Unternehmer haftet für diese Steuer." Mit der Ausweitung des
Reverse-Charge-Systems auf alle sonstigen Leistungen und Werklieferungen, die
von ausländischen Unternehmern erbracht werden, wurde durch die Verordnung
BGBl. II Nr. 584/2003 die (unechte) Steuerbefreiung nach der VO BGBl. Nr.
800/1974 ab 1.1.2004 - außer bei
Reihengeschäften mit drei Unternehmern - abgeschafft (vgl. Olip-Wiesinger,
SWK 2004, S 266). Damit erscheint die
neue
österreichische Rechtslage
hinsichtlich der sonstigen Leistungen und Werklieferungen (vgl. § 13b Abs.
1 Z 1 dUStG) der in Deutschland geltenden weitgehend vergleichbar.
Nach der für den berufungsgegenständlichen
Zeitraum geltenden Rechtslage war jedoch spruchgemäß zu
entscheiden.
Graz, am 13.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
- § 1 Abs. 2 Leistungen ausländischer Unternehmer (Umsatzsteuer), BGBl. Nr. 800/1974
- § 19 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
VorsteuererstattungsverfahrenErstattungsverordnungVerordnung 800InlandsumsätzeVorsteuer aus VorleistungenWerklieferungReverse-Charge-Umsätze
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0244-G/05
- Stammnummer
- 16924
- Gültig
- 13.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF