Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0188-F/05
Vorsteuerabzug bei Grundstückslieferung aufgrund einer Teilrechnung?
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0188-F/05vom 07.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der MER, vertreten durch die RTG
Rümmele Treuhand GmbH, 6850 Dornbirn, Marktstraße 30, vom
5. Juli 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 13. Juni
2005 betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für die Kalendermonate
Jänner bis März 2005 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird gemäß
§ 289 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Begründung
Die Berufungswerberin ist bei ihrem Gatten, einem Facharzt,
unselbständig beschäftigt. Mit Kaufvertrag vom 8. November 2004
erwarb sie eine noch zu errichtende Eigentumswohnung von der HAG. Unter § 3
dieses Kaufvertrages wurde vereinbart, dass der Käufer auf die Bezahlung
des Kaufpreises zuzüglich Umsatzsteuer optiere und von der Verkäuferin
eine vorsteuerabzugsfähige Rechnung erhalte.
Am 5. Jänner 2005 legte die HAG eine
Teilzahlungsrechnung laut beiliegender Baufortschrittsbestätigung in der
Höhe von 30% des Nettokaufpreises (309.530 €), somit
92.859 € zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer (18.571,80 €).
Diesen ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag machte die Berufungswerberin mit der
Umsatzsteuervoranmeldung für die Kalendermonate Jänner bis März
2005 als abziehbare Vorsteuer geltend. Der Vorsteuerabzug wurde mit Schreiben
vom 6. Juni 2005 damit begründet, dass die Berufungswerberin die
Absicht habe, nach Fertigstellung der Eigentumswohnung diese als Ordination an
ihren Gatten zu vermieten. Eine Vorschaurechnung über die beabsichtigte
Vermietung, wonach bereits nach 10 Jahren ein Totalgewinn zu erzielen sei, liege
dem Finanzamt vor. Im Übrigen werde der Antrag auf Rückzahlung der
Umsatzsteuer auf eine Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom
6. November 2004 gestützt.
Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 13. Juni 2005
die Umsatzsteuer für die Kalendermonate Jänner bis März 2005 mit
Null fest. Zur Begründung führte es aus, dass ebensowenig wie für
die Anzahlung auf einen grundsätzlichen steuerfreien Grundstücksumsatz
zur Steuerpflicht optiert werden könne, auch die Vorsteuer für die
verfahrensgegenständliche Eigentumswohnung vor dem Voranmeldungszeitraum
abgezogen werden könne, in dem der Unternehmer die Eigentumswohnung
liefere. Die Eigentumswohnung sei offenbar noch nicht übergeben worden, da
eine Schlussrechnung nicht vorliege. Was die steuerpflichtige Verwendung der in
Rede stehenden Wohnung angehe, sei es nach der Rechtsprechung erforderlich, dass
die künftige Vermietung bereits durch bindende Vereinbarungen derart
fixiert sei, dass mit Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass eine
steuerpflichtige Vermietung erfolge. Da weder eine Schlussrechnung vorliege noch
bindende Vereinbarungen über die Vermietung vorhanden seien, sei der
Vorsteuerabzug nicht zulässig.
Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung vom
4. Juli 2005 wies das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom
21. Juli 2005 als unbegründet ab. Dabei stützte sich das
Finanzamt neuerlich auf das Argument, dass mangels Lieferung des
Grundstückes keine Optionsmöglichkeit zugestanden habe und die
Teilrechnung daher für einen zukünftigen unecht steuerfreien Umsatz
gelegt worden sei, was nicht zum Vorsteuerabzug berechtige.
Am 28. Juli 2005 stellte die Berufungswerberin den
Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz, womit die Berufung wiederum als unerledigt galt.
Dazu hat der unabhängige Finanzsenat erwogen:
In vorliegendem Fall ist strittig, ob die Verkäuferin
der Eigentumswohnung im Zeitpunkt der Legung der ersten Teilrechnung zur
Ausübung des Optionsrechtes im Sinne des
§ 6 Abs 2 UStG 1994 berechtigt war. Davon soll
wiederum abhängen, ob die Berufungswerberin aus der von der
Verkäuferin der Wohnung gelegten Teilrechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt
war oder nicht. Gemäß
§ 6 Abs 2 UStG 1994 kann der Unternehmer einen
gemäß
§ 6 Abs 1 Z 9 lit. a UStG 1994
steuerfreien Umsatz als steuerpflichtig behandeln. Behandelt ein Unternehmer
einen nach § 6 Abs 1
Z 9 lit a leg. cit. steuerfreien Umsatz als
steuerpflichtig, so kann eine bis dahin vom Vorsteuerabzug ausgeschlossene
Steuer (§ 12 Abs 3 UStG 1994) oder eine zu
berichtigende Vorsteuer (§ 12 Abs 10 bis 12)
frühestens für den Voranmeldungszeitraum abgezogen werden, in dem der
Unternehmer den Umsatz als steuerpflichtig behandelt.
Das Finanzamt legt diese Bestimmung entsprechend den
Umsatzsteuerrichtlinien 2000 (UStR) so aus, dass eine Optionsausübung (und
damit auch der Vorsteuerabzug) frühestens im Zeitpunkt des Umsatzes
möglich ist. Auch eine Anzahlung ist nach den UStR kein Umsatz, sondern das
Entgelt für einen zukünftigen Umsatz. Für eine solche Anzahlung
kann nicht zur Umsatzsteuer optiert werden (vgl. UStR Rz 793). Gegen diese
Auslegung bestehen allerdings gewichtige Bedenken sowohl der Rechtsprechung als
auch der Lehre. Nach Ruppe, UStG³, § 6, Rz 249/12, ist
insbesondere die gemeinschaftsrechtliche Deckung dieser Sonderregelung fraglich,
weil nach Gemeinschaftsrecht der Vorsteuerabzug grundsätzlich zustehe, wenn
ein Zusammenhang mit den künftigen steuerpflichtigen Umsätzen bestehe,
wobei die Mitgliedstaaten dem Steuerpflichtigen den Nachweis für diesen
Zusammenhang auferlegen könnten. Zwar räume Art 13 Teil C der 6.
Mehrwertsteuerrichtlinie den Mitgliedstaaten das Recht ein, die Modalitäten
der Ausübung des Optionsrechtes bei Grundstücksumsätzen zu
bestimmen, doch sei fraglich, ob der Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges im Falle der
Ausübung der Option zu diesen Modalitäten gehöre (so auch Resch,
SWK 1999, S 559; Fachsenat, ÖStZ 1999, 63; Pülzl, SWK 2003. S 707).
Ebenso starke Bedenken bestehen hinsichtlich des Optionsausschlusses bei
Anzahlungen. Denn nach der Rechtslage ist die Steuerpflicht von Anzahlungen
stets an Hand der zugrunde liegenden Leistung zu beurteilen. Ist diese
steuerfrei, ist auch die Anzahlung steuerfrei; ist sie steuerpflichtig, ist auch
die Anzahlung steuerpflichtig. Die Steuerpflicht von Anzahlungen hängt
somit davon ab, ob im Zeitpunkt der Vereinnahmung der Anzahlung davon
ausgegangen werden kann, dass der spätere Grundstücksumsatz
steuerpflichtig behandelt werden wird. In diesem Fall steht nach Meinung von
Ruppe, UStG³
§ 6 Tz 249/13, auch dem die Anzahlung Leistenden der
Vorsteuerabzug zu.
Der unabhängige Finanzsenat hat in zwei Entscheidungen
diesen Bedenken Rechnung getragen und festgestellt, dass gar keine vom
Vorsteuerabzug ausgeschlossenen Vorsteuer
(§ 12 Abs 3 UStG 1994) vorliege, wenn im Zeitpunkt des
Leistungsbezuges bereits feststehe, dass der künftige
Grundstücksumsatz als steuerpflichtig behandelt werde. In diesem Fall
wäre der Vorsteuerabzug nämlich schon nach dem Grundtatbestand des
§ 12 Abs 1 UStG möglich (vgl. UFS 30.12.2003,
RV/1617-L/02 sowie 16.11.2004, RV/0456-L/04).
Der unabhängige Finanzsenat schließt sich der
oben angeführten Interpretation des
§ 6 Abs 2 UStG 1994 durch Lehre und Rechtsprechung
an. Im vorliegenden Fall steht aufgrund des bereits zwischen der HAG und der
Berufungswerberin abgeschlossenen Kaufvertrages fest, dass die in Rede stehende
Wohnung nach ihrer Fertigstellung in das Eigentum der Berufungswerberin
übertragen wird und dass diese Werklieferung steuerpflichtig behandelt
werden soll. Ein Vorsteuerabzug des Grundstückslieferers steht daher schon
nach dem Grundtatbestand zu, § 6 Abs 2 letzter Unterabsatz
leg. cit. findet gar keine Anwendung. Dementsprechend steht auch dem
Empfänger der Werklieferung der Vorsteuerabzug zu, wenn, wie in
gegenständlichem Fall, eine (Teil)Rechnung im Sinne der § 11 vorliegt.
Ebenso würde im Falle einer bereits geleisteten Anzahlung der
Vorsteuerabzug der Berufungswerberin zustehen (siehe oben).
Doch selbst wenn man der Auffassung des Finanzamtes, dass
die HAG erst im Zeitpunkt der Grundstückslieferung zur Optionsausübung
und damit zur Legung einer Teilrechnung mit gesondertem Steuerausweis berechtigt
wäre, folgte, würde das allein noch nicht zum Ausschluss des in Rede
stehenden Vorsteuerabzuges führen. Eine derartige Rechnung würde
nämlich zur Entstehung der Steuerschuld gemäß
§ 11 Abs 12 UStG führen, die aber, folgt man
konsequenterweise auch hier den Umsatzsteuerrichtlinien, zum Vorsteuerabzug
berechtigte (vgl UStR Rz 1825).
Der in Streit stehende Vorsteuerabzug kann daher nicht mit
der Begründung des Finanzamtes ausgeschlossen werden.
Damit ist die Berufung aber noch nicht zu Gunsten der
Berufungswerberin entschieden. Die entscheidende Frage im vorliegenden Fall ist
nach Meinung des unabhängigen Finanzsenates nämlich, ob die
Berufungswerberin überhaupt eine steuerlich anzuerkennende unternehmerische
Tätigkeit ausübt. Daran bestehen nach den dem unabhängigen
Finanzsenat vorliegenden Akten durchaus Zweifel. Die Berufungswerberin war im
Jahr 2000 und in den Jahren davor bei ihrem Gatten sowie bei der TROEG als
Arztassistentin unselbständig beschäftigt. Im Jahr 2004 hat sie aus
diesen Tätigkeiten ein steuerpflichtiges Einkommen von insgesamt
12.694,08 € bezogen (in den Jahren davor bewegten sich die
entsprechenden Einkünfte in einer ähnlichen Höhe). Im Jahr 2004
wurde die in Rede stehende Wohnung um 309.530 € zuzüglich 20 %
Umsatzsteuer, insgesamt somit um 371.436 € käuflich erworben. Die
Gesamtanschaffungskosten betrugen laut dem im Akt befindlichen Plan zur
Projektfinanzierung netto 326.244 €, die mit einem Darlehen über
330.000 € fremdfinanziert wurden. Laut einer Prognoserechnung
über die geplante Vemietung ist zwar nach bereits zehn Jahren ein
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten vorgesehen,
hinsichtlich deren Plausibilität bestehen allerdings Bedenken. So sieht
diese Prognoserechnung eine jährliche Annuität von 24.282 €
vor. Dieser jährlichen Bedienung des Darlehens stehen Mieteinnahmen ab dem
Jahr 2006 in Höhe von 15.169 €, valorisiert mit 2 %,
gegenüber. Mit den sonstigen Aufwendungen (ca 600 € im Jahr 2006)
ergibt sich somit eine Differenz zwischen abfließenden Aufwendungen und
zufließenden Einnahmen von zusammen jährlich ca 9.500 €.
Wie aus einer derartigen negativen Differenz ein positives Gesamtergebnis nach
bereits zehn Jahren möglich sein soll, ist für den unabhängigen
Finanzsenat nicht nachvollziehbar. Auch eine allfällige Verwendung der
Einnahmen aus der Tätigkeit als Arztassistentin vermöchte die Bedenken
hinsichtlich der Plausibilität der Prognose nicht zu beseitigen, blieben
doch für die Lebensführung lediglich ca 3.000 €
übrig.
Da Ermittlungen in diese Richtung aber fehlen, ist eine abschließende
Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft der in Rede stehenden Vermietung
unmöglich. Das Finanzamt wird daher im fortgesetzten Verfahren den
Sachverhalt derart zu ergänzen haben, dass eine Beurteilung der
Plausibilität der Prognoserechnung anhand eines Vergleichs mit der
tatsächlichen Bewirtschaftung der Wohnungsvermietung möglich ist.
Weiters drängt sich in diesem Falle der Verdacht auf,
die vorliegende Konstruktion wurde ausschließlich deshalb gewählt, um
steuerliche Vorteile zu lukrieren. Hätte der Gatte die Ordination selbst
erworben, wäre ihm der Vorsteuerabzug aufgrund der unechten Steuerbefreiung
für Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt gemäß
§ 6 Abs 1 Z 19 UStG 1994 nicht
zugestanden. Gleichzeitig können die Zinsen für die Fremdfinanzierung
doppelt abgesetzt werden, einmal bei der Berufungswerberin und weiters beim
Ehegatten der Berufungswerberin im Wege der Mietzahlung. In Anbetracht der
geringen Einkünfte der Berufungswerberin erscheint die Anschaffung einer
Eigentumswohnung um ca. 330.00 € doch äußerst
ungewöhnlich. Zwar steht es jedem Steuerpflichtigen frei, seine
Rechtsverhältnisse und wirtschaftlichen Beziehungen so zu gestalten und zu
ordnen, dass der günstigste Effekt, nämlich der bestmögliche
Erfolg bei geringster der gesetzlich vorgesehenen Abgabenbelastung erreicht
wird. Die Grenzen dieser Gestaltungsfreiheit sind aber dort erreicht, wo
Gestaltungsmöglichkeiten in missbräuchlicher Absicht gewählt
werden. Missbräuchlich ist eine rechtliche Gestaltung, die im Hinblick auf
den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist
und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung findet. Es ist
dann zu prüfen, ob der gewählte Weg noch sinnvoll erscheint, wenn man
den abgabensparenden Effekt wegdenkt, oder ob er ohne das Resultat der
Steuerminderung einfach unverständlich wäre (vgl. Ritz, BAO³,
§ 22 Tz 1, 2). Das Finanzamt hätte somit im fortgesetzten Verfahren zu
ermitteln, ob auch außersteuerliche Gründe vorliegen, die die im
vorliegenden Fall gewählte rechtliche Gestaltung der Ordinationserrichtung
zu erklären vermögen.
Da das Finanzamt eine Reihe von Ermittlungen (siehe oben)
unterlassen hat, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid
hätte erlassen werden können und eine allfällige Verletzung
berechtigter Parteiinteressen durch die Zurückverweisung nicht erkennbar
ist, waren die angefochtenen Bescheide gemäß
§ 289 Abs 1 BAO aufzuheben. Durch die Aufhebung tritt
das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassen dieses
Bescheides befunden hat. Im weiteren Verfahren sind die Behörden an die
für die Aufhebung maßgebliche, oben dargelegte Rechtsanschauung
gebunden.
Feldkirch,
am 7. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0188-F/05
- Stammnummer
- 20735
- Gültig
- 07.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF