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UFSL RV/1006-L/05Kein großes Pendlerpauschale bei Wegstrecke unter 20 km und Wegzeit innerhalb von 1,5 Stunden
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)22.11.2007

…Minuten beträgt. Diese Feststellung basiert auf folgenden Überlegungen bzw. Grundlagen: Berechnung der Wegzeit von der Wohnung der Bw zur Arbeitsstätte unter Zugrundelegung eines fixen Arbeitsbeginnes um 7.30 Uhr: | 1. | Die Entfernung zwischen der Wohnung der Bw in der Sttg in St. und…

UFSW RV/2559-W/09Kleine oder große Pendlerpauschale bei einem Sicherheitswachebeamten
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)20.05.2010

…durchschnittliche Wegzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Pkw 45 Minuten beträgt. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist somit zumutbar, als für den Arbeitsweg die Wegzeit weniger 135 Minuten (2 Stunden 15 Minuten) beträgt. Der UFS legt seiner Entscheidung über das Zeiterfordernis für Wegstrecken innerhalb Wiens…

UFSW RV/2125-W/05Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)15.05.2007

…Benützung öffentlicher Verkehrsmittel 1 Stunde 15 Minuten bzw ca 2 Stunden für die Rückreise. Hier sei offensichtlich nur die reine Zugverbindungszeit festgehalten worden. Leider müsse er um zum Bahnhof zu gelangen mehr als 1 km zu Fuß zurücklegen bzw betrage die Wegzeit innerhalb von Wien…

UFSW RV/0159-W/10Kein großes Pendlerpauschale bei Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)12.01.2011

…Ist die Wegzeit bei Hinfahrt und Rückfahrt unterschiedlich lang, gilt die längere. Kann - wie im vorliegenden Fall - auf mehr als der halben Strecke ein Massenbeförderungsmittel benützt werden, dann ist nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum EStG 1988 die für die Zumutbarkeit maßgebliche Fahrtdauer aus der…

UFSF RV/0286-F/05Kleines oder großes Pendlerpauschale
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)09.01.2006

…Verfügung, ist bei Ermittlung der Wegzeit immer von der Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels (zB Schnellzug statt Regionalzug, Eilzug statt Autobus) auszugehen. Darüber hinaus ist eine optimale Kombination zwischen Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel (zB "Park and Ride") zu unterstellen. Liegen Wohnort und Arbeitsstätte innerhalb eines Verkehrsverbundes…

UFSW RV/0582-W/03Familienheimfahrt bei Zumutbarkeit täglicher Rückkehr (Eventualbegehren Pendlerpauschale)
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)21.07.2003

…1,5 Stunden. Der Hauptwohnsitz in A sei der Ort, von dem aus sie sich regelmäßig zu ihrer Arbeitsstelle begebe. Da der Bw. nach der Begründung der Berufungsvorentscheidung die Strecke täglich zumutbar sei, stünden ihr - wie jenen Personen, die nur einen Familienwohnsitz innerhalb von 120…

UFSL RV/0065-L/11Wenn auch im konkreten Fall besondere Gründe in Form eines Aufnahmestopps an der ersten Schule in der Nähe des Wohnortes vorlagen, die den Sohn des Bws. zum Besuch einer anderen entsprechenden (zweiten) Ausbildungsstätte veranlassten, sind die Kriterien der Verordnung zu § 34 Abs. 8 EStG 1988 in Vbdg. mit BGBl 449/2001 StudFG 1992 betreffend Auswärtigkeit heranzuziehen. Die getroffene Wahl fiel allerdings auf eine Ausbildungsstätte innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes. Der Nachweis einer eine Stunde übersteigenden Fahrzeit konnte nicht erbracht werden. Die dritte mögliche Schule außerhalb des Einzugsbereiches wurde vom Sohn nicht in Erwägung gezogen.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)15.03.2011

…konnte die Wegstrecke der zentralen Punkte (Einstieghaltestelle bis Hauptbahnhof S. ) innerhalb einer Stunde bewältigt werden(siehe entsprechende Abfragen aus Routenplaner-Aktenseite 18 - R. -V. ca. 5 Km, V. - S. Hauptbahnhof 66 Kilometer , Wegzeit für ausgewählte Fahrten lt. Fahrplanauskunft ÖBB: z.B.Fahrt 3: 56 Min…

UFSW RV/1848-W/04Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes („Verordnungsgemeinde“) im Jahr 2003
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)09.01.2006

…gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992…

UFSW RV/1136-W/03Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (Verordnungsgemeinde") im Jahr 2002
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)27.01.2005

…gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992…

UFSW RV/1239-W/06Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (keine "Verordnungsgemeinde") im Jahr 2005
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)17.03.2009

…gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992…

UFSW RV/1604-W/04Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes ("Verordnungsgemeinde") im Jahr 2003
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)18.10.2004

…80 km liegen, würden dann nicht als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen gelten, wenn die Fahrzeit vom Wohnungsort zum Ausbildungsort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel betrage. Für die Nachweisführung der Fahrtstrecke sei maßgebend, dass gemäß § 26 Studienförderungsgesetz 1992…

UFSW RV/1109-W/08Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes in einer "Verordnungsgemeinde" (Weiden am See - Wien) in den Jahren 2007 und 2008
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)15.04.2010

…wie lange das Kind für den jeweiligen Weg zur Ausbildungsstätte benötigt, wobei - wie oben ausgeführt - auf die Wegzeit zwischen der Wohnsitzgemeinde und der Ausbildungsgemeinde abzustellen ist. Mit Erkenntnis vom 27. 8. 2008, 2006/15/0114 hat der Verwaltungsgerichtshof Lehre, Verwaltungspraxis und Spruchpraxis des UFS bestätigt…

UFSW RV/1295-W/06Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (Götzendorf/Leitha-Mödling)
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)07.04.2009

…gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992…

UFSW RV/1074-W/03Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes ("Verordnungsgemeinde") im Jahr 2001
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)29.10.2003

…innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gemäß Lohnsteuerrichtlinien RZ 881 als nicht im Einzugsgebiet des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrtzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort mehr als 1 Stunde beträgt. Da die Wegzeit von der Wohnung zur Einstiegstelle des öffentlichen Verkehrsmittels mehr als 1…

UFSG RV/0540-G/12Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (keine Verordnungsgemeinde)
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)26.06.2013

…gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 …

UFSW RV/2449-W/12Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (Eisenstadt-Wien) in den Jahren 2009 - 2011
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)02.01.2013

…gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992…

UFSW RV/1071-W/10Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (Leobersdorf im Marchfelde - Wien) im Jahr 2007
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)25.08.2010

…wobei mangels Einreichung einer Steuererklärung nach der Aktenlage vorgegangen wurde. Aus der Veranlagung resultierte eine Nachforderung von 9.369,81 €. Innerhalb mehrfach verlängerter Berufungsfrist erhob der Bw. durch seine steuerliche Vertreterin mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr…

UFSW RV/1319-W/07Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (Mistelbach-Wien) im Jahr 2005
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)12.01.2010

…nicht, dass auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Ausbildungsstätte jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen sei, wenn die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach der VO gem. § 26 Abs 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 zeitlich noch zumutbar sei…

UFSW RV/1622-W/091. Reisekosten: Verpflegungsmehraufwand nur bei beruflich veranlasster Reise. 2. Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (Eisenstadt - Wien) in den Jahren 2006 und 2007.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)23.06.2009

…gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992…

UFSW RV/1231-W/03Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes („Verordnungsgemeinde“) im Jahr 2002 u.a.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)05.08.2004

…gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992…