…Minuten beträgt. Diese Feststellung basiert auf folgenden Überlegungen bzw. Grundlagen: Berechnung der Wegzeit von der Wohnung der Bw zur Arbeitsstätte unter Zugrundelegung eines fixen Arbeitsbeginnes um 7.30 Uhr: | 1. | Die Entfernung zwischen der Wohnung der Bw in der Sttg in St. und…
…durchschnittliche Wegzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Pkw 45 Minuten beträgt. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist somit zumutbar, als für den Arbeitsweg die Wegzeit weniger 135 Minuten (2 Stunden 15 Minuten) beträgt. Der UFS legt seiner Entscheidung über das Zeiterfordernis für Wegstrecken innerhalb Wiens…
…Benützung öffentlicher Verkehrsmittel 1 Stunde 15 Minuten bzw ca 2 Stunden für die Rückreise. Hier sei offensichtlich nur die reine Zugverbindungszeit festgehalten worden. Leider müsse er um zum Bahnhof zu gelangen mehr als 1 km zu Fuß zurücklegen bzw betrage die Wegzeit innerhalb von Wien…
…Ist die Wegzeit bei Hinfahrt und Rückfahrt unterschiedlich lang, gilt die längere. Kann - wie im vorliegenden Fall - auf mehr als der halben Strecke ein Massenbeförderungsmittel benützt werden, dann ist nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum EStG 1988 die für die Zumutbarkeit maßgebliche Fahrtdauer aus der…
…Verfügung, ist bei Ermittlung der Wegzeit immer von der Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels (zB Schnellzug statt Regionalzug, Eilzug statt Autobus) auszugehen. Darüber hinaus ist eine optimale Kombination zwischen Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel (zB "Park and Ride") zu unterstellen. Liegen Wohnort und Arbeitsstätte innerhalb eines Verkehrsverbundes…
…1,5 Stunden. Der Hauptwohnsitz in A sei der Ort, von dem aus sie sich regelmäßig zu ihrer Arbeitsstelle begebe. Da der Bw. nach der Begründung der Berufungsvorentscheidung die Strecke täglich zumutbar sei, stünden ihr - wie jenen Personen, die nur einen Familienwohnsitz innerhalb von 120…
…konnte die Wegstrecke der zentralen Punkte (Einstieghaltestelle bis Hauptbahnhof S. ) innerhalb einer Stunde bewältigt werden(siehe entsprechende Abfragen aus Routenplaner-Aktenseite 18 - R. -V. ca. 5 Km, V. - S. Hauptbahnhof 66 Kilometer , Wegzeit für ausgewählte Fahrten lt. Fahrplanauskunft ÖBB: z.B.Fahrt 3: 56 Min…
…gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992…
…gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992…
…gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992…
…80 km liegen, würden dann nicht als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen gelten, wenn die Fahrzeit vom Wohnungsort zum Ausbildungsort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel betrage. Für die Nachweisführung der Fahrtstrecke sei maßgebend, dass gemäß § 26 Studienförderungsgesetz 1992…
…wie lange das Kind für den jeweiligen Weg zur Ausbildungsstätte benötigt, wobei - wie oben ausgeführt - auf die Wegzeit zwischen der Wohnsitzgemeinde und der Ausbildungsgemeinde abzustellen ist. Mit Erkenntnis vom 27. 8. 2008, 2006/15/0114 hat der Verwaltungsgerichtshof Lehre, Verwaltungspraxis und Spruchpraxis des UFS bestätigt…
…gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992…
…innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gemäß Lohnsteuerrichtlinien RZ 881 als nicht im Einzugsgebiet des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrtzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort mehr als 1 Stunde beträgt. Da die Wegzeit von der Wohnung zur Einstiegstelle des öffentlichen Verkehrsmittels mehr als 1…
…gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 …
…gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992…
…wobei mangels Einreichung einer Steuererklärung nach der Aktenlage vorgegangen wurde. Aus der Veranlagung resultierte eine Nachforderung von 9.369,81 €. Innerhalb mehrfach verlängerter Berufungsfrist erhob der Bw. durch seine steuerliche Vertreterin mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr…
…nicht, dass auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Ausbildungsstätte jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen sei, wenn die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach der VO gem. § 26 Abs 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 zeitlich noch zumutbar sei…
…gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992…
…gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992…