Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2125-W/05
Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2125-W/05vom 15.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Eisenstadt, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
für das Jahr 2004 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2004 wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) bezog im
streitgegenständlichen Jahr Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit. In der elektronisch eingelangten Erklärung machte der Bw ua
Aufwendungen in Höhe von € 4.721,16 (doppelte
Haushaltsführung) als Werbungskosten geltend.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2005 wurde der Bw aufgefordert
die Kosten für die doppelte Haushaltsführung nachzuweisen (Frist 1.
Juli 2005).
Mit Bescheid vom 15. Juli 2005 betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2004 wurden die oa Kosten nicht anerkannt. Begründend
wurde ausgeführt, dass die geltend gemachten Aufwendungen nur insoweit
berücksichtigt werden könnten, als die Beweismittel vorgelegen
hätten. Da der Bw trotz Aufforderung die noch benötigten Unterlagen
nicht beigebracht habe, hätten die geltend gemachten Aufwendungen nicht
anerkannt werden können.
Mit Eingabe vom 12. August 2005 erhob der Bw gegen den oa
Bescheid Berufung. Begründend führte der Bw aus, dass anscheinend die
von ihm gesendeten Unterlagen nicht angekommen seien. Er werde die
gegenständlichen Unterlagen bis 20. August 2005 nachschicken.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2005 (eingelangt beim Finanzamt
16. August 2005) legte der Bw nachstehende Abrechnungsaufstellung für die
doppelte Haushaltsführung 2004 sowie die entsprechenden Belege vor.
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Bezeichnung
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Beschreibung
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monatl. Kosten
|
Gesamt
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Miete (Beilage 1,2)
|
Mietkosten ab 101.2004- 08.2004
(8 malig)
|
212,08
|
1.696,64
|
|
Mietkosten ab
09/2004-12/2004
|
217,78
|
871,12
|
Fahrtkosten
|
Jahreskarte Wr. Linien KG
(10 mal zahlbar)
|
140,70
|
140,70
|
Versicherung
|
Haushalt,
|
|
69,24
|
Strom/Gas
|
Vorschreibung (2 mal)
|
55,20
|
110,40
|
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Abrechnung 2004 Summe
Forderung (Gas 27,96 + Strom 7,52)
|
|
35,48
|
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Vorschreibung (2 malig) neue
Teilbeträge
|
56,40
|
112,80
|
div Kosten
|
Aufräumarbeiten 4 Std
à 8,00 €
|
32
|
384
|
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Rauchfangkehrer,
Gasthermenabnahme (keine Rechnung)
|
|
34,48
|
Gesamtkosten
|
|
|
4.721,16
Mit Berufungsvorentscheidung vom
13. Oktober 2005 wurde die oa Berufung als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Begründung eines eigenen
Haushalts am Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des
Familienwohnsitzes (doppelte Haushaltsführung) in diesem Sinne beruflich
veranlasst sei, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort des
Steuerpflichtigen so weit entfernt sei, dass ihm eine tägliche
Rückkehr nicht zugemutet werden könne und die Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden
könne.
Wie bereits eingangs ausgeführt können die
Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung dann als
Werbungskosten abgezogen werden, wenn sich der Familienwohnsitz in einer solchen
Entfernung zum Arbeitsort befindet, dass eine tägliche Rückkehr zum
Familienwohnsitz nicht zumutbar sei.
Im gegenständlichen Fall betrage die Fahrtstrecke
zwischen dem Familienwohnsitz und der Arbeitsstätte 90 km, die je nach
Routenplaner bei normaler Fahrweise mit dem PKW in einer Stunde und 15 Minuten
(www.map24de) und bei der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel
laut Fahrplan in einer Stunde und 35 Minuten für die Hinfahrt und in ca 2
Stunden für die Rückfahrt zu bewältigen sei. Die nach der
Verwaltungspraxis angenommene Entfernung von 120 km zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte, ab der eine tägliche Rückkehr nicht mehr zumutbar
sei, werde im gegenständlichen Fall erheblich unterschritten. Auch
würden keine außergewöhnlichen Straßenverhältnisse
vorliegen, die die tägliche Bewältigung dieser Strecke unzumutbar
erscheinen lassen würden.
In Würdigung des gesamten Sachverhaltes und in
Anlehnung an den von Lehre und Rechtsprechung angelegten Maßstab seien die
vom Bw aufgezeigten Umstände nicht geeignet, die tägliche Heimfahrt
insgesamt betrachtet für unzumutbar erscheinen zu lassen. Die Kosten
für die doppelte Haushaltsführung könnten daher steuerlich nicht
berücksichtigt werden.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2005 stellte der Bw den Antrag
auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass laut
Berufungsvorentscheidung vom 13. Oktober 2005 die Fahrtstrecke 90 km
betragen würde. Laut Routenplaner MAP24at betrage die Strecke mehr als 120
km. Die im Bescheid genannten 90 km würden den Bw zwingen über Ungarn
zu reisen. Er würde, wenn er mit dem Auto fahren würde, die Strecke
mit den meisten Autobahnkilometern wählen und zwar über C., da diese
Strecke die einzige sei, wo die Möglichkeit bestehen würde eine
Tankstelle aufzusuchen. Eine Fahrt über Ungarn komme für ihn nicht in
Frage.
Laut Berufungsvorentscheidung betrage die Fahrtzeit bei
Benützung öffentlicher Verkehrsmittel 1 Stunde 15 Minuten bzw ca 2
Stunden für die Rückreise. Hier sei offensichtlich nur die reine
Zugverbindungszeit festgehalten worden. Leider müsse er um zum Bahnhof zu
gelangen mehr als 1 km zu Fuß zurücklegen bzw betrage die Wegzeit
innerhalb von Wien weitere ca 30 Minuten um vom Bahnhof zu seinem Arbeitsplatz
zu kommen. Vorbehaltlich, dass es keine Wartezeiten und Verspätungen
gäbe, sei die tatsächliche Wegzeit für beide Richtungen immer
mehr als 135 Minuten (zB sei für das Erreichen des Zuges um 19:00 Uhr, ein
Verlassen der Firma zwingend um 18:30 Uhr erforderlich. Dieser Zug sei dann
idealerweise um 20:26 am Bahnhof in A., von dort seien es ca 20 Minuten
Fußweg zur B.).
Er hoffe, dass damit die Tatsachen zur Erfüllung einer
Genehmigung gegeben seien. Ihm persönlich sei es natürlich auch
lieber, wenn es schneller gehen würde und er sich die Pendlerwohnung
ersparen könnte bzw dafür die Pendlerpauschale erhalten könne.
Weiters sei noch darauf hinweisen, dass er beruflich bedingt Tätigkeiten zu
tun hätte, wo die Anwesenheit nach 21:00 Uhr erforderlich sei. Die von ihm
zu betreuenden Systeme müssten 24 Stunden erreichbar sein und im Fehlerfall
sei eine Anwesenheit zwingend erforderlich. Zur letzten möglichen
Zugverbindung sei jedoch ein Verlassen der Firma um 20:30 erforderlich.
Dem Schreiben beigelegt wurde eine Zeitnachweisliste des Bw
für den Zeitraum 1. März 2004 bis 31.März 2004 und eine Kopie aus
der map24 betreffend die Route mit den meisten Autobahnkilometern (Fahrzeit ohne
Parkplatzsuche; mind. 20 Min.). Daraus geht hervor:
|
Stationen
|
Strecke
|
Fahrzeit
|
A., B.
|
0,00 m
|
0 min
|
C.
|
56,66
km
|
01:02 h
|
Wien, E.
|
120,17
km
|
01:46 h
Festzuhalten ist, dass die
Mietvorschreibung auf den Bw und seine Gattin lauten.
Laut zentralem Melderegister scheinen nachfolgende Daten
des Bw auf:
Hauptwohnsitz:
A. ; gemeldet seit 23.4.1998
Nebenwohnsitz:
D. gemeldet seit 20.12.1988 -und
Nebenwohnsitz:
F.; gemeldet 6.10.1986 - 16.5.2004
Daten der Gattin des Bw :
Hauptwohnsitz
in A. seit 23.4.1998
Nebenwohnsitz
D. seit 07.09.1994
In dem am 8. Februar 2007 durchgeführten
Erörterungsgespräche bei welchem der Bw sowie eine Vertreterin des
Finanzamtes anwesend waren, wurde niederschriftlich festgehalten:
"Der
Bw hat seit 1992 seinen Arbeitsplatz in Wien. Die Wohnung wird ca 4-6 mal/pro
Monat als Schlafquartier wegen beruflicher Verpflichtungen (EDV- technische
Produktionseinsätze) benutzt.
Der
Bw ist in der Wohnung in D. seit 1988
gemeldet. 1992 Heirat und ca. 1998 mit Gattin nach
A. gezogen. Vorher (ca 1992) wurde ein
Haus in G. (geerbt) bezogen
(Wochenendhaus).
Der
Bw gibt bekannt, dass der Grund für die Übersiedlung nach
A. in der beruflichen Tätigkeit
der Gattin gelegen ist. Nach Ansicht des Bw ist daher die Beibehaltung der
Wohnung in Wien beruflich veranlasst.
Im
Zuge des Gespräches wird vereinbart, dass der Bw noch Unterlagen betreffend
der Tätigkeit der Gattin bringt und auch die Vertreterin des Finanzamtes
wird einen Auszug aus dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger ha
vorlegen. Zur Zeit ist die Gattin in der
H. geringfügig beschäftigt.
Der Bw wird dies überprüfen.
Weiters
beruft sich der Bw auf die Tatsache, dass er im Jahr 1999 (im Berufungswege die
Kosten der doppelten Haushaltsführung zugesprochen erhalten hat.). Diesem
Vorbringen wird auch seitens des Finanzamtes nachgegangen.
2.
Pendlerpauschale:
Der
Bw gibt bekannt, dass er überwiegend im Streitjahr von
A. nach Wien gependelt ist (s. auch
oben.)
Nach
Ansicht der Vertreterin des Finanzamtes steht dem Bw aufgrund dessen das
"kleine"Pendlerpauschale zu, da die geforderte Fahrzeit von mehr als 2,5 Stunden
pro Strecke nicht überschritten wird. Der Bw stimmt dem zu. Gibt aber an,
dass es Züge gibt wo diese Fahrzeit überschritten wird. Die
Fahrstrecke laut Auszug aus dem Routenplaner konkret 120,17 km
beträgt.
Er
beantragt daher die Anerkennung des "großen"
Pendlerpauschales.
Der
Bw hat keine Kernzeit. Er kann sie frei wählen, aber auch der Arbeitgeber
kann Zeiten vorschreiben. 4 x /Jahr Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen
möglich."
Mit Schreiben vom 28. Februar 2007 teilte der Bw
Nachstehendes mit und legte nachstehende Unterlagen bei
- Bestätigung der Firma vom 5.12.2000,
- Auszug aus dem Fahrplan:
Fahrt des Bw am 20. Februar 2007 (Verlassen der Firma 17:30
Ankunft B. 19:55, Gesamtdauer 2:25);
|
|
ab
M.
|
Fußweg (ca 4 Minuten)
|
|
an O.
|
ca 3. Min
|
17:40
|
ab O.
|
U-Bahn U1 R.
|
17:47
|
an P.
|
Ca. 11. Minuten
|
18:00
|
ab Q.
|
S. ÖBB-Regional Express A. Bahnhof
|
19:26
|
an A.
|
Fahrt des Bw am 26. Februar
2007 Verlassen B. 08:05 Gesamtdauer 3:03;
|
|
ab Bahnsteig
|
Fußweg (ca 3 Minuten)
|
08:29
|
ab A. Bahnhof
|
ÖBB Postbus U.
|
08:56
|
an L.
|
T. Busbahnhof W.
|
08:56
|
ab L.
|
Regionalbus V. P.
|
10:50
|
an P.
|
ca 5 Minuten
|
10:55
|
ab P.
|
U1
|
11:02
|
an O.
|
U1 X. ca. 2 Minuten
|
|
ab O.
|
Fußweg ca 4 Minuten
|
|
an M.
|
- Zeitnachweisliste vom 1.
März 2004 bis 31.3.2004 und
- Meldezettel des Bw bzw seiner Gattin.
Weiters führte der Bw aus:
ad a) Unterlagen der Gattin: Es sei ihm, leider nicht
möglich gewesen Fakten zu den genauen Einkünften der Gattin zu
besorgen. Die Beschäftigungsdauer und der Verdienst sollten jedoch durch
den von der Vertreterin des Finanzamtes einzubringenden Auszug aus dem
Hauptverband der Sozialversicherungsträger, belegt werden
können.
ad b) Pendlerwohnung D. :
Hier sei zusätzlich festzuhalten, dass er seit seiner
Geburt immer den Hauptwohnsitz in G. bzw A. gehabt habe und nie ein Ortswechsel
vorgesehen gewesen sei. Seit der Geburt des ersten Kindes sei die Wohnung in D.
lediglich als Schlafstelle genutzt worden.
Aufgrund seiner Arbeitstätigkeiten sei es oft sehr
kurzfristig erforderlich gewesen (weniger als 1 Stunde vor einem geplanten
Dienstende) eine Schlafstelle am Dienstort zu haben und die vorhandene
Möglichkeit der Pendlerwohnung, die für ihn mit Abstand die
günstigste und auch einzig finanzierbare Möglichkeit sei, zu
benutzten.
Die vom Finanzamt vorgelegte Strecke von 90 km würde
für ihn einen Grenzübergang nach Ungarn bedingen und die Fahrtdauer
sei in keiner Weise vorhersehbar(speziell zu den Feiertagen(Österreich und
Nachbarstaat). Weiters gehe der Routenplaner bei der Auslandsstrecke von einem
best practice Fall aus, welcher mit den beiden Grenzübergängen nicht
wirklich machbar sei, insbesondere auch zu den Feiertagen.
Obwohl er gleitende Arbeitszeit hätte, würde es
beruflich bedingte Fixzeiten geben, wo er auf eine sichere kalkulierbare
Anreisezeit angewiesen sei und keineswegs das Risiko des Grenzüberganges
wählen könne Zu technischen Produktionseinsätzen in den Abend -
und Morgenstunden bzw an Sonn- und Feiertagen sei ein gesicherter Arbeitsbeginn
zwingend.
Die Verlegung des Familienwohnsitzes sei aus folgenden
Punkten nicht möglich:
Wohnort
liegt in einer strukturschwachen Region, die Arbeitstelle in einem
Ballungszentrum
2
schulpflichtige Kinder (11 und 12 Jahre)
ein zweites Einkommen am Familienwohnsitz (Einkommen der Frau)
Die Fahrtsdauer nach Nachteinsätzen würde
über 2 Stunden und 30 Minuten in eine Richtung betragen. Die Mindest
An/Abreise (auch in diesem Fall würde es sich um best practice handeln)
würde zusammen ca 4 Stunden 30 Minuten betragen und durch
ÖBB-Zugverspätungen oder dem Ausfall/Verspätung der S-Bahn bzw
Straßenbahn würden die geforderten 2 Stunden 30 Minuten
überschritten werden.
Bei Nachteinsätzen sei eine Schlafstätte zwingend
erforderlich. Bei Sonntags- und Feiertagstätigkeiten würden die
öffentlichen Verbindungen nur in einem 2 Stundenintervall verkehren und
dadurch würde die An-/Abreise immer weit über 2 Stunden 30 Minuten
betragen.
Seine durchschnittliche tägliche Arbeitszeit
würde überwiegend zwischen 9 und 10 Stunden betragen.
Dem Schreiben beigelegt wurde -wie oben bereits
angeführt- eine Bestätigung des Arbeitgebers des Bw vom 5.12.2000 mit
nachstehendem Inhalt:
"Betreff:
eigener Hauhalt am Beschäftigungsort (Vorlage beim Finanzamt)
Zu meinem
Ansuchen betreffend Anerkennung der Mietwohnung in
D. Pendlerwohnung darf ich als weitere
Begründung folgendes angeben:
Auf Grund meiner
spezifischen Tätigkeit bei meinem Arbeitgeber in Wien die eine
regelmäßige und ständige Erfüllung der Dienstzeit ein- bis
zweimal pro Woche außerhalb der normalen Arbeitszeit erfordert, ist es mir
mitunter nicht mehr möglich, mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach
Hause zu fahren. An solchen Tagen bin ich gezwungen die oben genannte
Mietwohnung zu benutzen, umso mehr als ich natürlich am darauffolgenden
Arbeitstag meine volle Arbeitsleistung zu erbringen habe, die durch die
Mehrbelastung der späten Heimfahrten /bzw morgentlichen Rückfahrten
auf die Dauer sicherlich beeinträchtigen wird (Späteste Zugverbindung
ist 21:10 ab Südbahnhof - mit einer Reisezeit von über 2 Stunden
(Firma-Wohnhaus).
Als
Familienvater geht es mir auch um meine persönliche Sicherheit, sodass ich
bitte, auf Grund des obigen Sachverhaltes unsere Wohnung in
D. als Pendlerwohnung
anzuerkennen."
Mit Schreiben vom 16. Februar 2007 übermittelte die
Vertreterin des Finanzamtes einen Auszug aus der Sozialversicherungsdatenbank
(Stand 9.2.2007; Angaben für die Gattin des Bw).
Daraus geht hervor, dass die Gattin bei nachstehenden
Stellen gemeldet war:
|
von
|
bis
|
Art der Monate/meldende
Stelle
|
21.06.1999
|
31.12.2002
|
Angestellte
|
01.01.2003
|
19.04.2003
|
Arbeitslosengeldbezug
|
20.04.2003
|
21.04.2003
|
Krankengeldbezug
|
22.4.2003
|
31.07.2003
|
Arbeitslosengeld
|
02.09.2003
|
04.09.2005
|
Angestellte
|
01.01.2005
|
01.01.2005
|
Beitragsgrundlage für
Arbeitslosenbezug
|
05.09.2005
|
26.09.2005
|
Urlaubsabfindung,
Urlaubsentschädigung
|
18.10.2005
|
18.10.2005
|
Pflichtversicherung in der
KV
|
19.10.2005
|
13.11.2005
|
Arbeitslosengeldbezug
|
02.10.2006
|
laufend
|
geringfügig
beschäftigte Angestellte
Mit Schreiben vom 30. März
2007 legte der Bw noch die Zeitaufzeichnungen für das Dienstjahr 2004 vor.
Ergänzend führte der Bw aus, dass die blauen Markierungen sich
lediglich auf Gehzeiten nach 19:00 Uhr beziehen würden, wobei anzumerken
sei, dass die letzten Zugverbindungen um 20:00 Uhr bzw 21:00 gehen würden
(s. UFS-Akt).
Aus dieser oa Zeitaufzeichnung ist ersichtlich, dass der Bw
seinen Dienstort nach 19:00 Uhr im Jänner 3x, Februar 6 x, März 8x,
April 8x, Mai 5x, Juni 3x, Juli 9x, August 6x, September 5x, Oktober 6x,
November 4x, Dezember 0 x verlassen hat.
Das oa Schreiben samt den Beilagen wurde dem Finanzamt zur
allfälligen Stellungnahme übermittelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der UFS geht von nachstehendem Sachverhalt aus:
Der Bw hat seit 1988 eine Wohnung in Wien und arbeitet seit
1992 in Wien. Im Jahr 1992 erbte der Bw ein Haus in G., welches er als
Wochenendhaus nutzte und 1998 zog der Bw mit seiner Familie (zwei Kinder geb.
1994 und 1995) nach A.. Seine Gattin ist berufstätig und erzielte im
streitgegenständlichen Jahr Einkünfte in Höhe von ca.
€ 5.000,00.
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Aufwendungen
für die Trennung zwischen Dienstort und Familienwohnsitz steuerlich
abzugsfähig sind.
1. Kosten der doppelten Haushaltsführung:
Werbungskosten sind nach § 16 Abs 1 erster Satz
EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung
der Einnahmen.
Nach § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für
den Haushalt des Stpfl und für den Unterhalt seiner
Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen
Einkünften nicht abgezogen werden, was nach § 20 Abs 1 Z 2 lit a
leg cit auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung
gilt, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Stpfl mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der
Tätigkeit des Stpfl erfolgen.
Wie der VwGH schon wiederholt ausgesprochen hat, ist die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht der Erwerbstätigkeit, die
in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals
durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst,
die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen (s VwGH vom
26. November 1996, 95/14/0124, 29. Jänner 1998, 96/15/0171, 17.
Februar 1999, 95/140059, und vom 22. Februar 2000, 96/14/0018).
Berufliche Veranlassung der mit einer doppelten
Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Stpfl und deren daraus
resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegt nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn dem Stpfl die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht
zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann
(siehe VwGH vom 20. Dezember 2000, 97/13/0111 mit den dort angeführten
weiteren Judikaturhinweisen). Solche Ursachen müssen aus Umständen
resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß
persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes
reichen nicht aus.
Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich
veranlasste Begründung eines eigenen Haushalts an einem außerhalb des
Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsort erwachsen, sind als
Werbungskosten absetzbar. Die Begründung eines eigenen Haushaltes am
Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes
(doppelte Haushaltsführung) ist beruflich veranlasst, wenn der
Familienwohnsitz
vom
Beschäftigungsort des Stpfl so weit entfernt ist, dass ihm eine
tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder
die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes
nicht privat veranlasst ist oder
die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet
werden kann.
Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr ist
jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort
mehr als 120 km entfernt ist. In begründeten Einzelfällen kann auch
bei kürzeren Wegstrecken Unzumutbarkeit anzunehmen sein.
Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein
verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger
Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebender Partner
(auch ohne Kind im Sinne des § 106 Abs 1 EStG 1988) einen gemeinsamen
Haushalt unterhält, der den Mittelpunkt des Lebensinteressen dieser Person
bildet.
Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der
privaten Lebensführung haben (dies insbesondere aus der Sicht einer
sofortigen Wohnsitzverlegung), als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit
des Steuerpflichtigen oder in einer Erwerbstätigkeit seines Ehegatten
(s. VwGH 27.5.2003, 2001/14/0121; VwGH 22.2.2000, 96/14/0018; VwGH
19.2.1999, 95/14/0059: VwGH 9.10.1991, 88/13/0121 uva; zuletzt 21.9.2005,
2001/13/0241) liegen. Solche Ursachen müssen aus Umständen
resultieren, die von erheblichen objektiven Gewicht sind (VwGH 3.8.2004,
2000/13/0083).
Berufstätigkeit des Ehepartners am Ort des
Familienwohnsitzes hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach als Grund für
die Unzumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung unter der Bedingung bejaht, dass der
Ehepartner des Steuerpflichtigen aus seiner Berufstätigkeit nachhaltig
Einkünfte nicht bloß untergeordneten Ausmaßes erzielt (s.
Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuerhandbuch , § 16 Tz 102, und bei
Doralt, EStG, 7. Auflage,
§ 4 Tz 351, dort angeführte Nachweise). Ist dieser Betrag im
Verhältnis zum Einkommen des Steuerpflichtigen vernachlässigbar, dann
stellt die Berufstätigkeit des Ehepartners am Ort des Familienwohnsitzes -
aus der Sicht des Steuerpflichtigen - keinen Grund für eine Unzumutbarkeit
der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung dar (VwGH
20.4.2004, 2003/13/0154).
Im gegenständlichen Fall hat der Bw mit Schreiben vom
28. Februar 2007 3 Gründe vorgebracht, warum eine Verlegung des
Familienwohnsitzes nicht möglich ist:
"-
Wohnort in einer strukturschwachen Region, die Arbeitsstelle in einem
Ballungszentrum liegt
-
2 schulpflichtige Kinder (11 und 12 Jahre)
- ein zweites Einkommen
am Familienwohnsitz (Einkommen der Frau)".
Nach Ansicht des UFS handelt es sich bei den vom Bw
vorgebrachten Argumenten, warum der Familienwohnsitz nicht verlegt werden kann
ausschließlich um private Gründe und diese können nicht der
beruflichen Sphäre des Bw zugeordnet werden.
Die Gattin des Bw ist zwar berufstätig, doch erzielte
sie im Jahr 2004 Einkünfte in Höhe von € 5.000,00 und der Bw
selbst bezog Einkünfte in Höhe von € 50.830,00 (KZ 245).
Somit scheidet diese Fallkonstellation aus. Auch in den Jahren zuvor war die
Gattin nur geringfügig beschäftigt bzw arbeitslos.
Auch das Argument des Bw, dass der Wohnort in einer
strukturschwachen Region gelegen sei, kann der Berufung nicht zum Erfolg
verhelfen, dies deswegen, weil der Bw seinen Wohnsitz von seinem
Beschäftigungsort - der immer in Wien war - wegverlegt hat. Denn bei der
Wegverlegung des Wohnsitzes vom Beschäftigungsort handelt es sich um keinen
in der beruflichen Sphäre des Bw gelegenen Anlasses (vgl. BFH 2.12.1981,
BStBl 1982 1982 II, 297 und 323; VwGH 28.3.2000,
96/14/0177).
Da somit keine in der beruflichen Sphäre des Bw
gelegenen Gründe für die Verlegung des Wohnsitzes nach A. gefunden
werden können, sind die Kosten für die Wohnung am
Beschäftigungsort nicht absetzbar.
An dieser Beurteilung ändert auch die Tatsache nichts,
dass der Bw an ca 3 - 8 Tagen pro Arbeitsmonat im Jahr 2004 Dienstschluss nach
19:00 hatte und die letzte Zugverbindung (laut seinen Angaben) um 20:00 bzw
21:00 geht.
Die Kosten, die sich dem Bw aus der Wahl des Wohnsitzes
außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort ergeben,
können daher nicht als absetzbar angesehen werden, weil eine solche Wahl
des Wohnsitzes durch persönliche Gründe bedingt ist und daher zur
privaten Lebensführung des Bw gehören.
2.) Pendlerpauschale:
§ 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 regelt Ausgaben des
Stpfl. für Fahrten zwischen "Wohnung und Arbeitsstätte". Eine
Definition des Begriffes "Wohnung" wird an dieser Stelle nicht vorgenommen und
findet sich im EStG auch nicht an anderer Stelle.
Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind gemäß
§ 16 Abs 1
Z 6 leg cit grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, der
allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den tatsächlichen Kosten
zusteht. Der Verkehrsabsetzbetrag wird automatisch bei der Veranlagung
berücksichtigt.
§ 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 in der für das
Streitjahr geltenden Fassung lautet:
"Ausgaben des
Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
a) diese Ausgaben sind
bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20
km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5)
abgegolten (StReformG 2005, BGBl I 2004/57).
b) Beträgt die
einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der
Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als
20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar,
dann werden zusätzlich als Pauschbeträge
berücksichtigt:
Bei einer Fahrtstrecke
von
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20 km bis 40
km
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"450
Euro" jährlich
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40 km bis 60
km
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"891
Euro" jährlich
Über 60 km 1.332
Euro jährlich. (StREformG 2005, BGBl 2004/57).
c) Ist dem Arbeitnehmer
im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden, anstelle der
Pauschbeträge nach lit b folgende Pauschbeträge
berücksichtigt:
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2 km bis 20 km
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"243
Euro" jährlich
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20 km bis 40
km
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"972
Euro" jährlich
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40 km bis 60
km
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"1.692
Euro" jährlich
Über 60 km "2.421
Euro" jährlich (StReformG 2005, BGBl 2004/57).
Mit dem
Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c sind alle
Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
Für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge hat der Arbeitnehmer dem
Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das
Vorliegen der Voraussetzungen der lit. b und c abzugeben. Der Arbeitgeber hat
die Erklärung des Arbeitsnehmers zum Lohnkonto(§ 76) zu
nehmen....."
Die Lösung der Frage nach dem Vorliegen des einen oder
des anderen Tatbestandes, welcher letztlich in der Gewährung des
großen oder des kleinen Pendlerpauschales mündet, liegt in der
Auslegung der unbestimmten Gesetzesbegriffe der Zumutbarkeit bzw
Unzumutbarkeit.
Die Verwaltungspraxis geht dabei von nachstehender
Zeitstaffel aus:
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Einfache Wegstrecke
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Zumutbare Wegzeit
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Unter 20 km
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1,5 Stunden
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Ab 20 km
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2 Stunden
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Ab 40 km
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2,5 Stunden
Nach dem Verständnis der
Verwaltungspraxis umfasst die Wegzeit die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum
Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der
Wohnung, wobei die Gehzeiten oder Anfahrtszeiten zur Haltestelle des
öffentlichen Verkehrsmittel, die Fahrzeit mit den öffentlichen
Verkehrsmittel sowie die Wartezeiten in das Ausmaß der Wegzeit
einzuberechnen sind.
Stehen dem Abgabepflichtigen verschiedene öffentliche
Verkehrsmittel zur Verfügung, dann ist von der Benutzung des schnellsten
öffentlichen Verkehrsmittels auszugehen, wobei nicht außer Acht zu
lassen ist, dass eine optimale Kombination von Massenbeförderungsmittel -
und Individualbeförderungsmittel (beispielsweise das "Park and Ride") zu
unterstellen ist und zwar unabhängig davon, ob hierdurch eine
Verlängerung der Wegstrecke eintritt.
In der Niederschrift vom 8. Februar 2007 hat der Bw
angegeben, dass er überwiegend von seinem Beschäftigungsort zu seinem
Familienwohnsitz pendeln würde. Im Zuge des Verfahrens vor dem UFS hat der
Bw mit Eingabe vom 28. Februar 2007 zwei konkrete Fahrten vorgelegt:
Eine Fahrt am 20. Februar 2007 vom Beschäftigungsort
in N. zum Familienwohnsitz um 17: 40 bis 19: 26 mit einer lt. VOR-Fahrplan
ausgewiesenen Fahrzeit von 1 Stunde und 53 Minuten (bereits inklusive Wegzeiten
vom Verlassen der Dienststelle bis zum Eintreffen am Familienwohnsitz) und eine
Fahrt am 26. Februar 2007 vom Familienwohnsitz zum Beschäftigungsort um
08:29 bis 11.02 mit einer lt. VOR-Fahrplan ausgewiesenen Fahrzeit
von 2:42.
Der UFS geht daher bei seiner nachstehenden Würdigung
auch von diesen beiden Fahrten aus. Festzuhalten ist für die Fahrt um 08:
29 vom Beschäftigungsort zum Arbeitsort jedoch, dass in diesem Fall eine
Kombination von Bus, Bahn und U-Bahn, während bei der Fahrt um 17:40
lediglich eine Kombination von U-Bahn und Regionalzug gewählt worden
ist.
Laut Erhebungen des UFS gibt es jedoch laut
http://fahrplan.oebb.at für die vom Bw angegebene Fahrt um 08:29
(Bus/Bahn/U-Bahn Kombination) auch eine Möglichkeit mit dem Regionalzug um
08:31 bis Südbahnhof zu fahren - Dauer eine Stunde und 25 Minuten plus
einer Zugabe von geschätzten 25 Minuten für Hin- und Rückweg bzw
Wege bei den Umstiegstellen liegt die Dauer jedenfalls bei nicht mehr als zwei
Stunden.
Da immer von der Benutzung des schnellsten
öffentlichen Verkehrsmittel bzw einer optimalen Kombination auszugehen ist,
liegt nach Ansicht des UFS sowohl bei der Fahrt vom Familienwohnort zum
Beschäftigungsort als auch bei der Fahrt vom Beschäftigungsort zum
Familienwohnsitz (die Fahrzeit beträgt ca 2 Stunden pro Einzelfahrt) die oa
Voraussetzung für die Zuerkennung einer "großen" Pendlerpauschale
nicht vor.
Aufgrund der oa Ausführungen sind jedoch beim Bw die
Voraussetzungen für die Anerkennung des "kleinen" Pendlerpauschales
gegeben. Dem Bw stehen daher Werbungskosten in Höhe von
€ 1.332,00 zu.
Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Ergeht auch an Finanzamt
Wien, am 15.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2125-W/05
- Stammnummer
- 28456
- Gültig
- 15.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF