Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1006-L/05
Kein großes Pendlerpauschale bei Wegstrecke unter 20 km und Wegzeit innerhalb von 1,5 Stunden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1006-L/05vom 22.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der S.S., Adresse, vom 12. Oktober
2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten
durch Manfred Vogler, vom 5. Oktober 2005 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2001, 2002 und 2003 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen:
Die Bescheide betreffend
Einkommensteuer für die Jahre
2001 und
2002 bleiben
unverändert.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer für das Jahr
2003 wird
abgeändert. Die
Einkommensteuer wird festgesetzt mit -22,23 €uro. Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe ist dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
In den berufungsgegenständlichen Jahren bezog die Bw
aus ihrer Tätigkeit als Sekretärin bei der Firma Sch. in 4020 Linz,
Schstr. 6, Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Mit
der Abgabe der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2001, 2002 und 2003 am 26. September 2005 beim
zuständigen Finanzamt beantragte sie für diese Jahre das große
Pendlerpauschale ab 2 km mit folgender Begründung: Die kürzeste
Strecke in Autokilometerangabe zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte
betrage 7,4 km und bei Arbeitsbeginn oder Arbeitsende sei die Fahrzeit bei
Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar
lang. Dazu führte sie auf der Rückseite des Formulars L 34
aus: Arbeitsbeginn: 7.30 Uhr; Strecke Wohnadresse - Bahnhof St.: 35
Minuten; Stecke Bahnhof St. - LD Hafen In: 39 Minuten; Strecke In -
Büro Sch. 30 Minuten: dies ergebe in Summe 104 Minuten.
Mit Einkommensteuerbescheiden vom 5. Oktober 2005
für das Veranlagungsjahr 2001, 2002 wurde das Pendlerpauschale nicht
gewährt. Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003, ebenfalls vom
5. Oktober 2005, wurde das Pendlerpauschale irrtümlich
eingeräumt. Begründend wurde hinsichtlich aller drei Bescheide
ausgeführt, dass die Fahrzeit bei Benützung des schnellsten
öffentlichen Verkehrsmittels nicht unzumutbar lang sei.
Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2005 erhob die Bw
das Rechtsmittel der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für das
Jahr 2001, 2002 und 2003. In diesem wendet sie sich gegen die
Nichtgewährung des Pendlerpauschales mit folgender
Begründung: Das schnellste öffentliche Verkehrsmittel wäre
der ÖBB-Zug Bahnhof St. - Bahnhof Fr (2,7 Bahnkilometer). Mit diesem
schnellsten öffentlichen Verkehrsmittel würden nur 2/5 der
Gesamtstrecke zurückgelegt werden können. 3/5 der 6,7 km langen
Strecke müssten zu Fuß bewältigt werden. Ihr
Arbeitsbeginn sei 7.30 Uhr , ihr Arbeitsende 17.00 Uhr, es würde keine
Gleitzeitregelung geben. Von ihrer Wohnadresse zum Bahnhof St. würde sie 35
Minuten Gehzeit benötigen, für die Strecke Haltestelle In zum
Büro 30 Minuten. Für die Gesamtstrecke Bahnhof St. - Haltestelle In
betrage die Fahrzeit 39 Minuten. Die möglichen öffentlichen
Verkehrsmittel mögen den beiliegenden ÖBB Fahrplänen entnommen
werden. Nach Angaben der Bw - in der von ihr vorgelegten Fahrplanauskunft
markiert - wäre für den Weg Wohnort/Arbeitsstätte die
Benützung folgender öffentlicher Verkehrsmittel
möglich:
ÖBB-Zug vom Bahnhof St. , Abfahrt um 6.14 Uhr bis zum
Hauptbahnhof L., Ankunft um 6.23 Uhr; ca. 200 Meter Fußweg vom
Hauptbahnhof L. zum Busbahnhof beim Hauptbahnhof L. in der K. Straße;
Umstieg in die Bus-Linie 19, Abfahrt 6.41 Uhr, Ankunft bei der Haltestelle LD
Hafen/In um 6.53 Uhr. Daraus ergebe sich die von der Bw behauptete
Gesamtfahrzeit von 39 Minuten. Für die Rückreise markierte die
Bw in der entsprechenden Fahrplanauskunft Folgendes: Abfahrt mit dem Bus
der Linie 17 von der Haltestelle LD Hafen/In um 17.40 Uhr, Ankunft
Busbahnhof um 17.52 Uhr, Fußweg von ca. 200 Meter zum Hauptbahnhof L. ,
Umstieg in den ÖBB-Zug, Abfahrt 18.06 Uhr, Ankunft Bahnhof St. um 18.13
Uhr. Die Gesamtfahrzeit - wiederum unter Berücksichtigung des
Fußweges vom Bus- zum Hauptbahnhof - beträgt laut Fahrplanauskunft 33
Minuten.
Mit Berufungsvorentscheidungen, jeweils vom
17. Oktober 2005, wurde die gegenständliche Berufung
bezüglich Einkommensteuerbescheide für 2001, 2002 abgewiesen, der
Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2003
abgeändert. Begründend wurde ausgeführt, dass sich aus den
im Berufungswege vorgelegten ÖBB-Fahrplänen ergeben habe, dass es bei
Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel durchaus möglich sei,
die Strecke St. - L. in einer Zeit von durchschnittlich 46 Minuten zurück
zu legen. Außerdem könne keinesfalls nachvollzogen werden, warum 3/5
der Strecke zu Fuß zurück gelegt werden müssten, da auf dieser
Strecke eine äußerst gute öffentliche Verkehrsverbindung
bestehe. Da sich in den seltensten Fällen die Haltestelle des
öffentlichen Verkehrsmittels in unmittelbarer Nähe des Wohnortes
befinde, sei es zumutbar, einen Teil der Wegstrecke bis zu dieser Haltestelle
mit dem eigenen Fahrzeug zurück zu legen. In der
Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2003 wurde noch
ergänzend ausgeführt, dass bei der Durchführung des Erstantrages
auf Arbeitnehmerveranlagung irrtümlich das große Pendlerpauschale
belassen wurde, weshalb dieses im Wege der Berufungsvorentscheidung abzuerkennen
gewesen sei.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2005 stellte die Bw
einen Antrag auf Vorlage der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2001,
2002 und 2003 an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Sie begründete
diesen Antrag im Wesentlichen wie folgt: Aus der detaillierten Auflistung
der gesamten Wegzeit vom Verlassen ihrer Wohnung bis zum Arbeitsbeginn und vom
Verlassen ihrer Arbeitsstätte bis zur Ankunft in ihrer Wohnung könne
sie die Unzumutbarkeit ihrer Wegzeit beweisen. Ermittlung der Wegzeit zur
Arbeitsstätte (Arbeitsbeginn 7.30 Uhr, keine Gleitzeitregelung) mit dem
ÖBB-Bus: Verlassen der Wohnung um 5.45 Uhr Gehzeit zur
Bushaltestelle 5 Minuten Abfahrt ÖBB-Bus vom Stadtzentrum St. um
5.52 Uhr Gesamtfahrzeit 35 Minuten (Detailzeiten wären dem
beigelegten Fahrplan zu entnehmen) Ankunft LD Hafen/In um 6.27
Uhr Gehzeit zur Arbeitsstätte 30 Minuten Wartezeit bis
Arbeitsbeginn um 7.30 Uhr - 33 Minuten Gesamte Wegzeit: 105
Minuten. Mit dem nächsten Bus (Abfahrt 6.50 Uhr) würde ein
pünktlicher Arbeitsbeginn um 7.30 Uhr nicht möglich sein. Die
Heimfahrt nach Arbeitsende um 17.00 Uhr: Mit dem ÖBB-Bus Abfahrt
17.40 Uhr LD Hafen/In ; bis zur Ankunft in ihrer Wohnung betrage die
Gesamtwegzeit 93 Minuten. Die Fahrzeit der schnellsten Busverbindung mit
der die Bw ihre Arbeitsstätte pünktlich erreiche, betrage 35 Minuten.
Die Gesamtwegzeit betrage 105 Minuten. Da die Busabfahrtszeiten mit ihren
Dienstzeiten nicht optimal zusammen passen würden, würde sich eben
diese lange Gesamtwegzeit von 105 Minuten ergeben. Es könne nicht von einer
durchschnittlichen Busfahrzeit von 46 Minuten ausgegangen werden.
Mit Schriftsatz vom 15. November 2005 legte das
zuständige Finanzamt die gegenständliche Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Um den Sachverhalt umfassend beurteilen zu können,
führte die Abgabenbehörde zweiter Instanz ergänzende Ermittlungen
unter Verwendung des Routenplaners "map24" (Internetadresse: www.map24.com ) durch. Bei diesen
Erhebungen wurde festgestellt, dass die Entfernung von der Wohnadresse der Bw,
Sttg in St. bis zur Bushaltestelle Stadtplatz St. 206 Meter beträgt, die
Entfernung von der Wohnadresse zum Bahnhof in St. 728 Meter. Die Wegstrecke von
der Bushaltestelle LD Hafen In bis zum Arbeitsplatz in der Schstra. umfasst 584,
also ca. 600 Meter.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Werbungskosten sind nach Z. 6
dieser Gesetzesstelle auch die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wobei für die
Berücksichtigung dieser Aufwendungen
gilt:
a) Diese Ausgaben sind bei
einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis
20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33
Abs. 5) abgegolten.
b) Beträgt die
einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der
Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als
20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt
("kleines Pendlerpauschale"):
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Bei einer einfachen
Fahrtstrecke von
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20 km bis 40
km
|
384 Euro
|
=
5.280,00 S
|
jährlich
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40 km bis 60
km
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768 Euro
|
=
10.560,00 S
|
jährlich
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über
60 km
|
1.152 Euro
|
=
15.840,00 S
|
jährlich
c) Ist dem Arbeitnehmer
im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der
Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge
berücksichtigt ("großes Pendlerpauschale"):
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Bei einer einfachen
Fahrtstrecke von
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2 km bis 20
km
|
210 Euro
|
=
2.880,00 S
|
jährlich
|
20 km bis 40
km
|
840 Euro
|
=
11.520,00 S
|
jährlich
|
40 km bis 60
km
|
1.470 Euro
|
=
20.160,00 S
|
jährlich
|
über
60 km
|
2.100 Euro
|
=
28.800,00 S
|
jährlich
Das Gesetz unterscheidet hinsichtlich der Zuerkennung von
Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte demnach
folgende Fälle: Den
Verkehrsabsetzbetrag für die
einfache Fahrtstrecke bis zu 20 km.
Dieser beträgt gemäß
§ 33 Abs 5 EStG
jährlich 291,00 € (= 4.000,00 S) als Abzug vom
Steuerbetrag. Das kleine
Pendlerpauschale (Entfernungspauschale) je nach Entfernung für die
einfache Fahrtstrecke von mehr als 20 km, wenn
die Benützung eines Massenverkehrsmittels zumutbar ist
und das
große Pendlerpauschale (wegen Unzumutbarkeit), wenn die
Benutzung eines Massenbeförderungsmittels
nicht zumutbar ist, ab 2 km je nach Entfernung.
Im gegenständlichen Fall beantragt die Bw die
Zuerkennung des großen Pendlerpauschales von 2 bis 20 km.
Um dies entscheiden zu können ist zu prüfen, ob
die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ist oder
nicht.
Die Benützung eines Massenbeförderungsmittels ist
aus folgenden Gründen unzumutbar:
|
1
|
Unzumutbarkeit wegen Gehbehinderung: Eine
Gehbehinderung wurde weder seitens des Bw behauptet, noch ist Derartiges
aktenkundig.
Die Unzumutbarkeit wegen einer Gehbehinderung scheidet
daher für die Gewährung des (großen) Pendlerpauschales
aus.
|
2.
|
Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher
Unmöglichkeit: Tatsächliche Unmöglichkeit liegt dann vor,
wenn zumindest auf dem halben Arbeitsweg ein Massenverkehrsmittel überhaupt
nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit verkehrt.
Wie aus der Sachverhaltsschilderung hervorgeht, ist dies
gegenständlich nicht der Fall. Somit ist eine Unzumutbarkeit wegen
tatsächlicher Unmöglichkeit auszuschließen.
|
3.
|
Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit: Die
Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels gilt bei der
gegenständlichen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von
weniger als 20 km dann als unzumutbar, wenn für das Zurücklegen des
Weges mehr als 1,5 Stunden benötigt würden.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung führt die Bw aus,
dass die gesamte Wegzeit - vom Verlassen der Wohnung bis Arbeitsbeginn bzw. vom
Arbeitsende bis zur Ankunft in ihrer Wohnung - 105 Minuten (Hinweg) bzw. 93
Minuten (Rückweg) betrage. Damit sei die Benützung der
öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar.
Dazu ist Folgendes auszuführen: Als Wegzeit ist
nach herrschender Lehre (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch EStG
1988, Tz 53 zu § 16; Doralt, EStG, § 16 Tz 108, ÖStZ 1988,
317) jene Zeit zu berücksichtigen,
die vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der
Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der Wohnung - also Gehzeit oder
Anfahrtszeit zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels, Fahrzeit mit
dem öffentlichen Verkehrsmittel, Wartezeiten usw. werden
berücksichtigt - verstreicht. Stehen verschiedene öffentliche
Verkehrsmittel zur Verfügung, dann ist von der Benützung des
schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels auszugehen. Darüber hinaus
ist eine optimale Kombination von Massenbeförderungs- und
Individualbeförderungsmittel (beispielsweise Park and Ride) zu
unterstellen. Dies selbst dann, wenn dadurch die Fahrtstrecke länger
wird.
Laut eigenen Angaben der Bw hat diese für die
Fahrtstrecke St. /L. bzw. L. /St. die Wahl zwischen den öffentlichen
Verkehrsmitteln Zug und Bus. Für die Prüfung, ob eine
Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit vorliegt oder nicht, ist - entsprechend
den oben stehenden Ausführungen - von der Benützung des schnellsten
öffentlichen Verkehrsmittels auszugehen.
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat anhand der
Fahrplanauskunft der ÖBB Personenverkehr festgestellt, dass die
Wegzeit bei Kombination des
öffentlichen
Verkehrsmittels
Zug (Strecke: St. /Bahnhof - L. /Hauptbahnhof bzw. retour: L.
/Hauptbahnhof - St. /Bahnhof) mit dem
öffentlichen Verkehrsmittel Bus (Stecke: L. /Hauptbahnhof/K.
Straße - L. Hafen/In = Buslinie 19 bzw. L. Hafen/In - L. /Hauptbahnhof/K.
Straße = Buslinie 17) sowohl für den Weg von der Wohnung der Bw zur
Arbeitsstätte als auch retour unter Berücksichtigung der Geh-, Warte-
und Stehzeiten nicht mehr als 90 Minuten beträgt. Diese Feststellung
basiert auf folgenden Überlegungen bzw.
Grundlagen: Berechnung der Wegzeit von
der Wohnung der Bw zur Arbeitsstätte unter Zugrundelegung eines fixen
Arbeitsbeginnes um 7.30 Uhr:
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1.
|
Die Entfernung zwischen der Wohnung der Bw in der Sttg in
St. und dem Bahnhof St. beträgt laut Routenplaner (www.map24.com) 728 Meter, also rund 750 Meter.
Wenn man davon ausgeht, dass nach den Erfahrungen des täglichen
Lebens ein gesunder Erwachsener 1 Kilometer bei normaler bis gemütlicher
Gehweise in 15 Minuten zurücklegt, so ist weiters davon auszugehen, dass
die Bw 750 Meter in maximal 10 Minuten bewältigt. Daraus folgt, dass
die Bw ihre Wohnung um 6.00 Uhr verlassen muss, um den Zug um 6.13 Uhr zu
erreichen.
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2.
|
Abfahrt des Zuges am Bahnhof St. um 6.13 Uhr.
Ankunft L. /Hauptbahnhof um 6.23 Uhr. Umstieg in die Buslinie 19.
Dieser Bus fährt um 6.41 Uhr in der K. Straße (Fußweg
zwischen Hauptbahnhof L. und Haltestelle K. Straße ca. 200 Meter) ab und
kommt um 6.53 Uhr bei der Haltestelle Hafen/In an.
|
3.
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Die Entfernung zwischen der Bushaltestelle Hafen/In und
Schstr. 6 beträgt wiederum laut Routenplaner 584 Meter, also ca. 600 Meter.
Bei Zugrundelegung der unter 1. angestellten Überlegungen ergibt sich eine
Gehzeit von maximal 9 Minuten. Die Bw erreicht somit um ca. 7.02 Uhr
ihren Arbeitsplatz. Die Stehzeit bis Arbeitsbeginn beträgt noch ca.
28 Minuten.
Die Wegzeit
(Zeitspanne vom Verlassen der Wohnung bis Arbeitsbeginn) beträgt somit laut
oben stehenden Ausführungen 1, 5
Stunden.
Berechnung der Wegzeit von
der Arbeitsstätte der Bw zur Wohnung unter Zugrundelegung eines fixen
Arbeitszeitendes um 17.00 Uhr:
|
1.
|
Erste Variante: Die Bw verlässt um 17.00 Uhr
ihren Arbeitsplatz. Der Bus - Linie 17 - fährt laut Fahrplan um
17.10 Uhr bei der Haltestelle Hafen/In ab. Die Bw kommt mit dem Zug, der um
17.35 in L. /Hauptbahnhof abfährt um 17.43 Uhr am Bahnhof in St.
an. Für den Fußweg zwischen Bahnhof St. und Wohnung
benötigt die Bw laut obigen Ausführungen ca. 10 Minuten, sodass sie um
17.53 Uhr zu Hause ankommt. Unter Zugrundelegung dieser 1. Variante legt
die Bw den Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnung in weniger als 1,0 Stunden
zurück.
|
2.
|
Zweite Variante: Die Bw verlässt um 17.00 Uhr
ihren Arbeitsplatz und erreicht den Bus um 17.10 Uhr nicht mehr.
Fahrplanmäßig fährt der nächste Bus der Linie 17 um 17.40
Uhr beim Hafen/In ab. Mit dem Zug, der um 18.08 Uhr in L. /Hauptbahnhof
abfährt, kommt sie um 18.15 Uhr am Bahnhof in St. an. Bei
Berücksichtigung des Fußweges vom Bahnhof in die Sttg von ca. 10
Minuten, kommt sie um 18.25 Uhr zu Hause an. Die Bw benötigt bei
dieser Variante eine Wegzeit von 1 Stunde und 25 Minuten.
Zusammenfassend ist für den Rückweg von der
Arbeitsstätte zur Wohnung festzuhalten, dass die Bw jedenfalls eine
kürzere Wegzeit als 1,5 Stunden benötigt.
Da in beiden Fällen - Weg Wohnung/Arbeitsstätte
und Weg Arbeitsstätte/Wohnung - die Wegzeit 1,5 Stunden nicht
übersteigt, liegt keine Unzumutbarkeit der Benützung von
Massenbeförderungsmitteln vor. Die Ausgaben der Bw für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind daher mit dem Verkehrsabsetzbetrag
(§ 33 Abs. 5 EStG 1988) abgegolten. Die Berufung war somit abzuweisen.
Linz, am 22.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
PendlerpauschaleWegstrecke unter 20 kmWegzeit innerhalb 15 StundenZumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1006-L/05
- Stammnummer
- 31579
- Gültig
- 22.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF