Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0582-W/03
Familienheimfahrt bei Zumutbarkeit täglicher Rückkehr (Eventualbegehren Pendlerpauschale)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0582-W/03vom 21.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Berufungswerberin arbeitete im Streitjahr in Wien, wo sie einen Nebenwohnsitz unterhielt. Ihr Familienwohnsitz (Hauptwohnsitz), von dem aus sie überwiegend zum Arbeitsplatz anreiste bzw. nach der Arbeit zurückkehrte, war mehr als 60 Kilometer von Wien entfernt und bahnmäßig gut erreichbar. Mangels beruflicher Notwendigkeit einer doppelten Haushaltsführung konnten die zunächst begehrten Familienheimfahrten nicht anerkannt werden. Für die Entscheidung über die Gewährung des Pendlerpauschales (Eventualbegehren) war entscheidend, ob unter "Wohnung" iSd § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 der weit von der Arbeitsstätte entfernte Hauptwohnsitz oder der nahe bei der Arbeitsstätte liegende Nebenwohnsitz zu verstehen ist. Da § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 auf die überwiegende Zurücklegung einer Fahrtstrecke im Lohnzahlungszeitraum abstellt, liegt es nahe, denjenigen Wohnsitz, von dem überwiegend die Fahrt zur Arbeitsstätte angetreten wird bzw. an dem überwiegend die Rückfahrt von der Arbeitsstätte endet, als "Wohnung" anzusehen. Der entferntere Wohnsitz wird jedoch - in Anlehnung an die Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung - nur dann als steuerlich maßgebende Wohnung angesehen werden können, wenn ein besonderer Grund vorliegt, die Fahrt zur (bzw. von der) Arbeitsstätte vom (bzw. am) entfernteren statt vom (bzw. am) näheren Wohnsitz zu beginnen (bzw. zu beenden). Ein derartiger Grund wird insbesondere darin zu erblicken sein, dass der entferntere Wohnsitz der Familienwohnsitz (auch bei Lebensgemeinschaft) ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Eisenstadt betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2001 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Im Streitjahr hatte die Bw.
gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten ihren Hauptwohnsitz in A. Sie war in
Wien, wo sie auch eine Wohnung (Nebenwohnsitz) unterhielt, nichtselbständig
beschäftigt.
Sie machte in ihrer
Einkommensteuererklärung ("Erklärung
zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung") für das
Streitjahr 2001 Werbungskosten in Höhe von 11.774,20 öS geltend, wovon
10.648 öS auf die Bahnkosten für 52 Familienheimfahrten von A nach
Wien und retour entfielen (und somit auf andere Werbungskosten 1.126,20 öS
entfielen).
Das Finanzamt
berücksichtigte in dem mit 16. Juli 2002 datierten Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2001 im Ergebnis nur das Werbungskostenpauschale in Höhe
von 1.800 öS (=1.126+674).
Mit Schreiben vom 12. August
2002 (Eingangsstempel 13. August 2002) wurde Berufung gegen diesen Bescheid
erhoben mit dem Begehren nach Berücksichtigung der Familienheimfahrten als
Werbungskosten. Die Bw. habe den Lebensmittelpunkt in A. Lebensgemeinschaften
seien steuerlich relevant. In den letzten Jahren seien die Familienheimfahrten
auch anerkannt worden.
Das Finanzamt erließ eine
abweisende, mit 15. Oktober 2002 datierte Berufungsvorentscheidung. Aufwendungen
für Familienheimfahrten seien nur dann steuerlich absetzbar, wenn die
Voraussetzungen für eine beruflich veranlasste doppelte
Haushaltsführung vorlägen. Letzteres sei im Fall der Bw. nicht
gegeben, weil ihr wegen der günstigen Verkehrsverbindungen die
tägliche Rückkehr vom Arbeitsort Wien zum Wohnort A zugemutet werden
könne.
Mit Schreiben vom 14. November
2002 stellte die Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorlageantrag). Auf ihr Vorbringen sei
nicht eingegangen worden, sondern eine Begründung nachgeschoben worden.
Dies stelle einen Begründungsmangel und wesentlichen Verfahrensmangel dar.
Die Bw. halte ihr Berufungsbegehren aufrecht und beantrage - für den Fall
der Ablehnung dieses Begehrens - das Pendlerpauschale. Die Behörde habe
keine Erhebungen und Feststellungen dahingehend getroffen, wie oft sie die Fahrt
vom Familienwohnsitz A zu ihrer Arbeitsstätte in Wien antrete. Sie habe an
mehr als zehn Tagen im Kalendermonat die Strecke A - Wien - A mit Bahn/U-Bahn
zurückgelegt. Für die Strecke Hauptwohnsitz - Arbeitsstätte (67
km) benötige sie 1,5 Stunden. Der Hauptwohnsitz in A sei der Ort, von dem
aus sie sich regelmäßig zu ihrer Arbeitsstelle begebe. Da der Bw.
nach der Begründung der Berufungsvorentscheidung die Strecke täglich
zumutbar sei, stünden ihr - wie jenen Personen, die nur einen
Familienwohnsitz innerhalb von 120 km zur Arbeitsstätte hätten - im
Sinne einer Gleichbehandlung die Fahrtkosten im Rahmen des Pendlerpauschales zu.
Da die doppelte Haushaltsführung der Bw. nach der Judikatur als privat
veranlasst angesehen werde, könnte diese doppelte, nicht beruflich
veranlasste Haushaltsführung bei der Zuerkennung des Pendlerpauschales
nicht einbezogen werden.
Mit Schreiben vom 22. April
2003 wurde die gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat
vorgelegt, worin u.a. ausgeführt wurde, dass nach Ansicht des Finanzamtes
auch das Pendlerpauschale nicht zustehe, weil für die Berücksichtigung
des Pendlerpauschales immer die nächstgelegene Wohnung entscheidend sei.
Diese Berufungsvorlage wurde der Bw. laut Aktenlage vom Finanzamt - ebenfalls
mit Schreiben vom 22. April 2003 - zur Kenntnis gebracht.
Die Berufungsbehörde richtete am 23. Mai 2003
folgendes Ergänzungsersuchen hinsichtlich des Eventualbegehrens
(Pendlerpauschale) an die Bw.:
1) Die
Gewährung des Pendlerpauschales gemäß
§ 16 Abs. 1
Z 6 lit. b EStG 1988 erfordert, dass
"die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend zurücklegt," die einschlägige
Mindestfahrstrecke (20 bzw. 40 bzw. 60 km) übersteigt.
"Lohnzahlungszeitraum"
ist (im Falle durchgehender Beschäftigung bei einem Arbeitgeber)
gemäß
§ 77 Abs. 1 EStG 1988 der Kalendermonat.
Dies bedeutet, dass jedes Kalendermonat des Streitjahres 2001 gesondert auf
das Vorliegen der Voraussetzungen zu überprüfen und gegebenenfalls
für jedes der Kalendermonate ein Zwölftel des Jahresbetrages des
Pendlerpauschales gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6
lit. b EStG 1988 zu gewähren oder zu versagen wäre. In Ihrem
Fall (>60 km Fahrtstrecke) ergäbe ein Zwölftel des Jahresbetrages
von 15.840 öS einen Monatsbetrag von 1.320 öS.
Das bisherige
Sachverhaltsvorbringen (an mehr als zehn Tagen = an mindestens elf Tagen im
Kalendermonat die Zurücklegung der Strecke A - Wien - A) würde nur
für die Monate Februar, April, Mai, Juni, September, November und Dezember
die eindeutige Beurteilung des Überwiegens ermöglichen, wie folgende
Aufstellung der Arbeitstage bei 5-Tage-Woche zeigt:
|
|
Arbeitstage 2001
|
Jänner
|
22
|
Februar
|
20
|
März
|
22
|
April
|
20
|
Mai
|
21
|
Juni
|
19
|
Juli
|
22
|
August
|
22
|
September
|
20
|
Oktober
|
22
|
November
|
21
|
Dezember
|
19
Sie werden daher ersucht,
hinsichtlich der Monate Jänner, März, Juli, August und Oktober die
Anzahl der Fahrten A - Wien - A derart anzugeben, dass das Überwiegen im
jeweiligen Monat (Lohnzahlungszeitraum) beurteilt werden kann.
2) Fuhren Sie
die Strecke A - Wien - A mit einer Jahresstreckenkarte oder Monatsstreckenkarten
oder Einzelfahrscheinen oder?
3)
Es wird um Einreichung der Fahrkarten oder sonstiger Belege für die
Streckenkarten ersucht.
Die Bw. antwortete mit Telefax
vom 26. Juni 2003 auf Punkt 1, dass sie 2001 an drei Arbeitstagen pro Woche die
Fahrt A - Wien - A zurückgelegt habe. Dies ergebe 15 Tage für
Jänner 2001, 12 Tage für März 2001, 14 Tage für Juli 2001, 6
Tage für August 2001 (wegen Urlaub vom 13. - 31. August) und 13 Tage im
Oktober 2001. Auf Punkt 2 antwortete die Bw., dass sie für die
Strecke zwischen dem Hauptwohnsitz in A und dem Dienstort Wien Einzelfahrscheine
für die Bahn gekauft habe. Auf Punkt 3 antwortete die Bw., dass sie
die Einzelfahrscheine jahrelang gesammelt habe, aber diese weggeworfen habe bzw.
mit dem Sammeln aufgehört habe, nachdem die Familienheimfahrten im
Einkommensteuerbescheid 1995 vom 15. Februar 2001, im Einkommensteuerbescheid
1996 vom 25. Jänner 2002 und in den Einkommensteuerbescheiden 1997, 1998,
1999 und 2000 vom 5. März 2002 anerkannt worden seien.
Diese Vorhaltsbeantwortung
wurde von der Berufungsbehörde dem Finanzamt als Amtspartei
gemäß
§ 276 Abs. 7 BAO idF BGBl I 2002/97
vorgehalten, welches mit Schreiben vom 14. Juli 2003 mitteilte, hiezu keine
Stellungnahme abzugeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Abgabenbehörde zweiter
Instanz kann gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO idF
BGBl I 2002/97 sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der
Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde
erster Instanz setzen; dieses Recht der Abänderung eines Bescheides nach
allen Richtungen steht gemäß
§ 276 Abs. 1 BAO idF
BGBl I 2002/97 auch der Abgabenbehörde erster Instanz bei der
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung zu. Eine gegenüber dem
angefochtenen Bescheid völlig veränderte Begründung, mag dies
auch als nachgeschobene Begründung empfunden werden, stellt somit keinen
Verfahrensmangel bei der Erlassung einer Berufungsentscheidung oder
Berufungsvorentscheidung dar.
Das Berufungsbegehren lautet
auf Anerkennung der Kosten für die Familienheimfahrten mit dem
Eventualbegehren auf Ansatz des Pendlerpauschales.
Die Aufwendungen für
Familienheimfahrten sind nur dann Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer
beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Letztgenannte
Voraussetzung liegt nicht vor, weil die tägliche Anfahrt vom
Familienwohnsitz zur Arbeitsstelle und die tägliche Rückfahrt der Bw.
angesichts einer Wegzeit von eineinhalb Stunden für die einfache Strecke
mit Massenbeförderungsmitteln zumutbar ist. Dem (Haupt)-Begehren kann somit
nicht gefolgt werden.
Aus dem Vorbringen, das
Finanzamt habe in den Vorjahren die Familienheimfahrten anerkannt, ist schon
deshalb nichts zu gewinnen, weil jedes Veranlagungsjahr für sich zu
beurteilen ist und auch auf die Fortsetzung einer allfälligen unrichtigen
Verwaltungsübung kein Anspruch bestünde
(Ritz,
BAO-Komm2,
§ 114 Tz 9). Die Berücksichtigung von Werbungskosten in
einem Bescheid ist daher kein Anlass, Belege nicht mehr aufzubewahren. Vielmehr
deutet der Wortlaut von § 126 Abs. 1 BAO darauf hin, dass auch
für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit grundsätzlich
Aufzeichnungspflichten bestehen (aA Ritz,
BAO-Komm2,
§ 126 Tz 3f mit Verweis auf
Stoll), und somit die
Aufbewahrungspflicht für die zu den Aufzeichnungen gehörigen Belege
gemäß
§ 132 Abs. 1 BAO auch hinsichtlich der
Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit besteht.
Zum Eventualbegehren:
§ 16 Abs. 1
Z 6 lit. b EStG 1988 in der für das Streitjahr anzuwendenden
Fassung bestimmt: "Beträgt die
einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der
Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als
20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar,
dann werden zusätzlich (Anm.: zum Verkehrsabsetzbetrag)
berücksichtigt:
Bei
einer Fahrtstrecke von
20 km bis
40 km 5.280 S jährlich
40
km bis 60 km 10.560 S
jährlich
über 60 km
15.840 S jährlich."
Es ist somit zu klären, ob
unter "Wohnung" iSd § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 der
relativ weit von der Arbeitsstätte entfernte Hauptwohnsitz oder der relativ
nahe bei der Arbeitsstätte liegende Nebenwohnsitz zu verstehen ist.
Da § 16 Abs. 1
Z 6 lit. b EStG 1988 auf die überwiegende Zurücklegung
einer Fahrtstrecke im Lohnzahlungszeitraum abstellt, liegt es nahe, denjenigen
Wohnsitz, von dem überwiegend die Fahrt zur Arbeitsstätte angetreten
wird bzw. überwiegend die Rückfahrt von der Arbeitsstätte endet,
als "Wohnung" anzusehen. Der entferntere Wohnsitz wird jedoch - in Anlehnung an
die Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung - nur dann als steuerlich
maßgebende Wohnung angesehen werden können, wenn ein besonderer Grund
vorliegt, die Fahrt zur (bzw. von der) Arbeitsstätte vom (bzw. am)
entfernteren statt vom (bzw. am) näheren Wohnsitz zu beginnen (bzw. zu
beenden). Ein derartiger Grund wird insbesondere darin zu erblicken sein, dass
der entferntere Wohnsitz der Familienwohnsitz ist.
Mit dieser Auffassung wird auch
ein Ergebnis vermieden, das unter dem Gesichtspunkt der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung bedenklich wäre: Dass
nämlich zwei Steuerpflichtige, die aus demselben, beachtenswerten Grund -
dem Wohnen am Familienwohnsitz - die gleiche, relativ lange Anfahrtsstrecke zum
Arbeitsplatz zurücklegen, steuerlich nur deshalb ungleich behandelt werden,
weil der eine Steuerpflichtige zusätzlich zum Familienwohnsitz auch einen
näher zum Arbeitsplatz gelegenen Nebenwohnsitz hat und der andere
nicht.
Da der Lebensgefährte der
Bw. laut Vorbringen bei einem Arbeitgeber in A beschäftigt war, wovon sich
die Berufungsbehörde durch Abfrage des Lohnzettels für das Streitjahr
überzeugen konnte, lag der Familienwohnsitz der Bw. in A und eine Verlegung
des Familienwohnsitzes nach Wien wäre wegen der Berufstätigkeit des
Lebensgefährten in A unzumutbar gewesen.
Die Bw. hat laut ihrem
Vorbringen an drei Arbeitstagen pro Woche die Strecke A - Wien - A
zurückgelegt, was 60% der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz
entspricht und bei der gegenständlichen, relativ guten Verbindung mit
Massenverkehrsmitteln (eineinhalb Stunden vom Familienwohnsitz in A zum
Arbeitsplatz in Wien) glaubwürdig ist.
Auch im Lohnzahlungszeitraum
August 2001 sind die zumindest zwölf (= sechs mal zwei) Fahrten auf der
Strecke von A nach Wien oder retour, die aus der Vorhaltsbeantwortung vom 26.
Juni 2003 zu erkennen sind, ausreichend, weil im letzten Absatz von
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 normiert wird:
"... Die Pauschbeträge sind auch für
Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in
denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub)
befindet...." Vor dem Urlaubsantritt der Bw. am 13. August 2001
lagen acht Arbeitstage, was 16 (einfache) Fahrtstrecken von der Wohnung zum
Arbeitsplatz oder zurück bedeutet. Zwölf sind davon bereits mehr als
die Hälfte. Auch bei der Beurteilung des Augustes 2001 anhand des
Vormonates Juli 2001 wären die Voraussetzungen erfüllt. (Vgl.
Doralt,
EStG4,
§ 16 Tz 112)
Es ist somit das
Pendlerpauschale für 2001 mit dem gesamten Jahresbetrag von
15.840 öS (=1.151,14 €) für über 60 km bei Zumutbarkeit
des Massenbeförderungsmittels anzusetzen. Das Pendlerpauschale wird
gemäß
§ 16 Abs. 3 EstG 1988 (dritter Teilstrich) nicht
auf das Werbungskostenpauschale von 1.800 öS (=130,81 €)
angerechnet, welches somit zusätzlich zu gewähren ist und in dem die
unstrittigen anderen Werbungskosten in Höhe von 1.126,20 öS
aufgehen.
Da nicht dem (Haupt)-Begehren,
sondern dem Eventualbegehren gefolgt wird, ist die vorliegende Entscheidung als
teilweise Stattgabe anzusehen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien,
21. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0582-W/03
- Stammnummer
- 5135
- Gültig
- 21.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF