…nach 4 Semester im WS 2004 gewechselt. Da für 3 Semester Studium Familienbeihilfe gewährt wurde, besteht nach einer Wartezeit von 3 Semester für das neue Studium ab dem SS 2006 wieder Anspruch auf Familienbeihilfe (§ 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967)." Der Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung…
…jedoch wäre es unsachlich, in die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe die Semester vor ihrem Studienwechsel im Wintersemester 2003 miteinzurechnen - weil ja dieser Studienwechsel (WS 2003) vom Gesetz nicht als unschädlich eingestuft wird. Bei der Anwendung des § 17 (4) STUFG 1992 Semester eines unschädlich…
…seien nach der Judikatur der Höchstgerichte örtliche Verkehrsverbindungen, Fahrten im Heimat- oder Studienort, Fußwege oder Wartezeiten unbeachtlich. Nach der Fahrplanauskunft der ÖBB stünden täglich in beiden Richtungen Verkehrsmittel mit einer Fahrtzeit von weniger als einer Stunde zur Verfügung, sodass der Nachweis für die Unzumutbarkeit der…
…angefochtenen Bescheid angeführt, auch die individuellen Fahrzeiten der innerstädtischen Verkehrsmittel, ganz abgesehen von den immer wieder anfallenden Wartezeiten und den von vorneherein einzukalkulierenden Zeitreserven infolge mindestens zweimaligen Umsteigens meiner Tochter pro Fahrt, welche in der Steuererklärung ohnehin nicht ins Treffen geführt wurden, nicht zu berücksichtigen…
…Semester von f auf B wechselte. Daher wären sechs Semester Wartezeit, aber laut vorgelegter Unterlagen seien sieben Semester anerkannt und die Wartezeit verringere sich dadurch auf fünf Semester. Mit Eingabe vom 14. März 2005 berief der Berufungswerber (Bw) rechtzeitig gegen obgenannten Bescheid und führte aus…
…dem jeweiligen Stadtzentrum und zentralen Bahnhöfen. Ausgenommen von Linz und Wien wurde der jeweilige (Haupt)Bahnhof herangezogen. Bei Berechnung der Fahrzeit sind Wartezeiten vor Beginn des Unterrichts bzw nach Beendigung des Unterrichts nicht zu berücksichtigen. Dies geht unter anderem aus § 26 Abs 3 Studienförderungsgesetz 1992…
…2000 bis 30. September 2001 TP (2 Semester) und ab 1. Oktober 2001 VM und T studiert. Die Wartezeit für den Anspruch auf Familienbeihilfe betrage daher 6 Semester. C habe frühestens ab 1. Oktober 2004 Anspruch auf Familienbeihilfe. Mit Eingabe vom 27. September 2002 berief…
…wenn die Studierenden in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt haben. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf das ganze Semester aufzurunden." Der Begriff Studienwechsel bedeutet den Betrieb einer anderen Studienrichtung…
…Abs. 1 Z 2 nicht mehr zu beachten, wenn die oder der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat. Die Wartezeit beträgt 4 Semester, da keine Anrechnung der Vorstudienzeit erfolgte. Die Bw. erhob…
…dass Familienbeihilfe erst wieder nach einer Wartezeit von vier Semestern (= Studiendauer des Vorstudiums Veterinärmedizin) beansprucht werden kann. Eine Verkürzung der Wartezeit auf den Familienbeihilfenanspruch scheidet jedoch mangels Berücksichtung von Vorstudienzeiten aus. Ebensowenig verkürzt sich die Wartezeit auf die Zeitdauer bis zum Nachweis eines günstigen…
…der Wohnung zur Einstiegsstelle und von der Ausstiegsstelle zur Schule nicht zu berücksichtigen. Wartezeiten, die regelmäßig beim Umsteigen anfallen, sind sehr wohl zu berücksichtigen. Dass dabei auch Wartezeiten beim Umstieg in einer Gemeinde anfallen, ist ohne Bedeutung. Aus Sicht des UFS liegen somit für den…
…und ihrer Mitarbeiterinnen sehr "komprimiert" eingeteilt worden seien, damit es zu keinen langen Wartezeiten komme und die Mitarbeiterinnen wenig Freiläufe hätten. Diese würden sich ihre Arbeitszeit sehr selbständig einteilen und auf ihre Kundentermine achten. Daher erscheine eine Stehzeit von 10 % als wahrscheinlich. ad Kalender: Die…
…Studien, in denen der Studierende zur Fortsetzung gemeldet gewesen ist und für die das volle Semester die Familienbeihilfe bezogen wurde, in Bezug auf die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium heranzuziehen. Liegt kein günstiger Studienerfolg vor, besteht entsprechend den Bestimmungen des …
…dem Kind auf Grund seines Alters und der Entfernung zum Wohnort eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden könne oder eine Fahrzeit von mehr als eine Stunde bestehe. Bei der Berechnung der Fahrzeit seien Wartezeiten vor Beginn des Unterrichtes bzw. nach Beendigung desselben nicht zu berücksichtigen…
…gewesen. Nach § 17 Abs. 4 Studienförderungsgesetz verkürzt sich bei einem Studienwechsel nach dem zweiten Ausbildungsjahr die anzunehmende 4-semestrige Wartezeit um anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium, wobei auf ganze Semester aufzurunden ist. Selbst wenn daher - was bestritten wird - ein relevanter Studienwechsel anzunehmen ist, würde selbst…
…Ausmaß an die Ausbildungsinhalte der Sozialakademie anschließt und teilweise sogar angerechnet wird, hat sie auf der rechtswissenschaftlichen Fakultät inskribiert um die Wartezeit auf einen Studienplatz an der Sozialakademie sinnvoll zu überbrücken. Sie hat den 1. Abschnitt des Studiums der Rechtswissenschaften positiv absolviert. Parallel zum Studium…
…ist daher zurecht von einem solchen Studienwechsel ausgegangen, der mangels Anrechnung gemäß § 17 Abs. 2 Z. 1 StudFG zu einer Wartezeit im Sinne des § 17 Abs. 4 StudFG führt. c.) Berechnung der Anzahl der Semester im Sinne des § 17 Abs. 4 StudFG: Die Bw hat…
…offenbar UFS [Innsbruck], Senat 3 [Referent], 4.8.2003, RV/0334-I/03). So kann ausnahmsweise nicht das "schnellste" öffentliche Verkehrsmittel als "günstigstes" Verkehrsmittel heranzuziehen sein, weil die Benützung etwa infolge mehrstündiger Wartezeiten (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm 70) oder…
…| Zeitaufwand insgesamt (einfache Strecke): | 1 h 54 min" Am 23. März 2004 erließ das Finanzamt abweisende Berufungsvorentscheidungen und führte in den Begründungen gleich lautend aus, dass bei der Berechnung der Fahrtzeit Wartezeiten vor Beginn des Unterrichts bzw. nach Beendigung nicht zu berücksichtigen seien…
…wird daher um eine Abänderung des gegenständlichen Bescheides ersucht." Mit Berufungsvorentscheidung vom 14. Dezember 2004 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte hierzu aus: "Bei Berechnung der Fahrtzeit sind Wartezeiten vor Beginn des Unterrichts bzw. nach Beendigung des Unterrichts nicht zu berücksichtigen…