Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0280-S/06
Studienwechsel nach dem jeweils dritten inskribierten Semester
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0280-S/06vom 29.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Sämtliche einen günstigen Studienerfolg ausschließenden Tatbestandsmerkmale der Ziffern 1-3 des § 17 Abs 1 Studienförderungsgesetz werden durch das Bindewort "oder" verbunden, was für sich schon dafür spricht, jeden dieser drei Tatbestände als selbständiges Ausschlussmerkmal normiert zu verstehen. Eine Erstreckung des letzten Halbsatzes der Bestimmung des § 17 Abs. 1 Z 3 ("bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium") über den Ausschlusstatbestand des § 17 Abs 1 Z 3 leg.cit. hinaus auch auf die Z 2 (und diesfalls konsequenterweise wohl auch auf die Z 1) der Norm würde die Ausschlusstatbestände der Z 1 und Z 2 jeglichen normativen Inhaltes berauben. Sollte nämlich der Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium schlechthin schon als günstiger Studienerfolge nach einem Studienwechsel gelten, dann wäre es bedeutungslos, wenn das Studium öfter als zweimal oder nach dem dritten inskribierten Semester gewechselt worden wäre (vgl VwGH v 29.9.2004, 2000/13/0103).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 7. März 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 21. Februar 2006 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Tochter des Berufungswerbers begann im Wintersemester
2003/2004 mit dem Diplomstudium der Veterinärmedizin an der
Veterinärmedizinischen Universität. Im vierten Semester ihres Studiums
legte sie am 8. 7. 2005 erfolgreich die erste Diplomprüfung aus
Veterinärmedizin ab. Mit 1.10.2005 wechselte sie das Studium und begann
laut vorgelegter Akademiebesuchsbestätigung die Ausbildung zur
Radiologietechnologin an der Medizinisch-technischen Akademie für den
radiologisch-technischen Dienst. Mit Bescheid vom 21.2.2006 forderte das
Finanzamt die für den Zeitraum 1.8.2005 bis 30.9.2005 bezogenen
Beträge betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag mit der
Begründung, dass die Tochter das Studium an der Veterinärmedizinischen
Universität per 8.7.2005 abgebrochen hätte, zurück. Mit
fristgerecht eingebrachtem Schreiben vom 7.3.2006 erhob der Berufungswerber
Berufung gegen den Bescheid vom 21.2.2006 und führte begründend
aus: "Das Studium der Tochter wurde ordentlich und zielstrebig betrieben.
Das Sommersemester 2005 dauerte bis zum 30.9.2005, die Ausbildung an der
Medizinisch-technischen Akademie begann am 1.10.2005, damit wurde die
medizinische Ausbildung nahtlos fortgesetzt. Die akademisch-medizinische
Ausbildung wurde nicht abgebrochen sondern in zukunftsträchtigere Bereiche
verlagert. Diese Umorientierung nach Berufsaussichten hat uns keine Ersparnis,
sondern noch zusätzliche Kosten verursacht. Das Bestehen der
Aufnahmeprüfung an der Radiologisch-technischen Akademie wäre ohne
naturwissenschaftliche Vorbildung an der Medizinischen Universität für
eine Absolventin eines Musischen Gymnasiums wohl nicht möglich
gewesen." In einem ergänzenden Schreiben vom 16.3.2006 ersuchte das
Finanzamt den Berufungswerber um Auskunft, ob Prüfungen aus dem
vorhergehenden Studium der Veterinärmedizin auf das neue Studium an der
Medizinisch-technischen Akademie für den radiologisch-technischen Dienst
angerechnet würden. Diesfalls würde um Vorlage des Bescheides
über die eventuell angerechneten Prüfungen ersucht. Dazu brachte der
Berufungswerber mit Schreiben vom 27.3.2006 vor, dass ihm eine direkte
Anrechenbarkeit von Prüfungen aus dem Studium der Veterinärmedizin auf
das neue Studium seiner Tochter nicht bekannt seien. Die Ausbildung an der
Radiologietechnologie würde jedoch nach einem streng fixierten Zeitplan
ablaufen und deshalb eine allfällige Anrechenbarkeit auch keine
Verkürzung der Gesamtausbildungszeit bewirken. Aus diesem Grund hätte
er sich auch bisher nicht um eine Anrechnungsmöglichkeit bemüht. Da
die Tochter aber ein musisches Gymnasium besucht hätte, wo
naturwissenschaftliche Fächer nur zweitrangig behandelt worden wären,
ersuche er, das veterinärmedizinische Studium als Voraussetzung für
das positive Bestehen der Aufnahmeprüfung an der Medizinisch-technischen
Akademie, welche vorwiegend aus Fragen aus naturwissenschaftlichen Fächern
bestanden hätte, zu betrachten. Mit Berufungsvorentscheidung vom
6.4.2006 wies das Finanzamt den Rückforderungsbescheid vom 21.2.2006
betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum August
2005 bis September 2005 mit folgender Begründung
ab: "Gemäß
§ 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder,
die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist. Bei Kindern die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, ist eine
Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn das Studium ernsthaft und zielstrebig
betrieben wird. Ein günstiger Studienerfolg (gem. § 17
Studienförderungsgesetz 1992) liegt nicht vor, wenn der Studierende -
das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder - das Studium nach
dem jeweils dritten inskribierten Semester gewechselt hat oder - nach
einem Studiumwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen
Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen
Studienerfolges aus dem neuen Studium. Nicht hingegen als Studienwechsel
gilt, wenn die gesamten Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung
eingerechnet werden. Die Einrechnung der gesamten Vorstudienzeiten erfolgt mit
Bescheid. Durch Vorlage dieses Bescheides bei der Abgabenbehörde kann ein
Antragsteller den Nachweis erbringen, dass kein schädlicher Wechsel
vorliegt. Ein Studienwechsel ist nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in
dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in dem vor dem
Studienwechsel betriebenem Studium zurückgelegt hat." Mit selbem
Datum forderte das Finanzamt mit Bescheid die für den Zeitraum 1.10.2005
bis 31.3.2006 bezogenen Beträge betreffend Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag zurück, mit der Begründung, dass die Tochter das
Studium der Veterinärmedizin nach vier Semestern mit Ablegung der letzten
Prüfung abgebrochen hätte. Im fristgerecht eingebrachten
Vorlageantrag wiederholte der Berufungswerber die bereits in der Berufung
vorgebrachten Einwendungen und beantragte, die letztmalig für den Monat
Juli 2005 gewährte Familienbeihilfe für den Monat August 2005
einschließlich des Kinderabsetzbetrages zur Auszahlung zu
bringen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG hat, wer
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46
des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder
gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist. Zurückzuzahlende
Beträge können auf fällige oder fällig werdende
Familienbeihilfen angerechnet werden.
Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht
bezogenen Familienbeihilfen ist somit sehr weitgehend, zumal sie
ausschließlich auf objektiven Sachverhalten beruht und auf subjektive
Momente, wie Verschulden und Gutgläubigkeit, keine Rücksicht nimmt.
Die Rückzahlungspflicht besteht daher auch dann, wenn der
unrechtmäßige Bezug ausschließlich auf einer Fehlleistung der
Abgabenbehörde beruht. Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG
haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder,
die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist.
Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten.
Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.Nr. 305, angeführten Regelungen
auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als
Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten
Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die
Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten
Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des
betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen
wird. Gemäß
§ 17 Abs. 1 Studienförderungsgesetz
(StudFG) in der Fassung BGBl. I Nr. 76/2000 liegt ein günstiger
Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat
oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten
Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium
keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines
günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
Abs 2: Nicht als Studienwechsel im Sinne des Absatz 1
gelten: 1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten
für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt
werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium aufgrund der besuchten
Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der
Anforderungen gleichwertig sind, 2. Studienwechsel, die durch ein
unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend
herbeigeführt wurden, 3. Studienwechsel, die unmittelbar nach
Absolvierung der Reifeprüfung einer Höheren Schule erfolgen, wenn
für das während des Besuchs der Höheren Schule betriebene Studium
keine Studienbeihilfe bezogen wurde, 4. die Aufnahme eines
Doktoratsstudiums gem. § 15 Abs. 3. Abs 4: Ein Studienwechsel im
Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht
mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so
viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien
zurückgelegt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem
Erkenntnis vom 29.9.2004, 2000/13/0103 ausgesprochen, dass sämtliche einen
günstigen Studienerfolg ausschließenden Tatbestandsmerkmale der drei
Ziffern des § 17 Studienförderungsgesetz durch das Bindewort 'oder'
verbunden werden, was für sich schon dafür spricht, jeden dieser "drei
Tatbestände" als selbständiges Ausschlussmerkmal normiert zu
verstehen. Im Gegenstandsfall hat die Tochter des Berufungswerbers nach
dem vierten Semester des Studiums der Veterinärmedizin das Studium an der
Medizinisch-technischen Akademie für den radiologisch-technischen Dienst
aufgenommen, welche als Einrichtung im Sinne des § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 gilt. Da die Tochter nach dem vierten
Semester das Studium gewechselt hat, liegt ein familienbeihilfenschädlicher
Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs 1 Z 2 Studienförderungsgesetz
vor. Nicht familienbeihilfenschädlich im Sinne dieser Ziffer ist lediglich
ein Studienwechsel nach zwei Semestern noch innerhalb der Zulassungsfrist
für das folgende somit dritte Semester. Nicht von Bedeutung ist,
dass die Tochter des Berufungswerbers erfolgreich im Rahmen ihres
Veterinärmedizinstudiums Prüfungen abgelegt hat und die
Diplomprüfung im vierten Semester des Studiums erfolgreich bestanden hat,
da § 17 Studienförderungsgesetz das Nichtvorliegen eines
günstigen Studienerfolges im Sinne der oben erwähnten Ziffern 1 bis 3
definiert. Gemäß
§ 17 Ab 2 Studienförderungsgesetz
gilt nicht als familienbeihilfenschädlicher Studienwechsel, wenn die
gesamten Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung eingerechnet werden. Wie
der Berufungswerber in seinem Schreiben vom 27.3.2006 vorgebracht hat und durch
eine telefonische Erkundigung der Berufungsbehörde bei der Akademieleitung
der Medizinisch-technischen Akademie für den radiologisch-technischen
Dienst bestätigt wurde, besteht keine Anrechnungsmöglichkeit von
erfolgreich absolvierten Prüfungen im Rahmen des
veterinärmedizinischen und ebensowenig des humanmedizinischen Studiums auf
das Studium an der Medizinisch-technischen Akademie, da Lehrplangestaltung und
Lehrinhalte berufsspezifisch auf das Berufsbild einer radiologisch-technischen
AssistentIn ausgerichtet sind. Dass die erfolgreiche medizinische Vorbildung
zweifellos Startvorteile für die Ablegung der Aufnahmeprüfungen an der
genannten Akademie und generell auch Vorteile bei der Absolvierung der
Ausbildung bringt, muss hier ebenso leider unberücksichtigt
bleiben. Der Familienbeihilfenanspruch lebt jedoch wieder auf, indem
gemäß
§ 17 Abs. 4 Studienförderungsgesetz ein
Studienwechsel im Sinne des Absatz 1 Z
2 nicht mehr zu beachten ist, wenn der Studierende in dem nunmehr
gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studium betriebenen
Studien zurückgelegt hat. Da der berufungsgegenständliche
Studienwechsel unter die Z 2 zu subsumieren ist, bedeutet dies, dass
Familienbeihilfe erst wieder nach einer Wartezeit von vier Semestern (=
Studiendauer des Vorstudiums Veterinärmedizin) beansprucht werden kann.
Eine Verkürzung der Wartezeit auf den Familienbeihilfenanspruch scheidet
jedoch mangels Berücksichtung von Vorstudienzeiten aus. Ebensowenig
verkürzt sich die Wartezeit auf die Zeitdauer bis zum Nachweis eines
günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium im Sinne des § 17 Abs.
1 Z 3, da eine Erstreckung dieses letzten Halbsatzes über den
Ausschlusstatbestand des § 17 Abs. 1 Z 3 Studienförderungsgesetz
hinaus auch auf die Z 2 (und diesfalls konsequenterweise auch auf die Z 1) der
Norm, die Ausschlusstatbestände der Z1 und 2 jeglichen normativen Inhaltes
berauben würde. Sollte nämlich der Nachweis eines günstigen
Studienerfolges aus dem neuen Studium schlechthin als günstiger
Studienerfolg nach einem Studienwechsel gelten, dann wäre es bedeutungslos,
wenn das Studium öfter als zweimal oder nach dem dritten inskribierten
Semester gewechselt worden wäre, (vgl. VwGH vom 29.9.2004,
2000/13/0103).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
29. August 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 17 Abs. 4 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0280-S/06
- Stammnummer
- 23833
- Gültig
- 29.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF