…Vermietung und Verpachtung erfasst. 2. An einem Verein bestehen zwar keine Anteilsrechte, es kann aber auch bei eigentümerlosen Körperschaften vorkommen, dass diese Körperschaften verdeckte Vorteilszuwendungen an Personen vornehmen, die eine ähnliche Stellung aufweisen, wie der Inhaber eines Anteilsrechtes. Eine derartige Stellung ergibt sich aus der…
…95/15/0056, 0065). Eine verdeckte Gewinnausschüttung setzt definitionsgemäß die Vorteilszuwendung einer Körperschaft an eine Person mit Gesellschafterstellung oder gesellschafterähnlicher Stellung (Anteilsinhaber) voraus. Die Zuwendung eines Vorteils an den Anteilsinhaber kann dabei auch darin gelegen sein, dass eine dem Anteilsinhaber nahe stehende Person begünstigt ist…
…über die Kanzlei KG. ein Stundensatz von S 850 anstandslos zuerkannt wurde. Eine verdeckte Ausschüttung, somit kapitalertragsteuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen des Begünstigten, läge nur dann und insoweit vor, als Vorteilszuwendungen erfolgen, die gesellschaftsfremden Personen nicht gewährt würden. Nun war Dr. H. glaublich intensiv und in…
…Sonstige Bezüge in diesem Sinne sind andere geldwerte Vorteile aus der Gesellschafterstellung; dazu zählen insbesondere verdeckte Ausschüttungen (VwGH 28.5.1998, 96/15/0114). Vorteilszuwendungen aus Anteilen an Kapitalgesellschaften unterliegen nach § 93 Abs. 2 Z 1 EStG der Kapitalertragsteuer. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind…
…den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde, sind durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Eine verdeckte Ausschüttung setzt somit grundsätzlich die Vorteilszuwendung einer Körperschaft an eine Person mit Gesellschafterstellung voraus, wobei die Zuwendung eines Vorteils an den Anteilsinhaber auch darin gelegen sein kann, dass eine dem Anteilsinhaber nahe…
…April 2006, somit auf einen falschen Bewertungsstichtag (es wäre auf den Zeitpunkt der möglichen Vorteilszuwendung im Jahr 2001 abzustellen gewesen) erstellt wurde und das andererseits auch eine schlüssige, nachvollziehbare Begründung für die vom Gutachter gewählten Ansätze dem Grunde und der Höhe nach (zB betreffend Abschläge…
…welche noch überdeutlich unter dem Richtwertmietzins lag, ist erkennbar, dass eine Vorteilszuwendung an den Gesellschafter von vornherein beabsichtigt war. Die geltend gemachten Aufwendungen für die Wohnung Stadt sind daher dem Gewinn der Bw. hinzuzurechnen. Gemäß §93 Abs1 EStG wird bei inländischen Kapitalerträgen die Einkommensteuer durch…
…bereits ausschließt" und dass "die Vornahme gleichartiger oder sogar noch günstigerer Zuwendungen (echte Gratisabonnements) auch an Außenstehende" gegen den Entgeltcharakter dieser Vorteilszuwendung sprechen würde und hat den angefochtenen Bescheid daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung auf folgende steuerrechtliche Judikate…
…Absicht der Vorteilszuwendung, dann war schon dieser Vorgang nicht betrieblich veranlasst und der damit verbundene Aufwand verdeckte Ausschüttung (VwGH 29.1.2003, 98/13/0055; VwGH 9.7.2008, 2005/13/0020). Wird ein Wohnobjekt von einer Kapitalgesellschaft einem Gesellschafter von vornherein mit Vorteilszuwendungsabsicht unentgeltlich…
…aufscheint. Ohne Belang ist es, ob E. S. von diesen Verschleierungspraktiken Kenntnis hatte oder nicht. Empfänger dieser Vorteilszuwendungen war jedenfalls der Bw. Da hinsichtlich der Provisionseinnahmen verdeckte Ausschüttungen vorlagen, für die anderweitigen eigenbetrieblichen Aktivitäten keinerlei Ansatzpunkte zu erkennen sind, vielmehr zutreffenderweise Buchhaltungsmängel der S. GmbH…
…zutreffenderweise sich darauf berief, selbst Geschädigter durch H. zu sein, ist vom Nichtvorliegen von Vorteilszuwendungen auszugehen, die einen Ansatz von Einkünften aus Kapitalvermögen rechtfertigten. Es war daher auch in diesem Berufungspunkt dem Berufungsbegehren Folge zu leisten. 3. Neuberechnung der Einkommensteuer für die Jahre 1988, 1989…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der GB. 2540 BV., Schloßplatz 5, gegen die Bescheide betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer für die Jahre 1990, 1991 und 1992 entschieden: Die Berufung gegen die Körperschaft - und Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 1990 und 1991 wird als unbegründet…
…Leistung und Gegenleistung vertraglich genau festgelegt werden. Für die steuerliche Anerkennung eines die verdeckte Gewinnausschüttung ausschließenden Vorteilsausgleiches ist aber eine eindeutige, von Anfang an fixierte, wechselseitige Vereinbarung über den Ausgleich der gegenseitigen Vorteilszuwendungen Voraussetzung (siehe VwGH vom 20. November 1996, Zahlen 96/15/0015, 0016…
…jedoch auf Betreiben und im Interesse der alleinigen Gesellschafterin und Geschäftsführerin, wobei die Motivation für diese Vorteilszuwendung im privaten Bereich von Frau SK lag und der sicherheitslosen Kreditierung des Kaufpreises kein betrieblicher Sinn unterstellt werden kann. Die Gesellschafterin wollte offenbar die Existenzgründung ihres Exmannes unterstützen…
…2) der Schuldner der Kapitalerträge zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichtet. Aufgrund der Ausführungen zu den übrigen Berufungspunkten ist hier jedenfalls von einer Vorteilszuwendung (Vorteilsgewährung) und somit von einer sogenannten verdeckten Ausschüttung auszugehen. Aufgrund der Festsetzung des neuen Sicherheitszuschlages ändern sich folglich auch die hier festzusetzenden…
…2009 gegen den Abgabenbescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 20. Mai 2009 betreffend die Kapitalertragsteuer hinsichtlich der verdeckten Ausschüttung (Vorteilszuwendung) im Zeitpunkt des Einbringungsvertrages in die [Y***Beratung_GmbH] zum 28.09.2005 entschieden. Die vom Berufungswerber beantragte mündliche Verhandlung fand am 7. April 2010…
…8 beigefügte Notariatsakt gesetzt wurde. BAUER/QUANTSCHNIGG führen in ihrem Kommentar zum KStG unter Rz 48 zu § 8 ebenfalls aus wie folgt: "Fehlt es am Wissen und Wollen einer Vorteilszuwendung aufgrund eines Irrtums, so kann keine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen werden". Nachdem zweifelsfrei dargelegt werden kann…
…der Fragen zu Punkt 2. ergibt sich daher als Rückschluss ein fingierter Betriebsaufwand, somit eine unrechtmäßige Belastung der bw. Gesellschaft bzw. eine Vorteilszuwendung an ihre (damaligen) Gesellschafter. Dass Sie keine Bedenken haben, Sachverhalte zu verschleieren bzw. Widersprüchliches darzustellen, wurde unter Punkt 1. als erwiesen dargestellt…
…und Nächtigungskosten, Taggelder) in Höhe von S 22.378,00 (Reise Rom 1997) und S 21.930,00 (Reise Barcelona 1999) wurden als Vorteilszuwendungen an die Gesellschafter und somit als verdeckte Gewinnausschüttungen in Ansatz gebracht. Das Faktum betreffend die Reise nach Rom vom 13. Februar…
…diese Vermietung nicht als wirtschaftliche Tätigkeit, weil aufgrund der konkreten Umstände nicht die Erzielung von Einnahmen im Vordergrund stand, sondern die Vorteilszuwendung an die Begünstigte. Da die Privatstiftung insoweit im Rahmen der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen [Seite 2 des Vorhaltbeantwortungsschreibens vom 14. Dezember 2012] Zwecke tätig…