Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0100-W/02
Keine verdeckte Ausschüttung, da tatsächlich keine unangemessene Vorteilszuwendung erfolgte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0100-W/02vom 15.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten
durch Herrn ESt., M-Str.,
gegen nicht erlassene Bescheide betreffend
Kapitalertragsteuer für die Jahre 1990, 1991 und einem vom Finanzamt Baden
über den Prüfungszeitraum 1. 1. 1992 bis 31. 12. 1992 hinsichtlich
Haftung - und Zahlung erlassenen Bescheid über
Kapitalertragsteuerabfuhrdifferenzen vom 29.Mai 1995 beschlossen:
a)
Die Berufung gegen Kapitalertragsteuerbescheide für die Jahre 1990 und 1991
wird als unzulässig zurückgewiesen;
b)
Die Berufung gegen den Haftungs- und Zahlungsbescheid hinsichtlich
Kapitalertragsteuer über den Prüfungszeitraum 1. 1. 1992 bis 31. 12.
1992 wird als verspätet zurückgewiesen.
Der
Haftungs- und Zahlungsbescheid hinsichtlich Kapitalertragsteuer über den
Prüfungszeitraum 1. 1. 1992 bis 31. 12. 1992 bleibt
unverändert.
und über die Berufung gegen den Haftungs- und
Zahlungsbescheid hinsichtlich Kapitalertragsteuer über den
Prüfungszeitraum 1. 1. 1993 bis 31. 12. 1993 vom 22. Mai 1995
entschieden:
c)
Der Berufung wird Folge gegeben
Der
Haftungs- und Zahlungsbescheid hinsichtlich Kapitalertragsteuer für das
Jahr 1993 wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Im Betrieb der Bw., einer Wirtschaftstreuhandgesellschaft
mbH fand für den Zeitraum 1990 bis 1992 eine Außenprüfung statt.
Am 29. Mai 1995 wurde unter Bezugnahme auf das
Prüfungsergebnis ein Haftungs - und Zahlungsbescheid betreffend
Kapitalertragsteuer für 1992 erstellt und am 28. Juni 1995 mit
Rückschein an die zustellungsbevollmächtigte Gesellschaft (GL.) zu
Handen ihres Geschäftsführers, Herrn ESt. zugestellt. In Anlehnung an
diese Prüfungsfeststellungen erging durch das Finanzamt im Veranlagungswege
für 1993 am 22. Mai 1995 ein Haftungs - und Zahlungsbescheid
hinsichtlich Kapitalertragsteuer.
ad
a) "Berufungsverfahren" für die Jahre 1990 und
1991
Mit Schriftsatz vom 14. November 1995 (GZ
1995/8279) wurde unter dem Titel "Berufungsergänzung" erstmals in einer
Aufzählung angefochtener Bescheide erwähnt, dass
Kapitalertragsteuerbescheide 1990 und 1991 (= Bescheide über Haftung
für Kapitalertragsteuer für 1990 und 1991) angefochten seien (genaue
Bezeichnung: Kapitalertragsteuerbescheide 1990
bis 1993). Derartige Bescheide wurden jedoch nicht erlassen.
ad
b) Berufungsverfahren für das Jahr 1992
Der
Bw. wurde mit ho Vorhalt vom 13. Jänner 2004, in dem deren
berufungsrelevante Eingaben chronologisch geordnet zwecks Kontrolle der
Formalvoraussetzungen der Berufungen ausgewiesen wurden, Nachfolgendes zur
Kenntnis gebracht: Erst im Rahmen einer als "Berufungsergänzung"
titulierten Eingabe vom 11. September 1995, (GZ 1995/5967) wurde
erwähnt, dass auch gegen den Haftungs - und Zahlungsbescheid
hinsichtlich Kapitalertragsteuer über den Prüfungszeitraum 1.
Jänner bis 31. Dezember 1992 berufen worden sei.
Im Rahmen der Vorhaltsbeantwortung vom 28. Juni 2004
(GZ 30000/2004/0333) erfolgte hiezu keine Stellungnahme. Im Aktenvermerk
des Geschäftsführers, Herrn ESt. , vom 21. September 2004 (GZ
20717/2004/510) über eine an diesem Tag erfolgte Besprechung beim UFS wegen
anhängiger Berufungen wird darauf verwiesen, dass es eine Berufungsschrift
gäbe, die jedoch bei der Abgabenbehörde nicht vorhanden sei. Auch sei
das Rechtsmittel in der Steuerberatungskanzlei nicht auffindbar, was dazu
führen müsse, dass Rechtskraft vorliege. In der Eingabe vom 8. April
2005 (GZ 20717/2004/10189) wird unter Punkt 2. 5. 2. allerdings gegen die
Durchführung einer Formalerledigung remonstriert.
ad
c) Berufungsverfahren für 1993
Strittig ist
die Haftungsinanspruchnahme der Bw. für eine vom Finanzamt im Zuge der
Veranlagung für das Jahre 1993 festgestellte verdeckte Ausschüttung in
Höhe von S 536.015,00. Die hierauf entfallende Kapitalertragsteuer
wurde mit 33,33% hievon (S 178.672,00) bemessen. Konkret begründet
wurde dieser Bescheid nicht. Aus dem separaten Begründungsschreiben zum am
12. Juni 1995 erlassenen Umsatz -, Körperschaftsteuer - und
Gewerbesteuer für das Jahr 1993 gleichen Datums ist zu entnehmen, dass
Aufwendungen für eine Herrn Dr. H., der neben Herrn ESt. und Herrn M.
als Gesellschafter-Geschäftsführer der Bw. fungierte, zur
Verfügung gestellten Wohnung und einem PKW Mercedes eine verdeckte
Ausschüttung darstelle. Dies deshalb, da sich für ihn im Vergleich zu
den anderen beiden Geschäftsführern ein überhöhter
Stundensatz ergäbe. Als Konsequenz hieraus wurde dieser gesamte Aufwand
zugunsten Dris. H. als verdeckte Ausschüttung gewertet.
Im Gegensatz zur bescheidmäßig festgestellten
verdeckten Ausschüttung für das Jahr 1992 wurde gegen den am 16. Juni
1995 zugestellten Bescheid am 26. Juni 1995, wenn auch formal
ergänzungsbedürftig, rechtzeitig berufen. Auf den Mängelvorhalt
des Finanzamtes vom 10. Juli 1995 wird hingewiesen.
Bereits mit Schreiben vom 14. August 1995 (GZ 1995/7849),
somit vor der mit 11.September d. J. festgesetzten Behebungsfrist, wurde unter
Punkt 4. von der Bw. begründend festgestellt, der angestellte Vergleich mit
den Mitgeschäftsführern sei unzutreffend, die Ermittlung der
Stundensätze nicht zielführend und der gesamte Aufwand anzuerkennen.
Worin eine verdeckte Ausschüttung gesehen werde, sei nicht
erkennbar.
In weiteren Eingaben, zum Teil mit Beweisanträgen
verbunden, auf die verwiesen wird, erfolgten ergänzende Ausführungen,
die sich gegen die Annahme einer verdeckten Ausschüttung
richten.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
1. Darstellung der
Zurückweisungsgründe
ad a) Dass eine Berufung gegen nicht erlassene Bescheide
unzulässig und somit zurückzuweisen war, bedarf keiner weiteren
Erläuterung.
ad b) Gemäß
§245 BAO beträgt die
Berufungsfrist einen Monat. Diese Frist wird von dem Tag an gerechnet, an dem
die Erledigung bekanntgegeben wurde (§109 BAO). Die Bekanntgabe erfolgte
durch die am 28. Juni 1995 durchgeführte Bescheidzustellung. Die Eingabe
vom 11. September 1995, in der erstmals erwähnt wurde, dass gegen den
gegenständlichen Haftungs - und Zahlungsbescheid Berufung erhoben
wird, liegt außerhalb der Berufungsfrist, was zur Zurückweisung der
Berufung als verspätet führte.
2. Berufungsverfahren für 1993
Die vom Finanzamt im Zuge der Veranlagung für das Jahr
1993 übernommenen Prüfungsfeststellungen hinsichtlich verdeckter
Ausschüttung zugunsten Dris. H. für das Jahr 1992 beruhen darauf, dass
die Belastung der Bw. mit Aufwendungen für die Nutzung einer Wohnung und
eines beigestellten KfZ im Vergleich zu den anderen Geschäftsführern
derart unangemessen hoch sei, dass dieser Gesamtaufwand eine verdeckte
Ausschüttung darstelle, sodass nur der verrechnete Stundensatz (1992: S
315; jedoch für das Jahr 1993 nicht festgestellt) als berechtigt belassen
werde.
Nun wurde seitens der Bw. mit Anbringen vom 11. September
1995 (GZ 1995/5967) zu Recht Dr. H. durch seine Funktion als "beeideter
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater" als wesentlich qualifizierter als der
"nur" als Steuerberater tätige Herr M. bezeichnet, sodass ihm der für
das Jahr 1992 rechnerisch ermittelte wesentlich höhere Stundensatz
(S 985) gegenüber dem von Herrn M. mit S 400 zugebilligt werden
könne, zumal auch für den dritten Mitgeschäftsführer, Herrn
ESt., der ebenfalls als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater tätig ist,
über die Kanzlei KG. ein Stundensatz von S 850 anstandslos zuerkannt
wurde.
Eine verdeckte Ausschüttung, somit
kapitalertragsteuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen des
Begünstigten, läge nur dann und insoweit vor, als Vorteilszuwendungen
erfolgen, die gesellschaftsfremden Personen nicht gewährt würden. Nun
war Dr. H. glaublich intensiv und in qualifizierter Form für die Bw.
tätig. Einem gesellschaftsfremden ähnlich qualifizierten
Wirtschaftstreuhänder wäre daher wohl ebenfalls ein ähnlicher
Stundensatz zugebilligt worden, zumal die Ermittlung des Wertes der Wohnung und
des überlassenen KfZ nebst Spesenübernahme (die ja der Höhe nach
unsicher ist) nur bedingt mit einem konkreten ausbezahlten Honorar vergleichbar
ist. Der wohl gleich qualifizierten Herr ESt. hat (im Jahre 1992) einen
Stundensatz von S 850 verrechnet, was nach ho. Ansicht berechtigt war. Somit
erscheint der für das Jahr 1992 ermittelte Stundensatz für Herrn Dr.
H. von S 985, da ein erheblicher Teil hievon sich als der Höhe nach
nicht exakt abgrenzbarer Sachbezugswert darstellt, als nicht überhöht
bzw. "fremdunüblich".
Da eine verdeckte Ausschüttung nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates im Jahre 1993 nicht in der
bescheidmäßig ausgewiesenen Form bewirkt wurde, entfällt mangels
eines
Abzugsverpflichteten gemäß
§ 95 Abs. 3
EStG 1988 jegliche Grundlage für den erlassenen Haftungs - und
Zahlungsbescheid, der somit aufzuheben war.
Wien,
am 15. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 95 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0100-W/02
- Stammnummer
- 19882
- Gültig
- 15.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF