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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0172-L/11

Erlöszuschätzung in der Gastronomie - Sicherheitszuschlag

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0172-L/11vom 05.12.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

§ 95 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 ist bei inländischen Kapitalerträgen (§ 93 Abs. 2) der Schuldner der Kapitalerträge zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichtet. Aufgrund der Ausführungen zu den übrigen Berufungspunkten ist hier jedenfalls von einer Vorteilszuwendung (Vorteilsgewährung) und somit von einer sogenannten verdeckten Ausschüttung auszugehen. Aufgrund der Festsetzung des neuen Sicherheitszuschlages ändern sich folglich auch die hier festzusetzenden Kapitalertragsteuern: < verdeckte Ausschüttung 2008 und 2009: | | 2008 | 2009 | Zurechnung 20% Umsätze (netto) | 12.900,00 | 17.000,00 | Zurechnung 10% Umsätze (netto) | 43.200,00 | 53.900,00 | Gesamte Umsatzsteuer | 6.9000,00 | 8.790,00 | Verdeckte Ausschüttung (Bruttozurechnung) | 63.000,00 | 79.690,00 Damit ergeben sich folgende Kapitalertragsteuern: 2008: 63.000,00 € * 25% = 15.750,00 € 2009: 79.690,00 € * 25% = 19.922,50 € Die weiteren Berechnungen sind den sich im Anhang befindlichen Berechnungsblättern zu entnehmen. Beilage: 4 Berechnungsblätter Linz, am 5. Dezember 2012

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0172-L/11
Stammnummer
62887
Gültig
05.12.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF