Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0009-I/06
Berufung gegen Erkenntnis des Spruchsenates.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0009-I/06vom 03.04.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
ausgeschlossen werden konnte und Geschäftsreisen in Verbindung mit
Erholungsreisen grundsätzlich nicht abzugsfähig sind
(Aufteilungsverbot), wurden die gegenständlichen Reisen der
Privatsphäre zugeordnet. Die angefallenen Kosten (Flug- und
Nächtigungskosten, Taggelder) in Höhe von S 22.378,00 (Reise Rom
1997) und S 21.930,00 (Reise Barcelona 1999) wurden als Vorteilszuwendungen
an die Gesellschafter und somit als verdeckte Gewinnausschüttungen in
Ansatz gebracht.
Das Faktum betreffend die Reise nach Rom vom
13. Februar 1997 bis 17. Februar 1997 und die diesbezüglich
fahrlässig nicht entrichtete Kapitalertragsteuer ist am 31. Dezember
2007 absolut verjährt, weshalb der Berufung in diesem Umfang Folge zu geben
und das Finanzstrafverfahren hinsichtlich dieses Tatvorwurfes gemäß
§§ 136, 157 in Verbindung mit § 82 Abs. 3
lit. c, letzte Alternative FinStrG einzustellen war.
Somit verbleibt als strafrelevant der Tatvorwurf im
Zusammenhang mit der Reise nach Barcelona. Dazu ist zunächst festzuhalten,
dass Reisekosten grundsätzlich nur dann absetzbar sind, wenn die Reise
ausschließlich betrieblich veranlasst war. Spielen bei einer Reise auch
private Belange eine Rolle, so sind die Reisekosten aufgrund des
Aufteilungsverbotes Eine steuerlich nicht beachtliche Reise liegt etwa dann vor,
wenn eine Geschäftsreise mit einer Erholungsreise verbunden wird. Im
vorliegenden Fall wurden weder im Abgaben- noch im Finanzstrafverfahren
Nachweise vorgelegt, die die betriebliche Veranlassung der Reise nach Barcelona
schlüssig belegen könnten. Abgesehen von der Kopie einer Anzeige
betreffend eine Ladenkette "M" und einer Visitenkarte mit einer Kontaktadresse
in Barcelona sowie von zwölf Fotos von Geschäftsportalen und
Ladeneinrichtungen gibt es keinen Nachweis einer betrieblichen Veranlassung
dieser Reise.
Der Berufungssenat geht daher davon aus, dass es sich hier
um eine nicht ausschließlich betrieblich veranlasste Reise handelt. Es ist
dem Beschuldigten auch fahrlässiges Handeln vorzuwerfen, weil er diesen in
seinen steuerlichen Auswirkungen allgemein verständlichen Lebenssachverhalt
dem steuerlichen Vertreter offenbar mangels ausreichender und zumutbarer
Sorgfalt (§ 8 Abs. 2 FinStrG) ungenügend dargelegt hat und
der Steuerberater aus diesem Grund auch keine Vorschreibung der
Kapitalertragsteuer in Höhe von S 5.482,00 veranlassen konnte.
Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte hinsichtlich des
Faktums Rom-Reise 1999 sowohl den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand
des § 34 Abs. 1 FinStrG verwirklicht und damit das Finanzvergehen
der fahrlässigen Abgabenverkürzung begangen hat.
Allerdings ist aus folgendem Grund von der Verhängung
einer Strafe abzusehen.
Gemäß
§ 25 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde von der Einleitung oder von der weiteren
Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der Verhängung einer
Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und
die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Sie hat jedoch
dem Täter mit Bescheid eine Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten ist,
um ihn von weiteren Finanzvergehen abzuhalten.
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben:
Zur Frage des Verschuldens des Berufungswerbers ist
auszuführen, dass er zweifelsfrei von seiner Verpflichtung wusste, dem
steuerlichen Vertreter alle für die Erstellung der Abgabenerklärung
erforderlichen Informationen zukommen zu lassen. Wenn aber der Beschuldigte hier
als Geschäftsführer einer GmbH, welche im gegenständlichen
Zeitraum 1998 eine Umsatz von ca. ATS 19,5 Millionen erzielt hat, als
finanzstrafrechtlich relevantes Faktum allein die Umstände dieser
Barcelona-Reise nicht hinreichend dargelegt hat, so ist das als (gerade noch)
geringes Verschulden im Sinne des § 25 Abs. 1 FinStrG anzusehen.
Die Nachforderung an Kapitalertragsteuer hat S 5.482,00 betragen; diese
Nachforderung wurde zwischenzeitlich entrichtet, sodass Schadensgutmachung
eingetreten ist. Da somit auch die Folgen der Tat als unbedeutend in Sinne des
§ 25 Abs. 1 FinStrG zu betrachten sind, war von der weiteren
Durchführung des Finanzstrafverfahrens und der Verhängung einer Strafe
abzusehen.
Unter Bedachtnahme auf den seit der Tat verstrichenen
langen Zeitraum und den Umstand, dass der Beschuldigte nunmehr nicht mehr
unternehmerisch tätig ist, ist der Ausspruch einer Verwarnung nicht
erforderlich.
Somit war der Berufung auch in diesem Umfang Folge zu geben
und das Finanzstrafverfahren auch hinsichtlich dieses Tatvorwurfes
gemäß
§§ 136, 157 in Verbindung mit § 82
Abs. 3 lit. c, letzte Alternative FinStrG einzustellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 3. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 25 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 136 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 157 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Berufungfahrlässige AbgabenverkürzungFahrlässigkeitEinstellungVerjährungNachweisKfz-KostenangemessenDienstreise
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0009-I/06
- Stammnummer
- 33752
- Gültig
- 03.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF