RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSI FSRV/0009-I/06

Berufung gegen Erkenntnis des Spruchsenates.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0009-I/06vom 03.04.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

ausgeschlossen werden konnte und Geschäftsreisen in Verbindung mit Erholungsreisen grundsätzlich nicht abzugsfähig sind (Aufteilungsverbot), wurden die gegenständlichen Reisen der Privatsphäre zugeordnet. Die angefallenen Kosten (Flug- und Nächtigungskosten, Taggelder) in Höhe von S 22.378,00 (Reise Rom 1997) und S 21.930,00 (Reise Barcelona 1999) wurden als Vorteilszuwendungen an die Gesellschafter und somit als verdeckte Gewinnausschüttungen in Ansatz gebracht. Das Faktum betreffend die Reise nach Rom vom 13. Februar 1997 bis 17. Februar 1997 und die diesbezüglich fahrlässig nicht entrichtete Kapitalertragsteuer ist am 31. Dezember 2007 absolut verjährt, weshalb der Berufung in diesem Umfang Folge zu geben und das Finanzstrafverfahren hinsichtlich dieses Tatvorwurfes gemäß §§ 136, 157 in Verbindung mit § 82 Abs. 3 lit. c, letzte Alternative FinStrG einzustellen war. Somit verbleibt als strafrelevant der Tatvorwurf im Zusammenhang mit der Reise nach Barcelona. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass Reisekosten grundsätzlich nur dann absetzbar sind, wenn die Reise ausschließlich betrieblich veranlasst war. Spielen bei einer Reise auch private Belange eine Rolle, so sind die Reisekosten aufgrund des Aufteilungsverbotes Eine steuerlich nicht beachtliche Reise liegt etwa dann vor, wenn eine Geschäftsreise mit einer Erholungsreise verbunden wird. Im vorliegenden Fall wurden weder im Abgaben- noch im Finanzstrafverfahren Nachweise vorgelegt, die die betriebliche Veranlassung der Reise nach Barcelona schlüssig belegen könnten. Abgesehen von der Kopie einer Anzeige betreffend eine Ladenkette "M" und einer Visitenkarte mit einer Kontaktadresse in Barcelona sowie von zwölf Fotos von Geschäftsportalen und Ladeneinrichtungen gibt es keinen Nachweis einer betrieblichen Veranlassung dieser Reise. Der Berufungssenat geht daher davon aus, dass es sich hier um eine nicht ausschließlich betrieblich veranlasste Reise handelt. Es ist dem Beschuldigten auch fahrlässiges Handeln vorzuwerfen, weil er diesen in seinen steuerlichen Auswirkungen allgemein verständlichen Lebenssachverhalt dem steuerlichen Vertreter offenbar mangels ausreichender und zumutbarer Sorgfalt (§ 8 Abs. 2 FinStrG) ungenügend dargelegt hat und der Steuerberater aus diesem Grund auch keine Vorschreibung der Kapitalertragsteuer in Höhe von S 5.482,00 veranlassen konnte. Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte hinsichtlich des Faktums Rom-Reise 1999 sowohl den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand des § 34 Abs. 1 FinStrG verwirklicht und damit das Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung begangen hat. Allerdings ist aus folgendem Grund von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde von der Einleitung oder von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Sie hat jedoch dem Täter mit Bescheid eine Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten ist, um ihn von weiteren Finanzvergehen abzuhalten. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben: Zur Frage des Verschuldens des Berufungswerbers ist auszuführen, dass er zweifelsfrei von seiner Verpflichtung wusste, dem steuerlichen Vertreter alle für die Erstellung der Abgabenerklärung erforderlichen Informationen zukommen zu lassen. Wenn aber der Beschuldigte hier als Geschäftsführer einer GmbH, welche im gegenständlichen Zeitraum 1998 eine Umsatz von ca. ATS 19,5 Millionen erzielt hat, als finanzstrafrechtlich relevantes Faktum allein die Umstände dieser Barcelona-Reise nicht hinreichend dargelegt hat, so ist das als (gerade noch) geringes Verschulden im Sinne des § 25 Abs. 1 FinStrG anzusehen. Die Nachforderung an Kapitalertragsteuer hat S 5.482,00 betragen; diese Nachforderung wurde zwischenzeitlich entrichtet, sodass Schadensgutmachung eingetreten ist. Da somit auch die Folgen der Tat als unbedeutend in Sinne des § 25 Abs. 1 FinStrG zu betrachten sind, war von der weiteren Durchführung des Finanzstrafverfahrens und der Verhängung einer Strafe abzusehen. Unter Bedachtnahme auf den seit der Tat verstrichenen langen Zeitraum und den Umstand, dass der Beschuldigte nunmehr nicht mehr unternehmerisch tätig ist, ist der Ausspruch einer Verwarnung nicht erforderlich. Somit war der Berufung auch in diesem Umfang Folge zu geben und das Finanzstrafverfahren auch hinsichtlich dieses Tatvorwurfes gemäß §§ 136, 157 in Verbindung mit § 82 Abs. 3 lit. c, letzte Alternative FinStrG einzustellen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Innsbruck, am 3. April 2008

Normen und Schlagworte

Berufungfahrlässige AbgabenverkürzungFahrlässigkeitEinstellungVerjährungNachweisKfz-KostenangemessenDienstreise

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0009-I/06
Stammnummer
33752
Gültig
03.04.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF