Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0009-I/06
Berufung gegen Erkenntnis des Spruchsenates.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0009-I/06vom 03.04.2008Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 1 als
Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige
hauptberufliche Mitglied OR Mag. Peter Maurer sowie die Laienbeisitzer Mag.
Sybille Regensberger und Dr. Alfred Wurzer als weitere Mitglieder des Senates in
der Finanzstrafsache gegen P, vertreten durch Othmar Schönherr,
Wirtschaftstreuhänder, 6167 Neustift, Außerrain 29, wegen des
Finanzvergehens der fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß
§ 34 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Berufung des Beschuldigten vom 30. November 2005 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates II beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes
Kitzbühel Lienz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
22. September 2005, StrNr., nach der am 6. Februar 2008 in Anwesenheit
des Beschuldigten, seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten HR Dr. Johann
Trager sowie der Schriftführerin Angelika Ganser durchgeführten
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der
Berufung des Beschuldigten wird Folge gegeben und die bekämpfte
Entscheidung des Spruchsenates dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten
hat:
Das
gegen P. beim Finanzamt Kitzbühel
Lienz unter der StrNr. 000/0000 anhängige Finanzstrafverfahren wegen des
Verdachtes, er habe im Wirkungsbereich des Finanzamtes Kitzbühel Lienz
fahrlässig unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht
a) als
verantwortlicher Geschäftsführer der Fa.
P-OEG zur Bewirkung einer Verkürzung
an Einkommensteuer für 1999 in Höhe von ATS 11.148,00 betreffend
A.A. , StNr.
S1, dadurch beigetragen, als er eine
Anlagenabschreibung eines vermieteten Wohnhauses angesetzt habe, obwohl dieses
im Jahre 1999 zu 100 % ausschließlich für private Wohnzwecke genutzt
worden war (Tz. 13 des BP-Berichtes vom 30. Mai 2001 zu ABNr.
AB1),
sowie
b) als verantwortlicher
Geschäftsführer der Fa. P-GmbH
betreffend die Zeiträume Jänner 1997 bis Dezember 1999 eine
Verkürzung von Kapitalertragsteuern in Höhe von insgesamt
S 131.636,00 bewirkt, indem er im steuerlichen Rechenwerk für 1997 zu
Unrecht Entnahmen als Fehlbeträge in Höhe von S 41.000,00 und
S 48.000,00 aus Diebstählen deklarierte, für 1997 bis 1999 die
Gewinnausschüttung an die Gesellschafter in Form der privaten Nutzung der
Firmen-PKWs unberücksichtigt ließ, private Urlaubsreisen nach Rom und
Barcelona im Februar 1997 und Oktober 1999 als betrieblich veranlasst
deklarierte, sowie die Gewinnausschüttung in Form einer Nichtverzinsung
eines ihm von der GmbH gewährten Darlehens in den Jahren 1997 bis 1999
unberücksichtigt ließ (Tz. 15, 21a, 21b, 21c des BP-Berichtes vom
30. Mai 2001 zu ABNr.
101021/01)
und hiedurch
fahrlässige Abgabenverkürzungen nach § 34 Abs. 1
FinStrG begangen,
wird
gemäß
§§ 136, 157, teilweise iVm § 82
Abs. 3 lit .c letzte Alternative FinStrG
eingestellt
.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 22. September 2005,
StrNr 000/0000, hat das Finanzamt Kitzbühel als
Finanzstrafbehörde erster Instanz den Beschuldigten und nunmehrigen
Berufungswerber nach § 34 Abs. 1 FinStrG für schuldig
erkannt, weil er im Wirkungsbereich des Finanzamtes Kitzbühel Lienz
fortgesetzt und fahrlässig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht a) zu StNr. s1 und s2
als verantwortlicher Geschäftsführer der Fa. P-OEG hinsichtlich des
Jahres 1999 eine Verkürzung an Einkommenssteuer in Höhe von
€ 810,17 (S 11.148,00) zugunsten von A.A. insofern bewirkt habe,
als er die Anlagenabschreibung des vermieteten Wohnhauses angesetzt habe, obwohl
dieses im Jahre 1999 zu 100 % ausschließlich für private Wohnzwecke
genutzt gewesen sei (Tz 13 des Berichtes vom 30. Mai
2001), b) zu StNr. s3 als verantwortlicher Geschäftsführer
der Fa. P-GmbH hinsichtlich der Jahre 1997-1999 eine Verkürzung an
Kapitalertragssteuer in einer Gesamthöhe von € 9.566,56
(S 131.636,00) insofern bewirkt habe, als er zu Unrecht private
Auslands-Flugreisen betrieblich abgesetzt, keine Privatanteile aus KFZ-Kosten
ausgeschieden, ohne Nachweis Kassenfehlbeträge abgesetzt sowie Darlehens-
und Zinsvorteile betrieblich angesetzt habe, die keinem Fremdvergleich
standhalten würden (Tz 15-20 des Bp-Berichtes vom 30 Mai 2001).
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 34 Abs. 4 FinStrG [iVm § 21 Abs. 1 und 2
FinStrG] eine Geldstrafe in Höhe von € 1.500,00 verhängt und
für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen
ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 150,00
bestimmt.
Hingegen wurde das Strafverfahren gegen den Beschuldigten
wegen des weiteren Vorwurfs, er habe im Wirkungsbereich des Finanzamtes
Kitzbühel Lienz vorsätzlich und fortgesetzt zu StNr. s4 hinsichtlich
der Monate 12/2000 und 01/2001 Abgaben, die selbst zu berechnen sind,
nämlich Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von € 13.808,13
(S 190.000,00) und € 3.386,19 (S 46.594,00) nicht
spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und auch
nicht bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages der
Abgabenbehörde bekannt gegeben und hiedurch die Finanzordnungswidrigkeit
nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen, gemäß
§ 136 FinStrG eingestellt.
Dieses Erkenntnis gründet sich im wesentlichen auf
folgende Feststellungen:
Der Beschuldigte habe unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht zu StNr. s1
(P-OEG) und s2 (A.A.) als verantwortlicher Geschäftsführer der Fa.
P-OEG hinsichtlich des Jahres 1999 eine Verkürzung an Einkommenssteuer in
Höhe von € 810,17 (S 11.148,00) zugunsten von A.A. insofern
bewirkt, als er die Anlagenabschreibung des vermieteten Wohnhauses angesetzt
habe, obwohl dieses im Jahre 1999 zu 100% ausschließlich für private
Wohnzwecke genutzt worden sei. Er habe dabei die Sorgfalt außer acht
gelassen, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen
geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt sei und die ihm
zuzumuten sei und er habe deshalb nicht erkannt, dass er einen Sachverhalt
verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche.
Es habe sich hier um die ursprünglich im Eigentum des
Beschuldigten stehende Liegenschaft in EZ-GB mit der Grundstücksadresse
X-Straßw gehandelt, welche mit Kaufvertrag vom 26. März 1999 an
die Fa. P-OEG übereignet worden sei. Bei der StNr. s1 (P-OEG) sei eine
Anlagenabschreibung für das Haus vorgenommen worden, das an die P-GmbH
vermietet worden sei. Die einkommenssteuerliche Auswirkung habe sich nicht beim
Beschuldigten selbst, sondern bei A.A. (StNr. s2) ergeben.
Weiters habe der Beschuldigte im Wirkungsbereich des
Finanzamtes Kitzbühel Lienz fortgesetzt unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht zu StNr. s3
(P-GmbH) als verantwortlicher Geschäftsführer der Fa. P-GmbH
hinsichtlich der Jahre 1997 bis 1999 eine Verkürzung an
Kapitalertragssteuer in einer Gesamthöhe von € 9.566,56 insofern
bewirkt, als er zu unrecht private Auslands-Flugreisen betrieblich abgesetzt
habe: Der Beschuldigte und A.A. hätten vom 13. Februar bis
17. Februar 1997 eine Rom-Reise und vom 13. Oktober bis
17. Oktober 1999 eine Reise nach Barcelona unternommen . Beide Reisen seien
als Betriebsausgaben abgesetzt worden, obwohl beide Reisen der Privatsphäre
zuzuordnen seien.
Er habe weiters keine Privatanteile aus KFZ-Kosten
ausgeschieden: Im Betriebsvermögen der P-GmbH hätten sich zwei
Fahrzeuge befunden. A.A. und der Beschuldigte, beide Gesellschafter dieser GmbH,
hätten die Fahrzeuge sowohl privat als auch betrieblich genutzt. Ein
Fahrtenbuch sei nicht geführt worden. Das Ausmaß der Privatnutzung
sei im Schätzungswege mit 13% anzusetzen. Das Überlassen der Fahrzeuge
für private Zwecke stelle einen vermögenswerten Vorteil dar.
Der Beschuldigte habe weiters ohne Nachweis
Kassenfehlbeträge abgesetzt: Im Zusammenhang mit dem Verrechnungskonto des
Beschuldigten seien am 8. Dezember 1997 und am 3. Oktober 1997 im
Kassabuch Geldbeträge von insgesamt S 89.000,00 als Fehlbeträge
ausgewiesen und aufwandswirksam verbucht worden. Der Beschuldigte habe im Zuge
der Betriebsprüfung weder polizeiliche Anzeige und Protokolle oder
entsprechende Versicherungsmeldungen vorlegen können.
Er habe weiters Darlehens- und Zinsvorteile betrieblich
angesetzt, die keinem Fremdvergleich standhalten würden: Die P-GmbH habe
seit 20. Februar 1997 gegenüber der Einzelfirma P. eine
Verrechnungsforderung gehabt. Diese sei hauptsächlich durch die Aufnahme
eines Darlehens von S 4,000.000.00 begründet, welches Darlehen der
Einzelfirma zur Teilfinanzierung der im Jahre 1997 durchgeführten
Umschuldung zur Verfügung gestellt worden sei. Dem Beschuldigten seien im
Prüfungszeitraum keinerlei Zinsen in Rechnung gestellt worden. Eine
verdeckte Ausschüttung sei insofern bewirkt worden, als die Nichtverzinsung
der Verrechnungsforderung einem fremden Dritten nicht gewährt worden
wäre. Die Berechnung des entgangenen Vermögensvorteils entspreche dem
Zinssatz des aufgenommenen Darlehens.
Der Beschuldigte als Eigentümer der Liegenschaft EZ
betreffend Geschäftsgebäude Z, habe ab 1. Jänner 1997 das
Geschäftslokal zu einem monatlichen Mietzins von S 73.500,00
zuzüglich USt an die P-GmbH vermietet. Ab dem Jahr 1998 sei der Mietzins
auf S 49.500,00 zuzüglich USt reduziert worden. Eine
Fremdüblichkeit des Mietzinses 1997 sei hier nicht gegeben. Die durch das
Gesellschaftsverhältnis begründete Vermögenszuwendung an den
beschuldigten Gesellschafter stelle sich als verdeckte Ausschüttung
dar.
Der Beschuldigte habe auch hinsichtlich dieser Handlungen
die Sorgfalt außer acht gelassen, zu der er nach den Umständen
verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen
befähigt gewesen und die ihm zuzumuten sei und er habe deshalb nicht
erkannt, dass er Sachverhalte verwirklichen könne, die einem gesetzlichen
Tatbild entsprechen.
Es könne hingegen nicht festgestellt werden, dass es
der Beschuldigte zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich
damit abgefunden hat, im Wirkungsbereich des Finanzamtes Kitzbühel Lienz zu
StNr. s4 hinsichtlich der Monate Dezember 2000 und Jänner 2001 Abgaben, die
selbst zu berechnen sind, nämlich Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe
von € 13.808,13 (S 190.000,00) und € 3.386,19
(S 46.594,00) nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet und auch nicht bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe
des geschuldeten Betrages der Abgabenbehörde bekannt gegeben zu
haben.
Bei der Strafzumessung wurden keine Umstände als
erschwerend gewertet, mildernd wurden die Unbescholtenheit, die teilweise
Schadensgutmachung und der Umstand, dass die Taten lange zurückliegend
sind, in Ansatz gebracht.
Mangels einer Berufung des Amtsbeauftragten ist dieses
Erkenntnis des Spruchsenates in seinem einstellenden Spruchteil in Rechtskraft
erwachsen.
Gegen das Erkenntnis richtet sich
jedoch die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 30. November 2005,
wobei wie folgt vorgebracht wurde:
"Das abgeführte Verfahren ist mit einer Nichtigkeit
insofern behaftet, als der erkennende Senat davon ausgeht, dass der Beschuldigte
am 8.12.1997 und am 3.10.1997 im Kassabuch Geldbeträge von insgesamt ATS
89.000,00 als Fehlbeträge ausgewiesen hat, aufwandswirksam verbucht
hätte, obwohl er anlässlich der Betriebsprüfung weder eine
polizeiliche Anzeige noch Protokolle oder entsprechende Versicherungsmeldungen
vorlegen hätte können.
Der erkennende Senat wäre bei Zweifeln verpflichtet
gewesen, den Angaben des Beschuldigten Folge zu geben bzw. sich dieser
Argumentation anzuschließen, ansonsten wäre der erkennende Senat von
Amtswegen verpflichtet gewesen, die entsprechenden Beamten der Polizeiinspektion
Lienz einzuvernehmen. Allein das Unterlassen einer derartigen Einvernahme bei
gleichzeitigem Feststellen eines Finanzvergehens begründet im
gegenständlichen Falle Nichtigkeit. Wenn dem Beschuldigten in diesem
Zusammenhang Unglaubwürdigkeit unterstellt wird, hätte es
entsprechender von Amts wegen vorzunehmender Beweisaufnahmen bedurft, welche der
erkennende Spruchsenat unterlassen hat. Das abgeführte Verfahren ist in
diesem Zusammenhang mangelhaft geblieben.
Der Beschuldigte hat eindeutig zu Protokoll gegeben, welche
Schritte er unternommen hat um eine Aufklärung der entsprechenden
Diebstähle vornehmen zu können und erkennt der Spruchsenat dies auch
an und verweist auf Seite 7 des Erkenntnisses darauf, dass verschiedene
Maßnahme der Exekutive gesetzt worden seien und wäre der Spruchsenat
verpflichtet gewesen, von Amts wegen die Beamten des Gendarmeriepostens Lienz
hierüber einzuvernehmen.
Den Beschuldigten in weiterer Folge als unglaubwürdig
darzustellen begründet eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Der
Beschuldigte hat in diesem Zusammenhang auch angegeben, dass die Beamten des
Gendarmeriepostens Lienz eine Neuinstallation einer Kamera ablehnten, da die
entsprechende Kamera bereits wochenlang vorher im Einsatz beim Beschuldigten
gewesen ist. Das abgeführte Verfahren ist daher mangelhaft bzw.
nichtig.
Der Spruchsenat II kommt zunächst zum Ergebnis, dass
der Beschuldigte, obwohl das vermietete Wohnhaus zu 100 % ausschließlich
für private Wohnzwecke genutzt wurde, eine Anlagenabschreibung vorgenommen
hat.
Diesbezüglich stellt der Spruchsenat II auf Seite 4
seines Erkenntnisses fest, dass das ursprünglich im Eigentum des
Beschuldigten stehende Wohnhaus in EZ-GB, mit der Grundstücksadresse
X-Straßw, mit Kaufvertrag vom 26.3.1999 an die Firma P-OEG übereignet
worden wäre. Es wurde diesbezüglich eine Anlagenabschreibung für
das Haus vorgenommen, welches an die P-GmbH vermietet wurde. Die
einkommenssteuerliche Auswirkung ergab sich nicht beim Beschuldigten selbst,
sondern bei A.A..
Der Spruchsenat hätte folgende Feststellung statt der
nunmehr bekämpften zu treffen gehabt:
Die P-OEG hat mit Kaufvertrag vom 26.3.1999 die
Liegenschaft angekauft. Durch diesen Ankauf wurden die stillen Reserven des
Privathauses zur zusätzlichen Finanzierung der P-GmbH aktiviert. Das
Gebäude wurde mit 1.7.1999 an die P-GmbH vermietet. Der Bestandvertrag
wurde erst 2000 unterzeichnet.
Absetzung für Abnutzung wurde für das Jahr 1999
in Höhe von ATS 63.902,00 als Ausgabe angesetzt. In der
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung wurde für die Monate März bis
einschließlich Juni ein Privatanteil von ATS 36.934,00 ausgeschieden.
Für das Jahr 1999sind keine
Mieteinnahmen geflossen, daher wurden auch keine Mieteinnahmen in der
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung angesetzt. Es steht außer Streit, dass die
Nutzung des Wohnhauses (teilweise Eigennutzung, teilweise Vermietung) den Ansatz
der Anlagenabschreibung rechtfertigt.
Das Ausscheiden der Anlagenabschreibung zu 100 % aus der
Überschussermittlung ist daher steuerlich unrichtig. Der angesetzte
Privatanteil ist ausreichend für die Nutzung der Monate März bis
einschließlich Juni 1999,
weswegen auch das verurteilende Erkenntnis über einen Betrag von
€ 810,17 jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt. Der Spruchsenat
subsumiert einen Tatbestand, der auch bei objektiver Prüfung keine
Verurteilung rechtfertigt.
Auch die subjektive Tatseite ist im gegenständlichen
Falle nicht gegeben. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass der
Beschuldigte seiner Offenlegungspflicht gegenüber dem Finanzamt mit
Schreiben vom 1.7.1999 nachgekommen ist. Ein mündlich abgeschlossener
Bestandsvertrag ist nach Wissen des Beschuldigten ebenso gültig wie ein
schriftlich unterzeichneter. Die Berücksichtigung der Privatnutzung, welche
vom Spruchsenat vollkommen außer Ansatz gelassen wurde für den
Zeitraum März bis einschließlich Juni mit einem Betrag von
ATS 36.934,33 und auch die Kürzung von Ausgaben erscheint angemessen.
Somit wurde für den Zeitraum der Privatnutzung als auch für den
Zeitraum der Vermietung die steuerlichen Werte richtig angesetzt. Ebenso wird
auf die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, welche sich im Betriebsprüfungsakt
befindet, auszugehen und wurde dieser von einer qualifizierten Firma,
nämlich der Steuerberatungskanzlei des Beschuldigten erstellt. Auch die
subjektive Komponente liegt im gegenständlichen Falle nicht vor, weswegen
auch die subjektive Tatseite nicht gegeben ist.
Dem verurteilenden Erkenntnis lässt sich auch nicht
entnehmen, auf welche rechtliche Beurteilung sich der Spruchsenat in diesem
Zusammenhang stützt, da sich aus der Feststellung auf Seite 4 das
angeblich begangene Delikt nicht entnehmen lässt bzw. die Feststellung des
Spruchsenates mangelhaft geblieben ist und auf die in der
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und auch im Betriebsprüfungsbericht angegebenen
Beträge nicht Bezug genommen wurde.
Auf Seite 4 stellt der Spruchsenat des weiteren fest, der
Beschuldigte habe es im Wirkungsbereich des Finanzamtes Kitzbühel - Lienz
fortgesetzt unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht zu Steuernummer 106/8644 als verantwortlicher
Geschäftsführer der P-GmbH hinsichtlich der Jahre 1997 und 1999 eine
Verkürzung an Kapitalertragssteuer in einer Gesamthöhe von
€ 9.566,56insofern bewirkt,
als er a) zu Unrecht private Auslands-Flugreisen betrieblich absetzte,
wobei Reisen nach Rom und Barcelona unternommen worden seien. Beide Reisen seien
als Betriebsausgaben abgesetzt worden, obwohl beide Reisen der Privatsphäre
zuzuordnen sind.
Die entsprechenden Feststellungen auf der Seite 4
sowie die Beweiswürdigung auf Seite 7 sind unrichtig. Richtigerweise
hätte der Spruchsenat feststellen müssen, dass in den Jahren 1997 und
1999die Gesellschafter Besch. und A.A.
jeweils eine mehrtätige Auslandsreise nach Italien bzw. Spanien vorgenommen
haben. Es hat sich dabei um eine betriebliche Reise gehandelt, die vor allem der
Gestaltung der Firmenportale bzw. der Präsentation von zwei bis drei
Markenherstellern gedient haben, da in der Firma ein oder zwei dieser Marken
aufgenommen werden sollten. Dem Betriebsprüfer wurde eine Fotoserie dieser
Reisen mit den aufgenommenen Portalen vorgelegt. Da es sich sowohl bei Frau A.A.
als auch bei dem Beschuldigten um Geschäftsführer der Firma handelte,
ist eine verdeckte Gewinnausschüttung unter dem Titel private Veranlassung
nicht gegeben. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die sogenannte
"Ehegatten-Regel" nicht zur Anwendung gelangt, da es sich bei beiden Reisenden
um die jeweiligen Gesellschafter des Unternehmens gehandelt hat.
Es handelte sich auch weder um eine Erholungsreise noch um
eine Studienreise noch um Messebesuche oder Kongresse. Dies bewirkt schon allein
die Dauer der Reisen und wurden in diesem Zusammenhang vom Spruchsenat keinerlei
weitere Feststellungen getroffen, sondern lediglich der Hinweis, dass es sich
bei beiden Reisen um Reisen der Privatsphäre gehandelt habe, durch nichts
belegt.
Auch in diesem Zusammenhang ist der Spruchsenat der
amtswegigen Aufklärungspflicht nicht nachgekommen und ist die Behauptung
auf Seite 7 des Erkenntnisses, dass keine Dokumentation stattfand,
unrichtig und hat der Spruchsenat in diesem Zusammenhang offensichtlich
Akteninhalte nicht ordnungsgemäß wiedergegeben. Der Spruchsenat
erklärt auch, dass die subjektive Tatseite im gegenständlichen Falle
erfüllt wäre.
Als Geschäftsführer des Unternehmens konnte der
Beschuldigte mit gutem Gewissen diese Reise als Betriebsausgabe absetzen und
wird hier insbesondere auch durch die Kommentarmeinungen (Doralt § 4,
Tz 343 ff) voll gedeckt und sehen auch die Einkommenssteuerrichtlinien von
Geschäftsreisen bzw. beruflich bedingte Reisen vor. Der Beschuldigte hat
auf diese Umstände stets hingewiesen.
Der Beschuldigte erklärte im Verfahren dezidiert, dass
diese Reisen betrieblich bedingt waren. Der Beschuldigte klärte auch mit
seinem Steuerberater die Abzugsfähigkeit im Rahmen der Bilanzerstellung ab
und bekam entsprechende positive Auskünfte. Es mangelt somit im
gegenständlichen Falle bereits an der subjektiven Tatseite für ein
verurteilendes Erkenntnis.
Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen keine
Privatanteile aus KFZ-Kosten ausgeschieden zu haben, dass sich im
Betriebsvermögen der P-GmbH Fahrzeuge, nämlich eines Marke BMW und ein
Range Rover befunden hätten und setzt der Spruchsenat eine Privatnutzung
vom 13 % im Schätzungswege an und kommt ebenfalls zu einem
verurteilenden Erkenntnis in diesem Punkt. Auch diesbezüglich ist
auszuführen, dass die entsprechenden Feststellungen auf Seite 5 des
Erkenntnisses unrichtig sind. Der Spruchsenat hätte vielmehr feststellen
müssen, dass die Firmenfahrzeuge den Geschäftsführern für
die Strecke "Firma - Geschäftsführerwohnung - retour" zur
Verfügung gestellt wurden. Die teilweise private Nutzung war im Rahmen der
Gesamtausstattung des mit der Gesellschaft abgeschlossenen
Vertragsverhältnisses zur Geschäftsführung umfasst.
Bei ordnungsgemäßer Feststellung hätte sich
rechtlich ergeben, dass gemäß der Körperschaftssteuerrichtlinien
§ 8 Randziffer 1019 keine Unangemessenheit vorliegt, wenn die
Angemessenheit der Gesamtsausstattung nicht überschritten wird und liegt
sodann eine Gewinnausschüttung vor.
Es mangelt auch in diesem Zusammenhang wieder an der
subjektiven Tatseite, dies deshalb, da die Überlassung auch für
Privatfahrten gemäß Meinung des BMF (Richtlinien zur Köst) eine
verdeckte Gewinnausschüttung für diese untergeordneten privaten
Nutzungen verneint und konnte der Beschuldigte im Erkenntnis dieser Regelungen
davon ausgehen, dass diese private Nutzung nicht separat ein
vermögenswerter Vorteil wäre, welcher zu versteuern ist.
Auch auf diese Argumentation, welche sich aus den
entsprechenden Stellungnahmen und dem Betriebsprüfungsakt ergeben, ist der
Spruchsenat in keinster Weise eingegangen.
Auf Seite 5 des angefochtenen Erkenntnisses gelangt
der Spruchsenat zum Ergebnis, der Beschuldigte habe ohne Nachweis
Kassenfehlbeträge abgesetzt und seien diesbezüglich am 8.12.1997 und
am 3.10.1997 im Kassabuch Geldbeträge von insgesamt ATS 89.000,00 als
Fehlbeträge ausgewiesen und aufwandswirksam verbucht worden und konnte der
Beschuldigte im Zuge der Betriebsprüfung weder polizeiliche Anzeige noch
Protokolle oder entsprechende Versicherungsmeldungen vorlegen.
Diese Feststellung ist unrichtig. Richtigerweise hätte
der Spruchsenat feststellen müssen, dass die Beträge von insgesamt
ATS 89.000,00 als Diebstähle angeführt wurden und als
betrieblicher Aufwand verbucht wurden. Es hätte weiters festgestellt werden
müssen, dass bereits in früheren Zeiträume Diebstähle
stattfanden und wurden damals alle erdenklichen Maßnahmen gesetzt um den
Täter auszuforschen, insbesondere wurde auch eine Kamera installiert um den
Täter dingfest zu machen. Bei den neuerlichen Diebstählen hat die
Gendarmerie von sich aus keine weiteren Schritte als erfolgsversprechend
angesehen. Es wurde von der Gendarmerie darauf hingewiesen, dass bereits bei der
letzten Aktion keine Täter gefunden werden konnten.
Auch die subjektive Tatseite ist im gegenständlichen
Falle aus folgenden Gründen nicht gegeben: Der Beschuldigte hat mit
Schreiben vom 21.3.2001 ausführlich dargelegt, welche Maßnahmen von
ihm gesetzt wurden um dem Täter auf die Spur zu kommen. Es war für den
Beschuldigten nicht möglich durch Unterstützung der Gendarmerie
darüber hinausgehende Maßnahmen zu setzen. Aus Sicht des
Beschuldigten ist dieser seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen und war den
Aussagen als Gendarmeriebeamten als Sachverständige in diesem Zusammenhang
Glauben zu schenken. Es mangelt in diesem Zusammenhang auch an einem subjektiv
vorwerfbaren Verhalten des Beschuldigten.
Dem Beschuldigten wird auf Seite 5 des Erkenntnisses
des weiteren mit Feststellungen vorgeworfen, er habe Darlehens- und Zinsvorteile
betrieblich angesetzt, die keinem Fremdvergleich standhalten. Daran führt
der Spruchsenat aus, dass die P-GmbH seit 20.2.1997 gegenüber der
Einzelfirma Besch. eine Verrechnungsforderung hätte. Diese Forderung
wäre hauptsächlich durch die Aufnahme eines Darlehens von ATS 4,0 Mio.
begründet gewesen, welches Darlehen der Einzelfirma zur Teilfinanzierung
der im Jahre 1997 durchgeführten Umschuldung zur Verfügung gestellt
worden wäre. Dem Beschuldigten wurden im Prüfungszeitraum keinerlei
Zinsen in Rechnung gestellt und habe dies eine verdeckte Ausschüttung
insofern bewirkt, als die Nichtverzinsung der Verrechnungsforderung einem
fremden Dritten nicht gewährt worden wäre. Die Berechnung des
entgangenen Vermögensvorteils entspreche dem Zinssatz des aufgenommenen
Darlehens. Diese Feststellung ist unrichtig, obwohl hinsichtlich des objektiven
Tatbestands als auch der subjektiven Tatseite.
Der Spruchsenat hätte folgende Feststellung zu treffen
gehabt: Der Beschuldigte hat auf eine Vereinbarung zwischen der protokollierten
Einzelfirma V.V., Inhaber Besch. und der Firma P-GmbH bezüglich der zur
Verfügungstellung des Darlehensbetrages von ATS 4,0 hingewiesen. Richtig
ist, dass aus dem sogenannten Verrechnungskonto Einzelfirma Besch. sowohl die
Bewegungen zwischen der Einzelfirma und der P-GmbH als auch zwischen der
Einzelperson des Besch. und der Firma P-GmbH verbucht wurden, eine Trennung
wurde durchgeführt. In diesem Zusammenhang ist auf das VwGH-Erkenntnis
(VwGH 3.8.2000 96-15-01590160) zu verweisen, wonach abgeklärt wurde, wann
von einer verdeckten Ausschüttung gesprochen werden kann.
Die P-GmbH hat seit 1997 gegenüber der protokollierten
Einzelfirma Besch. eine Verrechnungsforderung. Bei der protokollierten
Einzelfirma Besch. handelt es sich nicht um einen Gesellschafter der GmbH. Eine
verdeckte Ausschüttung setzt definitionsgemäß die
Vorteilszuwendung einer Körperschaft an eine Person mit
Gesellschafterstellung oder gesellschafterähnlicher Stellung voraus, wobei
die Zuwendung eines Vorteils an den Inhaber auch darin gelegen sein kann, dass
eine dem Anteilinhaber nahe stehende Person begünstigt ist. Der
Ausschüttungstatbestand kann von vornherein nur im Hinblick auf einen
Gesellschafter erfüllt werden, nicht aber in Hinblick auf eine allenfalls
der Gesellschafter nahe stehende Person (VwGH 9.3.2005, 2000-130222).
Der Spruchsenat verkennt, dass es sich bei der
protokollierten Einzelfirma Besch. nicht um den Gesellschafter Besch. handelt
(siehe Auszug aus dem Betriebsprüfungsbericht!).
Gegen die Verzinsung dieser Forderungen samt den
steuerlichen Folgen wurde festgestellt, dass die Nichtverzinsung des
Verrechnungskontos einen erheblichen Vorteil für die P-GmbH gebracht hat
und die Willensentscheidung der GmbH einen Vorteil an den Gesellschafter
zuzuwenden schon somit begrifflich ausscheidet. Der Spruchsenat hätte auch
feststellen müssen, dass die Konten der Gesellschafter mit 4% verzinst
wurden und wurde dies in den Bilanzen offengelegt. Aus diesem Grunde ist auch
die subjektive Tatseite des Deliktes nicht erfüllt.
Der Spruchsenat hätte desweiteren feststellen
müssen, dass ein Rechtsgeschäft insofern vorlag, als eine
Verrechnungsforderung ab 20.2.1997 seitens der P-GmbH gegenüber der
Einzelfirma bestand. Wenn der Spruchsenat dem Beschuldigten vorwirft, dass ihm
im Prüfungszeitraum keine Zinsen in Rechnung gestellt wurden, ist dazu
auszuführen, dass die Übernahme des gesamten Geschäftsbetriebes,
welcher Wert bei weitem über das zur Verfügung gestellte Darlehen
anzusetzen ist, einen Vermögensvorteil für die P-GmbH ergeben hat und
den vermeintlichen Zinsvorteil des Beschuldigten bei weitem übersteigt
(nochmals hingewiesen wird, dass die protokollierte Einzelfirma nicht
Gesellschafter der GmbH ist!).
In diesem Zusammenhang bleibt jedoch deutlich, dass der
Vorteil in diesem Zusammenhang vielmehr bei der GmbH liegt, da diese ansonsten
verpflichtet gewesen wäre, ein Entgelt für die Übertragung des
Geschäftsbetriebes an die Einzelfirma zu leisten. In diesem Zusammenhang
liegt auch Fremdüblichkeit vor, da der Vorteil der GmbH den Nachteil aus
der Nichtverzinsung des Darlehens bei weitem überwiegt.
Auch die subjektive Tatseite liegt im gegenständlichen
Falle insofern nicht vor, als die entsprechenden Tatbestände dem
Finanzamtsakt eindeutig entnommen werden konnten, der Beschuldigte
diesbezüglich seiner Offenlegungspflicht in vollem Umfange nachgekommen ist
und die Differenzierung nach steuerrechtlichen Kriterien eindeutig
durchgeführt wurde, diese abgeprüft und auch für richtig befunden
wurde, weswegen dem Beschuldigten aus subjektiver Ansicht kein Vorwurf gemacht
werden kann, dies entgegen der Rechtsmeinung des Spruchsenates.
Dem Beschuldigten wurde desweiteren vorgeworfen, dies mit
Feststellung auf Seite 5 und 6 des angefochtenen Erkenntnisses, er
habe als Eigentümer der Liegenschaft EZ.X, betreffend das
Geschäftsgebäude M-Gasse ab 1.1.1997 an die P-GmbH vermietet. Dies zu
einem monatlichen Mietzins von ATS 73.500,00 zuzüglich USt. Ab dem Jahr
1998 wurde der Mietzins auf ATS 49.500,00 zuzüglich USt. reduziert.
Diesbezüglich sei keine Fremdüblichkeit gegeben und ist die durch das
Gesellschaftsverhältnis begründete Vermögenszuwendung an den
Beschuldigten insofern eine verdeckte Gewinnausschüttung. Auch
diesbezüglich ist die getroffene Feststellung unrichtig. Richtigerweise
hätte der Spruchsenat feststellen müssen, dass mit Bestandsvertrag vom
25.2.1997 der Beschuldigte das Geschäftslokal ab 1.1.1997 an die P-GmbH zum
Zwecke des Betriebes eines Textileinzelhandels vermietet hatte. Der Beschuldigte
hat in diesem Zusammenhang auch dem Betriebsprüfer eine Aufstellung der
Mieten, die von der P-GmbH in der Umgebung bezahlt werden, vermittelt, wobei der
Beschuldigte darauf hinwies, dass in der R-Gasse einige Lokale im Mieterschutz
vermietet wurden und andere hingegen ohne Mieterschutz die angesetzte Miete
für das Jahr 1997 - den von der P-GmbH gezahlten Mieten in anderen
Bereichen.
Der Spruchsenat hätte daher feststellen müssen,
dass die bezahlten Mietzinse einem Fremdvergleich durchaus entsprechen.
Der Beschuldigte hat Vergleichsmieten in der Umgebung dem
Finanzamt mitgeteilt, dies in Höhe von monatlich ATS 74.200,00 und hat
sogar die P-GmbH in anderen Bereichen an Dritte Mietzinse von ATS 74.200,00
bezahlt und entsprechende Bestandverträge abgeschlossen. Ab dem Jahr 1998
wurde eine Anpassung der Miete vorgenommen, eine Reduktion fand im Zusammenhang
mit der wirtschaftlichen Situation der P-GmbH. Der Beschuldigte wies auch auf
die Diskrepanz zwischen der Stellungnahme im Rahmen der Betriebsprüfung und
dem Auszug aus dem Betriebsprüfungsbericht bezüglich der Reduktion der
Miete ausdrücklich hin. Die Behauptung des Betriebsprüfers, dass die
Mietreduktion eine Anpassung an die orts- und fremdüblichen Mietpreise sei,
ist schlichtweg unrichtig.
Auch subjektive Tatbestandselemente liegen im
gegenständlichen Falle nicht vor. Aufgrund der durchgeführten
Vergleichsberechnungen wurde vom Beschuldigten die Miete für das Jahr 1997
so berechnet. Es wurde ein Preis im unteren Bereich im Vergleich zu den
üblichen gemieteten Standorten der P-GmbH angesetzt. Durch den Vergleich
mit den übrigen von der protokollierten Einzelfirma Mode M gemieteten
Flächen in unmittelbarer Umgebung konnte ein gutes Bild für eine
fremdübliche Miete erarbeitet werden. Es ist im Geschäftsleben
desweiteren üblich, dass Mieten nach der wirtschaftlichen Situation
angepasst werden. Eine Herabsetzung der Miete ist nicht zwangsläufig der
Beweis dafür, dass eine höhere Miete nicht fremdüblich war. Der
Spruchsenat hat diesbezüglich auch keinerlei weitere Recherchen von
Amtswegen angestellt. Der Beschuldigte hat bei der Festsetzung der Miete
für die Heranziehung von Vergleichswerten durchaus ein Bild abgegeben, um
die Fremdüblichkeit garantieren zu können. Auch aus subjektiver Sicht
liegen die Tatbestandselemente für ein verurteilendes Erkenntnis in diesem
Zusammenhang nicht vor.
Hätte der Spruchsenat die sämtlichen
obgewünschten Feststellungen getroffen, hätte sich in rechtlicher
Hinsicht ergeben, dass das Finanzstrafverfahren gegen den Beschuldigten
einzustellen wäre.
Der Spruchsenat kommt zum Ergebnis, dass über den
Beschuldigten im Sinne des § 34 Abs. 4 Finanzstrafgesetz eine
Geldstrafe von € 1.500,00 zu verhängen war. Im
Uneinbringlichkeitsfalle zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe sowie gemäß
§ 185 Finanzstrafgesetz der Beschuldigte die Kosten des Strafverfahrens in
Höhe von € 150,00 zu tragen hätte.
Diese Strafe ist aufgrund der schwierigen Situation des
Beschuldigten zu hoch.
Gemäß Erkenntnis des Spruchsenates auf
Seite 3 ist der 42jährige Beschuldigte seit April 2004 ohne
Beschäftigung, lebt bei seiner Mutter und bezieht Notstandshilfe. Die
monatliche Unterhaltspflicht beträgt € 254,00. Der Beschuldigte
ist nicht in der Lage, selbst bei allfälligem Vorliegen sämtlicher
Verurteilungskriterien den Betrag von € 1.500,00 zu bezahlen, da dies seine
Vermögensverhältnisse bei weitem übersteigt.
Selbst wenn man zu einem gesamtverurteilenden Erkenntnis
gemäß Erkenntnis des Spruchsenates vom 26.9.2005 kommen sollte,
wäre allenfalls eine Geldstrafe in Höhe von € 750,00
angemessen."
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 119 Bundesabgabenordnung (BAO)
haben die Abgabepflichtigen bzw. die Wahrnehmenden der steuerlichen Interessen
derselben die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen
Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften gegenüber dem
Fiskus vollständig und wahrheitsgemäß insbesondere in
Abgabenerklärungen offen zu legen.
Dabei macht sich einer Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG schuldig, wer vorsätzlich unter
Verletzung einer derartigen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt. Gemäß
§ 11 FinStrG begeht
nicht nur der unmittelbare Täter das Finanzvergehen, sondern auch jeder,
der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner
Ausführung beiträgt.
Bedingt vorsätzlich, also im Bereich der untersten
Stufe der Vorsatzdelikte, handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG
derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen
Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Einer lediglich fahrlässigen Abgabenverkürzung
nach § 34 Abs. 1 FinStrG macht sich schuldig, wer derartige Taten
fahrlässig begeht.
Fahrlässig handelt gemäß
§ 8
Abs. 2 FinStrG derjenige, der die Sorgfalt außer Acht lässt, zu
der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und
körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten
ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen
könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Ob Sachverhalte erwiesen sind, welche den obgenannten
Tatbildern entsprechen, haben die Finanzstrafbehörden gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG unter sorgfältiger Berücksichtigung
der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen.
Bleiben Zweifel bestehen, so dürfen derartige Tatsachen nicht zum Nachteil
des Beschuldigten als erwiesen angenommen werden. Aus der Verpflichtung zur
amtswegigen Sachverhaltsermittlung ergibt sich dabei, dass die Beweislast die
Finanzstrafbehörden trifft. Allfällige Zweifel daran, ob solche
Tatsachen als erwiesen angenommen werden können oder nicht, kommen dem
Beschuldigten zu Gute (vgl. z.B. VwGH 14.6.1988, 88/14/0024; VwGH 14.12.1994,
93/16/0101).
Vorgänge tatsächlicher Art sind dann als bewiesen
anzusehen, wenn die Finanzstrafbehörde auf Grund einer aus den zur
Verfügung stehenden Beweismitteln nach allgemeinen
Erfahrungsgrundsätzen und den Gesetzen logischen Denkens gezogenen
Schlussfolgerungen zur Überzeugung gelangt ist, dass es sich so ereignet
hat (für viele VwGH 6.12.1990, 90/16/0031; VwGH 26.5.1993,
90/13/0155).
Der Beschuldigte war im hier entscheidungsrelevanten
Zeitraum Gesellschafter und Geschäftsführer der Fa. P-GmbH. Weiters
war er Gesellschafter und Geschäftsführer der Fa. P-OEG. Er war
für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften
verantwortlich.
Das angefochtene Erkenntnis gründet sich zur
objektiven Tatseite auf Feststellungen, welche in Tz. 13 des Bp-Berichtes
vom 30. Mai 2001 zu ABNr. AB1 betreffend die P-OEG sowie in Tz. 15, 21a,
21b, 21d des Bp-Berichtes vom 30. Mai 2001 zu ABNr. AB2 betreffend die
P-GmbH getroffen wurden. Zu diesen Feststellungen ist Folgendes
auszuführen:
Zu Tz. 13 des
Bp-Berichtes vom 30. Mai 2001 zu ABNr.
AB1:
In Tz. 13 des Bp-Berichtes vom 30. Mai 2001 zu
ABNr. AB1 betreffend die P-OEG wird ausgeführt, dass die bisher im Besitz
des Beschwerdeführers befindliche Liegenschaft EZ. mit Kaufvertrag vom
26. März 1999 an die P-OEG verkauft wurde. Ab 1. November 2000
wurde das gegenständliche Gebäude von der P-OEG an die P-GmbH
vermietet. Da das Gebäude im Jahr 1999 ausschließlich für
private Wohnzwecke genutzt wurde, wurde die geltend gemachte Anlagenabschreibung
in Höhe von S 63.902,00 aus der Überschussermittlung
ausgeschieden. Aus dieser Feststellung resultierte eine Erhöhung der
anteiligen Gewinne von Frau A.A. im Jahr 1999 in Höhe von
S 11.148,00.
In objektiver Hinsicht wurde dieses Faktum nicht
bestritten.
In der mündlichen Berufungsverhandlung vom
6. Februar 2008 hat der Beschuldigte angegeben, es sei diese Angelegenheit
im Vorfeld besprochen worden und er habe dabei nicht Gesetzwidriges vermutet.
Der seinerzeitige steuerliche Vertreter der P-OEG, Wirtschaftstreuhänder
AB, hat dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass ursprünglich ein
Bestandvertrag zwischen der P-OEG und der P-GmbH beginnend mit 1. April
1999 vorgelegen sei. In der Folge sei es zu Änderungen gekommen und es habe
einen zweiten Bestandsvertrag zwischen der P-OEG und der P-GmbH beginnend mit
1. Juli 1999 gegeben. Bei der Erstellung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
für die P-OEG für das Jahr 1999 sei die Ganzjahres-AfA angesetzt
worden, aufgrund der privaten Nutzung jedoch die anteiligen Zinsen um 50%
gekürzt worden. Ab 1. Juli habe die OEG an die GmbH die Miete
verrechnen müssen, die OEG habe als Einnahmen-Ausgaben-Rechner im Jahr 1999
noch keine Mieteinnahmen gehabt. Der Abschlusserstellung habe das Konzept
zugrunde gelegen, dass die Miete ab 1. Juli 1999 angenommen und eine
Kürzung der Aufwendungen zum Ausgleich der privaten Nutzung vorgenommen
wurde. Wirtschaftstreuhänder AB gab weiters an, der Beschuldigte habe keine
Veranlassung gehabt anzunehmen, dass das, was hier erstellt wurde, unrichtig
sei.
Damit ist in subjektiver Hinsicht der Nachweis eines
Verschuldens des Berufungswerbers mit der für ein Finanzstrafverfahren
notwendigen Sicherheit nicht zu führen:
Die Erstellung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und der
Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften (Gemeinschaften)
1999 der P-OEG oblag deren fachkundigen steuerlichen Vertreter. Dieser hat die
oben dargestellte Vorgangsweise konzipiert. Dessen in diesem Punkt eindeutigen
Angaben, wonach der Beschuldigte keine Veranlassung zur Annahme gehabt habe, die
gewählte Vorgangsweise sei "unrichtig", sind - unter Anwendung der oben
bezüglich der Beweiswürdigung dargestellten Kriterien - nicht zu
widerlegen.
Es ist daher nicht erweislich, dass der Berufungswerber
hinsichtlich des Tatvorwurfes betreffend die Anlagenabschreibung bei der Fa.
P-OEG fahrlässig gehandelt hätte. In diesem Umfang war der Berufung
daher Folge zu geben und das Finanzstrafverfahren gemäß
§§ 136, 157 einzustellen.
Zu Tz. 15 des
Bp-Berichtes vom 30. Mai 2001 zu ABNr.
AB2:
In Tz. 15 des Bp-Berichtes vom 30. Mai 2001 zu
ABNr. AB2 betreffend die P-GmbH wird festgestellt, dass am 8. Dezember 1997
und am 3. Oktober 1997 im Kassabuch Geldbeträge in Höhe von
insgesamt S 89.000,00 als Fehlbeträge ausgewiesen und aufwandwirksam
verbucht wurden. Dazu wurde weiter ausgeführt, dass nach Angaben der
Geschäftsführer Bargeld (Kassa-Tageslosungen) aus dem im
Betriebsbüro befindlichen Tresor entwendet wurden. Da jedoch keine
konkreten Nachweise (polizeiliche Anzeigen, Protokolle, Versicherungsmeldungen
o.ä.) vorgelegt wurden, wurde diesen geltend gemachten Aufwendungen die
Abzugsfähigkeit versagt. Die Fehlbeträge wurden im Ausmaß der
Beteiligungen den Verrechnungskonten der
Gesellschafter-Geschäftsführer [A.A. und der Beschuldigte]
zugewiesen.
Der Berufungswerber hat in der mündlichen
Berufungsverhandlung vom 6. Februar 2008 dazu angegeben, das in den
Büroräumlichkeiten des Unternehmens bzw. einem Schrank versperrt
aufbewahrte Bargeld sei von einer Mitarbeiterin gestohlen worden. Es habe dazu
auch eine polizeiliche Untersuchung bzw. ein Gerichtsverfahren gegeben, in dem
eine ehemalige Mitarbeiterin wegen dieses Diebstahls verurteilt worden sei. Der
Name dieser Mitarbeiterin sei LR.
Im Hinblick auf die Rechfertigung des Berufungswerbers
wären ergänzende Erhebungen durch zeugenschaftliche Befragung von
Polizeibeamten sowie Einsichtnahme in die entsprechenden Gerichtsakten
durchzuführen gewesen.
Gemäß
§ 96 Abs. 1 Z. 1
Einkommensteuergesetz 1988 in der damals geltenden Fassung wäre die
offenbar angefallene Kapitalertragsteuer binnen Wochenfrist an den Fiskus zu
entrichten gewesen; ebenfalls wäre innerhalb dieser Frist jeweils
gemäß Abs. 3 leg.cit. eine Anmeldung nach einem amtlichen
Vordruck einzureichen gewesen - was nicht geschehen ist.
Gemäß
§ 31 Abs. 5 FinStrG in der
zur Tatzeit geltenden Fassung erlischt bei Finanzvergehen, für deren
Verfolgung die Finanzstrafbehörden zuständig sind, die Strafbarkeit
jedenfalls nach zehn Jahren ab Beginn der Verjährungsfrist. Eine solche
beginnt bei Erfolgsdelikten grundsätzlich mit Eintrittes des Erfolges, also
der jeweiligen Abgabenverkürzung, zu laufen. Sie beginnt aber auch nie
früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der
Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet (§ 31 Abs. 1
leg.cit.), sodass also unter Beachtung des § 208 Abs. 1 BAO die
Verjährung der Strafbarkeit tatsächlich mit Ablauf des Jahres, in
welchem der strafrelevante Abgabenanspruch entstanden ist, beginnt.
Solcherart ist das Faktum betreffend das Fehlgeld aus
angeblichen Diebstählen am 3. Oktober 1997 bzw. am 8. Dezember
1997 und die diesbezüglich fahrlässig nicht entrichteten
Kapitalertragsteuern am 31. Dezember 2007 absolut verjährt gewesen,
weshalb der Berufung in diesem Umfang Folge zu geben und das
Finanzstrafverfahren gemäß
§§ 136, 157 in Verbindung
mit § 82 Abs. 3 lit. c, letzte Alternative FinStrG
einzustellen war. Entsprechende ergänzende sachverhaltsbezogene Erhebungen
erweisen sich daher als entbehrlich.
Zu Tz. 21a des
Bp-Berichtes vom 30. Mai 2001 zu ABNr.
AB2:
In dieser Textziffer wurde festgestellt, dass die P-GmbH
seit 20. Februar 1997 gegenüber der Einzelfirma des Besch. eine
Verrechnungsforderung hatte. Begründet wurde die Forderung
hauptsächlich durch die Aufnahme eines Darlehens, welches der Einzelfirma
zur Teilfinanzierung der im Jahr 1997 durchgeführten Umschuldung zur
Verfügung gestellt wurde. Dem Beschuldigten wurden im Prüfungszeitraum
keinerlei Zinsen in Rechnung gestellt. Die Nichtverzinsung der
Verrechnungsforderung bzw. die fehlende Verpflichtung zur Zinszahlung, die einem
fremden Dritten nicht gewährt worden wäre, bewirkte nach den
Feststellungen des Betriebprüfers eine verdeckte Ausschüttung. Der
Berechnung des entgangenen Vermögensvorteiles wurde der Zinssatz des
aufgenommen Darlehens zugrunde gelegt; die verdeckten Ausschüttungen
beliefen sich demnach zum 31. Dezember 1997 auf S 88.604,00, zum
31. Dezember 1998 auf S 75.814,00 und zum 31. Dezember 1999 auf
S 24.538,00.
Die Umschuldung war dadurch bedingt, dass ab 1997 anstelle
des Einzelunternehmens Besch. die P-GmbH operativ tätig wurde und daher
Betriebsausstattung, Betriebskredite etc. umzuschichten waren, was durch die
Verbuchung auf dem Verrechnungskonto erfolgte. Aufgrund eines später - am
15. Februar 1998 - abgeschlossenen Mietvertrages hätten seitens der
GmbH Mietzahlungen erfolgen sollen.
In der mündlichen Berufungsverhandlung vom
6. Februar 2008 hat der Beschuldigte angegeben, der damalige Steuerberater
der P-GmbH habe ihm die rechtlichen und sachlichen Möglichkeiten der
Umstrukturierung dargelegt, auch den Sachverhalt hinsichtlich der
Verrechnungskonten. Der Beschuldigte habe keine Zweifel gehabt, dass diese
Konstruktion rechtlich zulässig sei. Er könne sich nicht mehr daran
erinnern, ob über eine Verzinsung der Gelder aufgrund der Umschichtung auf
das Verrechnungskonto gesprochen wurde. Der seinerzeitige steuerliche Vertreter
der P-GmbH , Wirtschaftstreuhänder AB, hat im Zuge der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat vom 6. Februar 2008 dazu im Wesentlichen
ausgeführt, es sei keine Verzinsung erfolgt, weil durch das Darlehen ein
wechselseitiger Vorteilsausgleich zwischen dem Einzelunternehmen des
Beschuldigten und der P-GmbH erfolgt sei und für die GmbH ein wesentlich
höherer Vorteil entstanden sei wie für den Beschuldigten. Auch in der
Berufung der P-GmbH vom 11. Juli 2001 gegen die Haftungs- und
Zahlungsbescheide betreffend Kapitalertragsteuer für 1997 bis 1999 wurde in
diesem Sinne argumentiert und daraus der Schluss gezogen, dass hier keine
verdeckten Ausschüttungen vorliegen würden. Diese Berufung wurde mit
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Lienz vom 8. August 2002 als
unbegründet abgewiesen; Wirtschaftstreuhänder AB hat im Zuge der
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat vom 6. Februar 2008
vorgebracht, man habe diese Berufungsvorentscheidung aus Kostengründen
nicht weiter bekämpft.
Damit ist auch hinsichtlich dieses Faktums in subjektiver
Hinsicht der Nachweis eines Verschuldens des Berufungswerbers mit der für
ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit nicht zu führen:
Insgesamt stellt sich diese Vorgangsweise als relativ
komplexer Sachverhalt dar. Die Konzeption der Vorgangsweise stammt vom damaligen
steuerlichen Vertreter der P-GmbH, der, wie bereits aus der Berufungsschrift vom
11. Juli 2001 gegen die Haftungs- und Zahlungsbescheide betreffend
Kapitalertragsteuer für 1997 bis 1999 ersichtlich ist, dafür auch
sachliche Argumente ins Treffen führen konnte. Wenn nun der Beschuldigte
dem steuerlichen Vertreter den zugrunde liegenden Sachverhalt zutreffend
geschildert hat - und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dem nicht so
wäre - , der steuerliche Vertreter eine sachlich nachvollziehbare
steuerliche Konzeption erstellt und der Beschuldigte auf die
Rechtmäßigkeit dieser Konzeption vertraut hat, ist es nicht
erweislich, dass der Berufungswerber hinsichtlich des Tatvorwurfes betreffend
die verdeckte Gewinnausschüttung in Form der Nichtverzinsung des hier
gegenständlichen Darlehens fahrlässig gehandelt hätte. Daher war
auch in diesem Umfang der Berufung daher Folge zu geben und das
Finanzstrafverfahren hinsichtlich dieses Tatvorwurfes gemäß
§§ 136, 157 einzustellen.
Zu Tz. 21b des
Bp-Berichtes vom 30. Mai 2001 zu ABNr.
AB2:
In dieser Textziffer wurde festgestellt, dass sich im
Betriebsvermögen der P-GmbH zwei Personenkraftwagen befanden, ein BMW und
ein Range Rover. Von den Gesellschaftern und Geschäftsführern Besch.
und A.A. wurden nach den Prüfungsfeststellungen die Fahrzeuge sowohl
für betrieblich als auch für privat veranlasste Fahrten verwendet. Da
die Überlassung der Fahrzeuge für private Fahrten einen
vermögenswerten Vorteil darstellt, wurde im Zuge der Prüfung mangels
Führung eines Fahrtenbuches das Ausmaß der Privatnutzung im
Schätzungswege ermittelt. Hierbei wurde auf die betrieblichen Reisen laut
Reisekostenabrechnungen und die sonstigen glaubhaft gemachten betrieblichen
Fahrten Bedacht genommen. Der sich hierbei ergebende Privatanteil von 13% wurde
auf die gesamten PKW-Kosten angewendet und als verdeckte Gewinnausschüttung
zum Ansatz gebracht. Die derart ermittelten verdeckten Gewinnausschüttungen
beliefen sich zum 31. Dezember 1997 auf S 55.426,00, zum
31. Dezember 1998 auf S 50.106,00 und zum 31. Dezember 1999 auf
S 56.114,00.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind (unter
anderem) diejenigen Vergütungen, die (wie im gegenständlichen Fall)
wesentlich beteiligte Geschäftsführer von der Gesellschaft als
Entlohnung für ihre Tätigkeit erhalten haben; dazu zählen auch
angemessene Sachbezüge. Handelt es sich demnach um ein angemessenes
Ausmaß der privaten PKW-Nutzung, stellt dieser Sachbezug bei den
Gesellschaftern Einkünfte aus selbständiger Arbeit dar. Eine derartige
Verkürzung an Einkommensteuer wurde dem Berufungswerber jedoch nicht
vorgeworfen.
Wenn hingegen die Überlassung der im
Betriebsvermögen der Gesellschaft stehenden Kraftfahrzeuge in einem das
fremdübliche Ausmaß
übersteigenden Umfang erfolgt, wendet die
GmbH dem Gesellschafter Vermögensvorteile zu, die nicht unmittelbar als
Einkommensverteilung erkennbar sind, ihre Wurzel aber in den
gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben und somit als verdeckte
Gewinnausschüttung der Besteuerung unterliegen.
Im vorliegenden Fall wären daher eindeutige
Feststellungen zu treffen gewesen, dass die Überlassung der Nutzung der
firmeneigenen Kraftfahrzeuge ein fremdübliches Ausmaß
überstiegen hat. Derartige Feststellungen wurden im bisherigen Verfahren
nicht getroffen und es ergeben sich aus den vorliegenden Akten auch keine
hinreichenden Anhaltspunkte, dass die Privatnutzung der Kraftfahrzeuge nicht
fremdüblich gewesen sei. Es erscheint nicht widerlegbar, dass es sich bei
dem vom Betriebsprüfer festgestellten Privatanteil von 13% um eine
angemessene bzw. fremdübliche Privatnutzung der Kraftfahrzeuge gehandelt
hat, sodass der Berufung auch in diesem Umfang Folge zu geben und das
Finanzstrafverfahren hinsichtlich dieses Tatvorwurfes gemäß
§§ 136, 157 in Verbindung mit § 82 Abs. 3
lit. c FinStrG einzustellen war.
Zu Tz. 21c des
Bp-Berichtes vom 30. Mai 2001 zu ABNr.
AB2:
In dieser Textziffer wurde schließlich festgestellt,
dass der Beschuldigte und A.A. vom 13. Februar 1997 bis 17. Februar
1997 eine Reise nach Rom und vom 13. Oktober 1999 bis 17. Oktober 1999
eine Reise nach Barcelona unternommen haben. Nach Angaben der Gesellschafter
habe es sich hierbei um "Informationsreisen" in bedeutende Modezentren im
Zusammenhang mit eigenen Geschäftsumbauten bzw. zur Erfassung der aktuellen
Modetrends gehandelt. Nach den Feststellungen des Prüfers konnten konkrete
Nachweise über den tatsächlichen Umfang und das Ausmaß der
täglichen betrieblichen Tätigkeiten nicht erbracht werden. Mit der
Begründung, dass eine Überschneidung mit privaten Interessen nicht
Normen und Schlagworte
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 25 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 136 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 157 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Berufungfahrlässige AbgabenverkürzungFahrlässigkeitEinstellungVerjährungNachweisKfz-KostenangemessenDienstreise
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0009-I/06
- Stammnummer
- 33752
- Gültig
- 03.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF