…nicht nur geringfügig sind, schon im Sinne der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Rechtsrichtigkeit der Rechtsbeständigkeit eines Bescheides vor und treten die Erwägungen der Zweckmäßigkeit und der Billigkeit in den Hintergrund. Da die auf Grund der Rechtswidrigkeit des aufhebungsgegenständlichen Umsatzsteuerbescheides 2002 vom 25. Juni 2003 hervorgerufenen…
…gelegten Jahresgewinnen von überragender Bedeutung, handelt es sich doch jeweils um 84,19% des vor Gewinnscheinzahlung erwirtschafteten Jahresergebnisses. Vorrang der Rechtsrichtigkeit vor Rechtsbeständigkeit Dass gegenständlich bei Übung des Ermessens dem Rechtsgut der Rechtsrichtigkeit Vorrang vor jenem der Rechtssicherheit zu geben war, liegt angesichts der hier…
…Lichte der Erkenntnis dieser Umstände dolusfrei, sodaß auch leichte Fahrlässigkeit nicht gegeben ist. Im Sinne des Rechtgrundsatzes Rechtsrichtigkeit hat Vorrang vor Rechtsbeständigkeit liegen daher bereits Gründe für amtswegige Wiederaufnahmen der beantragten Jahre vor, um die Wiedersprüche der Aktenlage zu bereinigen. Wir verweisen auf die beiligende…
…wenn Umstände gewichtiger Art hervorkommen. Ziel ist ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis. Daher ist bei der Ermessensübung grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (der Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) zu geben. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Wiederaufnahme letztlich zu Gunsten…
…dabei vorgenommenen Ermessensübung bleibt noch festzuhalten, dass die verfügte Wiederaufnahme auch unter dem Aspekt der Ermessensausübung rechtens war, war doch unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor der Rechtsbeständigkeit einzuräumen, wobei auch die Höhe der Nachforderung…
…steuerlichen Gesamtauswirkung gegenüber der steuerlichen Auswirkung vor, die sich aus der Wiederaufnahme ergebe, noch gebe es sonstige besondere Umstände (z.B. Treu und Glauben). Die Gründe der Wiederaufnahme seien auch nicht als geringfügig anzusehen. Die Rechtsrichtigkeit habe Vorrang vor der Rechtsbeständigkeit. Es war daher auszusprechen…
…Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor der Rechtsbeständigkeit einzuräumen sei. § 293b BAO käme dann zur Anwendung, wenn der Inhalt des Bescheides auf offensichtlichen Unrichtigkeiten beruhe die aus den Abgabenerklärungen übernommen worden seien und die Rechtswidrigkeit des Bescheides ursächlich bedingen würde. Eine offensichtliche Unrichtigkeit liege vor…
…sei. Ein derartiger Antrag könne wirksam nach Rechtskraft des Bescheides gestellt werden. Die Feststellungsbescheide seien durch die nunmehrige Antragstellung rechtswidrig geworden; die Rechtsrichtigkeit müsse Vorrang vor der Rechtsbeständigkeit haben. Eingeräumt werde, dass der Aufhebungsantrag nach Ablauf der Frist von einem Jahr gestellt worden sei. Allerdings…
…der Vorrang vor der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft der vorherigen Bescheide) zu geben ist, erfolgt hier die Ermessensübung dahingehend, dass der Zweckmäßigkeit und damit der Verfügung der Wiederaufnahme der Vorrang gegenüber den Überlegungen zur (Un)Billigkeit eingeräumt wird. Die vom Finanzamt verfügten Verfahrenswiederaufnahmen sind daher zu bestätigen…
…unter Bedachtnahme auf die amtswegige Wahrheitsermittlungspflicht (§ 115 Abs 1 BAO) grundsätzlich der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) den Vorrang vor der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) einzuräumen. Als gegen die Wiederaufnahme sprechend sind allenfalls zu berücksichtigen die Geringfügigkeit der steuerlichen Auswirkungen, das Missverhältnis zwischen den unmittelbaren steuerlichen Folgen des…
…unter Bedachtnahme auf die amtswegige Wahrheitsermittlungspflicht (§ 115 Abs 1 BAO) grundsätzlich der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) den Vorrang vor der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) einzuräumen. Als gegen die Wiederaufnahme sprechend sind allenfalls zu berücksichtigen die Geringfügigkeit der steuerlichen Auswirkungen, das Missverhältnis zwischen den unmittelbaren steuerlichen Folgen des…
…der Abgaben beizumessen. Bei der Ermessensübung hat die Abgabenbehörde unter Bedachtnahme auf die amtswegige Wahrheitsermittlungspflicht (§ 115 BAO) grundsätzlich der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) den Vorrang vor der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) einzuräumen. Als gegen die Wiederaufnahme sprechend sind allenfalls insbesondere zu berücksichtigen die Geringfügigkeit der steuerlichen Auswirkungen…
…Da zudem der Rechtsrichtigkeit stets der Vorrang vor der Rechtsbeständigkeit einzuräumen sei und die steuerlichen Auswirkungen nicht gering seien (ausgesetzter Abgabenbetrag von 11.252,50 €) habe die Abgabenbehörde ihr Ermessen in ausgewogener Weise geübt und seien die Wiederaufnahmen zu Recht erfolgt. Was den laut…
…der Abgaben beizumessen. Bei der Ermessensübung hat die Abgabenbehörde unter Bedachtnahme auf die amtswegige Wahrheitsermittlungspflicht (§ 115 BAO) grundsätzlich der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) den Vorrang vor der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) einzuräumen. Als gegen die Wiederaufnahme sprechend sind allenfalls insbesondere zu berücksichtigen die Geringfügigkeit der steuerlichen Auswirkungen…
…falle. Aufgrund der Tatsache, dass eine Wiederaufnahme auch zu Gunsten des Steuerpflichtigen zu erfolgen habe und die gesamte Rechtsprechung zur Wiederaufnahme von dem Grundsatz geleitet sei, dass die Rechtsrichtigkeit Vorrang vor der Rechtsbeständigkeit habe, sei daher dem Wiederaufnahmeantrag statt zu geben, da es sich hierbei…
…dabei vorgenommenen Ermessensübung bleibt noch festzuhalten, dass die verfügte Wiederaufnahme auch unter dem Aspekt der Ermessensausübung rechtens war, war doch unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor der Rechtsbeständigkeit einzuräumen, wobei auch die Höhe der Nachforderung…
…Prüfungsergebnis im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor der Rechtsbeständigkeit (Parteieninteresse an der Rechtskraft) eingeräumt wurde. Nachfolgende Prüfungsfeststellungen betreffen den Zeitraum 1984 bis 1987: Tz. 17 " Honorar - Namensführung" Laut einem Schreiben der P. (D) vom…
…der Berufungswerberin ein erhöhtes Interesse an der Rechtsbeständigkeit des berichtigten Bescheides einzuräumen (Ritz2, Bundesabgabenordnung, § 293b Tz 10). Insofern liegt im Berufungsfall eine Ausnahme vom Grundsatz vor, wonach der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor der Rechtsbeständigkeit einzuräumen ist. Der Berufung war daher Folge zu geben und der…
… 293b, Rz 5 und 6). Die Berichtigung liegt im Ermessen, wenn ihre grundsätzlichen Voraussetzungen vorliegen (offensichtliche Unrichtigkeiten, Übernahme aus Abgabenerklärungen). Das Prinzip der Rechtsrichtigkeit hat dabei Vorrang vor der Rechtsbeständigkeit (Ritz, aaO, 9). Geringfügige Folgen lösen keine Berichtigung aus, behördliches Verschulden hindert aber nicht. c…
…bleibt noch festzuhalten, dass die verfügte Wiederaufnahme auch unter dem Aspekt der Ermessensausübung rechtens war, war doch unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor der Rechtsbeständigkeit einzuräumen, wobei auch die Höhe der Nachforderung von 1.632…