Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0001-I/05
EuGH Urteil "Seeling" als Wiederaufnahmegrund
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0001-I/05vom 25.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch die H-GmbH, vom
19. August 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes L vom 28. Juli 2004
betreffend Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
Umsatzsteuer für die Jahre 1999 bis 2001 entschieden:
Die Berufung
wird, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des
Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 1999 und 2000 richtet,
als unbegründet abgewiesen.
Der Berufung wird, soweit sie
sich gegen die Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich Umsatzsteuer für das Jahr 2001 richtet, Folge gegeben. Der
angefochtene Abweisungsbescheid wird in diesem Umfang aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (kurz: Bw) ist Arzt und errichtete in
den Jahren 1999 und 2000 ein Gebäude, das nach seinen Angaben zu 66,16%
für private Wohnzwecke, zu 24,44% als Arztpraxis und zu 9,40% als
Kontaktlinseninstitut verwendet wird. Die im Zusammenhang mit der
Gebäudeerrichtung angefallene Umsatzsteuer machte er, soweit sie auf das
Kontaktlinseninstitut entfiel, in den Jahren 1999 und 2000 anteilig als
Vorsteuer geltend. Im Zuge der am 11. Februar 2004 abgehaltenen
Schlussbesprechung über die bei ihm durchgeführte
Außenprüfung für die Jahre 1999 bis 2001 beantragte er unter
Hinweis auf das EuGH Urteil "Seeling" die
"nachträgliche Berücksichtigung der
Vorsteuerbeträge von privaten Baukosten". Der Prüfer stellte
dazu im Prüfungsbericht (Tz. 13) unter Verweis auf Rz 1912 der
Umsatzsteuerrichtlinien fest, dass das EuGH-Urteil "Seeling" nach Ansicht des
BMF für den Prüfungszeitraum nicht anzuwenden sei. Da vom Prüfer
keine weiteren Prüfungsfeststellungen betreffend Umsatzsteuer getroffen
worden sind, ist vom Finanzamt im Anschluss an die Außenprüfung auch
keine Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich der Umsatzsteuer vorgenommen
worden.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2004 konkretisierte der
steuerliche Vertreter des Bw das in der Schlussbesprechung gestellte Begehren,
legte eine Berechnung der Vorsteuern bei und führte unter dem Betreff
"Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 BAO, Antrag auf Erstattung der Vorsteuer unter
Berufung auf das Urteil des EuGH vom 8.5.2003, Rs. C-269/00 Seeling"
aus:
"Im Auftrag und mit
Vollmacht unseres oben angeführten Mandanten stellen wir den Antrag
gemäß
§ 299 BAO in Verbindung mit § 302
Abs. 2c BAO auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 1999
und 2000 unter ausdrücklicher Berufung auf das Urteil des EuGH im Fall
Seeling, vom 8.5.2003, Rs. C-269/00 bezüglich des Eigenverbrauchs der
Umsatzsteuer.
Für den Fall, dass
die Behörde der Meinung ist, dass die Wiederaufnahme gemäß
§ 299 BAO in Verbindung mit § 302 Abs. 2c BAO nicht
möglich ist, stellen wir den Antrag gemäß
§ 303
Abs. 1-4 BAO.
Wir beantragen, einen
Betrag an Vorsteuer für 1999 in Höhe von € 19.054,45 und
für 2000 in Höhe von € 89.266,99 gut zu schreiben".
In der Begründung wurde ausgeführt, der Bw
betreibe ein Kontaktlinseninstitut als Gewerbebetrieb, sowie eine
Augenarztpraxis. Im Jahr 2000 sei das Haus fertig gestellt worden, für das
nach der beiliegenden Berechnung in den Jahren 1999 und 2000 insgesamt
Vorsteuern in der Höhe von 163.726,48 € angefallen seien. Da das
Gebäude erst im Jahr 2000 fertig gestellt worden sei, gelte das gesamte
Gebäude als im Jahr 2000 als geliefert und damit stehe auch für das
Jahr 1999 der Vorsteuerabzug für den nicht unternehmerisch genutzten Teil
zu, da die Lieferung des Gebäudes im Jahr 2000 in die Rechtslage des UStG
1994 in der ab 1. Jänner 2000 gültigen Fassung falle.
Aufgrund der Tatsache, dass eine Wiederaufnahme auch zu
Gunsten des Steuerpflichtigen zu erfolgen habe und die gesamte Rechtsprechung
zur Wiederaufnahme von dem Grundsatz geleitet sei, dass die Rechtsrichtigkeit
Vorrang vor der Rechtsbeständigkeit habe, sei daher dem
Wiederaufnahmeantrag statt zu geben, da es sich hierbei um eine Korrektur
bedingt durch die Rechtsprechung des EuGH handle und der Bw einen Rechtsanspruch
darauf habe.
Mit Bescheid vom 28. Juli 2004 wies das Finanzamt den
"Antrag auf Wiederaufnahme der USt-Bescheide
1999 bis 2001" vom 11. Februar 2004 mit der Begründung ab, das
EuGH Urteil "Seeling" sei für den Zeitraum vom 1. Jänner 1995 bis
31. Dezember 2003 grundsätzlich nicht anwendbar.
In der dagegen eingebrachten Berufung vom 19. August
2004 widersprach der Bw der Rechtsauffassung des Finanzamtes und führte
näher aus, warum seiner Ansicht nach der Vorsteuerausschluss für den
privat genutzten Gebäudeteil der 6. EG-RL widerspreche.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 25. November 2004
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte in der
Begründung unter Hinweis auf § 303 Abs. 1 lit. b BAO
aus, eine neue Rechtslage in Bezug auf die Beurteilung von Sachverhalten stelle
keine neue Tatsache dar und bilde daher keinen Wiederaufnahmegrund.
Im Vorlageantrag vom 30. November 2004 wendete der
steuerliche Vertreter des Bw im Wesentlichen ein, von ihm sei ein Antrag auf
Aufhebung gemäß
§ 299 BAO in Verbindung mit § 302
Abs. 2 lit. c BAO gestellt worden,
"welcher aufgrund der bisherigen Bescheide und
Berufungsvorentscheidungen als bis heute noch erledig anzusehen ist"
(Anmerkung des UFS: gemeint ist wohl, dass der Antrag als unerledigt anzusehen
ist) und wiederholte seinen Antrag auf
"Aufhebung gemäß
§ 302
Abs. 2c BAO" nochmals ausdrücklich. Lediglich für den
Fall, dass das Finanzamt "die Wiederaufnahme
gem. 302 Abs. 2c BAO" nicht für zulässig erachte, habe er den
Eventualantrag auf "Wiederaufnahme gem.
§ 303 Abs. 1-4 BAO" gestellt. Abgesehen davon sei der
Antrag bereits anlässlich der Schlussbesprechung gestellt worden. Die
belangte Behörde habe auch Sachverhalte zugunsten seines Mandanten bei der
Betriebsprüfung zu würdigen. Derart schwerwiegende Entscheidungen des
EuGH seien sehr wohl ein Grund für eine Wiederaufnahme, unabhängig von
einer Aufhebung gemäß
§ 299 BAO in Verbindung mit
§ 302 Abs. 2 lit. c BAO.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Wiederaufnahme des Verfahrens
nach § 303 BAO und die Aufhebung von Bescheiden nach § 299
BAO sind zwei völlig verschiedene und gesonderte Rechtsinstitute. Zwischen
beiden Rechtsinstituten besteht auch keine Wechselbeziehung in dem Sinn, dass
das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des einen die
Anwendbarkeit des anderen ausschlösse (vgl. Ritz, Bundesabgabenordung,
Kommentar³, § 303, Rz 55). Wie aus den Eingaben des
steuerlichen Vertreters zu entnehmen ist, ist von ihm diese klare Trennung der
Rechtsinstitute nicht vorgenommen worden. Er stützt seinen Antrag sowohl
auf § 303 BAO als auch auf § 299 BAO, spricht aber in beiden
Fällen von einer Wiederaufnahme des Verfahrens. Auch ist dem Antrag nicht
klar zu entnehmen, dass der Bw primär einen Antrag auf Aufhebung der
Umsatzsteuerbescheide 1999 und 2000 und nur subsidiär einen Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt hat. So führt er im Schreiben vom
19. Februar 2004 als Gegenstand "Antrag
auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO"
an und führt auch im Schlusssatz aus, dass seinem
"Wiederaufnahmeantrag" statt zu geben
sei, was darauf schließen lässt, dass in erster Linie eine
Wiederaufnahme des Verfahrens begehrt wird. Aber selbst wenn die beantragte
Wiederaufnahme des Verfahrens nach zweifelsfrei als Eventualantrag erkennbar
wäre, der nur unter der aufschiebenden Bedingung gestellt worden wäre,
dass der Primärantrag (Aufhebung nach § 299 BAO) erfolglos bleiben
sollte, wäre der Bw in seinen Rechten nicht verletzt, wenn das Finanzamt -
wie im gegenständlichen Fall - zuerst über den Wiederaufnahmeantrag
entscheidet, zumal mit beiden Rechtsinstituten - bei Vorliegen der
entsprechenden (wenn auch unterschiedlichen) Voraussetzungen - die gleiche
Rechtswirkung erzielt wird, nämlich die Aufhebung der rechtskräftig
ergangenen Umsatzsteuerbescheide für 1999 und 2000 und die Erlassung von
neuen Bescheiden.
Aufgrund des Verweises auf
§ 299 BAO iVm 302 Abs. 2 lit. c BAO im Schreiben vom
19. Februar 2004 und der Klarstellung im Vorlageantrag ist jedenfalls
unzweifelhaft, dass die "Erstattung der Vorsteuer" nicht nur auf die
Wiederaufnahme des Verfahrens sondern auch auf einem Antrag nach § 299 BAO
auf Aufhebung der rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheide 1999 und 2000
gestützt wird.
Das Finanzamt hat mit dem
angefochtenen Bescheid aber nur über die beantragte Wiederaufnahme des
Verfahrens nach § 303 Abs. 1 BAO abgesprochen, entsprechend hat der
Unabhängige Finanzsenat auch nur über die Berufung gegen diesen
Bescheid zu entscheiden.
Gemäß
§ 303
Abs. 1 BAO ist einem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch
Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen
den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
a. der
Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere
gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden
ist, oder
b. Tatsachen
oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes
Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder
c. der
Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine
solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in
wesentlichen Punkten anders entschieden wurde
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Nach Abs. 2 leg.cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme
gemäß Abs. 1 binnen einer Frist von drei Monaten von dem
Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund
Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im
abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Dass die strittigen Umsatzsteuerbescheide durch eine
gerichtlich strafbare Tat nach lit. a leg.cit herbeigeführt worden
sind oder nach lit. c leg.cit. von einer Vorfrage abhängig waren, die
nachträglich von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht)
anders entschieden worden wäre, wird nicht behauptet und ist nach dem
vorliegendem Sachverhalt auch nicht der Fall.
Auch liegen entgegen der Ansicht des Bw keine neuen
Tatsachen vor, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu begründen
vermögen. Tatsachen iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO sind
ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens
zusammenhängende tatsächliche Umstände, also
Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu
einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt
hätte, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (vgl.
Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar³, § 303, Tz. 7 und die dort
angeführte Rechtsprechung).
Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung
von Sachverhaltselementen - gleichgültig, ob diese späteren
rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder
Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung der Gesetzeslage
eigenständig gewonnen werden - sind keine Tatsachen (VwGH vom 26.7.2000,
95/14/0094, 23.4.1998, 95/15/0108) und damit auch keine
Wiederaufnahmsgründe.
Vom Bw wurden als Wiederaufnahmegrund aber nur neue
rechtliche Erwägungen unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 8. Mai
2003, C-269/00, in der Rechtsache "Seeling" vorgebracht. Diese rechtliche
Beurteilung ist aber nicht geeignet eine Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 1999 und 2000 zu
begründen.
Das Finanzamt hat daher im angefochtenen Bescheid vom
28. Juli 2004 den Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich
Umsatzsteuer für die Jahre 1999 und 2000 zu Recht als unbegründet
abgewiesen.
Hingegen war der angefochtene Bescheid insoweit ersatzlos
aufzuheben und damit der Berufung Folge zu geben, als das Finanzamt im
angefochtenen Bescheid über den "Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
betreffend Umsatzsteuer für 2001" abgesprochen hat.
Wie dem Schreiben des Bw vom 19. Februar zu entnehmen
ist, wurde ein Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren nur betreffend
Umsatzsteuer für die Jahre 1999 und 2000 gestellt. Eine Wiederaufnahme des
Verfahrens betreffend Umsatzsteuer für 2001 ist vom Bw gar nicht beantragt
worden. Die Abweisung dieses "Antrages" war daher mangels Vorliegen eines
Antrages aufzuheben.
Für das weitere Verfahren wäre vom Finanzamt zu
beachten, dass - wie im Vorlageantrag zu Recht eingewendet wird - der Antrag der
Bw auf Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide für 1999 und 2000
gemäß
§ 299 BAO iVm § 302 Abs. 1 lit. c
BAO nach wie vor unerledigt ist und daher vom Finanzamt darüber noch zu
entscheiden sein wird.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 25. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0001-I/05
- Stammnummer
- 31203
- Gültig
- 25.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF