Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0770-I/06
Einbeziehung der Errichtungskosten eines Fertigteilhauses in die Gegenleistung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0770-I/06vom 16.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufungen der A.F., Adresse, vom 4. Oktober 2006 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom 7. September 2006 betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens und betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 23. Dezember 2004/ 3. Jänner 2005
verkaufte und übergab R.E. das Grundstück GSTNr 2368/89 in EZ X im
Ausmaß von 222 m2 an die beiden Käufer A.F. und M.P. je zur
Hälfte um einen Gesamtkaufpreis von 39.960,-- €.
Auf Grund der vom Vertragserrichter, einem Rechtsanwalt,
zusammen mit dem Kaufvertrag eingereichten Abgabenerklärung vom 10.
Jänner 2005 schrieb das Finanzamt Innsbruck von einer Gegenleistung von
19.980 € gegenüber A.F. mit Bescheid vom 2. Februar 2005 die 3,5%ige
Grunderwerbsteuer in Höhe von 699,30 € vor.
Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 7. September 2006
nahm das Finanzamt das mit vorgenanntem Grunderwerbsteuerbescheid abgeschlossene
Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder auf und setzte
gegenüber der A.F. (im Folgenden: Bw) mit dem berichtigten
Grunderwerbsteuerbescheid von einer Gegenleistung von 66.613,50 €
(Grundstückskaufpreis 19.980,00 € + Baukosten 46.633,50 €) die
3,5 %ige Grunderwerbsteuer mit 2.331,47 € fest. Als Begründung der
Wiederaufnahme des Verfahrens und der berichtigten Steuervorschreibung wurden im
Wesentlichen folgende im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung neu
hervorgekommene Tatumstände angeführt:
"Das Bauvorhaben in
welchem Sie involviert sind und erworben haben, wurde durch die Fa.
XY.GmbH als Gesamtprojekt angeboten. Es
wurde durch Sie nicht nur lediglich ein Grundstück von Herrn
R.E. erworben, sondern vielmehr wurde
dieser Erwerb neben Projektsentwicklung, Organisation der Planung und Verkauf
des Fertigteilhauses im Zuge des gesamten Projektes unter einem
vermittelt.
Durch die Einbindung
der Hauserrichterfirma auch in die Vermittlung des Grundstückes selbst,
liegt trotz zivilrechtlicher Trennung der beiden Rechtsgeschäfte-
Grundstückserwerb und Bau-, wirtschaftlich ein Erwerb des Grundstückes
samt Bauwerk vor.
Die Intention
des Organisators bzw. Vermittlers ging dahin, ein ausbaufertiges Objekt zu
vermitteln, wie auch Ihr Interesse auf das Grundstück samt Bauwerk
gerichtet war. Demnach ist aus steuerlicher Sicht die Bauherreneigenschaft zu
verneinen, und sind die Baukosten der Grunderwerbsteuer- Bemessungsgrundlage
hinzuzuzählen."
Gegen die Bescheide betr. Wiederaufnahme des Verfahrens und
betr. berichtigte Grunderwerbsteuer richtet sich die gegenständliche
Berufung mit der Begründung, das Bauvorhaben sei zu keinem Zeitpunkt ein
bereits fertiges, an ein vorgegebenes Konzept gebundenes Projekt von der Firma
XY.GmbH gewesen. Das Grundstück sei von R.E. lediglich an drei
gleichgesinnte Erwerber verkauft worden, welche aus Kostengründen Interesse
an einer verdichteten Bauweise gehabt hätten. Von den drei
Reihenhäusern wären zufällig nur zwei Häuser in der
untersten Leistungsstufe ab Oberkante Kellerdecke und von einander völlig
unabhängig und unterschiedlich bei der Firma XY.GmbH beauftragt worden. Das
Mittelhaus sei ebenfalls ganz unterschiedlich und in Eigenregie in
Ziegelmassivbauweise errichtet worden und im Gegensatz zu den beiden anderen
bereits bewohnten noch total im Rohbau. Die Planung, Baugenehmigung,
Erschließung und Ausschreibung der Arbeiten für den Keller, Garage,
Elektro-, Heizungs- und Sanitärinstallation sowie des kompletten
Innenausbaues und der Außengestaltung wären von A.F. und M.P.
individuell und eigenverantwortlich durchgeführt worden. Das komplette
Risiko für das Bauvorhaben sei bei diesen gelegen. So sei z.B. während
der Bauzeit für die Kellerarbeiten die W Errichterfirma in Konkurs und
neben erheblichen Bauverzögerungen und damit wiederum verbundenen Problemen
mit dem Liefertermin seitens der Firma XY.GmbH seien sie auch noch auf
Geldforderungen und nicht erbrachten Leistungen in Höhe von 20.000 €
sitzen geblieben. Von einem Erwerb des Grundstückes samt Bauwerk könne
im gegenständlichen Fall also absolut nicht die Rede sein, weshalb die
Einbeziehung teilweiser Baukosten von 46.633,50 € in die Gegenleistung
nicht gerechtfertigt und die ursprüngliche Grunderwerbsteuerfestsetzung zu
belassen sei.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde wie folgt
begründet:
"1.
Wiederaufnahmebescheid:
Eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen
Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte. Dem Finanzamt wurden im Zuge der Anzeige nur eine
Abschrift des Kaufvertrages und eine Abgabenerklärung übermittelt. In
der Abgabenerklärung wurde in der Spalte Gegenleistung der Kaufpreis
für den Grundanteil eingetragen. Im Zeitpunkt der Erlassung des
Grunderwerbsteuerbescheides vom 02.02.2005 war dem Finanzamt somit nur der
anzeigepflichtige Kaufvertrag nicht aber sonstige damit im Zusammenhang stehende
Verträge bzw. Vereinbarungen bekannt. Die Umstände, dass der Erwerb
des Grundstückes und die Errichtung der Hausanlage als eine Einheit
anzusehen waren, waren erst im Rahmen einer abgabenrechtlichen Prüfung des
Vorganges feststellbar. Damit aber ist das Finanzamt mit Recht vom Vorliegen
neuer Tatsachen und Beweismittel ausgegangen und hat keineswegs bloß eine
andere rechtliche Beurteilung des ihr bekannten Sachverhaltes vorgenommen. Die
Ermessensentscheidung des Finanzamtes die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts
wegen zu verfügen, war folglich rechtens, weil damit der Rechtsrichtigkeit
gegenüber der Rechtssicherheit der Vorrang eingeräumt worden
ist.
2.
Berichtigter
Grunderwerbsteuerbescheid:
Unter
einer Gegenleistung iSd § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG ist auch alles zu verstehen,
was der Erwerber über den Kaufpreis für das unbebaute Grundstück
hinaus aufwenden muss. Wenn Grundstückskäufer auf Grund eines ihnen
vorgegebenen Vertragsgeflechts in ein bereits fertig geplantes Bauprojekt
eingebunden werden, sind auch die Baukosten zur Gegenleistung zu zählen.
Dass in einem solchen Zusammenhang das Vertragswerk in mehreren Urkunden auf
mehrere Vertragpartner aufgespaltet wird, vermag daran nichts zu ändern
(vgl. VwGH vom 09.11.2000, 2000/16/0039,
0040).
Der Projektsmappe zu Folge
wurde durch die Fa. XY.GmbH 2004 eine
Reihenhausanlage als Gesamtprojekt angeboten, welches per Zeitungsinserat
beworben wurde ("XY Haus- Wohnprojekt
L"). Von einer zufälligen
Beauftragung der Fa. XY kann daher keine
Rede sein.
Zu den in der Berufung
eingewandten Ausschreibungen und Fertigstellungsarbeiten ist festzustellen, dass
die Vorschreibung der Steuernachforderung ohnehin nur die bei
XY Haus bestellte "Leistungsstufe" umfasst
hat, und die betreffenden Ausschreibungen und der Innenausbau sowie die
Finalisierung auf Grund des bestellten Leistungspaketes niemals Angelegenheit
von XY Haus
waren.
Die Planung stammt
denknotwendig zwingend von XY Haus und
entspricht auch der Projektsmappe, die Baugenehmigung wie auch die
Aufschließung spielt durch die Gesamtsachlage nur eine untergeordnete
Rolle.
Zum
"Bestätigungsschreiben" der Fa. XY
vom 21.9.2006 an die Berufungswerber kann festgestellt werden, dass, wenn auch
evtl. das betreffende Bauvorhaben durch die Fa.
XY.GmbH "...nie als Projekt im Sinne einer
Generalunternehmertätigkeit oder Bauträgerfunktion angedacht oder
durchgeführt wurde", durch die Vorgangsweise (Organisation durch den
Verkaufsberater der Firma, H.E.) und das
Komplettangebot (Projektsmappe inkl. Preisliste sämtlicher möglicher
Ausstattungsvarianten als auch der Grundstücke und Keller) durch die
Berufungswerber nicht nur lediglich ein Grundstück von Herrn
R.E. erworben wurde, sondern vielmehr
dieser Erwerb neben Projektsentwicklung, Organisation der Planung und Verkauf
des Fertigteilhauses im Zuge des gesamten Projektes unter einem vermittelt
wurde. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch die Tatsache, dass ein
persönlicher Kontakt zwischen den Grundstückskäufern und dem
Verkäufer R.E. nie statt fand. Dass
das Mittelhaus als Ziegelbau errichtet wurde, ist in Bezug auf die Tatsache,
dass Sie die vom Vertreter der Fa. XY
initiierte Variante gewählt haben, und aus obgenannten Gründen in
Ihrem Fall dadurch steuerlich keine Bauherreneigenschaft vorliegt, ohne Belang.
Durch die Einbindung der Hauserrichterfirma auch in die Vermittlung des
Grundstückes selbst, liegt trotz zivilrechtlicher Trennung der beiden
Rechtsgeschäfte -Grundstückserwerb und Bau-, wirtschaftlich ein Erwerb
des Grundstückes samt Bauwerk
vor.
Die
Grunderwerbsteuerfestsetzung des Finanzamtes war folglich rechtens. Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden."
Die Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage ihres
Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
replizierte darin Nachstehendes:
"Beim
gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich keinesfalls, wie vom Finanzamt
behauptet, um ein erworbenes Grundstück im bebauten Zustand, da eine solche
Übereignungsverpflichtung weder mündlich im Vorfeld noch in keinen der
nachfolgenden schriftlichen Verträge kaufvertraglich vereinbart wurde. Es
ist zwar richtig, dass Herr H.E. mit dem
Logo der Firma "XY Haus" seinerzeit ein
"Wohnprojekt L" beworben hat. Dieses wich
jedoch von der jetzigen Form gänzlich ab und hatte den Wortlaut:
"Reihenhausanlage mit 3 Wohneinheiten - Haus + Grund + Keller ab mtl. E 373.- -
Haus schlüsselfertig, Eigenleistung beim Innenausbau mit Preisreduktion
noch möglich"! Über dieses Projekt gab es von der Firma
XY weder eine Detailplanung noch
irgendwelche Projektvorleistungen. Da sich für dieses Projekt keine Kunden
interessierten, blieb es letztendlich bei einer Idee ohne konkrete
Projektsentwicklung und Umsetzung. In der Folge erwarben wir mit Kaufvertrag vom
23.12.2004 ein Grundstück von Herrn
R.E.. Dass die Firma
XY Haus Monate zuvor die Idee hatte ein
Wohnprojekt auf diesem Grundstück per Zeitungsinserat zu bewerben und wir
erst dadurch auf das Grundstück aufmerksam wurden spielt für die
tatsächliche wirtschaftliche Sachlage und Vorgehensweise für das
danach erst durch unsere alleinige Initiative bewirkte Bauprojekt eine
untergeordnete Rolle. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kaufvertrages gab es
keinerlei mündliche noch schriftliche Verpflichtung zur Errichtung eines
XY Hauses auf dem zu erwerbenden
Grundstück.
Es ist nicht
richtig, wie vom Finanzamt als "bemerkenswert" behauptet, dass zwischen dem
Verkäufer Herrn R.E. und uns ein
persönlicher Kontakt nie stattgefunden haben soll. Herr
R.E. ist mir
(M.P.) seit Jahren persönlich
bekannt. Worauf das Finanzamt diese Behauptung stützt ist uns ein
Rätsel. Fest steht, dass seitens der Firma
XY zu keinem Zeitpunkt, weder davor noch
unmittelbar danach, eine tatsächliche konkrete und fertige
Projektsentwicklung vorlag. Das Finanzamt zitiert in Ihrer Begründung unter
anderem eine uns nicht bekannte "Projektsmappe" von
XY, deren Inhalt und Chronologie
eigentlich unsere Aussagen bestätigen
müsste.
Nach einer
Überlegungsphase von zwei Monaten nach dem Grundstücksankauf und
Einholung von diversen Angeboten auch von anderen Fertighausherstellern
entschlossen wir uns bei der Firma XY, mit
Auftragsbestätigung vom 21.02.2005 eine Leistungsstufe Haus zu ordern,
welches in unser persönliches Planungs- und Baukonzept passte. Unsere freie
Entscheidung für ein XY Haus war
somit doch rein zufällig und hätte von uns auch anders getroffen
werden können. Nicht einmal zu diesem Zeitpunkt gab es von Seiten der Firma
XY wie vom Finanzamt ebenfalls als Indiz
für ein Gesamtprojekt erwähntes "vorgegebenes Vertragsgeflecht
über ein bereits fertig geplantes Bauprojekt" in welches wir als
Grundstückskäufer hätten eintreten können, sollen. So z.B.
haben wir in der Auftragsbestätigung ein Rücktrittsrecht von unserer
Bestellung vereinbart für den Fall, dass uns keine Baugenehmigung durch die
Behörden erteilt würde. Weiters ein allgemeines Rücktrittsrecht
ohne Angaben von Gründen bis zu Beginn der Fertigungsplanung im
Werk.
Erst am 23.03.2005 wurde
über unseren Auftrag und direkte Kosten an uns ein genauer Lageplan mit
Geländehöhen vom Grundstück durch das Planungsbüro
R angefertigt, welcher dann von uns der
Fa. XY als Planungsgrundlage für die
Fertigung zur Verfügung gestellt wurde. Am 24.03.2005 haben wir dann bei
der Gemeinde L um Baubewilligung für
unser Reiheneckhaus selbst angesucht. In der Folge haben wir danach Schritt
für Schritt sämtliche Arbeiten für die Errichtung des Kellers mit
Wasser-, Kanal- und Elektroanschluss, der Sanitär- Elektro- und
Heizungsinstallationen für das gesamte Haus sowie die Außengestaltung
selbst besorgt. Die während der Errichtung des Kellers und der Garage in
Konkurs gegangene W Baufirma bescherte uns
eine erhebliche Bauverzögerung und einen beträchtlichen finanziellen
Verlust. Dieser hätte uns bei dem vom Finanzamt unterstellten
Komplettangebot nicht
getroffen.
Die Firma
XY unterstützte uns bei der Planung
und Einreichung lediglich auf sehr einfache Art und Weise und in dem
Ausmaß wie es jeder normalen Lieferfirma für die von Ihr vom
Gesamtprojekt übernommenen Leistungen zukommt. So z.B. wurden vom
Elektriker und Installateur auch Pläne angefertigt und an uns
übergeben. Von diesen allgemeinen für einen Bau-Lieferanten
üblichen Leistungen, hier der Firma
XY, kann vom Finanzamt kein Gesamtprojekt
einer Fertighausfirma abgeleitet werden. Diese Leistungen wurden im Punkt 8 der
Auftragsbestätigung vom 21.02.2005 ausdrücklich vereinbart, wobei in
diesem Punkt auch festgehalten ist, dass der weitaus überwiegende Teil
für die Baugesuche und Bauleitung/Bauführung den Bauherrn/Besteller
(also uns) betrifft.
Wir
möchten nochmals das Mittelhaus von der Reihenhausanlage erwähnen,
welches in ziegelbauweise errichtet wurde und rein schon daraus ersichtlich ist,
dass die Firma XY ihre ursprüngliche
Projektidee nie verwirklichen bzw. umsetzen konnte. Die Firma
XY selbst sich auch von der
ursprünglich geplanten Vorgangsweise (Organisation und Angebot eines
Gesamtprojektes) verabschiedete und distanzierte und diese Leistungen bei diesem
Projekt von ihr nie erbracht wurden. Die Leistungen der gesamten Bauorganisation
sind nachweislich von den drei am Reihenhausprojekt beteiligten Bauherrn (Haus 1
bis 3) selbst erbracht worden. Die Rolle der Fa.
XY beschränkte sich wie bei
sämtlichen an dem Reihenhausanlagenprojekt beteiligten Lieferanten in
unserem Fall lediglich auf die Lieferung von Fertigteilkomponenten
gemäß der vereinbarten Leistungsstufe ohne irgendwelche
zusätzliche Organisationsarbeiten. Der Vertragspreis dafür entsprach
auch der allgemeinen XY
Fertighaus-Preisliste für nur diese Komponenten ohne irgendeines separaten
oder zusätzlichen
Angebotes.
Nochmals beantragen wir
aus den oben angeführten Gründen von der Einbeziehung der Baukosten in
Höhe von € 46.633,50 je Bescheid in die Summe der Gegenleistung
Abstand zu nehmen und die Grunderwerbsteuer in der ursprünglich
festgesetzten Höhe zu belassen."
Über
die Berufungen wurde erwogen:
1.) Bescheid betr. Grunderwerbsteuer
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 unterliegen
Kaufverträge, die sich auf inländische Grundstücke beziehen, der
Grunderwerbsteuer. Nach § 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen. § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 bestimmt, dass
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen ist.
Gegenleistung ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes auch alles, was der Erwerber über den Kaufpreis
hinaus für das unbebaute Grundstück aufwenden muss. Bei objektiv
sachlichem Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und weiteren,
die zukünftige Bebauung des Grundstücks betreffenden Verträgen
mit Dritten ist (einheitlicher) für die grunderwerbsteuerrechtliche
Beurteilung maßgebender Gegenstand des Erwerbsvorganges das
Grundstück in bebautem Zustand. Zur grunderwerbsteuerrechtlichen
Gegenleistung (Bemessungsgrundlage) gehören in diesen Fällen alle
Leistungen des Erwerbers, die dieser an den
Grundstücksveräußerer und an Dritte gewährt, um das
Eigentum an dem Grundstück in seinem zukünftigen bebauten Zustand zu
erwerben. Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist
somit der Zustand eines Grundstückes maßgebend, in dem dieses
erworben werden soll. Das muss nicht notwendig der im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein. Entscheidend ist vielmehr der
Zustand, in welchem das Grundstück zum Gegenstand des Erwerbsvorganges
gemacht worden ist. Gegenstand des Erwerbsvorganges ist ein Grundstück in
bebautem Zustand auch dann, wenn zwischen den Verträgen ein so enger
sachlicher Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver
Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute
Grundstück erhält. Dies ist der Fall, wenn dem Erwerber auf Grund
einer konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein
bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im
wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird und er dieses Angebot als
einheitliches annimmt oder nur annehmen kann. Dabei können auf der
Veräußererseite auch mehrerer Personen als Vertragspartner auftreten.
Erbringt der Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstückes
neben dem als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch
immer-, ist zur Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den
Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen und zu fragen, in welchem
körperlichen Zustand des Grundstückes der Rechtserwerb von der
Grunderwerbsteuer erfasst wird. Diese Leistungen können also auch an Dritte
erbracht werden, insbesondere an einen vom Veräußerer verschiedenen
Errichter eines Gebäudes auf dem Grundstück. Voraussetzung für
die Einbeziehung der Baukosten ist, dass die Errichtung des Gebäudes mit
dem Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung steht. Wenn also,
wie bereits erwähnt, etwa der Grundstückserwerber an ein bestimmtes,
durch die Planung des Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden
Organisators vorgegebenes Gebäude gebunden ist, dann ist ein Kauf mit
herzustellendem Gebäude anzunehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass
über Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung unterschiedliche
Vertragsurkunden abgeschlossen wurden. Keine entscheidende Bedeutung kommt dem
Umstand zu, dass in den jeweiligen Vertragsurkunden aufeinander (rechtlich) kein
Bezug genommen wird, zwischen den Verträgen jedoch ein so enger zeitlicher
und sachlicher Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver
Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute
Grundstück erhält.
Ohne Bedeutung ist es außerdem, wenn der Erwerber
zunächst den Grundstückskaufvertrag abschließt und erst danach-
wenn auch in engem zeitlichen Zusammenhang- den zur Errichtung des Gebäudes
notwendigen Vertrag. Denn bereits die Hinnahme des von der Anbieterseite
vorbereiteten einheitlichen Angebotes durch den Erwerber indiziert einen
objektiven engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem
Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag über die Gebäudeerrichtung
unabhängig von der zeitlichen Abfolge der Vertragsabschlüsse, ohne
dass es darauf ankommt, ob tatsächlich (oder rechtlich) auch eine andere
als die planmäßige Gestaltung hätte vorgenommen werden
können. Der Annahme eines objektiven engen sachlichen Zusammenhanges steht
nicht entgegen, wenn der Erwerber die Möglichkeit gehabt hätte, nach
Abschluss des Grundstückskaufvertrages den Vertrag über die Errichtung
des Gebäudes nicht abzuschließen (vgl. Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 88a, 88b zu § 5 GrEStG 1987
und die dort referierte Rechtsprechung). War der Grundstückserwerber von
vornherein in ein bereits fertiges Konzept, das die Errichtung eines
Fertighauses auf dem erworbenen Grundstück vorsah, eingebunden, so sind
nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die
Errichtungskosten für das Fertighaus in die Bemessungsgrundlage
einzubeziehen (siehe etwa VwGH vom 31.3.1999, 99/16/0066 und VwGH vom
24.02.2005, 2004/16/0210).
An Sachverhalt war im Streitfall unbedenklich davon
auszugehen, dass bereits im Jahr 2004 das Projekt "XY Haus Wohnprojekt L "
beworben wurde, wobei hinsichtlich näherer Informationen zu diesem Projekt
an den Fachberater Herrn H.E., E-Mail.Adresse.at verwiesen wurde. Dieser
Prospekt enthielt neben einer genauen Baubeschreibung, Bilder von den Ansichten
und der Infrastruktur mit exakter Situierung der Reihenhausanlage folgende
Aussage: "In L, im Ortsteil N., am Fuße des H. gelegen, errichtet die
Firma XY Haus eine Reihenhausanlage mit 3 Wohneinheiten". In der Preisliste
wurden für jedes der Reihenhäuser die Grundstücksfläche, die
Grundstückskosten, die Kellerkosten, das Haus (je nach Leistungsstufe), die
Nebenkosten und die Gesamtkosten schlüsselfertig angeführt. Für
das von A.F. und M.P. gemeinsam gekaufte Reihenhaus wurden die
Grundstücksfläche mit 222,5 m2, die Grundstückskosten mit
40.050,00 €, die Kellerkosten mit 32.000 € und die
Hauserrichtungskosten für die Leistungsstufe I mit 93.267 €
ausgewiesen. Mit Kaufvertrag vom 23. Dezember 2004 / 3. Jänner 2005 kauften
die gemeinsamen Käufer A.F. und M.P. von R.E. das Grundstück mit der
GStNr. 2368/89 im Ausmaß von 222 m2 um den Kaufpreis von 39.960 €.
Dieses Grundstück entstand erst dadurch, weil mit Vermessungsurkunde vom
17. November 2004 das Grundstück 2368/44 in EZ X im Ausmaß von 2184
m2 in sich und in die Grundstücke 2368/87 (244 m2), 2368/88 (133 m2) und
2368/89 (222 m2) geteilt worden ist. Durch diese Teilung entstanden die jedem
Reihenhaus zugeordneten Grundstücke in jenem Ausmaß, wie sie schon
vorher im Prospekt XY Haus Wohnprojekt L entsprechend beworben wurden. Auch der
im Kaufvertrag vereinbarte Kaufpreis von 39.960 € entsprach unter
Einbeziehung der Änderung der Grundstücksgröße von 0,5 m2
den Angaben laut Preisliste (= 40.050 € : 222,5 m2 = 180 € x 222 m2 =
39.960 €). Mit Auftragsbestätigung vom 17. Jänner 2005 nahmen die
beiden Grundstückskäufer das Angebot vom 13. September 2004 der Fa.
XY.GmbH an. Dieses Angebot umfasste unter Verweis auf die Bau- und
Leistungsbeschreibung vom 13. September 2004 und der Planungsunterlagen 4660A27
als Vertragsgegenstand, auf dem Bauort L, S.Weg das Hausmodell "RH3 L " in der
Leistungsstufe I um 93.267 € zuzüglich Sonderausstattung Kamin (3.974
€), somit um den Gesamtpreis von 97.641 € ( = Festpreisgarantie bis 12
Monate ab Vertragsbestätigung) aufzustellen. Der vorliegende Prospekt in
Konnex gesehen mit der Auftragsbestätigung zeigt deutlich, dass bereits vor
dem Grundstückskauf von der Fa. XY.GmbH für diesen Bauort "L S.Weg"
eine Reihenhausanlage mit 3 von ihr zu errichtenden Reihenhäuser beworben
und angeboten wurde, wobei die jeweilige Grundstücksgröße, der
Grundstückskaufpreis und die Errichtungskosten des einzelnen Reihenhauses
je nach Leistungskatalog (Leistungsstufe I, belagfertiges Haus,
schlüsselfertiges Haus) schon feststanden. Dass sich die Fa. XY.GmbH in der
Person ihres Fachberaters H.E. die Grundstücke vom Verkäufer R.E.
dermaßen fest "an die Hand geben ließen" und dadurch im Ergebnis nur
solche Interessenten als Grundstückskäufer in Frage kamen, die auch
bereit waren, das abgestellt auf diesen Bauort bereits geplante/projektierte und
angebotene Reihenhaus zusammen mit dem Grundstücksanteil zu erwerben,
ergibt sich schlüssig aus den niederschriftlichen Zeugenvernehmungen von
H.E. und R.E..
Der Fachberater der Fa. XY.GmbH, Herr H.E. machte am 8.
August 2006 gegenüber dem Betriebsprüfer folgende Aussage:
"Herr
H.E. trat an den
Grundstücksveräußerer heran, um die betreffenden drei
Grundstücke für XY Haus
verwerten zu können.
Dies
wurde auch so gestattet, wobei ein Fixpreis, den der Veräußerer
erzielen wollte, vereinbart
wurde.
Herr
H.E. leistete die Vorarbeiten zum Projekt,
in dem er Planung und Kalkulation ab Oberkannte Keller von
XY Haus durchführen ließ und
ein Anbot für den Keller einholte. Da ein Bekannter bei der Fa.
D. arbeitete und diese eine andere
Baustelle in der Nähe bekommen sollte, kam man auf diesen, und war dessen
Preis auch ausgesprochen
günstig.
Eine Werbung für
das Projekt wurde mittels Zeitungsinserat betrieben.
Die Interessenten erhielten eine
Projektsmappe, welche auch den Richtpreis für den Keller
enthielt.
Die Abschlüsse mit
der Baufirma D. wurden durch die
Käufer selbst durchgeführt, diese hätten jedoch auch einen
anderen Bauführer wählen können."
Der Grundstücksverkäufer R.E. gab gegenüber
dem Prüfer Folgendes zu Protokoll:
"Der
Grundstücksveräußerer gibt an, dass Herr
H.E. an ihn herangetreten sei, um die
betreffenden drei Grundstücke für
XY Haus verwerten zu können.
Dies wurde auch so gestattet,
allerdings wollte der Veräußerer mit diesen Verkäufen bzw.
Projekt nicht weiter belastet
werden.
Die
Grundstückskäufer wurden durch
H.E. geworben, ein Verkaufsgespräch
fand nicht statt und wurden die Käufer selbst auch nicht getroffen;
lediglich der Verkaufspreis wurde zwischen
H.E. und
R.E.
fixiert.
Meines Wissens wurde,
nachdem bereits Interessenten für die beiden Randhäuser gefunden
waren, der Baufirma D. seitens Herrn
H.E. zugesagt, alle Keller errichten zu
können, wenn er dafür das Mittelhaus erwerben würde."
Der Inhalt und die zeitliche Abfolge der angeführten
Vereinbarungen in Konnex gesehen mit den beiden niederschriftlichen
Zeugenaussagen, die im Rechtsmittelverfahren der Bw. zur Kenntnis gebracht und
deren sachliche Richtigkeit unwidersprochen blieben, weshalb die noch im
Vorlageantrag diesbezüglich vorgebrachten Äußerungen letztlich
als reine Schutzbehauptungen zu werten waren, lassen in freier
Beweiswürdigung erkennen, dass sich die Bw. mit dem Kauf des
Grundstückes auch an dem Erwerb des vorgegebenen Reihenhauses in dem
angebotenen Reihenhausprojekt, das bereits fertig geplant war, gebunden hat.
Dies zeigt auch der Umstand, dass zwecks Herstellung der projektierten
Grundstücksgröße das Grundstück 2368/44 entsprechend der
Vermessungsurkunde vom 17. November 2004 geteilt und damit die entsprechenden
drei Baugrundstücke für die gesamte Reihenhausanlage geschaffen
wurden. Aus der dargestellten Abwicklung des Erwerbsvorganges sowie der
Größe, der Lage und des vorgegebenen Kaufpreises des
Grundstückes und der Errichtungskosten des Gebäudes, die den
beworbenen Projektunterlagen und dem Angebot der XY.GmbH vom 13. September 2004
entsprachen, ergibt sich die unbedenkliche Schlussfolgerung, dass Gegenstand des
Erwerbsvorganges das Grundstück in bebauten Zustand war. Mit dem
Kaufvertrag vom 23. Dezember 2004/ 3. Jänner 2005 erwarb nämlich die
Bw. gemeinsam mit M.P. jenes Grundstück in genau jener Lage, in jenem
Ausmaß und um jenen Kaufpreis für den Grund, die im beworbenen
Projekt für dieses Reihenhaus ausgewiesen waren, zweifelsfrei mit dem Ziel
und dem Willen, darauf das im Prospekt XY Haus- Wohnprojekt L von der Fa.
XY.GmbH für dieses Grundstück bis (annähernd) zur Baureife
vorgeplante Reihenhaus 3, das ihnen mit Angebot vom 13. September 2004 angeboten
und von ihnen idF. durch ihre Auftragsbestätigung vom 17. Jänner 2005
auch angenommen wurde, durch diese Firma "aufstellen" zu lassen. Diese Firma
erstellte als Planverfasser auch den Einreichplan und die Baubeschreibung, die
nach Punkt 8 der Auftragsbestätigung den beiden Erwerbern
schnellstmöglich nach Vertragsbestätigung zur Verfügung gestellt
wurden. Die Bw. behauptete letztlich auch gar nicht, dass sie gemeinsam mit den
anderen Erwerbern der beiden Nachbargrundstücke und damit der beiden
anderen Reihenhäuser die Planung des (Gesamt)Projektes begonnen habe. Hat
sich desweiteren der örtliche Repräsentant der Fa. XY.GmbH, Herr H.E.
vom Veräußerer die drei neu gebildeten Grundstücke an die Hand
geben lassen, um die drei Grundstücke "für XY Haus verwerten zu
können", wurden die Grundstückskäufer von H.E. geworben und fand
unbestritten ein Verkaufsgespräch der Käufer mit dem Verkäufer
nicht statt bzw. hat der Verkäufer die Käufer selbst gar nicht
getroffen, dann wird deutlich, dass H.E. dadurch in der tatsächlichen Lage
war nur solche Interessenten für den Grundstückskauf zuzulassen, die
letztlich bereit waren, sich auch in das geplante Reihenhausprojekt einbinden zu
lassen. Bei dieser Sachlage kommt dem Einwand, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung
des Kaufvertrages habe es keinerlei mündliche noch schriftliche
Verpflichtung zur Errichtung eines XY Hauses auf dem zu erwerbenden
Grundstück gegeben, keine Bedeutung zu. Mit dem Vorbringen im ersten Absatz
des Vorlageantrages entfernt sich die Bw. im Übrigen vollkommen vom Boden
des Tatsächlichen, geht doch aus der Aktenlage in einer nicht zu
überbietenden Deutlichkeit hervor, dass die Bw. zusammen mit M.P. das
Angebot für die Errichtung eines der im Rahmen der Reihenhausanlage XY Haus
L von der Fa. XY.GmbH für diese Baufläche projektiertes und in
verschiedenen Fertigungsstufen angebotenen Reihenhauses angenommen und mit dem
Kaufvertrag den dafür im Prospekt ausgewiesenen notwendigen Grund von 222
m2 um den dafür angegebenen Kaufpreis von 180 € pro m2 gekauft hat.
Auch der Einwand, der Verkäufer R.E. sei dem M.P. seit Jahren
persönlich bekannt, ändert nichts an der Richtigkeit der
niederschriftlichen Aussage des R.E.. Das Vorbringen, nach einer
Überlegungsphase von zwei Monaten hätten sie mit
Auftragsbestätigung vom 21. Februar 2005 das XY Haus geordert, steht
entgegen, dass die Auftragsbestätigung für das vorliegende Angebot vom
13. September 2004 bereits am 17. Jänner 2005 von den beiden Erwerbern
unterfertigt worden ist. Die angesprochenen Rücktrittsrechte sind
allgemeiner Bestandteil des von der Fa. XY.GmbH selbst aufgelegten
Auftragsbestätigungs- Vordruckes und kamen, da die Baugenehmigung erteilt
und vom allgemeinen Rücktrittsrecht (bei einer Pönalzahlung von 10 %
des Gesamtpreises) kein Gebrauch gemacht wurde, im Streitfall nicht zum Tragen.
Wenn aber das erstellte Angebot, an das die Fa. XY.GmbH rechtlich gebunden war,
zum Zeitpunkt des Kaufes des Grundstückes schon vorlag und die Bw. zusammen
mit M.P. genau jene Grundstücksfläche von 222 m2 erwarb, dann spricht
dies schlüssig dafür, dass bereits zum Zeitpunkt der Unterfertigung
des Kaufvertrages für die Erwerber feststand, dass sie das speziell
für diesen Bauort konzipierte vorliegende Angebot zur Errichtung des
Reihenhauses RH3 auch annehmen. Der weitere Einwand, dass erst am 23. März
2005 über Auftrag und direkte Kosten der Erwerber der Lageplan angefertigt
wurde, vermag für den Standpunkt der Bw. nicht zu streiten, denn nach 8.2
der Auftragsbestätigung zählte u.a. der Lageplan zu jenen Unterlagen,
die von Seiten der Erwerber zur Verfügung zu stellen waren, während
nach 8.1 der für die Baugenehmigung erforderliche Einreichplan und die
Baubeschreibung vom Planverfasser Fa. XY.GmbH zur Verfügung gestellt
wurden. Wenn in der Berufung schließlich erwähnt wurde, dass die
Ausschreibung der Arbeiten für den Keller, Garage, Elektro-, Heizungs- und
Sanitärinstallationen sowie des kompletten Innenausbaues und der
Außengestaltung von den beiden Erwerbern individuell und
eigenverantwortlich durchgeführt worden sei und sie hiefür das
Kostenrisiko getragen hätten, dann übersieht die Bw., dass diese
Kosten von der Leistungsstufe I gar nicht umfasst waren und demzufolge in die
Bemessungsgrundlage auch nicht einbezogen wurden, sondern nur die Kosten des
projektierten Gebäudes abgestellt auf die Leistungsstufe I in Höhe von
93.267 € (davon die Hälfte auf die Bw. entfallend). Die oben
erwähnten Leistungen ändern nichts daran, dass die Bw. mit dem
Grundstückskauf auch an den Erwerb eines bestimmten Reihenhauses mit der
von ihr ausgewählten Ausbaustufe gebunden war. Auch der Umstand, dass das
Mittelhaus der Reihenhausanlage nach den Plänen der XY.GmbH in
Ziegelbauweise errichtet wurde, spricht nicht für den Standpunkt der Bw.,
denn für die Beantwortung der Frage der finalen Verknüpfung zwischen
Kaufvertrag und Auftragsbestätigung ist auf den konkreten Parteiwillen im
Einzelfall, somit auf den Willen der Bw., abzustellen. Außerdem liegt als
Besonderheit des Einzelfalles vor, dass jene Baufirma, die alle drei Keller
errichtete, ursprünglich dieses Mittelhaus selbst kaufen sollte und auch
noch im ersten Einreichplan als Bauherr ausgewiesen war, in der Folge aber
dieses Objekt von der Baufirma an glaublich die Lebensgefährtin des
Geschäftsführers und Alleingesellschafters dieser Baufirma verkauft
worden war. Es liegt aber wohl nahe, dass eine Baufirma auf ihre vorhandenen
Ressourcen zurückgreift und entsprechend den zur Verfügung gestellten
Plänen das Gebäude in Eigenregie errichtet.
Das Finanzamt ist daher zu Recht auf Grund des
festgestellten sachlichen und zeitlichen oder anders ausgedrückt finalen
Zusammenhanges zwischen den vorliegenden Vereinbarungen davon ausgegangen, dass
die Bw. von vornherein in das für die Reihenhausanlage XY Haus Wohnprojekt
L bereits projektierte und vorgeplante Konzept eingebunden war, das die
Errichtung des Fertighauses RH3 auf dem erworbenen Grundstück vorsah, wobei
die Grundstücksgröße (222 m2), der Grundstückspreis und die
Errichtungskosten des Fertighauses entsprechend der vereinbarten Leistungsstufe
als Fixpreis im Prospekt festgehalten waren. War folglich Gegenstand des
vorliegenden Erwerbes das Grundstück mit von der Fa. XY.GmbH
herzustellendem Reihenhaus um die Errichtungskosten von 93.267 €, dann
zählen neben den Grundkosten auch diese Errichtungskosten für das
projektierte Fertighaus zur Gegenleistung. Bezogen auf den Hälfteerwerb der
Bw. bildeten der halbe Kaufpreis für das Grundstück (1/2 von 39.960
€) und die halben Errichtungskosten (1/2 von 93.267 €) die
Gegenleistung. Die im berichtigen Grunderwerbsteuerbescheid unter Einbeziehung
des Grundstückskaufpreises und der Errichtungskosten für das
Fertighaus ermittelte Gegenleistung von 66.613,50 € und die sich daraus
ergebende Grunderwerbsteuerfestsetzung von 2.331,47 € (= 3,5 % von
66.613,509) sind daher rechtens.
2) Bescheid betr. Wiederaufnahme des Verfahrens
Nach § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des
Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und
in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Zufolge dieses letzten Halbsatzes führt ein- wenn auch
tauglicher- Wiederaufnahmegrund nur dann zur Wiederaufnahme, wenn die Kenntnis
dieses Umstandes seinerzeit einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte; alle Wiederaufnahmegründe sind sohin
"relative" Wiederaufnahmegründe. Die Wiederaufnahmegründe müssen
daher geeignet sein, einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeizuführen. Ob dies der Fall ist, hat die die Wiederaufnahme
verfügende Behörde zu beurteilen. Kommt sie bei der Beurteilung dieser
Frage zum Ergebnis, dass der in Frage stehende Wiederaufnahmegrund geeignet ist,
einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen, darf sie die
Wiederaufnahme des Verfahrens verfügen (Stoll, BAO, Kommentar, Band 3,
Seite 2917 f, VwGH vom 13.7.1967,1977/66, 381/67 und VwGH vom 26.04.2000,
96/14/0176).
Mit der vorliegenden Abgabenerklärung wurde vom
vertragserrichtenden Rechtsanwalt bloß der mit dem Kaufvertrag vom 23.
Dezember 2004/ 3. Jänner 2005 vereinbarte Grundstückserwerb angezeigt
und die Gegenleistung mit 39.960 € angegeben. Außer Streit steht,
dass der Werbeprospekt und die Auftragsbestätigung über ein Angebot
der XY.GmbH, auf diesem Baugrund von 222 m2 ein dafür bereits projektiertes
Fertighaus um eine bestimmten Preis zu errichten, und damit jene
Tatsachenfeststellungen, die zur Einbeziehung der Errichtungskosten in die
Gegenleistung führten, dem Finanzamt in jenem Grunderwerbsteuerverfahren,
das mit dem Bescheid vom 2. Februar 2005 abgeschlossen worden war, nicht
angezeigt und auch noch nicht bekannt waren. Der Wiederaufnahmegrund "der neu
hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel, die im Verfahren nicht geltend
gemacht worden sind", liegt demzufolge im Berufungsfall zweifelsfrei vor und
Gegenteiliges wurde von der Bw. selbst auch gar nicht vorgebracht. Die Bw.
bekämpft vielmehr implizit die erfolgte Wiederaufnahme des Verfahrens im
Wesentlichen mit dem Argument, die nachträglich festgestellten
Tatumstände würden die im wiederaufgenommenen Verfahren erfolgte
Einbeziehung der Errichtungskosten in die Gegenleistung nicht rechtfertigen. Mit
diesem Vorbringen bestreitet sie im Ergebnis das Vorliegen des
Tatbestandsmerkmales "und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis einen im Spruch anderes lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte."
Unter Beachtung dieses Berufungsvorbringens entscheidet die
Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid, ob der angeführte
Wiederaufnahmegrund der neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel geeignet
war, einen im Spruch anders lautenden Grunderwerbsteuerbescheid
herbeizuführen und damit die verfügte Wiederaufnahme des
Grunderwerbsteuerverfahrens rechtens war.
Hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob die neu
hervorgekommenen Feststellungen in rechtlicher Würdigung des Sachverhaltes
zur Einbeziehung der Baukosten in die Gegenleistungen führten, wird auf
obige Ausführungen unter Punkt 1 dieser Berufungsentscheidung verwiesen.
Ergibt sich aber daraus, dass die Einbeziehung der Errichtungskosten des
Fertighauses in Höhe von 46.633,50 € in die Gegenleistung rechtens
war, dann ist das Schicksal der Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid
bereits entschieden. Die unbestrittenermaßen erst nachträglich und
damit neu hervorgekommenen Tatumstände betreffend diesen Erwerbsvorgang,
die letztlich die finale Verknüpfung zwischen dem Grundkauf und der
Errichtung des Fertighauses aufzeigten, bedingten neben dem Kaufpreis für
das Grundstück auch den gebotenen Ansatz der streitigen Baukosten als Teil
der Bemessungsgrundlage. Die neu hervorgekommenen Tatumstände dieses
Erwerbsvorganges waren daher zweifelsfrei geeignet, durch die Einbeziehung der
Baukosten in die Gegenleistung einen im Spruch anders lautenden
Grunderwerbsteuerbescheid herbeizuführen. Das Finanzamt hat somit zu Recht
mit dem bekämpften Wiederaufnahmebescheid die Wiederaufnahme des
Grunderwerbsteuerverfahrens verfügt. Wenn auch die
Rechtmäßigkeit der dabei vorgenommenen Ermessensübung gar nicht
bekämpft worden war, bleibt noch festzuhalten, dass die verfügte
Wiederaufnahme auch unter dem Aspekt der Ermessensausübung rechtens war,
war doch unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor der
Rechtsbeständigkeit einzuräumen, wobei auch die Höhe der
Nachforderung von 1.632,17 € entsprechend zu berücksichtigen war. In
diesem Zusammenhang war überdies zu bedenken, dass es der Bw. durchaus
möglich und zumutbar gewesen wäre, bereits im Erstverfahren durch
Vorlage aller zweckdienlichen Unterlagen dem Finanzamt ein vollständiges
Bild über den bestehenden engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem
angezeigten Kaufvertrag und dem speziell für dieses gekaufte
Baugrundstück bereits verbindlich erstellten (und idF auch angenommenen)
Angebotes zur Errichtung eines bis zur Baureife geplanten Fertighauses zu
verschaffen. Das Ermessen wurde somit vom Finanzamt bei der Verfügung der
Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des § 20 BAO ausgeübt.
Zusammenfassend hat das Finanzamt zu Recht das
Grunderwerbsteuerverfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
wiederaufgenommen und mit dem berichtigten Grunderwerbsteuerbescheid von einer
Gegenleistung von 66.613,50 € die Steuer mit 2.331,47 € festgesetzt.
Es waren daher wie im Spruch ausgeführt die Berufungen gegen den
Wiederaufnahmebescheid und den Grunderwerbsteuerbescheid als unbegründet
abzuweisen.
Innsbruck, am
16. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0770-I/06
- Stammnummer
- 27905
- Gültig
- 16.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF