Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0128-F/02
Ermessensübung bei einzelfallbezogenem Vertrauensschutz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0128-F/02vom 31.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist der Erklärungsfehler der Partei gering und hat sich die Partei unmittelbar nach Ergehen des berichtigten Bescheides mehrmals beim Finanzamt erkundigt, ob die Abgabenberechnung korrekt durchgeführt worden ist, ist der Partei ein erhöhtes Interesse am Rechtsbestand des berichtigten Bescheides zuzubilligen. Der Partei kann im Rahmen der Ermessensübung einzelfallbezogener Vertrauensschutz gewährt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der PH, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bregenz betreffend Berichtigung des
Einkommensteuerbescheides 1997 gemäß
§ 293b BAO vom
17. Juni 1999
entschieden: Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Bescheid
berichtigte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid vom 28. Mai 1998
unter Berufung auf § 293b BAO und erfasste bestimmte in einer Beilage
zur Steuererklärung im Bruttolohn nicht enthaltene und aus diesem Grund
zunächst nicht versteuerte sonstige Bezüge.
Dagegen wandte sich die
Berufungsführerin mit Berufung und nach Ergehen einer abweislichen
Berufungsvorentscheidung mit Vorlageantrag. Begründend wird im Wesentlichen
ausgeführt, dass sie in der Beilage zur Steuererklärung die
Brutto-Einkünfte korrekt ausgewiesen habe. Das Finanzamt sei von sich aus
von ihrer Erklärung abgewichen und habe einen falschen Betrag der
Besteuerung zu Grunde gelegt. Dies sei auch nicht korrigiert worden, nachdem sie
mehrmals beim Finanzamt angerufen habe; vielmehr sei die Richtigkeit des
Bescheides bestätigt worden. Erst anlässlich der Veranlagung 1998 sei
der "Rechenfehler" entdeckt worden. Da ihre Steuererklärung keine
Unrichtigkeiten enthalte, sei eine Bescheidberichtigung unzulässig. Auch
hätte die Bescheidberichtigung nach § 293b BAO im Hinblick auf
den Zweck dieser Norm, die Beseitigung typischerweise bei
Soforteingabefällen unterlaufener Unrichtigkeiten zu ermöglichen,
nicht durchgeführt werden dürfen bzw. hätte das Finanzamt beim
gegebenen Sachverhalt im Rahmen der Ermessensübung den Grundsatz der
Rechtssicherheit über den der Rechtsrichtigkeit stellen
müssen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Berufungswerberin
räumt im Vorlageantrag ein, dass der Einkommensteuererklärung eine
wenngleich nicht von ihr selbst erstellte Beilage angeschlossen war, in der der
Bruttolohn ohne den 13. und 14. Bezug, also falsch ausgewiesen war.
Damit liegen die
Berichtigungsvoraussetzungen des § 293b BAO grundsätzlich vor.
Wie die steuerliche Vertretung der Berufungswerberin im Vorlageantrag selbst
ausführt, ist es unerheblich, ob ein so genannter
"Soforteingabefall" vorliegt oder nicht
(Ritz2,
Bundesabgabenordnung, § 293b Tz 1). Entscheidend ist vielmehr,
dass die von der Berufungswerberin zu vertretende offensichtliche Unrichtigkeit
zur Erlassung eines rechtswidrigen Bescheides führte.
Die Berufungswerberin weist
allerdings zutreffend darauf hin, dass es sich bei der Berichtigung um eine
Ermessensentscheidung handelt. Mit diesem Hinweis macht sie unter Schilderung
der besonderen Umstände des Berufungsfalles einen einzelfallbezogenen
Vertrauensschutz geltend. Dieser ist nach dem unwidersprochenen Vorbringen der
Berufungswerberin im Vorlageantrag darin gelegen, dass sie unmittelbar nach
Ergehen des berichtigten Bescheides zweimal Kontakt mit dem Finanzamt
aufgenommen und sich danach erkundigt hat, ob die Steuerberechnung korrekt
erfolgt ist. Stellt man nun noch in Rechnung, dass der Erklärungsfehler
unter Bedachtnahme auf das gesamte Verhalten der Berufungswerberin dem Finanzamt
gegenüber gering war (neben der Steuererklärung, in der bezüglich
der Einkünfte aus der Grenzgängertätigkeit keine Eintragungen
erfolgt sind sowie der Beilage mit dem falsch ausgewiesenen Bruttolohn, wurde
dem Finanzamt auch ein Lohnausweis mit dem richtigen Bruttobezug vorgelegt,
wobei das Finanzamt aus diesem jedenfalls einen Teil der für die
Einkünfteermittlung im Erstbescheid herangezogenen Angaben entnommen hat),
erscheint es sachgerecht, der Berufungswerberin ein erhöhtes Interesse an
der Rechtsbeständigkeit des berichtigten Bescheides einzuräumen
(Ritz2,
Bundesabgabenordnung, § 293b Tz 10). Insofern liegt im Berufungsfall
eine Ausnahme vom Grundsatz vor, wonach der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor
der Rechtsbeständigkeit einzuräumen ist.
Der Berufung war daher Folge zu
geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Lediglich der
Vollständigkeit halber wird bezüglich der im Vorlageantrag beantragten
Berücksichtigung eines Pendlerpauschales in Höhe von 10.560,00 S
darauf hingewiesen, dass, abgesehen davon, dass ein Berichtigungsbescheid nur im
Umfang der vorgenommenen Berichtigung anfechtbar ist bzw. diesbezüglich
eine Berichtigung nach § 293b BAO nicht in Betracht käme, das
Pendlerpauschale im Erstbescheid vom 28. Mai 1998 wie auch im
Berichtigungsbescheid vom 17. Juni 1999 mit 20.160,00 S
berücksichtigt wurde (die im Erstbescheid in Abzug gebrachten
Werbungskosten in Höhe von 95.538,00 S setzen sich aus dem
Pendlerpauschale in Höhe von 20.160,00 S, den Beiträgen an die
Vorarlberger Gebietskrankenkasse in Höhe von 27.418,00 S sowie den
Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 55.695,22 S bzw.
6.792,10 sFr abzüglich des auf die sonstigen Bezüge entfallenden
Anteils in Höhe von 7.735,47 S bzw. 943,35 sFr zusammen).
Feldkirch,
am 31. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0128-F/02
- Stammnummer
- 3550
- Gültig
- 31.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF