Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0554-W/03
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Abgabe eines Regelbesteuerungsantrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0554-W/03vom 28.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gemäß § 308 Abs. 3 BAO hat der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung die versäumte Handlung (hier: Regelbesteuerungsantrag) nachzuholen. Der erst im Zuge des Vorlageantrages gestellte Regelbesteuerungsantrag ist somit verspätet. Indizien vermögen einen tatsächlich rechtzeitig eingebrachten Regelbesteuerungsantrag nicht zu ersetzen.
Eine psychisch-depressive Situation stellt bei einem steuerlich vertretenen Bw. kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 308 BAO dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Lenneis und die weiteren Mitglieder
OR Mag. Helga Hochrieser, Manfred Obermüller und Dr. Kurt Denk im Beisein
der Schriftführerin Ingrid Pavlik über die Berufung des HU, 1000,
K.g., vertreten durch Werner Mixan, 1120 Wien, Meidlinger Hauptstraße
7/2/7, vom 23. Oktober 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den
6., 7. und 15. Bezirk vom 27. September 2002 betreffend Abweisung eines
Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 308 BAO nach der
am 27. April 2005 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) brachte durch seinen steuerlicher
Vertreter am 28. November 1997 die Umsatz- und die Einkommensteuererklärung
für 1996 samt Beilagen beim Finanzamt (FA) ein. Das FA richtete am 15.
Dezember 1997 einen Vorhalt an den Bw., welchem ein Antrag auf Regelbesteuerung
beigelegt war. Da dieser Vorhalt unbeantwortet blieb, erließ das FA am 28.
Jänner 1998 den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1996 unter Anwendung
des § 6 Abs. 1 Z. 27 UStG (Kleinunternehmerregelung).
Für das Jahr 1997 wurden trotz Erinnerung die
Erklärungen - wieder ohne Antrag auf Regelbesteuerung - erst
nach erfolgter Schätzung durch das FA am 26. Jänner 2000 vorgelegt.
Der Erklärungseingang wurde vom FA als Berufung bewertet, welches daraufhin
eine Berufungsvorentscheidung hinsichtlich Umsatzsteuer 1997
erließ.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2002 brachte der steuerliche
Vertreter des Bw. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein,
welcher wie folgt begründet wurde:
"Mit Schreiben vom 15.12.
1997 ersuchten Sie den Bw., innerhalb von 2 Wochen einen Antrag auf
Regelbesteuerung abzugeben, da aus seiner eingereichten
Umsatzsteuererklärung und der eingereichten Einnahmen-Ausgabenrechnung 1996
(zu Nettowerten) klar hervorging, daß er - wie bisher - im
System der Umsatzsteuer bleiben wollte. Die gewollte Kontinuität
hinsichtlich der Umsatzsteuer kann auch schon daraus abgeleitet werden,
daß aus der eingereichten Umsatzsteuererklärung und der eingereichten
Einnahmen- Ausgabenrechnung 1996 die Mitwirkung eines
Wirtschaftstreuhänders ersichtlich ist. Die Gesamteinnahmen 1996 betrugen
netto ATS 268.689,83 zuzüglich Umsatzsteuer ATS 53.737,97, somit
insgesamt brutto ATS 322.436,79, was nach der damaligen Rechtslage ein
Überschreiten der Kleinunternehmergrenze bedeutete, da diese noch als ein
Bruttobetrag angesehen wurde.
Im Akt der R.B.G.-
Revisions- und Betriebsberatungsgesellschaft mbH habe ich einen Vermerk auf den
Unterlagen zur Vorbereitung der Steuererklärungen 1996 gefunden, daß
überdies ein Regelbesteuerungsantrag gestellt wurde.
Zum Zeitpunkt des
Fristablaufes aus Ihrem Schreiben w.o. befand sich der Bw. im Ausland, die
Existenz des Schreibens vom 15.12.1997 trat vor 14 Tagen anläßlich
einer Sichtung von ungeordneten Unterlagen durch mich in der Wohnung des Bw.
erst durch Öffnung des Originalkuverts zutage.
Innerhalb offener Frist
stelle ich daher namens und auftrags meines Mandanten den Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 308ff BAO
hinsichtlich des Vorhaltes vom 15.12.1997.
Damit verbindet sich die
Wiederaufnahme der Verfahren 1996 und 1997 zur Umsatz- und Einkommensteuer, mit
der Bitte, diese auf Grund einer persönlichen Vorsprache abzuwickeln, da
ich z.B. nicht über die erlassenen Steuerbescheide verfüge und daher
über die Berücksichtigung z.B. des Unterhaltsabsetzbetrages nicht
informiert bin.
Wie auch die Aktenlage
zeigt, schränkten sich die geschäftlichen Möglichkeiten für
den Bw. seit 1996 zunehmend ein, was nicht nur in eine psychisch-depressive
persönliche Situation mündete, sondern auch einen nicht
unbeträchtlichen Schuldenstand zur Folge hatte. Anläßlich der
Prüfung über die Inanspruchnahe der Möglichkeiten eines
Privatkonkurses stieß ich auch auf den derzeitigen Schuldenstand am
Finanzamtskonto. Dieser besteht aus nicht anerkannten
Vorsteuern
1996 in der Höhe von
ATS 20.510,07
1997 in der Höhe von
ATS
23.205,--
ATS
43.715,07
Reduktion der ESt 1996
ATS 9.516,-- Etc."
Vom FA wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung mit Bescheid
vom 27. September 2002 abgewiesen. Die Begründung lautete:
"Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist
nur dann zu bewilligen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass durch ein
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis die Einhaltung einer Frist
unmöglich war und es sich um einen minderen Grad des Verschuldens handelt.
Unter dem Begriff des minderen Grades des Versehens ist leichte
Fahrlässigkeit zu verstehen, es darf also nicht auffallend sorglos
gehandelt werden. Für 1996 wurde der Vorhalt vom 15.12.1997 nicht
beantwortet und gegen die Bescheide wurde auch kein Rechtsmittel eingebracht.
1997 wurden trotz Erinnerung die Erklärungen - wieder ohne Antrag auf
Regelbesteuerung - erst nach erfolgter Schätzung vorgelegt. Wenn die
für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und zumutbare
Sorgfalt außer Acht gelassen wird, kann nicht mehr von leichter
Fahrlässigkeit geprochen werden."
Gegen diesen Bescheid legte der steuerliche Vertreter des
Bw. Berufung ein, welche er wie folgt begründete:
"Das Hineingeraten in
eine psychisch-depressive Situation kann sehr wohl als unvorhergesehenes oder
unabwendbares Ereignis angesehen werden. Für diesen Zustand können
auch eine Reihe von Zeugen nominiert werden. Daß er aus dieser Situation
noch nicht wirklich herausgekommen ist, kann auch durch eine gemeinsame
persönliche Vorsprache amtsbekannt gemacht werden. Was ansonsten
möglicherweise als auffallend sorglos zu bezeichnen ist, wird im Lichte der
Erkenntnis dieser Umstände dolusfrei, sodaß auch leichte
Fahrlässigkeit nicht gegeben ist. Im Sinne des Rechtgrundsatzes
Rechtsrichtigkeit hat Vorrang vor Rechtsbeständigkeit liegen daher bereits
Gründe für amtswegige Wiederaufnahmen der beantragten Jahre vor, um
die Wiedersprüche der Aktenlage zu bereinigen. Wir verweisen auf die
beiligende Fotokopie des Lohnsteuerprotokolles 1997, welches nach Ansicht der
FLD auch für Veranlagungen von Einkünften aus selbständiger
Arbeit gilt". Der Berufung beigelegt war eine Kopie des
Lohnsteuerprotokolls 1997 (29. LSt-E) betreffend § 303 Abs.4 BAO im
Zusammenhang mit der Wiederaufnahme des Verfahrens bei vergessenen Frei- bzw.
Steuerabsetzbeträgen.
Diese Berufung wurde vom FA mittels
Berufungsvorentscheidung mit folgender Begründung abgewiesen:
"Gemäß
§ 308 (3) BAO hat der
Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung die
versäumte Handlung nachzuholen. Dies ist bis dato nicht geschehen, da ein
Regelbesteuerungsantrag bis heute nicht beim Finanzamt eingereicht wurde. Die
Behauptung, in den Unterlagen des vorigen Parteienvertreters hätten sich
Unterlagen befunden, dass für das Jahr 1996 ein Regelbesteuerungsantrag
gestellt worden wäre, scheint eine Schutzbehauptung zu sein, da in diesem
Fall doch anzunehmen ist - dem Berufungswerber ist ja spätestens aus
dem Vorhalt bekannt, dass im Akt des Finanzamtes kein Regelbesteuerungsantrag
aufliegt - dass die Unterlagen, die die Existenz eines rechtzeitig
gestellten Regelbesteuerungsantrages beweisen, spätestens mit dem
Wiedereinsetzungsantrag übermittelt worden wären."
Daraufhin brachte der steuerliche Vertreter des Bw. einen
Vorlageantrag ein, welcher wie folgt begründet wurde:
"Der Ordnung halber und
für den Fall, dass der seinerzeitige Antrag auf Regelbesteuerung nicht
auffindbar ist, stelle ich diesen hiemit für das Jahr 1996 namens des
Bw:
Ich verzichte ab dem
Kalenderjahr 1996 auf die Steuerbefreiung gem. § 6 (1) 27 UStG 1994
und werde meine Umsätze nach den allgemeinen Bestimmung des UStG 1994
versteuern.
Die urgierte "Nachholung
der versäumten Handlung" sollte aus dem Betreff des Schreibens vom
28.6.2002 ersichtlich sein, abgesehen davon, dass ja auch davon ausgegangen
wurde, dass tatsächlich ein Antrag auf Regelbesteuerung seinerzeit vom Bw.
gestellt wurde. Auch aus der Ausfertigung der USt-Erklärung 1996 war die
Annahme des Bestehens eines Regelbesteuerungsantrages als Indiz ableitbar, da ja
ansonst die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung durch die R.B.G. nicht in der Nettoform
durchgeführt worden wäre. Ich übermittle Ihnen die Kopie des
Besprechungsblattes zur Verfassung der Est-Erklärung 1996, der damalige
Sachbearbeiter ist für eine Bezeugung der seinerzeitigen Vorgangsweise und
Annahme des Vorliegens eines Regelbesteuerungsantrages verfügbar. Im
Übrigen sollten die bereits dargelegten psychischen Gründe
hinsichtlich der Nichtbeantwortung des seinerzeitigen Vorhaltes -
abgesehen von der seinerzeitigen Rechtsunsicherheit in der Grenze des
Überschreitens der Kleinunternehmergrenze - vom Finanzamt fair als
Unvermögen über die Klarheit des Erkennens von Konsequenzen akzeptiert
werden. Die Nichtbeeinspruchung der Steuerbescheide ist hiefür ebenfalls
ein gewichtiges Indiz. Ich bin zu einer persönlichen Vorsprache mit Vorlage
des Steueraktes gerne bereit, um die Angelegenheit im Sinne des Grundsatzes
Rechtsrichtigkeit vor Rechtsbeständigkeit einvernehmlich abzuwickeln."
Eine Kopie des Besprechungsblattes (wie im Vorlageantrag erwähnt)
ist nicht aktenkundig.
In der am 27. April 2005 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend durch den Steuerberater folgendes
ausgeführt:
"Wir haben zur Vorsicht sowohl
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt als auch die Wiederaufnahme
des Verfahrens von Amts wegen angeregt.
Die Situation war die, dass
mein Mandant zum Zeitpunkt der Zustellung der Umsatzsteuerbescheide 1997 in
einer psychisch sehr schwierigen Situation war, die bereits in der Berufung bzw.
im Vorlageantrag ausführlich dargelegt wurde.
Ich bitte daher den Senat zu
akzeptieren, dass in einer solchen psychischen Ausnahmesituation ein
unabwendbares Ereignis im Sinne des § 308 BAO vorliegt und grobes
Verschulden jedenfalls nicht angenommen werden kann.
Meinem Mandanten droht
überdies derzeit ein Privatkonkurs.
Überdies ist schon daraus
erkennbar, dass ein Regelbesteuerungsantrag gestellt wurde, dass einerseits in
der Steuererklärung 1997 angeführt wurde, dass Regelbesteuerung 1995
beantragt wurde, und andererseits daraus, dass die Verrechnung netto und nicht
brutto durchgeführt wurde".
Dazu entgegnete die Vertreterin
des Finanzamtes: "Ich halte fest, dass in den Vorjahren keineswegs immer
Umsatzsteuerpflicht gegeben war; ab der Anhebung der Grenze für
Kleinunternehmer auf S 300.000,-- wurden folgende Umsätze
erzielt:
1994: S 58.333,33; es wurde
ausdrücklich von der Regelbesteuerung Gebrauch gemacht.
1995: keine
Umsätze
1996: Nettoumsätze S
268.689,83, wodurch die Grenze nur durch Einbeziehung der Umsatzsteuer
überschritten wäre, allerdings die Toleranzregelung von 15 % zur
Anwendung kommt. In der Steuererklärung wurde die Rubrik Regelbesteuerung
"beantragt" oder "nicht beantragt" nicht ausgefüllt.
1997: Umsätze S 78.952,--,
laut Steuererklärung Regelbesteuerung beantragt 1995.
Ich verweise auf den
großen Zeitabstand zwischen Bescheiderlassung und Einbringung des
Wiedereinsetzungsantrages; der Umsatzsteuerbescheid 1996 wurde bereits am 28.
Jänner 1998 erlassen, der Umsatzsteuerbescheid 1997 am 29. Dezember 1999;
der Wiedereinsetzungsantrag wurde erst am 28. Juni 2002
eingebracht."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Berufungsfall ist strittig, ob die von der
Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 27. September 2002
vorgenommene Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gemäß
§ 308 BAO hinsichtlich der versäumten Frist zur
Einbringung einer Verzichtserklärung gemäß
§ 6
Abs. 3 UStG 1994 zu Recht erfolgte oder nicht.
1. Steuerbefreiung
für Kleinunternehmer:
Nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 sind die
Umsätze der Kleinunternehmer steuerfrei. Kleinunternehmer ist ein
Unternehmer, der im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und dessen Umsätze
im Veranlagungszeitraum 22.000 € (300.000 S) nicht
übersteigen. Für diese Unternehmer gilt eine unechte Steuerbefreiung:
die eigenen Umsätze sind steuerfrei, ein Vorsteuerabzug steht jedoch nicht
zu. Maßgebend sind die (steuerbaren) Umsätze aus Leistungen und
Eigenverbrauch. Die einmalige Überschreitung der Umsatzgrenze um nicht mehr
als 15 % innerhalb von 5 Kalenderjahren wird toleriert.
Für die Ermittlung der Umsatzgrenze sind die gesamten
vereinbarten oder vereinnahmten Beträge ohne Umsatzsteuer maßgebend.
Die Freigrenze von € 22.000,-- (S 300.000,--) ist danach als
Nettogrenze zu interpretieren (VwGH 28.10.1998, 98/14/0057, ÖStZB 1999,
222).
Bei dieser Sicht führt die
Inanspruchnahme der Toleranzgrenze von 15 % dazu, daß ein Bruttobetrag von
bis zu S 414.000,-- steuerfrei bleibt (S 300.000,--- zuzüglich 15
% = S 345.000,-- zuzüglich 20 % = S 414.000,--; vgl. Ruppe, UStG
1994, Kommentar, § 6, Tz. 460).
Gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG 1994 kann
der Unternehmer, dessen Umsätze nach § 6 Abs. 1 Z 27
befreit sind, bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt
schriftlich erklären, dass er auf die Anwendung des § 6
Abs. 1 Z 27 verzichtet ( = sogen.
Regelbesteuerungsantrag).
Im vorliegenden Fall wurde der Umsatzsteuerbescheid
für 1996 vom 28. Jänner 1998 (zugestellt am 2. Februar 1998) nach dem
ungenützten Verstreichen der einmonatigen Berufungsfrist im März 1998
formell rechtskräftig. Der Umsatzsteuerbescheid (Berufungsvorentscheidung)
für 1997 vom 16. Februar 2000 wurde im März 2000 rechtskräftig.
Aufgrund der Aktenlage steht fest, daß weder der Bw. noch dessen
steuerliche Vertretung bis zur Rechtskraft der Umsatzsteuerbescheide für
1996 und 1997 gegenüber dem Finanzamt eine (schriftliche)
Verzichtserklärung auf die Kleinunternehmerregelung abgegeben
haben.
Die Ausführungen des steuerlichen Vertreters im
Vorlageantrag, wonach davon ausgegangen worden sei, dass tatsächlich ein
Antrag auf Regelbesteuerung seinerzeit vom Bw. gestellt wurde, beziehen sich
offensichtlich auf eine Vermutung des Steuerberaters, nicht jedoch auf eine
gegenüber dem Finanzamt tatsächlich abgegebene
Verzichtserklärung.
2. Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand:
Gemäß
§ 308 BAO ist gegen die
Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110 BAO) auf Antrag der
Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft
macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ergeignis
verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der
Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung
nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens
handelt.
Unvorhergesehen ist ein Ereignis, das die Partei nicht
einberechnet hat und dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr
persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten
konnte.
Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei mit
den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten
und Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt
voraussah.
Krankheiten kommen nur dann als
Wiedereinsetzungsgründe in Betracht, wenn sie zur
Dispositionsunfähigkeit führen und so plötzlich und schwer
auftreten, dass der Erkrankte nicht mehr in der Lage ist, die nach der Sachlage
gebotenen Maßnahmen zu treffen, wie zB bei Gehirnschlag (vgl. Ritz,
§ 308, Tz. 11). Eine die Dispositionsfähigkeit nicht
ausschließende Krankheit stellt demnach keinen Wiedereinsetzungsgrund
dar.
Regelmäßig werden plötzliche Erkrankungen,
die die Partei an der Wahrung einer Frist hinderten, eine Widereinsetzung zur
Folge haben, so auch etwa Unfälle und unvorhergesehen auftretende
Störungen infolge krankhafter Veränderung der Geistestätigkeit.
Doch kann eine solche Verhinderung (vor allem Erkrankung) stets nur dann ein
tauglichen Wiedereinsetzungsgrund abgeben, wenn sie zu einem Zustand der
Dispositionsunfähigkeit geführt hat und so plötzlich und so
schwer aufgetreten ist, daß der Erkrankte nicht mehr imstande war, die
nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen selbst zu treffen beziehungsweise
treffen zu lassen (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, § 308, S. 2984 und die dort
zitierte Judikatur).
Es ist erforderlich, dass sich bereits aus dem
Wiedereinsetzungsantrag die Wiedereinsetzungsgründe ergeben (zum Beispiel
VwGH 18.12.1989, 89/10/159). Die Partei hat im Antrag auf Wiedereinsetzung
glaubhaft zu machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis unverschuldet verhindert war, die Frist einzuhalten (§ 308 Abs. 1,
erste Satz, zweiter Halbsatz). Dies ist jedoch im gegenständlichen
Wiedereinsetzungsantrag nicht geschehen. Der lediglich allgemein gehaltene
Hinweis, dass sich die geschäftlichen Möglichkeiten des Bw. seit 1996
zunehmend einschränkten, was u.a. in eine psychisch-depressive
persönliche Situation mündete, kann nicht als die Darlegung bzw.
Glaubhaftmachung eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses
interpretiert werden.
Überdies hatte der steuerliche vertretene Bw. die
Möglichkeit, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen durch seinen
steuerlichen Vertreter treffen zu lassen, falls er selbst nicht imstande gewesen
sein sollte, diese selbst zu treffen. Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis, welches die fristgerechte Einbringung des Regelbesteuerungsantrages
durch den steuerlichen Vertreter unmöglich gemacht hätte bzw. dass die
Dispositionsfähigkeit des steuerlichen Vertreters nicht gegeben gewesen
wäre, wurde nicht einmal vorgebracht und ist nicht erkennbar.
Unstrittig ist, dass die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sowie
die Erklärungen für das Jahr 1996 vom steuerlichen Vertreter des Bw.
erstellt wurden. Ein Regelbesteuerungsantrag wurde jedoch durch diesen erst im
Zuge des Vorlageantrages im Jahr 2003, also weder innerhalb der versäumten
Fristen (Rechtskraft der Umsatzsteuerbescheide 1996 und 1997) noch gleichzeitig
mit dem Wiedereinsetzungsantrag gesellt.
Keine leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand
auffallend sorglos handelt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit
Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche
und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer
Acht läßt. An rechtskundige Parteienvertreter ist hiebei ein
strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie
an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Das Verschulden des Vetreters
ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten (z.B. VwGH 13.3.1997,
96/15/0243; 23.10.1997, 97/15/0125; vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 308 Tz. 15
und Tz. 17)
Für 1996 wurde der Vorhalt vom 15.12.1997 nicht
beantwortet und gegen die Bescheide wurde auch kein Rechtsmittel eingebracht.
1997 wurden trotz Erinnerung die Erklärungen - wieder ohne Antrag auf
Regelbesteuerung - erst nach erfolgter Schätzung vorgelegt. Diese
Umstände wurden vom Finanzamt in der Bescheidbegründung dargelegt und
daraus der Schluss gezogen, dass wenn die für die Einhaltung von Terminen
und Fristen erforderliche und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen
werde, könne nicht mehr von leichter Fahrlässigkeit geprochen werden.
Dagegen wurde in der Berufung eingewendet, dass das Hineingeraten in eine
psychisch-depressive Situation als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis
angesehen werden könne und was ansonsten möglicherweise als auffallend
sorglos zu bezeichnen sei, werde im Lichte der Erkenntnis dieser Umstände
dolusfrei, sodass auch leichte Fahrlässigkeit nicht gegeben sei. Dem ist
entgegenzuhalten, dass einerseits selbst bei Vorliegen einer
psychisch-depressiven Situation beim Bw. diese nicht als unvorhergesehenes oder
unabwendbares Ereignis angesehen werden kann und andererseits der Bw. steuerlich
vertreten war und somit - da das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des
Vertretenen gleichzuhalten ist - die Verantwortung für die Einhaltung
der Fristen im Bereich des Vertreters lag.
Auch das Vorbringen im Vorlageantrag, wonach aus der
Ausfertigung der USt-Erklärung 1996 die Annahme des Bestehens eines
Regelbesteuerungsantrages als Indiz ableitbar gewesen sei, da ja ansonsten die
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung durch die steuerliche Vertretung nicht in der
Nettoform durchgeführt worden wäre, vermag der Berufung nicht zum
Erfolg zu verhelfen, da derartige Indizien nicht die fristgerechte Abgabe eines
Regelbesteuerungsantrages ersetzen können.
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in
jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des
Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde; teilweise ergänzt der
Verwaltungsgerichtshof durch "im Wiedereineinsetzungsantrag abgesteckt",
teilweise stellt er auf die Wiedereinsetzungsfrist ab. Eine Auswechslung des
Wiedereinsetzungsgrundes im Berufungsverfahren ist daher unzulässig (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar, § 308, Tz. 20 und die dort zitierte
VwGH-Judikatur).
Ausgehend von der o.a. herrschenden Rechtsausfassung ist
der Unabhängige Finanzsenat zur Ansicht gelangt, dass im vorliegenden Fall
aus den oben dargestellten Gründen weder die Glaubhaftmachung des
behaupteten tauglichen Wiedereinsetzungsgrundes im Wiedereinsetzungsantrag
gelungen ist noch bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht
wurden (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 308 Tz. 19).
Doch selbst wenn entgegen den obigen Ausführungen von
einem Wiedereinsetzungsgrund auszugehen wäre, wäre dem
Wiedereinsetzungsantrag kein Erfolg beschieden, da gemäß
§ 308 Abs. 3 BAO der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag auf
Wiedereinsetzung die versäumte Handlung nachzuholen hat und dies nicht
rechtzeitig erfolgt ist.
Für den Fall, dass bereits 1996 ein
Regelbesteuerungsantrag gestellt worden wäre, hätte gegen die
Umsatzsteuerbescheide 1996 und 1997 berufen werden müssen. Auch diesfalls
hätte die versäumte Handlung - nämlich die Berufung -
zugleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholt werden
müssen.
Die im Vorlageantrag angeführten Argumente, wonach die
urgierte "Nachholung der versäumten Handlung" aus dem Betreff des
Schreibens vom 28.6.2002 ersichtlich sein sollte und die Vermutung des
steuerlichen Vertreters, dass tatsächlich ein Antrag auf Regelbesteuerung
seinerzeit vom Bw. gestellt worden sei sowie die bereits erwähnten Indizien
(Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw. keine Einbringung einer Berufung),
vermögen sämtlich einen (tatsächlich gestellten)
Regelbesteuerungsantrag nicht zu ersetzen.
Der Unabhängige Finanzsenat kann hinsichtlich in der
Begründung des Finanzamtes, dass die Behauptung, in den Unterlagen des
vorigen Parteienvertreters hätten sich Unterlagen befunden, welchen auf
einen für das Jahr 1996 ein Regelbesteuerungsantrag hinweisen, eine
Schutzbehauptung zu sein scheine, da in diesem Fall doch anzunehmen wäre
- dem Berufungswerber sei ja spätestens aus dem Vorhalt bekannt
gewesen, dass im Akt des Finanzamtes kein Regelbesteuerungsantrag aufliege
- dass die Unterlagen, die die Existenz eines rechtzeitig gestellten
Regelbesteuerungsantrages beweisen, spätestens mit
demWiedereinsetzungsantrag
übermittelt worden wären, keine Unschlüssigkeit erkennen. Daran
kann auch der im Vorlageantrag vorgebrachte Hinweis auf eine Kopie des
Besprechungsblattes zur Verfassung der Est-Erklärung 1996 sowie auf die
Verfügbarkeit des damalige Sachbearbeiters für eine Bezeugung der
seinerzeitigen Vorgangsweise und Annahme des Vorliegens eines
Regelbesteuerungsantrages nichts zu ändern, da alle diese Indizien nicht
einen tatsächlich rechtzeitig eingebrachten Regelbesteuerungsantrag
ersetzen vermögen.
Die Berufung gegen den Bescheid betreffend die Abweisung
des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§
308 BAO war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 28.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0554-W/03
- Stammnummer
- 15625
- Gültig
- 28.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF