Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0133-I/07
Herbeiführung eines im Spruch anders lautenden Bescheides durch den Wiederaufnahmegrund
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0133-I/07vom 28.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die unbestrittenermaßen erst nachträglich und damit neu hervorgekommenen Tatsachen ( Vorliegen eines Prospektes über die projektierte Reihenhausanlage, Kaufanbot und Auftragsbestätigung, niederschriftliche Aussagen) betreffend diesen Erwerbsvorgang, die letztlich die finalen Verknüpfung zwischen dem allein angezeigten Grundkauf und der Errichtung des Fertighauses als Teil einer Reihenhausanlage aufzeigten, bedingten auf Grund des einheitlichen Leistungsgegenstandes neben dem Kaufpreis für das Grundstück auch den Ansatz der Baukosten als Teil der GrESt- Bemessungsgrundlage. Der angeführte Wiederaufnahmegrund war daher geeignet einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Das Finanzamt hat folglich zu Recht mit dem bekämpften Wiederaufnahmebescheid die Wiederaufnahme des Grunderwerbsteuerverfahrens verfügt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Ch.G., Adresse, vertreten durch
Rechtsanwalt.X, vom 9. Oktober 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Innsbruck, vertreten durch AA, vom 7. September 2006 betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO von Amts wegen und
betreffend Grundwerbsteuer, nach der am 28. August 2007 in 6021 Innsbruck,
Innrain 32, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Laut Vermessungsurkunde vom 17.
November 2004, GZL Z. wurde das Grundstück 2368/44 in EZ XY im Ausmaß
von 2184 m2 geteilt in sich und in die GSTNR 2368/87, 2368/88 und 2368/89. Mit
Kaufvertrag vom 30. Dezember 2004/ 5. Jänner 2005 verkaufte und
übergab R.E. das Grundstück GSTNr 2368/87 in EZ XY im Ausmaß von
244 m2 an die beiden Käufer B.S. und Ch.G. je zur Hälfte um einen
Gesamtkaufpreis von 43.920,-- €.
Ausgehend von der vom Vertragserrichter, einem
Rechtsanwalt, zusammen mit dem Kaufvertrag eingereichten Abgabenerklärung
vom 12. Jänner 2005 schrieb das Finanzamt Innsbruck von der Hälfte der
darin ausgewiesenen Gegenleistung von 43.920 €, somit von 21.960 €
gegenüber Ch.G. mit Bescheid vom 4. Februar 2005 die 3,5%ige
Grunderwerbsteuer in Höhe von 768,60 € vor.
Mit dem gegenüber Ch.G. (im Folgenden: Bw) ergangenen
Bescheid vom 7. September 2006 nahm das Finanzamt das mit vorgenanntem
Grunderwerbsteuerbescheid abgeschlossene Verfahren gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO wieder auf und setzte mit dem berichtigten Grunderwerbsteuerbescheid
nunmehr von einer anteiligen Gegenleistung von 68.623 €
(Grundstückskaufpreis 21.960 € + Baukosten 46.663 €) die 3,5 %ige
Grunderwerbsteuer mit 2.401,81 € fest. Die vorgenommene Wiederaufnahme des
Verfahrens und die berichtigte Steuervorschreibung wurden wie folgt
begründet:
"Ad
1: Es wird auf nachstehende Feststellungen verwiesen, woraus sich das Vorliegen
der Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens und die
Begründung für den berichtigten Bescheid
ergeben.
Die Wiederaufnahme
erfolgte unter Bedachtnahme auf das Ergebnis einer durchgeführten
abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden
Gesamtwirkung. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen
Interessenabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit
(Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der
Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen.
Ad 2: Das
Bauvorhaben in welchem Sie involviert sind und erworben haben, wurde durch die
Fa. M.M.GmbH als Gesamtprojekt angeboten.
Es wurde durch Sie nicht nur lediglich ein Grundstück von Herrn
R.E. erworben, sondern vielmehr wurde
dieser Erwerb neben Projektsentwicklung, Organisation der Planung und Verkauf
des Fertigteilhauses im Zuge des gesamten Projektes unter einem
vermittelt.
Durch die Einbindung
der Hauserrichterfirma auch in die Vermittlung des Grundstückes selbst,
liegt trotz zivilrechtlicher Trennung der beiden Rechtsgeschäfte-
Grundstückserwerb und Bau-, wirtschaftlich ein Erwerb des Grundstückes
samt Bauwerk vor.
Die Intention
des Organisators bzw. Vermittlers ging dahin, ein ausbaufertiges Objekt zu
vermitteln, wie auch Ihr Interesse auf das Grundstück samt Bauwerk
gerichtet war.
Demnach ist aus
steuerlicher Sicht die Bauherreneigenschaft zu verneinen, und sind die Baukosten
der Grunderwerbsteuer- Bemessungsgrundlage hinzuzuzählen.
|
Bemessungsgrundlage:
|
Beträge
in €
|
Grundstückskaufpreis
|
21.960,00
|
Baukosten
|
46.663,00
|
Summe
Gegenleistung
|
68.623,0"
Gegen die Bescheide betr.
Wiederaufnahme des Verfahrens und betr. berichtigter Grunderwerbsteuer richten
sich die gegenständlichen Berufungen im Wesentlichen mit der
Begründung, die Wiederaufnahme des Verfahrens sei deshalb verfehlt, weil in
diesem Bescheid keine neuen Tatsachen festgehalten seien, die zu einem anderen
Abgabenbescheid seinerzeit geführt hätten. Gegen den
Grunderwerbsteuerbescheid wird vorgebracht, dass darin die angesetzten Baukosten
letztlich nicht dargestellt worden seien. Weiters stehe fest, dass der R.E. als
Verkäufer gegenüber den beiden Käufern des in Frage stehenden
Grundstückes aufgetreten sei. R.E. habe nach Kenntnis des Bw. keine wie
immer geartete Verbindung mit der Firma M.. Der Verwaltungsgerichtshof verlange
in ständiger Rechtsprechung, dass der Erwerber bei objektiver
Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute
Grundstück erhalte. Dies sei der Fall, wenn der Veräußerer auf
Grund einer in bautechnisch und finanzieller Hinsicht konkreten und bis
annähernd zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude
auf einem bestimmten Grundstück zu einem im wesentlichen feststehenden
Preis anbiete und der Erwerber dieses Anbot als einheitliches annehme und nur
annehmen könne. Im vorliegenden Fall sei von R.E. lediglich die
Liegenschaft erworben worden. Ch.G. und seine Lebensgefährtin B.S.
hätten sich dann in der Folge des Vertragsabschlusses selbst um die
Professionisten gekümmert. Dies ergebe sich schon allein aus der Tatsache,
dass z.B. die Firma D., die einen Teil des Kellers gefertigt habe, im Laufe der
Baumaßnahmen in Konkurs gegangen sei und der Bw. die Fertigstellung aus
eigenem organisieren habe müssen. Die Firma M. habe lediglich ein Haus in
der untersten Leistungsstufe ab Oberkante Keller errichtet. Die übrigen
Arbeiten, insbesondere die Ausbauarbeiten wären sodann wiederum von B.S.
und Ch.G. in eigener Regie erstellt worden. Dies bestätige auch die Fa. M..
Darüber hinaus sei die Auftragsbestätigung im Hinblick auf das M. erst
mit 21. Februar 2005 ausgestellt worden, woraus auch leicht zu schließen
sei, dass bis dorthin kein vertragliches Verhältnis bestanden habe. Dies
wäre naturgemäß bei einem einheitlichen Gesamtprojekt nicht
möglich gewesen. Die nachträgliche Vorschreibung der erhöhten
Grunderwerbsteuer sei demzufolge rechtswidrig.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde wie folgt
begründet:
"1.
Wiederaufnahmebescheid:
Eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen
Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Dem
Finanzamt wurden im Zuge der Anzeige nur eine Abschrift des Kaufvertrages und
eine Abgabenerklärung übermittelt. In der Abgabenerklärung wurde
in der Spalte Gegenleistung der Kaufpreis für den Grundanteil eingetragen.
Im Zeitpunkt der Erlassung des Grunderwerbsteuerbescheides vom 04.02.2005 war
dem Finanzamt somit nur der anzeigepflichtige Kaufvertrag nicht aber sonstige
damit im Zusammenhang stehende Verträge bzw. Vereinbarungen bekannt. Die
Umstände, dass der Erwerb des Grundstückes und die Errichtung der
Hausanlage als eine Einheit anzusehen waren, waren erst im Rahmen einer
abgabenrechtlichen Prüfung des Vorganges feststellbar. Damit aber ist das
Finanzamt mit Recht vom Vorliegen neuer Tatsachen und Beweismittel ausgegangen
und hat keineswegs bloß eine andere rechtliche Beurteilung des ihr
bekannten Sachverhaltes vorgenommen. Die Ermessensentscheidung des Finanzamtes
die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen zu verfügen, war folglich
rechtens, weil damit der Rechtsrichtigkeit gegenüber der Rechtssicherheit
der Vorrang eingeräumt worden ist.
2. Berichtigter
Grunderwerbsteuerbescheid:
Unter
einer Gegenleistung iSd § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG ist auch alles zu verstehen,
was der Erwerber über den Kaufpreis für das unbebaute Grundstück
hinaus aufwenden muss. Wenn Grundstückskäufer auf Grund eines ihnen
vorgegebenen Vertragsgeflechts in ein bereits fertig geplantes Bauprojekt
eingebunden werden, sind auch die Baukosten zur Gegenleistung zu zählen.
Dass in einem solchen Zusammenhang das Vertragswerk in mehreren Urkunden auf
mehrere Vertragpartner aufgespaltet wird, vermag daran nichts zu ändern
(vgl. VwGH vom 09.11.2000, 2000/16/0039,
0040).
Aus der Tatsache, dass die
Baukosten im Bescheid nicht aufgegliedert wurden, kann nach üblichen
Maßstäben nicht auf die "Unschlüssigkeit des Bescheides"
geschlossen werden; vielmehr sollten dem Berufungswerber die mit der Fa.
M.M.GmbH vereinbarten Preise ohnehin
bekannt sein: "M Leistungsstufe" (€
94.841,00) abzüglich "Rabatt" (€ 1.515,00) und davon die Hälfte
je Käufer, was zu den veranschlagten € 46.663,00 führt. Die vom
Berufungswerber angeführte ständige Rechtsprechung resultiert aus eben
jenen Gegebenheiten, welche auch im gegenständlichen Fall vorliegen: Dass
der Verkäufer der Liegenschaft keine Verbindung zur Fa.
M.M.GmbH hatte, tut der Tatsache keinen
Abbruch, dass der Projektsmappe zu Folge durch die Fa.
M.M.GmbH 2004 eine Reihenhausanlage als
Gesamtprojekt angeboten und per Zeitungsinserat beworben wurde
("M. - Wohnprojekt
L."). Die Planung stammt denknotwendig
zwingend von M. und entspricht auch der
Projektsmappe, ein etwaiges Erwirken der Baugenehmigung, etc. spielt durch die
Gesamtsachlage nur eine untergeordnete Rolle. Durch die Einbindung der
Hauserrichterfirma auch in die Vermittlung des Grundstückes selbst, liegt,
trotz zivilrechtlicher Trennung der beiden Rechtsgeschäfte
-Grundstückserwerb und Bau-, wirtschaftlich ein Erwerb des
Grundstückes samt Bauwerk
vor.
Zur in der Berufung
eingewandten eigenständigen Organisation von Professionisten und diversen
Fertigstellungsarbeiten ist festzustellen, dass die Vorschreibung der
Steuernachforderung ohnehin nur die bei M.
bestellte "Leistungsstufe" umfasst hat, und die betreffenden Ausschreibungen und
der Innenausbau sowie die Finalisierung auf Grund des bestellten
Leistungspaketes niemals Angelegenheit von
M.
waren.
Zum
"Bestätigungsschreiben" der Fa. M vom
20.9.2006 an die Berufungswerber kann festgestellt werden, dass, wenn auch evtl.
das betreffende Bauvorhaben durch die Fa.
M.M.GmbH "...nie als Projekt im Sinne
einer Generalunternehmertätigkeit oder Bauträgerfunktion angedacht
oder durchgeführt wurde durch die Vorgangsweise (Organisation durch den
Verkaufsberater der Firma, H.E.) und das
Komplettangebot (Projektsmappe inkl. Preisliste sämtlicher möglicher
Ausstattungsvarianten als auch der Grundstücke und Keller) durch die
Berufungswerber nicht nur lediglich ein Grundstück von Herrn
R.E. erworben wurde, sondern vielmehr
dieser Erwerb neben Projektsentwicklung, Organisation der Planung und Verkauf
des Fertigteilhauses im Zuge des gesamten Projektes unter einem vermittelt
wurde. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch die Tatsache, dass ein
persönlicher Kontakt zwischen den Grundstückskäufern und dem
Verkäufer R.E. nie statt
fand.
Zur Auftragsbestätigung
vom 21.2.2005 ist festzustellen, dass diese wohl nach dem
Grundstückskaufvertrag (30.12.2004/5.1.2005) datiert, jedoch bereits mit
13.9.2004 ein entsprechendes Angebot unterfertigt wurde, und ist dies dadurch
und nicht zuletzt in Bezug auf die Tatsache, dass Sie die vom Vertreter der Fa.
M initiierte Variante gewählt haben,
und aus obgenannten Gründen in Ihrem Fall dadurch steuerlich keine
Bauherreneigenschaft vorliegt, ohne
Belang.
Die
Grunderwerbsteuerfestsetzung des Finanzamtes war folglich rechtens. Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden."
Der Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage seines
Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
replizierte darin auszugsweise Nachstehendes:
"Dem vorliegenden
Sachverhalt liegt im wesentlichen derselbe Akteninhalt zu Grunde, wie der zu
Aktenzeichen Z1 Erfassungsnummer und
Z.2 Steuernummer.
Richtig führt der
Berufungswerber im dortigen Verfahren aus, dass seinerzeit ein Wohnprojekt
L. beworben worden war, dieses jedoch bei
der Idee blieb und von der Firma M. weder
eine Detailplanung noch irgendwelche Projektvorleistungen vorgelegt wurden.
Für dieses Projekt gab es keine Kunden und wurde es demzufolge nicht
umgesetzt.
Vom Berufungswerber und
seiner Lebensgefährtin wurde lediglich ein Grundstück erworben.
Ebenfalls gab es zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kaufvertrages keinerlei
mündliche noch schriftliche Verpflichtung zur Errichtung eines
M.es
auf dem zu erwerbenden Grundstück. Ebenfalls wurde das Kaufanbot bereits am
17.11.2004 seitens des Berufungswerbers und seiner Lebensgefährten
unterfertigt. Beiliegend eine Kopie des Kaufanbotes, welches
naturgemäß verbindlich war. Erst am 02.05.2005 ging sodann der
Bescheid der Gemeinde L..
Allein aus der Chronologie dieser
Ereignisse ist klar ersichtlich, dass eben lediglich ein Grundstück
erworben wurde und nicht ein gesamtes Projekt mit vorgeschriebener
Fertigstellung etc. Erst am 20.01.2005 erfolgte sodann die
Auftragsbestätigung, wobei hier auf das in der Auftragsbestätigung
vereinbarte Rücktrittsrecht hingewiesen sei. Ebenfalls wurde das mittlere
Haus nicht fertig gestellt, was bei einem fertigen Projekt unmöglich
wäre. Dass eben auch die Baugesuchsunterlagen bzw. die Baugenehmigung vom
Bauherrn schnellstmöglich nach Vertragsbestätigung zur Verfügung
gestellt wurde, wurde ebenfalls unter Punkt 8 vereinbart.
Eine Unterstützung durch die
Fa. M. erfolgte nur am Rande. Über
die Errichtung des Mittelhauses braucht kein weiteres Wort verloren werden, als
Beilage wird ein Foto vorgelegt, aus welchem klar ersichtlich ist, dass hier
eben die Fa. M. nicht tätig wurde und
die seinerzeitige Idee nicht umgesetzt werden konnte.
Die gesamte Abwicklung, die
Vorleistungen und auch große Teile des Ausbaues wurden vom Bauherren, dem
Berufungswerber bzw. dessen Lebensgefährten, in Eigenregie
durchgeführt."
In der am 28. August 2007 abgehaltenen Berufungsverhandlung
wurde im Wesentlichen unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens
ergänzend noch ausgeführt, dass die Auftragserteilung an die Fa. D.
zur Errichtung des Kellers durch die Bw. selbst erfolgt sei, das Mittelhaus
nicht als Fertigteilhaus, sondern in Ziegelmassivbauweise errichtet und die
Garage abweichend vom Projekt gebaut worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Bescheid betr. Grunderwerbsteuer
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987
unterliegen Kaufverträge, die sich auf inländische Grundstücke
beziehen, der Grunderwerbsteuer. Nach § 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer
vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987
bestimmt, dass Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich
der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem
Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen ist.
Gegenleistung ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes auch alles, was der Erwerber über den Kaufpreis
hinaus für das unbebaute Grundstück aufwenden muss. Bei objektiv
sachlichem Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und weiteren,
die zukünftige Bebauung des Grundstücks betreffenden Verträgen
mit Dritten ist (einheitlicher) für die grunderwerbsteuerrechtliche
Beurteilung maßgebender Gegenstand des Erwerbsvorganges das
Grundstück in bebautem Zustand. Zur grunderwerbsteuerrechtlichen
Gegenleistung (Bemessungsgrundlage) gehören in diesen Fällen alle
Leistungen des Erwerbers, die dieser an den
Grundstücksveräußerer und an Dritte gewährt, um das
Eigentum an dem Grundstück in seinem zukünftigen bebauten Zustand zu
erwerben. Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist
somit der Zustand eines Grundstückes maßgebend, in dem dieses
erworben werden soll. Das muss nicht notwendig der im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein. Entscheidend ist vielmehr der
Zustand, in welchem das Grundstück zum Gegenstand des Erwerbsvorganges
gemacht worden ist. Gegenstand des Erwerbsvorganges ist ein Grundstück in
bebautem Zustand auch dann, wenn zwischen den Verträgen ein so enger
sachlicher Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver
Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute
Grundstück erhält. Dies ist der Fall, wenn dem Erwerber auf Grund
einer konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein
bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im
wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird und er dieses Angebot als
einheitliches annimmt oder nur annehmen kann. Dabei können auf der
Veräußererseite auch mehrerer Personen als Vertragspartner auftreten.
Erbringt der Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstückes
neben dem als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch
immer-, ist zur Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den
Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen und zu fragen, in welchem
körperlichen Zustand des Grundstückes der Rechtserwerb von der
Grunderwerbsteuer erfasst wird. Diese Leistungen können also auch an Dritte
erbracht werden, insbesondere an einen vom Veräußerer verschiedenen
Errichter eines Gebäudes auf dem Grundstück. Voraussetzung für
die Einbeziehung der Baukosten ist, dass die Errichtung des Gebäudes mit
dem Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung steht. Wenn also,
wie bereits erwähnt, etwa der Grundstückserwerber an ein bestimmtes,
durch die Planung des Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden
Organisators vorgegebenes Gebäude gebunden ist, dann ist ein Kauf mit
herzustellendem Gebäude anzunehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass
über Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung unterschiedliche
Vertragsurkunden abgeschlossen wurden. Keine entscheidende Bedeutung kommt
außerdem dem Umstand zu, dass in den jeweiligen Vertragsurkunden
aufeinander (rechtlich) kein Bezug genommen wird, zwischen den Verträgen
jedoch ein so enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht, dass der
Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand
das bebaute Grundstück erhält. Ohne Bedeutung ist es
außerdem, wenn der Erwerber zunächst den Grundstückskaufvertrag
abschließt und erst danach- wenn auch in engem zeitlichen Zusammenhang-
den zur Errichtung des Gebäudes notwendigen Vertrag. Denn bereits die
Hinnahme des von der Anbieterseite vorbereiteten einheitlichen Angebotes durch
den Erwerber indiziert einen objektiven engen sachlichen Zusammenhang zwischen
dem Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag über die
Gebäudeerrichtung unabhängig von der zeitlichen Abfolge der
Vertragsabschlüsse, ohne dass es darauf ankommt, ob tatsächlich (oder
rechtlich) auch eine andere als die planmäßige Gestaltung hätte
vorgenommen werden können. Der Annahme eines objektiven engen sachlichen
Zusammenhanges steht nicht entgegen, wenn der Erwerber die Möglichkeit
gehabt hätte, nach Abschluss des Grundstückskaufvertrages den Vertrag
über die Errichtung des Gebäudes nicht abzuschließen (vgl.
Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 88a,
88b zu § 5 GrEStG 1987 und die dort referierte Rechtsprechung). War der
Grundstückserwerber von vornherein in ein bereits fertiges Konzept, das die
Errichtung eines Fertighauses auf dem erworbenen Grundstück vorsah,
eingebunden, so sind nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes die Errichtungskosten für das Fertighaus in die
Bemessungsgrundlage einzubeziehen (siehe etwa VwGH vom 31.3.1999, 99/16/0066 und
VwGH vom 24.02.2005, 2004/16/0210).
An Sachverhalt war im Streitfall unbedenklich davon
auszugehen, dass bereits im Jahr 2004 das Projekt "M. Wohnprojekt L." beworben
wurde, wobei hinsichtlich näherer Informationen zu diesem Projekt an den
Fachberater Herrn H.E., @-Mail-Adresse verwiesen wurde. Dieser Prospekt enthielt
neben einer genauen Baubeschreibung, Bilder von den Ansichten und der
Infrastruktur mit exakter Lageangabe der Reihenhausanlage folgende Aussage:
"In
L., im Ortsteil
N, am Fuße des
H gelegen, errichtet
die Firma M. eine
Reihenhausanlage mit 3 Wohneinheiten." In der Preisliste wurden für
jedes der Reihenhäuser die Grundstücksfläche, die
Grundstückskosten, die Kellerkosten, das Haus (je nach Leistungsstufe), die
Nebenkosten und die Gesamtkosten schlüsselfertig angeführt. Für
das von B.S. und Ch.G. gemeinsam gekaufte Reihenhaus Nr. 1wurden die
Grundstücksfläche mit 243,7 m2, die Grundstückskosten mit
43.868,00 €, die Kellerkosten mit 32.000 € und die
Hauserrichtungskosten für die Leistungsstufe I mit 94.841 €
ausgewiesen. Mit Kaufvertrag vom 30. Dezember 2004 / 5. Jänner 2005 kauften
die gemeinsamen Käufer B.S. und Ch.G. von R.E. das Grundstück mit der
GStNr. 2368/87 im Ausmaß von 244 m2 um den Kaufpreis von 43.920 €.
Dieses Grundstück entstand dadurch, weil mit Vermessungsurkunde vom 17.
November 2004 das Grundstück 2368/44 in EZ XY im Ausmaß von 2184 m2
in sich und in die Grundstücke 2368/87 (244 m2), 2368/88 (133 m2) und
2368/89 (222 m2) geteilt worden ist. Durch diese Teilung wurden erst die jedem
Reihenhaus zugeordneten Grundstücke in jenem Ausmaß geschaffen, wie
sie schon vorher im Prospekt M. Wohnprojekt L. entsprechend beworben wurden.
Auch der im Kaufvertrag vereinbarte Kaufpreis von 43.920 € entsprach unter
Einbeziehung der Änderung der Grundstücksgröße um 0,3 m2
den Angaben laut Preisliste (= 43.868 € : 243,7 m2 = 180 € x 244 m2 =
43.920 €). Mit Auftragsbestätigung vom 20. Jänner 2005 nahmen die
beiden Grundstückskäufer das Angebot vom 13. September 2004 der Fa.
M.M.GmbH an. Dieses Angebot umfasste unter Verweis auf die Bau- und
Leistungsbeschreibung vom 13. September 2004 und der Planungsunterlagen Zahl.X
als Vertragsgegenstand, auf dem Bauort L., Sch-Weg das Hausmodell "RH L. Haus 1"
in der Leistungsstufe I um 94.841 € zuzüglich Sonderausstattung
Schornstein 3.974 € abzüglich Rabatt 1.515 €, somit um den
Gesamtpreis von 97.300 € (= Festpreisgarantie bis 12 Monate ab
Vertragsbestätigung) aufzustellen. Der vorliegende Prospekt in Konnex
gesehen mit der Auftragsbestätigung zeigt deutlich, dass bereits vor dem
Grundstückskauf von der Fa. M.M.GmbH für diesen Bauort "L. Sch-Weg"
eine Reihenhausanlage mit 3 von ihr zu errichtenden Reihenhäuser beworben
und angeboten wurde, wobei die jeweilige Grundstücksgröße, der
Grundstückskaufpreis und die Errichtungskosten des einzelnen Reihenhauses
je nach Leistungskatalog (Leistungsstufe I, belagfertiges Haus,
schlüsselfertiges Haus) schon feststanden. Dass sich die Fa. M.M.GmbH in
der Person ihres Fachberaters H.E. die Grundstücke vom Verkäufer R.E.
dermaßen fest "an die Hand geben ließen" und dadurch im Ergebnis nur
solche Interessenten als Grundstückskäufer in Frage kamen, die auch
bereit waren, das abgestellt auf diesen Bauort bereits geplante/projektierte und
angebotene Reihenhaus zusammen mit dem Grundstücksanteil zu erwerben,
ergibt sich schlüssig aus den niederschriftlichen Zeugenvernehmungen von
H.E. und R.E..
Der Fachberater der Fa. M.M.GmbH, Herr H.E. machte am 8.
August 2006 gegenüber dem Betriebsprüfer folgende Aussage:
"Herr
H.E. trat an den
Grundstücksveräußerer heran, um die betreffenden drei
Grundstücke für M. verwerten zu
können.
Dies wurde auch so
gestattet, wobei ein Fixpreis, den der Veräußerer erzielen wollte,
vereinbart wurde.
Herr
H.E. leistete die Vorarbeiten zum Projekt,
in dem er Planung und Kalkulation ab Oberkannte Keller von
M. durchführen ließ und ein
Anbot für den Keller einholte. Da ein Bekannter bei der Fa.
D. arbeitete und diese eine andere
Baustelle in der Nähe bekommen sollte, kam man auf diesen, und war dessen
Preis auch ausgesprochen
günstig.
Eine Werbung für
das Projekt wurde mittels Zeitungsinserat betrieben.
Die Interessenten erhielten eine
Projektsmappe, welche auch den Richtpreis für den Keller
enthielt.
Die Abschlüsse mit
der Baufirma D. wurden durch die
Käufer selbst durchgeführt, diese hätten jedoch auch einen
anderen Bauführer wählen können."
Der Grundstücksverkäufer R.E. gab gegenüber
dem Prüfer Folgendes zu Protokoll:
"Der
Grundstücksveräußerer gibt an, dass Herr
H.E. an ihn herangetreten sei, um die
betreffenden drei Grundstücke für
M. verwerten zu können.
Dies wurde auch so gestattet,
allerdings wollte der Veräußerer mit diesen Verkäufen bzw.
Projekt nicht weiter belastet
werden.
Die
Grundstückskäufer wurden durch
H.E. geworben, ein Verkaufsgespräch
fand nicht statt und wurden die Käufer selbst auch nicht getroffen;
lediglich der Verkaufspreis wurde zwischen
H.E. und
R.E.
fixiert.
Meines Wissens wurde,
nachdem bereits Interessenten für die beiden Randhäuser gefunden
waren, der Baufirma D. seitens Herrn
H.E. zugesagt, alle Keller errichten zu
können, wenn er dafür das Mittelhaus erwerben würde."
Der Inhalt und die zeitliche Abfolge der angeführten
Vereinbarungen in Konnex gesehen mit diesen beiden niederschriftlichen
Zeugenaussagen, die im Rechtsmittelverfahren dem Bw. zur Kenntnis gebracht und
deren sachliche Richtigkeit unwidersprochen blieben, lassen in freier
Beweiswürdigung erkennen, dass sich der Bw. mit dem Kauf des
Grundstückes auch an dem Erwerb des vorgegebenen Reihenhauses in dem
angebotenen Reihenhausprojekt, das bereits fertig geplant war, gebunden hat.
Dies zeigt auch der Umstand, dass zwecks Herstellung der projektierten
Grundstücksgröße das Grundstück 2368/44 entsprechend der
Vermessungsurkunde vom 17. November 2004 geteilt und damit die entsprechenden
drei Baugrundstücke für die gesamte Reihenhausanlage geschaffen
wurden. Aus der dargestellten Abwicklung des Erwerbsvorganges sowie der
Größe, der Lage und des vorgegebenen Kaufpreises des
Grundstückes und der Errichtungskosten des Gebäudes, die den
beworbenen Projektunterlagen und dem Angebot der M.M.GmbH vom 13. September 2004
entsprachen, ergibt sich die unbedenkliche Schlussfolgerung, dass Gegenstand des
Erwerbsvorganges das Grundstück in bebauten Zustand war. Mit dem
Kaufvertrag vom 30. Dezember 2004/ 5. Jänner 2005 erwarb nämlich der
Bw. gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin B.S. jenes Grundstück in
genau jener Lage, in jenem Ausmaß und um jenen Kaufpreis für den
Grund, die im beworbenen Projekt für dieses Reihenhaus ausgewiesen waren,
zweifelsfrei mit dem Ziel und dem Willen, darauf das im Prospekt M. -
Wohnprojekt L. von der Fa. M.M.GmbH für dieses Grundstück bis
(annähernd) zur Baureife vorgeplante Reihenhaus 1, das ihnen mit Angebot
vom 13. September 2004 angeboten und von ihnen idF. durch ihre
Auftragsbestätigung vom 20. Jänner 2005 auch angenommen wurde, durch
diese Firma "aufstellen" zu lassen. Diese Firma erstellte als Planverfasser auch
den Einreichplan und die Baubeschreibung, die nach Punkt 8 der
Auftragsbestätigung den beiden Erwerbern schnellstmöglich nach
Vertragsbestätigung zur Verfügung gestellt wurden. Der Bw. behauptete
letztlich auch gar nicht, dass er gemeinsam mit den anderen Erwerbern der beiden
Nachbargrundstücke und damit der beiden anderen Reihenhäuser die
Planung des (Gesamt)Projektes begonnen habe. Hat sich desweiteren der
örtliche Repräsentant der Fa. M.M.GmbH, Herr H.E. vom
Veräußerer die drei neu zu bildenden Grundstücke an die Hand
geben lassen, um diese Grundstücke "für M. verwerten zu können",
wurden die Grundstückskäufer von H.E. geworben und fand nach den
unwidersprochen gebliebenen niederschriftlichen Aussagen ein
Verkaufsgespräch der Käufer mit dem Verkäufer überhaupt
nicht statt bzw. hat der Verkäufer die Käufer selbst gar nicht
getroffen, dann wird deutlich, dass H.E. dadurch in der tatsächlichen Lage
war nur solche Interessenten für den Grundstückskauf zuzulassen, die
letztlich bereit waren, sich auch in das geplante Reihenhausprojekt einbinden zu
lassen. Bei dieser Sachlage kommt dem Einwand, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung
des Kaufvertrages habe es keinerlei mündliche noch schriftliche
Verpflichtung zur Errichtung eines M.es auf dem zu erwerbenden Grundstück
gegeben, keine Bedeutung zu. Mit dem Vorbringen im Vorlageantrag, die beiden
Erwerber hätten lediglich ein Grundstück erworben, entfernt sich der
Bw. im Übrigen vollkommen vom Boden des Tatsächlichen, geht doch aus
der Aktenlage in einer nicht zu überbietenden Deutlichkeit hervor, dass der
Bw. zusammen mit B.S. das Angebot für die Errichtung eines der im Rahmen
der Reihenhausanlage M. L. von der Fa. M.M.GmbH für diese Baufläche
projektiertes und in verschiedenen Fertigungsstufen angebotenen Reihenhauses
angenommen und mit dem Kaufvertrag den dafür im Prospekt ausgewiesenen
notwendigen Grund von 244 m2 um den dafür angegebenen Kaufpreis von 180
€ pro m2 gekauft hat. Die angesprochenen Rücktrittsrechte sind
allgemeiner Bestandteil des von der Fa. M.M.GmbH selbst aufgelegten
Auftragsbestätigungs- Vordruckes und kamen, da die Baugenehmigung erteilt
und vom allgemeinen Rücktrittsrecht (bei einer Pönalzahlung von 10 %
des Gesamtpreises) kein Gebrauch gemacht wurde, im Streitfall nicht zum Tragen.
Wenn aber das erstellte Angebot, an das die Fa. M.M.GmbH rechtlich gebunden war,
zum Zeitpunkt des Kaufes des Grundstückes schon vorlag und der Bw. zusammen
mit B.S. genau jene Grundstücksfläche von 244 m2 erwarb, dann spricht
dies schlüssig dafür, dass bereits zum Zeitpunkt der Unterfertigung
des Kaufvertrages für die Erwerber feststand, dass sie das speziell
für diesen Bauort konzipierte vorliegende Angebot zur Errichtung des
Reihenhauses RH1 auch annehmen. Diesbezüglich wird noch erwähnt, dass
nach 8.1 der für die Baugenehmigung erforderliche Einreichplan und die
Baubeschreibung vom Planverfasser Fa. M.M.GmbH zur Verfügung gestellt
wurden. Wenn in der Berufung schließlich erwähnt wurde, dass die
Arbeiten für die Errichtung des Kellers, sowie die gesamten Ausbauarbeiten
von den beiden Erwerbern in Eigenregie durchgeführt worden seien und sie
hiefür das Kostenrisiko getragen hätten, dann übersieht der Bw.,
dass diese Kosten von der Leistungsstufe I gar nicht umfasst waren und
demzufolge in die Bemessungsgrundlage auch nicht einbezogen wurden, sondern nur
die Kosten des projektierten Gebäudes abgestellt auf die Leistungsstufe I
in Höhe von 94.841 € abzüglich des Rabattes von 1.515 €
(davon die Hälfte auf den Bw. entfallend). Die oben erwähnten
Leistungen ändern nichts daran, dass der Bw. mit dem Grundstückskauf
auch an den Erwerb eines bestimmten Reihenhauses mit der von ihm
ausgewählten Ausbaustufe gebunden war. Auch der Umstand, dass das
Mittelhaus der Reihenhausanlage nach den Plänen der M.M.GmbH in
Ziegelbauweise errichtet wurde bzw. bislang noch nicht fertiggestellt worden
ist, spricht nicht für den Standpunkt des Bw., denn für die
Beantwortung der Frage der finalen Verknüpfung zwischen Kaufvertrag und
Auftragsbestätigung ist auf den konkreten Parteiwillen im Einzelfall, somit
auf den Willen des Bw., abzustellen. Außerdem liegt als Besonderheit des
Einzelfalles vor, dass jene Baufirma, die alle drei Keller errichtete,
ursprünglich dieses Mittelhaus selbst kaufen sollte und auch noch im ersten
Einreichplan als Bauherr ausgewiesen war, in der Folge aber dieses Objekt von
der Baufirma an glaublich die Lebensgefährtin des
Geschäftsführers und Alleingesellschafters dieser Baufirma verkauft
worden war. Es liegt aber wohl nahe, dass eine Baufirma auf ihre vorhandenen
Ressourcen zurückgreift und entsprechend den zur Verfügung gestellten
Plänen das Gebäude in Eigenregie errichtet.
Das Finanzamt ist daher zu Recht auf Grund des
festgestellten sachlichen und zeitlichen oder anders ausgedrückt finalen
Zusammenhanges zwischen den vorliegenden Vereinbarungen davon ausgegangen, dass
der Bw. von vornherein in das für die Reihenhausanlage M. Wohnprojekt L.
bereits projektierte und vorgeplante Konzept eingebunden war, das die Errichtung
des Fertighauses RH1 auf dem erworbenen Grundstück vorsah, wobei die
Grundstücksgröße (244 m2), der Grundstückspreis und die
Errichtungskosten des Fertighauses entsprechend der vereinbarten Leistungsstufe
als Fixpreis im Prospekt festgehalten waren. Entgegen dem Vorbringen im
Vorlageantrag spricht die "Chronologie dieser Ereignisse" nicht für,
sondern vielmehr gegen den Rechtsstandpunkt des Bw., bestand doch zwischen dem
Kaufvertrag und dem Anbot/der Auftragsbestätigung ein so enger zeitlicher
und sachlicher Zusammenhang, dass der Bw. bei objektiver Betrachtungsweise als
einheitlichen Leistungsgegenstand das mit dem Reihenhaus der Leistungsstufe I
bebaute Grundstück erhielt. War folglich Gegenstand des vorliegenden
Erwerbes das Grundstück mit von der Fa. M.M.GmbH herzustellendem Reihenhaus
um die Errichtungskosten von 94.841 € minus gewährtem Rabatt, dann
zählen neben den Grundkosten auch diese Errichtungskosten für das
projektierte Fertighaus zur Gegenleistung. Bezogen auf den Hälfteerwerb des
Bw. bildeten der halbe Kaufpreis für das Grundstück (1/2 von 43.920
€) und die halben Errichtungskosten (1/2 von 93.326 €) die
Gegenleistung. Die im berichtigten Grunderwerbsteuerbescheid unter Einbeziehung
des Grundstückskaufpreises und der Errichtungskosten für das
Fertighaus ermittelte Gegenleistung von 68.623 € und die sich daraus
ergebende Grunderwerbsteuerfestsetzung von 2.401,81 € (= 3,5 % von 68.623
€) sind daher rechtens.
2) Bescheid betr. Wiederaufnahme
des Verfahrens
Nach § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des
Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und
in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Zufolge dieses letzten Halbsatzes führt ein- wenn auch
tauglicher- Wiederaufnahmegrund nur dann zur Wiederaufnahme, wenn die Kenntnis
dieses Umstandes seinerzeit einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte; alle Wiederaufnahmegründe sind sohin
"relative" Wiederaufnahmegründe. Die Wiederaufnahmegründe müssen
daher geeignet sein, einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeizuführen. Ob dies der Fall ist, hat die die Wiederaufnahme
verfügende Behörde zu beurteilen. Kommt sie bei der Beurteilung dieser
Frage zum Ergebnis, dass der in Frage stehende Wiederaufnahmegrund geeignet ist,
einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen, darf sie die
Wiederaufnahme des Verfahrens verfügen (Stoll, BAO, Kommentar, Band 3,
Seite 2917 f, VwGH vom 13.7.1967,1977/66, 381/67 und VwGH vom 26.04.2000,
96/14/0176).
Mit der vorliegenden Abgabenerklärung wurde vom
vertragserrichtenden Rechtsanwalt bloß der mit dem Kaufvertrag vom 30.
Dezember 2004/ 5. Jänner 2005 vereinbarte Grundstückserwerb angezeigt
und die Gegenleistung mit 43.920 € angegeben. Außer Streit steht,
dass der Werbeprospekt und die Auftragsbestätigung über ein Angebot
der M.M.GmbH, auf diesem Baugrund von 244 m2 ein dafür bereits
projektiertes Fertighaus um eine bestimmten Preis zu errichten, und damit jene
Tatsachenfeststellungen, die zur Einbeziehung der Errichtungskosten in die
Gegenleistung führten, dem Finanzamt in jenem Grunderwerbsteuerverfahren,
das mit dem Bescheid vom 4. Februar 2005 abgeschlossen worden war, nicht
angezeigt und auch noch nicht bekannt waren. Der Wiederaufnahmegrund "der neu
hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel, die im Verfahren nicht geltend
gemacht worden sind", liegt demzufolge im Berufungsfall zweifelsfrei vor und
Gegenteiliges wurde vom Bw. selbst auch gar nicht vorgebracht. Der Bw.
bekämpft vielmehr implizit die erfolgte Wiederaufnahme des Verfahrens im
Wesentlichen mit dem Argument, die nachträglich festgestellten
Tatumstände würden die im wiederaufgenommenen Verfahren erfolgte
Einbeziehung der Errichtungskosten in die Gegenleistung nicht rechtfertigen. Mit
diesem Vorbringen bestreitet er im Ergebnis das Vorliegen des
Tatbestandsmerkmales "und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis einen im Spruch anderes lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte."
Unter Beachtung dieses Berufungsvorbringens entscheidet die
Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid, ob der angeführte
Wiederaufnahmegrund der neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel geeignet
war, einen im Spruch anders lautenden Grunderwerbsteuerbescheid
herbeizuführen und damit die verfügte Wiederaufnahme des
Grunderwerbsteuerverfahrens rechtens war.
Hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob die neu
hervorgekommenen Feststellungen in rechtlicher Würdigung des Sachverhaltes
zur Einbeziehung der Baukosten in die Gegenleistungen führten, wird auf
obige Ausführungen unter Punkt 1 dieser Berufungsentscheidung verwiesen.
Ergibt sich aber daraus, dass die Einbeziehung der Errichtungskosten des
Fertighauses in Höhe von 46.663 € in die Gegenleistung rechtens war,
dann ist das Schicksal der Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid bereits
entschieden. Die unbestrittenermaßen erst nachträglich und damit neu
hervorgekommenen Tatumstände betreffend diesen Erwerbsvorgang, die
letztlich die finale Verknüpfung zwischen dem Grundkauf und der Errichtung
des Fertighauses aufzeigten, bedingten neben dem Kaufpreis für das
Grundstück auch den gebotenen Ansatz der streitigen Baukosten als Teil der
Bemessungsgrundlage. Die neu hervorgekommenen Tatumstände dieses
Erwerbsvorganges waren daher zweifelsfrei geeignet, durch die Einbeziehung der
Baukosten in die Gegenleistung einen im Spruch anders lautenden
Grunderwerbsteuerbescheid herbeizuführen. Das Finanzamt hat somit zu Recht
mit dem bekämpften Wiederaufnahmebescheid die Wiederaufnahme des
Grunderwerbsteuerverfahrens verfügt. Hinsichtlich der dabei vorgenommenen
Ermessensübung bleibt noch festzuhalten, dass die verfügte
Wiederaufnahme auch unter dem Aspekt der Ermessensausübung rechtens war,
war doch unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor der
Rechtsbeständigkeit einzuräumen, wobei auch die Höhe der
Nachforderung von 1.633,21 € entsprechend zu berücksichtigen war. In
diesem Zusammenhang war überdies zu bedenken, dass es dem Bw. durchaus
möglich und zumutbar gewesen wäre, bereits im Erstverfahren durch
Vorlage aller zweckdienlichen Unterlagen dem Finanzamt ein vollständiges
Bild über den bestehenden engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem
angezeigten Kaufvertrag und dem speziell für dieses gekaufte
Baugrundstück bereits verbindlich erstellten (und idF auch angenommenen)
Angebot zur Errichtung eines bis zur Baureife geplanten Fertighauses zu
verschaffen. Das Ermessen wurde somit vom Finanzamt bei der Verfügung der
Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des § 20 BAO ausgeübt.
Zusammenfassend hat das Finanzamt zu Recht das
Grunderwerbsteuerverfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
wiederaufgenommen und mit dem berichtigten Grunderwerbsteuerbescheid von einer
Gegenleistung von 68.623 € die Steuer mit 2.401,81 € festgesetzt. Es
waren daher wie im Spruch ausgeführt die Berufungen gegen den
Wiederaufnahmebescheid und den Grunderwerbsteuerbescheid als unbegründet
abzuweisen.
Innsbruck,
am 28. September 2007
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0133-I/07
- Stammnummer
- 30731
- Gültig
- 28.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF