…Hinweis, dass bei Versäumnis dieser Frist die Berufung als zurückgenommen gilt. Aus dem Norminhalt des § 289 BAO (BGBl. I 2002/97) ergibt sich der " Vorrang von Formalerledigungen " (siehe Ritz, BAO-Handbuch, 226 f), wodurch die Abgabenbehörde zweiter Instanz erst dann zu einer Sachentscheidung (Berufungsentscheidung) befugt…
…nicht mit Berufungsvorentscheidung - in der Sache entscheidend - hätte vorgehen dürfen, sondern einen Zurücknahmebescheid erlassen müssen. Diese Vorgehensweise ändert aber nichts daran, dass im nunmehrigen zweitinstanzlichen Verfahren schon im Hinblick auf § 289 BAO, worin der "Vorrang von Formalerledigungen" normiert ist (Ritz, BAO-Handbuch, § 289, S 227)…
…Dies ändert aber nichts daran, dass im nunmehrigen zweitinstanzlichen Verfahren schon im Hinblick auf § 289 BAO (idF BGBl I Nr. 97/2002), worin der "Vorrang von Formalerledigungen" normiert ist (Ritz, BAO-Handbuch, § 289, S 227) bei dem vorliegenden Sachverhalt ein Zurücknahmebescheid gemäß § 275 BAO zu…
…Zurücknahmebescheid erlassen müssen. Dies ändert aber nichts daran, dass im nunmehrigen zweitinstanzlichen Verfahren schon im Hinblick auf § 289 BAO (idF BGBl I Nr. 97/2002), worin der "Vorrang von Formalerledigungen" normiert ist (Ritz, BAO-Handbuch, § 289, S 227), bei dem vorliegenden Sachverhalt ein Zurücknahmebescheid gemäß …
…der Sache) entschieden. Dies ändert aber nichts daran, dass im nunmehrigen zweitinstanzlichen Verfahren schon im Hinblick auf § 289 BAO (idF BGBl I Nr. 97/2002), worin der "Vorrang von Formalerledigungen" normiert ist (Ritz, BAO-Handbuch, § 289, S 227) bei dem vorliegenden Sachverhalt ein Zurücknahmebescheid gemäß…
…der Sache) entschieden. Dies ändert aber nichts daran, dass im nunmehrigen zweitinstanzlichen Verfahren schon im Hinblick auf § 289 BAO (idF BGBl I Nr. 97/2002), worin der "Vorrang von Formalerledigungen" normiert ist (Ritz, BAO-Handbuch, § 289, S 227) bei dem vorliegenden Sachverhalt ein Zurücknahmebescheid gemäß…
…§ 289 Abs 1 iVm 279 Abs 1 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz auch dann den Vorrang von Formalerledigungen zu beachten und einen Zurückweisungsgrund aufzugreifen, wenn dieser bislang unentdeckt blieb und sich die Abgabenbehörde erster Instanz hinsichtlich des eingebrachten Rechtsmittels zu einem Mängelbehebungsauftrag verstieg (vgl…
…die Erfüllung aller Kriterien des § 250 Abs 1 BAO als Voraussetzung für die inhaltliche Behandlung der Berufung nötig. Abschließend ist noch festzuhalten, dass im zweitinstanzlichen Verfahren schon im Hinblick auf § 289 BAO, worin der "Vorrang von Formalerledigungen" normiert ist (Ritz, BAO-Handbuch, § 289, Tz 1)…
…Zeit hindurch - fortgeführt hat (VwGH 2.7.1965, 0481/65, Slg. 3306/F.). An diesem Vorrang von Formalerledigungen (vgl die dezidierte Anführung der Zurückweisungen "(§ 273)" in § 289 Abs 1 idF BGBl I 97/2002) hat sich durch das AbRmRefG nichts geändert (vgl. Ritz, BAO-Handbuch…
…in denen z. B. die Berufung nach § 273 BAO zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden hat. Daraus ergibt sich der Vorrang von Formalerledigungen, ist doch gemäß § 289 Abs. 2 BAO nur dann eine Sachentscheidungen zu treffen, wenn keine der im § 289 Abs…
…und hat somit meritiorisch (in der Sache) entschieden. Dies ändert aber nichts daran, dass im nunmehrigen zweitinstanzlichen Verfahren schon im Hinblick auf § 289 BAO (idF BGBl. I Nr. 97/2002), worin der "Vorrang von Formalerledigungen" normiert ist (vgl. Ritz, BAO³, Kommentar, Anm 1, dritter Teilstrich…
…August 2011 die Nachholung der versäumten Handlung nicht enthält, wäre er wegen nicht verbesserungsfähiger inhaltlicher Mangelhaftigkeit auch aus diesem Grund abzuweisen gewesen. Da Formalerledigungen jedoch Vorrang vor Sachentscheidungen haben, wurde seitens der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu Recht ein Zurückweisungs- und nicht ein Abweisungsbescheid erlassen. Es…
…zur Erlassung von Berufungsvorentscheidungen noch das Recht zu Formalerledigungen (z.B. gem. § 85 Abs. 2 oder § 273). Die Einbringung einer Vorlageerinnerung ändert nichts an der Zuständigkeit bzw. der Pflicht (des § 276 Abs. 6 erster Satz) der Abgabenbehörde erster Instanz, die für die Erledigung von Berufungen…
…wenn keine der im § 289 Abs. 1 erster Satz genannten formalen Erledigungen zu erfolgen hat. In der BAO ist daher explizit der Vorrang der Formalerledigung vor der meritorischen Entscheidung normiert. Diese Vorrangwirkung geht auch dann nicht verloren, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz unzulässig auf Grund…
…nur zu erlassen, wenn die Berufungen nicht formell zu erledigen sind. Eine Zurückweisung ist eine Formalerledigung und hat daher Vorrang gegenüber einer materiellrechtlichen Berufungsvorentscheidung und einer Berufungsentscheidung. Eine Berufung ist vor allem unzulässig bei mangelnder Aktivlegitimation des Einschreiters. Zur Einbringung einer Berufung ist gemäß § 246…
…beantragte Streichung von bestimmten Betriebsausgaben zur Gänze auch Konsequenzen im steuerlichen Ergebnis (Verringerung der Verluste) nach sich ziehen, die umso weniger die Annahme von Liebhaberei rechtfertigen könnten. Gemäß § 289 Abs.1 BAO kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz eine Berufung, sofern hierüber keine Formalerledigung zu ergehen…
…Grundsätzlich solle dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit gegeben werden, weshalb alles für die (im Ermessen liegende) Wiederaufnahme der Verfahrens spreche. Nachdem alle Erklärungen von 1999 bis 2003 im Mai 2005 beim zuständigen Finanzamt eingereicht worden und die Veranlagungen der Jahre…
…Oktober 2006, konnte sie von dem Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen. Der Tatbestand des § 16 Abs 5 ZustG ist daher erfüllt - auch wenn diese Gesetzesstelle vielleicht ursprünglich nicht für eine Konstellation wie die gegenständliche gedacht war, aber der Gesetzeswortlaut hat Vorrang - mit der Folge, dass…
…ist vergleichbar, lässt jedenfalls keinen Vorrang des einen Instruments vor dem anderen erkennen (Ritz, BAO³ § 299 Tz 68). Die Rechtskraft bewirkt Rechtsfrieden (Stoll, BAO Kommentar, 942). Soll die Rechtskraft von Amts wegen durchbrochen werden, darf daher von der hiefür verantwortlichen Behörde verlangt werden, dass die…
…Zustellgesetz ... vorzunehmen.") Vorrang gegenüber § 9 ZustG, welcher überdies selbst einschränkt: "..., soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ...". Da die wirksam geltend gemachte Bevollmächtigung des Mag. A - zur Vertretung und zur Empfangnahme von Schriftstücken - weder durch die erfolgreiche Geltendmachung einer Bevollmächtigung zur Vertretung (ohne Zustellungsbevollmächtigung) der Bw…