Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0585-G/02
Vorsoll ist kein Spruchbestandteil
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0585-G/02vom 21.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Spruch des Umsatzsteuerjahresbescheides umfasst nicht das Vorsoll (erkennbar aus: "bisher war vorgeschrieben", "...ergibt sich eine Nachforderung"). Der Aussage über das Vorsoll und die Differenz zwischen dem "Vorsoll" und der Abgabenhöhe kommt jedenfalls dann ausschließlich Informationscharakter zu, wenn für diese Differenz keine Fälligkeit festgesetzt wird.
Der ausländische Unternehmer bleibt trotz der Einbehaltungs- und Abfuhrpflicht des Leistungsempfängers gemäß § 27 Abs. 4 UStG 1994 kumulativ Steuerschuldner (er ist nicht "Haftender"). Bei allenfalls vereinbarungswidrigem Verhalten eines Leistungsempfängers iSd § 27 Abs. 4 UStG 1994 kann dies nur durch eine zivilrechtliche Auseinandersetzung und weder durch die Bekämpfung des Vorsolls im Bemessungsbescheid noch durch ein Abrechnungsbescheidverfahren nach § 216 BAO geklärt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Ingrid Seeling gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend
Umsatzsteuer für das Jahr 1997 in der gemäß
§ 293 BAO
berichtigten Fassung vom 13. April 1999 entschieden:
Die
Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Auf der Grundlage der vom oa. steuerlichen Vertreter
unterfertigen Umsatzsteuererklärungen 1997 erging unter dem 7. Mai 1998 der
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1997, in welchem die Veranlagung -
hinsichtlich Bemessungsgrundlage, Steuersatz, Steuerbetrag und Vorsteuer -
unverändert bzw erklärungsgemäß erfolgte.
Trotzdem brachte die
steuerliche Vertreterin innerhalb zweimal verlängerter Rechtsmittelfrist
gegen diesen Bescheid, gerichtet an die D. Kft (= Korlatolt
felelössegü tarsasag, entspricht der GesmbH im österr. Recht),
mit Schriftsatz vom 30. Dezember 1998 das Rechtsmittel der Berufung ein, wobei
der Bescheid mit der Datumsangabe, der Abgabenart und der Steuernummer, aber
auch dem "Berufungsbegehren" und dem "Antrag" inhaltlich objektiv ausreichend
nach den Inhaltserfordernissen des § 250 Abs 1 BAO konkretisiert ist (cf.
Ritz, BAO², § 85 Tz 1), sodass die in der Berufung im Rubrum
angeführte Bezeichnung "Herrn G. D." nicht zum Anlass einer
Zurückweisung "a limine" wegen fehlender Aktivlegitimation zu nehmen sein
wird. In diesem Zusammenhang wird auf die Eingabe der steuerlichen Vertreterin
vom 21. Mai 1997 über die Verlegung des Wohn- und Berufssitzes nach Ungarn
und den Firmennamen und die Adresse "D. Kft" sowie den auf D. Kft lautenden
Fragebogen anlässlich der Erteilung einer Steuernummer für
ausländische Unternehmer, eingegangen beim Finanzamt Graz-Stadt am 25. Juni
1997, und den aus dem Ungarischen übersetzten Gesellschaftsvertrag vom 21.
März 1997 hingewiesen, der in seinem Punkt 13 G. D. als
(Allein)Geschäftsführer für die ersten fünf Jahre
ausweist.
In dieser Berufung, erstellt
- wie erwähnt - von einem berufsmäßigen Parteienvertreter,
ist als unmissverständliche Anfechtungserklärung (§ 250 Abs 1 lit
b BAO) enthalten: "Die Berufung richtet sich gegen die Höhe der
gutgeschriebenen Vorauszahlungen" und wird weiter der Antrag (§ 250 Abs 1
lit c BAO) gestellt, die Vorauszahlungen mit 54.630,00 S (dieser Betrag wurde in
der USt-Erklärung vom 30. März.1998 als entrichtete Vorauszahlungen
bzw durchgeführte Gutschriften angeführt) und die Umsatzsteuer- und
Vorsteuerbeträge laut der in den nächsten Tagen nachzureichenden
berichtigten USt-Erklärung für 1997 abzuändern. Dieser
Ankündigung folgte die Abgabe einer berichtigten USt-Erklärung
für 1997 vom 28. Jänner1999, die das Finanzamt zum Anlass einer
damit korrespondierenden Bescheiderlassung gemäß
§ 293 BAO vom
13. April 1999 genommen hat, welche im Hinblick auf ihre
eingeschränkten Rechtswirkungen (vgl. Ritz, BAO², § 293, Tz 19)
bzw das Hinzutreten dieses Berichtigungsbescheides zur angefochtenen Erstfassung
bzw dessen Einbeziehung in das ggst. Berufungsverfahren (vgl. Ritz, BAO²,
§ 293 Tz 21) nicht von (gesonderter) Relevanz für die ggst.
Entscheidung ist.
In der Berufung verwies die Bw
begründend darauf, dass die Leistungen des Bw nicht als solche für
Werbe- und Öffentlichkeitsarbeit iSd § 3a Abs 10 UStG
(Katalogleistungen) anzusehen seien, weshalb § 19 UStG nicht zur Anwendung
komme. Da auch die Verordnung BGBl 800/1974 nicht angewendet wird,
unterlägen die Umsätze daher § 27 Abs. 4 UStG (=Verpflichtung des
Leistungsempfängers zur Einbehaltung der USt und zu deren Abfuhr auf Namen
und für Rechnung des leistenden Unternehmers an das für diesen
zuständige Finanzamt unter gleichzeitiger Haftung des
Leistungsempfängers für diese Steuer).
Die Bw sei demnach ihrer
gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen und habe alle Unterlagen zur
Verfügung gestellt, die der Ermittlung der einzelnen Bemessungsgrundlagen,
Umsatzsteuerbeträge und der Leistungsempfänger möglich machten.
Aus dem UStG könne für die Bw keinerlei Haftung "für die von
einzelnen Leistungsempfängern nicht oder falsch abgeführten
Beträge" (!) abgeleitet werden.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 13. März 2000 wurde die Berufung vom 30. Dezember 1998 als
unbegründet abgewiesen. Neben dem Hinweis auf die entsprechend der
berichtigten USt-Erklärung für 1997, eingegangen am 1. Februar
1999, mit Berichtigungsbescheid gemäß
§ 293 BAO vom
13. April 1999 festgesetzte Bemessungsgrundlage und Vorsteuer wurde in der
Begründung ausgeführt, dass dem Antrag, die auf die sich ergebende
USt-Schuld anzurechnenden Vorauszahlungen mit 54.630,00 S festzusetzen,
entgegenzuhalten war, dass Meinungsverschiedenheiten zwischen einem
Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde über die Erfüllung eines
Tilgungstatbestandes im Wege eines zu beantragenden Abrechnungsbescheides iSd
§ 216 BAO auszutragen sind und dass die Haftung der inländischen
Leistungsempfänger für die Einbehaltung und Abfuhr von Umsatzsteuer
gemäß
§ 27 Abs. 4 UStG 1994 die Inanspruchnahme des
ausländischen Unternehmers nicht ausschließe.
Innerhalb mehrmals
verlängerter Frist wurde mit Schreiben vom 28. Dezember 2000 der
Antrag auf Vorlage der Berufung gegen den USt-Bescheid 1997 vom 7. Mai 1998
an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt und ausdrücklich
nochmals die Anfechtungserklärung (§ 250 Abs. 1 lit. b BAO) mit dem
gleichen Wortlaut wie in der Berufung wiederholt ("Die Berufung richtet sich
gegen die Höhe der für 1997 gutgeschriebenen Vorauszahlungen") und der
Antrag gestellt, die Vorauszahlungen mit 54.630,00 S statt mit 33.031,00 S
gutzuschreiben.
In der Begründung wurde
unter Bezugnahme auf § 27 Abs. 4 UStG reklamiert, dass "Herr D." seinen
gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen sei, die auf den Rechnungen
ausgewiesene USt nicht erhalten habe und andererseits auf jeder Rechnung
vermerkt habe, dass die USt an das Finanzamt Graz-Stadt unter seiner
Steuernummer einzuzahlen ist. Es könne sich nur um Fehlbuchungen oder
Fehldeklarationen (schwierige Zuordnung der Zahlungen, wenn von
Leistungsempfängern USt-Beträge von mehreren Rechnungen bezahlt
werden) handeln, und habe sich "Herr D." bereit erklärt, aktiv an der
Aufklärung mitzuwirken.
Rein rechtlich könne die
Initiative nur vom Finanzamt ausgehen, da es laut § 27 Abs. 4 UStG "Herrn
D." untersagt ist, die USt einzubehalten. Schon gar nicht könne aus dem
UStG die Möglichkeit abgeleitet werden, die Umsatzsteuerbeträge
nachträglich zu vereinnahmen und an das Finanzamt abzuführen. Eine
allfällige Haftung gemäß UStG bzw BAO könne nur als
Ausfallshaftung verstanden werden und nicht als reines Wahlrecht des
Finanzamtes, von wem der Umsatzsteuerbetrag einzufordern ist, wie in der
Berufungsvorentscheidung zitiert wurde. Ohne Versuch einer Aufklärung
seitens des Finanzamtes könne auch keine allfällige Ausfallshaftung
entstehen. Außerdem spricht § 27 Abs. 4 von einer Haftung des
Leistungsempfängers, falls dieser schuldhaft nicht einbehalten hat. Ohne
Mitwirkungen der Bw durch korrekte USt-Erklärungen wäre der Fall beim
Finanzamt gar nicht evident. Die Ausführungen der steuerlichen Vertreterin
schließen mit der Frage, wo denn daher eine Schuldhaftigkeit bei ihrem
Mandanten zu sehen sei.
Das Finanzamt hat sodann die von der Bw schon bisher
(Anlagen 1 bis 3 zur "USt-VA für das Kalenderjahr 1997" vom
23. Februar 1998, beinhaltend gleiche Ziffern wie die
USt-Jahreserklärung 1997 vom 30. März 1998; Anlagen betreffend
Ausgangsfakturen mit Bruttobetrag und [glaublich] an das Finanzamt
abgeführter Umsatzsteuer) und mit Eingaben der steuerlichen Vertreterin vom
10. Juli 2001 übermittelten Ausgangsfakturen sehr wohl zum Gegenstand
weiterer Überprüfungen (Ermittlungen) gemacht.
Mit Schreiben der steuerlichen Vertreterin vom
15. Juli 2002 wurden Listen der u.a. das Jahr 1997 betreffenden
Beträge, die auf den Abgabenkonten nicht eingegangen sind, mit dem Ersuchen
um Kontrolle, ob sich diese Beträge auf dem Evidenzkonto noch
befänden, übermittelt.
Mit Vorhalt vom 22. Juli 2002 betreffend
"Vorlageantrag - USt 1997" wurden weitere Ermittlungshandlungen des
Finanzamtes bezüglich auf dem Verwahrungskonto verbuchter Zahlungen
für die Bw. angekündigt und die Mitwirkung der Bw hinsichtlich
größerer Kunden (Austria Tabak) bezüglich deren
Kontoauszügen mit Überweisungsdaten der USt-Zahlungen
angefordert.
Im Akt finden sich in weiterer Folge unter dem Datum 24.
bzw 25. Juli 2002 behördliche Vermerke, dass alle Zahlungen, die im
Vormerk für drei Jahre waren, ordnungsgemäß verrechnet wurden
(in Verwahrung betr. D. Kft) unter Steuernummer XY, dass für
Nachforschungen Zahlungsbestätigungen erforderlich wären; dass keine
Einzahlungen von Austria Tabak in Verwahrung sind [Austria Tabak war
Hauptleistungsempfänger laut neuer Anlage 1 über netto 148.015,00
S].
Schließlich findet sich auf dem Vorhalt vom
22. Juli 2002 der amtliche Vermerk, dass laut Steuerberaterin der Akt der
Finanzlandesdirektion vorgelegt werden möge und dass erst jetzt durch die
Genannte der ATW- (Austria Tabakwerke) Kontoauszug überprüft
werde.
Letztlich soll nicht unerwähnt bleiben, dass laut
Aktenvermerk vom 11. Mai 2002 gegenüber Herrn S. auf Seiten der
steuerlichen Vertretung in einem Telefonat abermals darauf hingeweisen wurde,
dass das Vorsoll nicht Spruchbestandteil des Umsatzsteuerbescheides ist und dass
es der "korrekte" Weg wäre, einen Abrechnungsbescheid zu verlangen und dann
allenfalls dagegen zu berufen. Der Angerufene (Herr S.) meinte, dass die
Leistungsempfänger womöglich gar nicht eingezahlt hätten, sondern
diese Rechnungen falsch verbucht hätten. Die Organwalterin des Finanzamtes
ersuchte demnach den Angerufenen einen Abrechnungsbescheid zu verlangen und dann
der Behörde (USt-Referat) davon eine Kopie zukommen zu lassen. Nach
Bereinigung des Vorsolls werde der Vorlageantrag zurückgezogen
werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Mit Erkenntnis vom 24.9.2002,
2001/14/0203, hat der VwGH das Vorsoll eines Umsatzsteuerbescheides nicht dem
Spruch desselben zugeordnet. Er hob darin einen Aufhebungsbescheid nach §
299 BAO auf, da für einen derartigen Aufhebungsbescheid keine rechtliche
Handhabe bestand, weil die aufgehobenen Umsatzsteuer-Jahresbescheide nicht
über eine kassenmäßige Gebarung absprechen bzw abgesprochen
haben. Mit den aufgehobenen USt-Jahresbescheiden wurde weder über die
Erlassung eines Abrechnungsbescheides nach § 216 BAO abgesprochen -
in Parenthese sei darauf verwiesen, dass auch im Gegenstandsfall ein Antrag iSd
§ 216 BAO trotz Hinweises des Finanzamtes gerade nicht gestellt wurde bzw
offenkundig vermieden werden sollte - , noch stehen die Wirkungen eines
USt-Jahresbescheides der Erlassung eines solchen Abrechungsbescheides
entgegen.
Die Aussage über das "Vorsoll" gehört -
auch wenn sie in der optischen Bescheidgestaltung dem Spruchteil zugeordnet ist
- nicht zum normativen Abspruch des Bescheides.
Die Berechnung der Differenz
zwischen der aktuellen Steuerfestsetzung und der bisherigen Festsetzung (bzw
Selbstberechnung und Erklärung) der Steuer wird nur zur Nachricht
übermittelt, quasi als Serviceleistung. Auch Rechtsschutzüberlegungen
gebieten es nicht, dass diese Differenz zum normativen Inhalt des Bescheides
gehört. Diesbezüglich hat sich der VwGH schon im Erk vom 20.4.1995,
92/13/0130, geäußert, dass in einem Umsatzsteuerbescheid stets die
für ein bestimmtes Jahr insgesamt geschuldete Umsatzsteuer festgesetzt
wird, ohne Rücksicht darauf, ob und in welcher Höhe diese Umsatzsteuer
bereits durch Vorauszahlungen entrichtet wurde. "Die Berücksichtigung von
Vorauszahlungen erfolgt im Wege der
Verrechnung auf dem Abgabenkonto und führt dort zu einer
entsprechenden Gutschrift".
Im Einzelnen hielt der VwGH der Ansicht der bel. Beh.
entgegen, "dass die Worte "bisher war vorgeschrieben" oder "...ergibt sich eine
Nachforderung" der in Rede stehenden Bescheidteile erkennen lassen, dass diese
Teile nicht zum Spruch des Bescheides gehören. Der Aussage über das
Vorsoll und der Differenz zwischen dem Vorsoll und der Abgabenhöhe kommt
jedenfalls dann ausschließlich Informationscharakter zu, wenn für
diese Differenz keine Fälligkeit festgesetzt wird. Dieser Teil der
Bescheide bringt in einem solchen Fall keinen normativen Willen der Behörde
zum Ausdruck. Im Übrigen erwähnt auch § 198 Abs 2 BAO das Vorsoll
nicht.
Der VwGH nimmt damit auch ausdrücklich auf § 198
Abs. 2 Satz 3 BAO Bezug, wonach sich, wenn auf diesen Umstand
hingewiesen wird (dabei handelt es sich
eben um einen Hinweis, keinen normativen Spruchbestandteil), in Sachverhalten,
wo die Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit bereits vor deren Festsetzung
eingetreten ist, sich eine nähere Angabe über den Zeitpunkt der
Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeit
erübrigt.
Dementsprechend enthalten
Umsatzsteuer-Jahresbescheide (wie der gegenständliche vom 7. Mai 1998
idF vom 13. April 1999 gemäß
§ 293 BAO) mit Nachforderungen
im Hinblick auf die Fälligkeitsregelung in § 21 Abs. 1 UStG und die
dezidierte Anordnung in § 21 Abs. 5 UStG, wonach durch eine Nachforderung
auf Grund der Veranlagung keine von Abs 1 abweichende Fälligkeit
begründet wird (vgl. Ritz BAO², § 198 Tz 4; Ruppe, UStG
1994², § 21 Tz. 41; Ellinger/Bibus/Ottinger, Abgabeneinhebung, Orac,
Wien 1995, § 210 Tz. 9), den
Hinweis:
"Dieser Betrag war bereits
fällig".
Der VwGH vertritt demnach - entgegen Ritz, BAO²,
§ 198 Tz. 15 - die Rechtsmeinung, dass die Aufzählung der
Spruchbestandteile durch § 198 Abs. 2 BAO taxativ ist und daher im Bereich
von Selbstbemessungsabgaben wie der USt das auf den dem Finanzamt bekannt
gegebenen Verrechnungsweisungen bzw eingezahlten Beträgen des Steuer- oder
des Abfuhrpflichtigen (nach § 27 Abs. 4 UStG) beruhende "Vorsoll" nicht
Spruchbestandteil ist.
Nur § 216 BAO bietet die
taugliche und wirksame Handhabe durch eine der Rechtskraft fähige
behördliche Erledigung Meinungsverschiedenheiten über die
Erfüllung bestimmter Tilgungstatbestände herbeizuführen, egal ob
diese aus der Sphäre des Abgabepflichtigen oder der Behörde
herrühren, zumal kassentechnische Vollziehungsakte (Buchungen) nicht
bescheidmäßig erfolgen und nicht der Rechtskraft fähig sind
(Ritz, BAO², § 216 Tz. 1).
Korrespondierend damit stellt
das Vorsoll - als Summe der aus den USt-Voranmeldungen bzw USt-Abfuhren
iSd § 27 Abs. 4 UStG resultierenden Buchungen auf dem Abgabenkonto -
innerhalb des USt-Jahresbescheides keinen Spruchbestandteil dar, zumal dem
Gesetzgeber nicht zu unterstellen ist, er wolle dem Abgabepflichtigen die
Möglichkeit bieten, etwaige Versäumnisse, sich Klarheit über die
kassentechnischen Gebarungsakte (durch Antrag auf Erlassung eines
Abrechnungsbescheides) zu verschaffen bzw selbst erteilte unrichtige
Verrechnungsweisungen außerhalb der Frist des § 214 Abs. 5 BAO (=
Berichtigungsmöglichkeit innerhalb zweier Monate ab Erteilung der
unrichtigen Weisung; durch BGBl I 142/2000 ab 1.1.2002 auf drei Monate
verlängert) im Wege der Bekämpfung des Jahresveranlagungsbescheides
(!) mit dem Antrag auf Abänderung der bisher vorgeschriebenen Beträge
(= Vorsoll) zu sanieren (vgl. FJ 1/1997, 22 "Die Bedeutung und die rechtliche
Qualifikation des Vorsolls im Abgabenbescheid").
In diesem Zusammenhang und
anlässlich ihrer Ausführungen in der Berufung, wonach für die Bw.
aus dem UStG keinerlei Haftung für die von einzelnen
Leistungsempfängern nicht oder falsch abgeführten Beträge (!)
ableitbar wäre, ist die Bw. daran zu erinnern, dass allfällige
Umbuchungs- oder Überrechnungsanträge (der abfuhrpflichtigen
Leistungsempfänger iSd § 27 Abs. 4 UStG auf das Abgabenkonto der Bw.)
nicht nur keine Verrechnungsweisungen iSd § 214 Abs. 4 BAO darstellen,
sondern auch sich § 214 Abs 4 BAO andererseits nur auf
Verrechnungsweisungen ein und desselben Abgabepflichtigen hinsichtlich eines
bestimmten (für ihn selber eröffneten) Abgabenkontos bezieht (vgl auch
Ritz, BAO², § 239 Tz. 4 und 5: hinsichtlich der
Verfügungsberechtigung bei Rückzahlungen im Fall irrtümlicher
Einzahlung) und schließlich Umbuchungen bzw Überrechnungen zugunsten
eines anderen Abgabepflichtigen - zB zugunsten der Bw von Abgabenkonten
der Leistungsempfänger iSd § 27 Abs. 4 UStG) - nur unter der
Voraussetzung des § 215 Abs. 4 BAO bezüglich
deren Abgabenkonten, beantragt werden
können (cf. Kolacny/Mayer, UStG² (1997), § 27 Tz. 12 aE, betr.
Umbuchungen vom Sammelkonto auf das Steuerkonto des ausländischen
Unternehmers).
Daraus erhellt mit aller
Deutlichkeit, dass die Folgen derartiger - unter Umständen diffiziler
- Gebarungsfragen nicht Inhalt des Spruches des Abgabenbescheides sein
können, sondern dem dafür eigens vorgesehenen Verfahren nach §
216 BAO vorbehalten bleiben müssen (cf VwGH 12.11.1981, 81/15/0114;
17.12.1981, 81/15/0126: kein abgabenrechtlicher Eingriff in das autonome
Verfügungsrecht eines anderen Kontoinhabers, bzw kein Recht, die
Gesetzmäßigkeit der Verrechnung auf dem Abgabenkonto eines anderen
Abgabepflichtigen anzuzweifeln, außer auf dem Wege des Zivilrechts; cf
Ritz, BAO², § 215 Tz. 12; VwGH 28.1.1981, 78/13/2259; 21.1.1962,
1131/59; 23.5.1966, 94/15/0033, und zivilrechtliche Judikatur).
Aus welchen Erwägungen
auch immer - zB wegen noch aufrechter Geschäftsbeziehungen zu
Leistungsempfängern? - die Bw diese zivilrechtliche
Auseinandersetzung trotz ihrer Ausführungen am Ende der Berufungsschrift
scheut (vgl Ruppe UStG 1994², § 27 Tz. 21; Rau/Dürrwächter
et alii, dUStG-Komm. § 18 Tz. 856.2 u. 856.3) bzw auf einen Nachweis der
Abführung der Umsatzsteuer an das Finanzamt
durch die Leistungsempfänger
"verzichtet", welchem zivilrechtlich Erfüllungswirkung zukäme, kann
ohne Kenntnis der zivilrechtlichen Vereinbarungen (Brutto- oder Nettobetrag
unter Anrechnung des Abfuhrbetrages zwischen Leistendem [Bw] und
Leistungsempfängern vereinbart?) nicht beurteilt werden und muss die Bw als
Leistende in der Regel selbst wissen, ob sie den Brutto- oder den Nettobetrag
vereinnahmt hat (cf zB OGH 11.12.1997, EvBl 1998/83: Im Anwendungsbereich des
§ 27 Abs. 4 UStG 1994 steht dem ausländischen Unternehmer
grundsätzlich nur der vereinbarte Preis unter Abzug der geschuldeten [vom
inländischen Leistungsempfänger abzuführenden] Umsatzsteuer zu;
Arnold, Schuld und Haftung im Steuerrecht, Orac 2000, Rz 198, Fn 222b, Schriften
zum österreichischen Abgabenrecht, Bd 41). MaW sind keinerlei Gründe
eingewendet worden bzw erkennbar, die die Bw daran gehindert hätten,
stichprobenweise die Überweisungen von Umsatzsteuer der (inländischen)
Leistungsempfänger auf ihr Abgabenkonto beim Finanzamt Graz-Stadt laufend
und nicht erst im Nachhinein nach Bescheiderlassung des Jahresbescheides zu
überprüfen.
Bei vereinbarungswidrigem
Verhalten eines Leistungsempfängers durch Nichtabfuhr der USt trotz Zahlung
des bloßen Nettoentgelts an die Bw bleibt dieser nur die zivilrechtliche
Auseinandersetzung und kann das Prozessrisiko letztlich auch nicht im Wege eines
Abrechnungsbescheidverfahrens nach § 216 BAO - auch im
Abrechnungsverfahren trifft die Partei die Behauptungslast und die
Konkretisierungspflicht hinsichtlich der Frage der strittigen
Verrechnungsvorgänge und Gebarungskomponenten; vgl. Ritz, BAO², §
216 Tz. 5 aE, - und schon gar nicht im Wege einer Berufung gegen die
Abgabenfestsetzung (unter Bekämpfung des vermeintlich unrichtigen Vorsolls)
auf die Behörde - über die im konkreten Fall ohnedies
getroffenen Ermittlungshandlungen hinausgehend - überwälzt
werden.
Den Ausführungen im Vorlageantrag bezüglich
"Haftung" der Bw ist konzis zu entgegnen:
Die Pflichten des
ausländischen Unternehmers, die sich aus dem UStG ergeben, werden durch
eine Haftungsbestimmung für den
Leistungsempfänger grundsätzlich nicht berührt
(Kolacny/Mayer, UStG (1997)², § 27 Anm 10 [vgl VwGH 25.6.1990,
89/15/0119]). Der ausländische Unternehmer bleibt Steuerschuldner (nicht:
"Haftender") in den Fällen des § 27 Abs. 4 UStG (vgl K-S-W, § 25
Anm. 26; Haunold, Mehrwertsteuer bei sonstigen Leistungen, Linde 1997, S. 299,
Fn 78). Die Verpflichtung des Leistungsempfängers zur Einbehaltung und
Abführung der USt im Namen und für Rechnung des leistenden
Unternehmers lässt die Steuerschuld des ausländischen Unternehmers
für die (seine) im Inland ausgeführten Lieferungen und sonstigen
Leistungen unberührt. Die Einbehaltungs- und Abfuhrpflicht des
Leistungsempfängers gemäß
§ 27 Abs. 4 UStG dient vielmehr
- kumulativ - der Sicherung des Steueraufkommens durch Etablierung
einer verschuldensunabhängigen Haftung (cf. Arnold, Schuld und Haftung im
Steuerrecht, Orac 2000, Rz 12, Schriften zum österreichischen Abgabenrecht,
Bd 41). Die eigene - daher keine Haftung, letztere in der Regel für
fremde Schuld, Ritz, BAO², §
7 Tz 1 - Steuerschuld des ausländischen Unternehmers erlischt
grundsätzlich erst mit der Zahlung durch den Steuerschuldner (hier: den
ausländischen Unternehmer = die Bw) oder den Haftungspflichtigen
(Abfuhrpflichtigen nach § 27 Abs. 4 UStG).
Die Haftungsinanspruchnahme des
Leistungsempfängers i.S.d.§ 27 Abs. 4 UStG ist aber - auch von
der Bw unbestritten - nicht Gegenstand des Umsatzsteuerbescheides 1997 und
besteht sonach keine Veranlassung zu diesbezüglichen Einlassungen in der
ggst Entscheidung. In diesem Kontext soll aber nicht unerwähnt bleiben,
dass die Bw nie dezidiert behauptet hat, welche Leistungsempfänger den
Steuerabzug (die Steuerabfuhr) hinsichtlich einzelner Rechnungen unterlassen
hätten; ein Umstand, der im Hinblick auf die grundsätzliche
Subsidiarität der Haftung (cf VwGH 27.6.1991, 90/16/0097; 25.6.1992,
91/16/0045; Ritz, BAO², § 224 Tz. 2 und 3; dort Erwähnung der
§ 27 Abs. 4 UStG-Haftung) von Relevanz wäre und welches nicht
existente Vorbringen der Bw eben keinen konkreten Anhaltspunkt für die
Inanspruchnahme einzelner Leistungsempfänger als Haftungspflichtiger bietet
(geboten hat).
Stoll, BAO, 2684, führt
aus, dass "die Berufungsbehörde eine Frage nicht entscheiden kann und darf,
die gar nicht Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens war und auch nicht vom
Spruch des angefochtenen Bescheides umschlossen ist. Eine solche Frage, die im
Wege einer Berufung in das Verfahren eingebracht wurde, die aber nicht
Angelegenheit des erstinstanzlichen Verfahrens war und nicht den Inhalt des
Spruches der Abgabenbehörde erster Instanz gebildet hat, darf im
Rechtsmittelverfahren nicht in sachliche Behandlung genommen werden. Die
Berufungsbehörde darf also nicht ein anderes Thema zum Gegenstand ihrer
Entscheidung machen, als es jenes war, das ihr durch den Gegenstand des
Verfahrens in der vorhergehenden Rechtstufe - die Sache also -
vorgezeichnet ist (vwGH 3.5.1967, 1850/65 A). Die Berufungsbehörde
würde, wenn die Partei mit ihrer Berufung über diese Grenzen hinaus
geht, über den Bereich also, der durch den Gegenstand des erstinstanzlichen
Verfahrens vorgegeben war, dann, wenn sie in diese von der Berufung vorgebrachte
Frage sachlich eingeht und meritorisch entscheidet, über eine nicht mit dem
erstinstanzlichen Verfahren übereinstimmende Sache, sondern über ein
anderes Verfahrensobjekt absprechen (vgl VwGH 31.1.1985, 84/8/213)." Sache kann
aber immer nur - siehe nachstehend - diejenige Angelegenheit sein, die den
Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat (cf VwGH
28.6.1971, 1301/70).
Schließlich
verkörpert das Erfordernis der "Identität der Sache" einen tragenden
Grundsatz. Dieses Gebot setzt voraus, dass (vgl. Stoll, BAO, 2800) "die zu
erledigende Sache, also die Angelegenheit, die Gegenstand des Verfahrens der
Abgabenbehörde erster Instanz war, mit der Sache identisch ist, die in die
Sachentscheidung der Rechtsmittelbehörde einbezogen wird (VwGH 18.9.1969,
383/68). Sache ist in diesem Zusammenhang die Angelegenheit, die den Inhalt des
Spruches des Bescheides der Abgabenbehörde erster Instanz gebildet hat (vgl
VwGH 10.11.1980, 761/79). Die Abgabenbehörde zweiter Instanz darf sohin in
einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder nicht in der von der
Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art Gegenstand des
erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, keinen Sachbescheid (im Ergebnis
erstmals) erlassen (VwGH 23.9.1965, 2124/64 u 21.3.1972, 2123/71). Würde
die Rechtsmittelbehörde diese Befugnis für sich in Anspruch nehmen,
wäre dies ein Eingriff in die sachliche Zuständigkeit der Behörde
erster Instanz (VwGH 26.4.1967, 1392/66; 4.7.1979, 364/79 u 24.10.1986,
84/17/151)."
Im Zusammenhang mit dem
zuletzt angeführten Erkenntnis ist im Gegenstandsfall festzuhalten, dass
die Berufungsbehörde die im Berufungsantrag begehrte Aussage bezüglich
des Vorsolls nicht treffen konnte, da diese noch gar nicht Inhalt des
USt-Bescheides bzw eines erstinstanzlichen Bescheides (Abrechnungsbescheides
gemäß
§ 216 BAO) gewesen ist und eine meritorische Entscheidung
der Berufungsbehörde den Berufungsbescheid im diesbezüglichen Umfang
mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit gemäß
§ 42
Abs. 2 Z 2 VwGG belastet hätte.
Im Hinblick auf die ausdrückliche Anordnung in §
278 BAO i.d.F. vor BGBl I 97/2002 (vgl.
Stoll, BAO 2733, 2734; sowie bezüglich der Zuständigkeit des
Senatsvorsitzenden bei Zurückweisung in Senatsfällen: 2735, 2736) war
demnach ein Rechtsmittel auch dann zurückzuweisen, wenn sich die
Abgabenbehörde (hier: erste Instanz) trotz Vorliegen eines
Zurückweisungsgrundes irrtümlich in ein Rechtsmittelverfahren
eingelassen hat und dieses - selbst längere Zeit hindurch -
fortgeführt hat (VwGH 2.7.1965, 0481/65, Slg. 3306/F.).
An diesem Vorrang von Formalerledigungen (vgl die
dezidierte Anführung der Zurückweisungen "(§ 273)" in § 289
Abs 1 idF BGBl I 97/2002) hat sich durch das AbRmRefG nichts geändert (vgl.
Ritz, BAO-Handbuch, Linde, Wien 2002, 227). Da im Gegenstandsfall ein Antrag iSd
§ 323 Abs. 12, Satz 1, BAO idF BGBl I 97/2002 auf Entscheidung durch den
gesamten Berufungssenat (bis 31. Jänner 2003) nicht gestellt worden ist,
oblag gemäß
§ 282 Abs. 1 BAO idF BGBl I 97/2002 die ggst.
(Formal-) Entscheidung dem Referenten.
Abschließend ist resümierend festzuhalten, dass
die Berufung gegen einen Bescheid, der den von der Berufung vorausgesetzten
Abspruch - maßgebend ist allein der Inhalt des Begehrens (cf.
Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, E 4 zu § 273), der im Gegenstandsfall
sich "gegen die Höhe der gutgeschriebenen Vorauszahlungen" richtet, und in
einer keinerlei Zweifel Raum gebenden Diktion durch einen
berufsmäßigen Parteienvertreter artikuliert wird - nicht
enthält, als unbegründet zurückzuweisen ist (Ellinger et alii,
aaO, E 25). Die Berufung gegen einen Bescheid, der wie im Gegenstandsfall der
Umsatzsteuerbescheid in Gestalt des (im Berufungswege bekämpften) Vorsolls
den vorausgesetzten Abspruch eben nicht
enthält, ist als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 23.10.1970,
1291/69; bekämpfbar ist nur der Spruch eines Bescheides: Ellinger et alii,
aaO, E 26, 27).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Graz,
21. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 198 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
VorsollSpruchbestandteilNichtabfuhr der USt durch inländische Leistungsempfänger ausländischer Unternehmer
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0585-G/02
- Stammnummer
- 3418
- Gültig
- 21.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF