Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0160-G/05
1) Zurücknahmebescheid gemäß § 275 BAO wegen Nichterfüllung eines Mängelbehebungsauftrages; 2) Vorrang von Formalerledigungen (§ 289 BAO)
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0160-G/05vom 11.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Ekkehard
Kiffmann, Steuerberater, 8010 Graz, Conrad von Hötzendorfstraße
84, vom 3. September 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Oststeiermark, vom 6. August 2004 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs 4 BAO hinsichtlich Einkommensteuer für die
Jahre 1995 bis 1998 und 2000, entschieden:
Die Berufung wird gemäß
§ 275 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als zurückgenommen
erklärt.
Begründung
Der Berufungswerber (Bw.) war - neben seiner
nichtselbstständigen Tätigkeit als Heeresbediensteter - als Vermittler
von Vermögensverwaltungsaufträgen für die Firma L&K
tätig. Die daraus erzielten
Einkünfte aus Gewerbebetrieb hat
er in seinen am 1. Juli 2002 eingereichten
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1995 bis 2000 in
nachstehender - mangels vorhandener
Unterlagen - geschätzter Höhe
erklärt:
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1995:
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15.000,00
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1996:
|
15.000,00
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1997:
|
20.000,00
|
1998:
|
40.000,00
|
1999:
|
40.000,00
|
2000:
|
0,00
Anlässlich einer bei der Firma L&K im Jahr 2002
durchgeführten Betriebsprüfung wurde jedoch festgestellt, dass der Bw.
für seine Vermittlungstätigkeit in den Jahren 1995 bis 1998 und im
Jahr 2000 wesentlich höhere Provisionen erhalten hatte (laut
Kontrollmitteilung vom 19. September 2002). Nach Abzug eines
Betriebsausgabenpauschales (12 %) ist das Finanzamt in den am
6. August 2004 im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen
Einkommensteuerbescheiden 1995 bis 1998 sowie 2000 von nachstehenden
Einkünften aus Gewerbebetrieb
ausgegangen:
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Vereinnahmte
Provisionen:
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Betriebsausgabenpauschale:
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Einkünfte
aus Gewerbebetrieb:
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1995:
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187.584,00
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-
22.510,00
|
165.074,00
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1996:
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123.847,15
|
-
14.861,65
|
108.985,00
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1997:
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75.135,20
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-
9.016,22
|
66.119,00
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1998:
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64.167,00
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-
7.700,00
|
56.567,00
|
2000:
|
245.955,05
|
-
29.514,60
|
216.440,00
Die gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend
Einkommensteuer 1995 bis 1998 und 2000 sowie gegen die Sachbescheide derselben
Jahre gerichtete Berufung vom 6. September 2004 enthält folgende
Begründung: "Der den
gegenständlichen Bescheiden zu Grunde liegende Sachverhalt ist Gegenstand
eines Finanzstrafverfahrens gegen H.K.
und gegen M.L.. In diesem
Strafverfahren wurden sämtliche Unterlagen jener Firma beschlagnahmt, mit
welcher meine Geschäftsbeziehung, die nun Gegenstand der bekämpften
Bescheide ist, stattfand. Dieses Strafverfahren ist bereits im Stadium des
Hauptverfahrens, so dass noch heuer mit einer Beendigung zu rechnen sein wird.
In diesem Strafverfahren befinden sich jene Unterlagen als beschlagnahmt, welche
ich für meine Argumentation in dieser Berufungsbegründung zu den
bekämpften Bescheiden benötige. Ich kann also die Begründung zu
dieser Berufung noch nicht ausführen und bitte daher um eine Frist für
die Nachreichung der gegenständlichen Berufungsbegründung bis zum
31.12.2004."
Das Finanzamt erteilte dem Bw. daraufhin mit Bescheid vom
14. September 2004 einen Mängelbehebungsauftrag mit folgendem
Wortlaut:
"Ihre Berufung vom 6. September 2004 gegen die
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO betreffend Einkommensteuer für
die Jahre 1995, 1996, 1997, 1998 und 2000 vom 6. August 2004
weist hinsichtlich des Inhaltes die nachstehenden Mängel
auf:
Die
Berufungsbegründung über Ihr Begehren fehlt!
Ihrer
Eingabe um Verlängerung der Frist für die Nachreichung der
gegenständlichen Berufungsbegründung kann nicht entsprochen werden, da
kein sachlicher Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen H.K. und gegen M.L.
besteht. Sie haben in den Jahren 1995 bis 1998 und 2000 Provisionen erhalten und
sind nach § 126 BAO verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen,
die nach Maßgabe der einzelnen Abgabenvorschriften zur Erfassung der
abgabenrechtlichen Tatbestände dienen. Sie werden ersucht, auf Grund Ihrer
verpflichtenden Aufzeichnungen die Berufungsbegründung innerhalb der
gesetzten Frist nachzureichen.
Die
angeführten Mängel sind beim Finanzamt Oststeiermark gemäß
§ 275 BAO bis zum 14. Oktober 2004 zu beheben. Bei
Versäumung dieser Frist gilt Ihre Berufung als
zurückgenommen."
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2004 hat der Bw.
- in Beantwortung dieses Auftrages - zwar eine Begründung der
gegen die Einkommensteuerbescheide 1995 bis 1998 und 2000 gerichteten Berufung
nachgereicht, seine (auch) gegen die
Wiederaufnahmebescheide betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1995, 1996, 1997, 1998 und 2000
eingebrachte Berufung jedoch nach wie vor
unbegründet
gelassen.
In der Folge wurde die gegen obgenannte
Wiederaufnahmebescheide gerichtete Berufung vom Finanzamt mittels
Berufungsvorentscheidung (vom 17. November 2004) als unbegründet
abgewiesen.
Mit dem am 21. Dezember 2004 beim Finanzamt
eingelangten Schriftsatz stellte der Bw. schließlich den Antrag, die
Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vorzulegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 250 Abs. 1 BAO
muss die Berufung enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich
richtet; b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid
angefochten wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt
werden; d) eine Begründung.
Entspricht nun eine Berufung nicht den im
§ 250 Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz umschriebenen
Erfordernissen, so hat die
Abgabenbehörde gemäß
§ 275 BAO dem
Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis
aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu
bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
Daraus ergibt sich also die
Verpflichtung der Abgabenbehörde
in jenen Fällen, in denen einem berechtigten Mängelbehebungsauftrag
nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend
entsprochen worden ist, einen Bescheid zu erlassen, mit dem die vom
Gesetzgeber vermutete Zurücknahme der Berufung festgestellt wird
(VwGH 17.9.1996, 92/13/0081).
Sachlich zuständig ist sowohl die Abgabenbehörde
erster Instanz als auch jene zweiter Instanz (siehe
Ritz, BAO-Handbuch, § 275, S
190 oben).
Diese (sachliche) Zuständigkeit umfasst nicht nur die
Befugnis zur Erteilung des Mängelbehebungsauftrages sondern auch
zur Erlassung des
Zurücknahmebescheides. Auch eine geteilte (aufgespaltete)
Zuständigkeit wird in der Praxis für möglich und zulässig
erachtet. Dies etwa dann, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz einen
Behebungsauftrag erlassen hat und davon ausgegangen ist, dass dem Auftrag voll
entsprochen wurde, während die nachfolgend befasste Abgabenbehörde
zweiter Instanz feststellt, dass der Berufungswerber dem ursprünglichen
Auftrag nicht oder nur teilweise nachgekommen ist
(Stoll, BAO-Kommentar III, S 2701, 2.
Absatz).
Der Bw. ist nun im vorliegenden Fall - wie aus der
Sachverhaltsdarstellung hervorgeht - dem (berechtigten)
Mängelbehebungsauftrag ("Die
Berufungsbegründung über Ihr Begehren fehlt") nicht
nachgekommen und hätte daher bereits das Finanzamt nicht mit
Berufungsvorentscheidung (in der Sache entscheidend) vorgehen dürfen,
sondern einen Zurücknahmebescheid erlassen müssen.
Dies ändert aber nichts daran, dass im nunmehrigen
zweitinstanzlichen Verfahren schon im Hinblick auf § 289 BAO (idF
BGBl I Nr. 97/2002), worin der "Vorrang von Formalerledigungen"
normiert ist (Ritz, BAO-Handbuch,
§ 289, S 227), bei dem vorliegenden Sachverhalt ein
Zurücknahmebescheid gemäß
§ 275 BAO zu erlassen
war:
Aus § 289 Abs. 2 BAO ergibt sich
nämlich die Zulässigkeit
einer Berufungsentscheidung (Entscheidung in der Sache selbst)
nur dann, wenn
keine der im
§ 289 Abs. 1 erster Satz BAO genannten
formalen Erledigungen wie zB
Zurücknahmebescheide nach
§ 85 Abs. 2 BAO oder nach § 275 BAO
zu erfolgen haben.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 11.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 250 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
MängelbehebungsauftragNichterfüllungVorrang der FormalerledigungZurücknahmebescheidZurücknahmeerklärung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0160-G/05
- Stammnummer
- 14622
- Gültig
- 11.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF