…Hinweis, dass bei Versäumnis dieser Frist die Berufung als zurückgenommen gilt. Aus dem Norminhalt des § 289 BAO (BGBl. I 2002/97) ergibt sich der " Vorrang von Formalerledigungen " (siehe Ritz, BAO-Handbuch, 226 f), wodurch die Abgabenbehörde zweiter Instanz erst dann zu einer Sachentscheidung (Berufungsentscheidung) befugt…
…nicht mit Berufungsvorentscheidung - in der Sache entscheidend - hätte vorgehen dürfen, sondern einen Zurücknahmebescheid erlassen müssen. Diese Vorgehensweise ändert aber nichts daran, dass im nunmehrigen zweitinstanzlichen Verfahren schon im Hinblick auf § 289 BAO, worin der "Vorrang von Formalerledigungen" normiert ist (Ritz, BAO-Handbuch, § 289, S 227)…
…Dies ändert aber nichts daran, dass im nunmehrigen zweitinstanzlichen Verfahren schon im Hinblick auf § 289 BAO (idF BGBl I Nr. 97/2002), worin der "Vorrang von Formalerledigungen" normiert ist (Ritz, BAO-Handbuch, § 289, S 227) bei dem vorliegenden Sachverhalt ein Zurücknahmebescheid gemäß § 275 BAO zu…
…Zurücknahmebescheid erlassen müssen. Dies ändert aber nichts daran, dass im nunmehrigen zweitinstanzlichen Verfahren schon im Hinblick auf § 289 BAO (idF BGBl I Nr. 97/2002), worin der "Vorrang von Formalerledigungen" normiert ist (Ritz, BAO-Handbuch, § 289, S 227), bei dem vorliegenden Sachverhalt ein Zurücknahmebescheid gemäß …
…der Sache) entschieden. Dies ändert aber nichts daran, dass im nunmehrigen zweitinstanzlichen Verfahren schon im Hinblick auf § 289 BAO (idF BGBl I Nr. 97/2002), worin der "Vorrang von Formalerledigungen" normiert ist (Ritz, BAO-Handbuch, § 289, S 227) bei dem vorliegenden Sachverhalt ein Zurücknahmebescheid gemäß…
…der Sache) entschieden. Dies ändert aber nichts daran, dass im nunmehrigen zweitinstanzlichen Verfahren schon im Hinblick auf § 289 BAO (idF BGBl I Nr. 97/2002), worin der "Vorrang von Formalerledigungen" normiert ist (Ritz, BAO-Handbuch, § 289, S 227) bei dem vorliegenden Sachverhalt ein Zurücknahmebescheid gemäß…
…BAO in Verbindung mit § 260 Abs 1 lit b BAO vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen. Der Einkommensteuerbescheid 2022 (Arbeitnehmerveranlagung) vom 03.05.2023 erwächst damit in Rechtskraft. Im Hinblick auf den Vorrang von Formalerledigungen vor meritorischen Erledigungen (vgl Ritz/Koran, BAO7…
…§ 289 Abs 1 iVm 279 Abs 1 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz auch dann den Vorrang von Formalerledigungen zu beachten und einen Zurückweisungsgrund aufzugreifen, wenn dieser bislang unentdeckt blieb und sich die Abgabenbehörde erster Instanz hinsichtlich des eingebrachten Rechtsmittels zu einem Mängelbehebungsauftrag verstieg (vgl…
…die Erfüllung aller Kriterien des § 250 Abs 1 BAO als Voraussetzung für die inhaltliche Behandlung der Berufung nötig. Abschließend ist noch festzuhalten, dass im zweitinstanzlichen Verfahren schon im Hinblick auf § 289 BAO, worin der "Vorrang von Formalerledigungen" normiert ist (Ritz, BAO-Handbuch, § 289, Tz 1)…
…Zeit hindurch - fortgeführt hat (VwGH 2.7.1965, 0481/65, Slg. 3306/F.). An diesem Vorrang von Formalerledigungen (vgl die dezidierte Anführung der Zurückweisungen "(§ 273)" in § 289 Abs 1 idF BGBl I 97/2002) hat sich durch das AbRmRefG nichts geändert (vgl. Ritz, BAO-Handbuch…
…Abs 1 lit b BAO vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen. Die gemäß § 295a BAO abgeänderten Einkommensteuerbescheide 2019 und 2020 vom 21.11.2022 erwachsen damit in Rechtskraft. Im Hinblick auf den Vorrang von Formalerledigungen vor meritorischen Erledigungen (vgl Ritz/Koran, BAO7…
…in denen z. B. die Berufung nach § 273 BAO zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden hat. Daraus ergibt sich der Vorrang von Formalerledigungen, ist doch gemäß § 289 Abs. 2 BAO nur dann eine Sachentscheidungen zu treffen, wenn keine der im § 289 Abs…
…und hat somit meritiorisch (in der Sache) entschieden. Dies ändert aber nichts daran, dass im nunmehrigen zweitinstanzlichen Verfahren schon im Hinblick auf § 289 BAO (idF BGBl. I Nr. 97/2002), worin der "Vorrang von Formalerledigungen" normiert ist (vgl. Ritz, BAO³, Kommentar, Anm 1, dritter Teilstrich…
…Wiederaufnahme von Amts wegen (Neuerungstatbestand) vor, so wird grundsätzlich der auf § 295 BAO gestützten Änderung der Vorrang zukommen. Hiefür sprechen insbesondere verwaltungsökonomische Überlegungen (zwei Bescheide nach § 307 Abs. 1 BAO erfordern mehr Verwaltungsaufwand als ein Bescheid). Aus denselben Überlegungen besteht auch ein grundsätzlicher Vorrang des…
…August 2011 die Nachholung der versäumten Handlung nicht enthält, wäre er wegen nicht verbesserungsfähiger inhaltlicher Mangelhaftigkeit auch aus diesem Grund abzuweisen gewesen. Da Formalerledigungen jedoch Vorrang vor Sachentscheidungen haben, wurde seitens der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu Recht ein Zurückweisungs- und nicht ein Abweisungsbescheid erlassen. Es…
…von einer entgeltlichen Gebäudeüberlassung im Sinne des § 2 Abs. 3 LVO ausgeht, die – wie sich aus den vorgelegten Prognoserechnungen zeige - rechnerisch problemlos einen Totalüberschuss ergebe. Unter Bedachtnahme auf die unter Pkt. A) dargestellten Formalerledigungen, beziehen sich die nachstehenden Ausführungen auf die Bescheide betreffend Feststellung von…
…beim zuständigen Finanzamt ein. Der Bf erstattete innerhalb der gesetzten Frist kein Vorbringen zur vorgehaltenen Verspätung des Vorlageantrages. Eine Ortsabwesenheit oder ein Zustellmangel wurden nicht vorgebracht und waren solche auch aus der Aktenlage nicht erkennbar. Auf Grund des Vorrangs von Formalerledigungen gegenüber Sachentscheidungen (Ritz, BAO6…
…beim Finanzamt FA ein. Der Bf erstattete innerhalb der gesetzten Frist kein Vorbringen zur vorgehaltenen Verspätung des Vorlageantrages. Eine Ortsabwesenheit oder ein Zustellmangel wurden nicht vorgebracht und waren solche auch aus der Aktenlage nicht erkennbar. Auf Grund des Vorrangs von Formalerledigungen gegenüber Sachentscheidungen (Ritz, BAO5…
…zur Erlassung von Berufungsvorentscheidungen noch das Recht zu Formalerledigungen (z.B. gem. § 85 Abs. 2 oder § 273). Die Einbringung einer Vorlageerinnerung ändert nichts an der Zuständigkeit bzw. der Pflicht (des § 276 Abs. 6 erster Satz) der Abgabenbehörde erster Instanz, die für die Erledigung von Berufungen…
…wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Formalerledigung der Aufhebung…