Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1959-L/02
1) Vorrang von Formalerledigungen (§ 289 BAO) 2) Zurücknahme nach § 275 BAO infolge unzureichender Erüllung eines Mängelbehebungsauftrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1959-L/02vom 18.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird ein berechtigter behördlicher Auftrag zur Mängelbehebung völlig unzureichend beantwortet, ist die Behörde verpflichtet einen Bescheid zu erlassen, mit dem die (vom Gesetz vermutete) Zurücknahme der Berufung gemäß § 275 BAO festgestellt wird.
Aus dem Norminhalt des § 289 BAO ergibt sich der "Vorrang von Formalerledigungen", wodurch die Abgabenbehörde zweiter Instanz erst dann zu einer Sachentscheidung befugt ist, wenn keine der im § 289 Abs. 1 erster Satz BAO ausdrücklich genannten fomalen Erledigungen zu erfolgen haben. Ein Zurücknahmebescheid gemäß § 275 BAO ist daher von der Abgabenbehörde zweiter Instanz auch dann zu erlassen, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz den Mängelbehebungsauftrag erteilt hat, aber nicht weiter tätig wurde.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des K.W., gegen den Bescheid des
Finanzamtes X. vom 13. August 2002 betreffend
Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für
den Kalendermonat 07/1999 entschieden:
Die Berufung wird
gemäß
§ 275 BAO als zurückgenommen erklärt.
Entscheidungsgründe
Mit Vorhalt vom
12. Dezember 2001 wurde der Berufungswerber ersucht, innerhalb
einer Frist bis zum 15. Jänner 2002 folgende Fragen zu
beantworten:
Nach
amtlichen Unterlagen sei der Berufungswerber Besitzer eines im Ausland
zugelassenen Kraftfahrzeuges. Unter Hinweis auf
§ 1 Z. 3 NoVAG bestehe für dieses Fahrzeug die
Normverbrauchsabgabepflicht mit dem Wert per 23. Juli 1999 bzw. bei
späterer Zulassung mit dem Wert zum Tage der Anmeldung.
Welche
Gründe wären maßgebend gewesen, das Kraftfahrzeug im Ausland
anzumelden?
Um
Vorlage einer Kopie des Kaufvertrages und Zurücksendung des beiliegenden
Formulars "NOVA 2" werde gebeten.
Der
Berufungswerber retournierte dem Finanzamt dieses Schreiben am
21. Dezember 2001 mit dem Vermerk "Aprilscherz" und seiner
Unterschrift.
Ein vom zuständigen Sachbearbeiter des Finanzamtes
verfasster Aktenvermerk vom
21. Dezember 2001 weist folgenden Inhalt auf:
Der Berufungswerber habe am 21. Dezember 2001 in
der Einlaufstelle vorgesprochen. Er sei sehr aufgebracht gewesen, weil die
Zollbeamten jeden Autofahrer aufschreiben würden, der von Passau usw. nach
Österreich ins Gasthaus fahre und diesen sekkieren.
Er sei deutscher Staatsbürger und habe seinen Wohnsitz
in Deutschland. Auf die Frage, in Österreich müsse
auch ein Wohnsitz sein, sonst gäbe
es ja keine Meldung an das Finanzamt wegen Benützung eines im Ausland
zugelassenen Fahrzeuges, habe er geantwortet, dass dies stimme, er habe in
Österreich ein Haus und zahle dafür auch alle Steuern. Er betrachte
das Ganze als einen Aprilscherz.
Dieser Aktenvermerk wurde sodann vom Berufungswerber
unterfertigt.
Nach Angaben eines zuständigen Organs des
Erhebungsdienstes, der mit einer abgabenbehördlichen Nachschau beim
Berufungswerber betraut worden war, habe sich dieser nicht bereit erklärt,
den Zulassungsschein auszufolgen und die Fahrzeugdaten bekannt zugeben. Das Haus
sei persönlich am 21. Jänner 2002 besichtigt worden, wobei der
PKW mit dem Kennzeichen AAA in der Garage abgestellt gewesen sei.
Eine Abfrage im Zentralen
Melderegister ergab, dass sowohl der Berufungswerber als auch seine
Gattin seit 24. Februar 1986
in XY, als Hauptwohnsitz gemeldet sind.
Die Bezirkshauptmannschaft X. erhielt vom
Bürgerbüro der Stadt Passau folgendes
Schreiben vom
31. Jänner 2002:
"Fahrzeug mit dem amtl.
Kennzeichen AAA
XYZ
....wir bitten, o.g.
Halter aufzufordern, sein Fahrzeug mit dem amtl. Kennzeichen
AAA in Österreich zuzulassen, da
das Fahrzeug keinen regelmäßigen Standort mehr in Passau hat
(§ 23 StVZO).....
Mit Schreiben der
Zollwachabteilung Achleiten/MÜG vom 2. August 2002 wurde
dem Finanzamt mitgeteilt, dass laut einer Abfrage bei der deutschen
Zulassungsbehörde durch die deutsche Polizei, der Hubraum des
Kraftfahrzeuges AAA 1272 cm³ und der KW-Wert 40 betrage. Es handle
sich dabei um einen Golf II, Erstzulassung Mai 1990.
Mit Bescheid vom
13. August 2002 erfolgte die
Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für
den Kalendermonat 07/1999.
Die Steuer wurde wie folgt ermittelt:
VW Golf II
fiktives Datum der Zulassung: 23. Juli
1999
Bemessungsgrundlage: 2.210,46 € (laut
Eurotaxliste)
Steuersatz: 9 %
Normverbrauchsabgabe:
198,94 €
zuzüglich 39,78 € (20 %
MwSt)
Festsetzung der
Normverbrauchsabgabe in Höhe von 238,72 €.
Als Begründung wird angeführt, dass der gemeine
Wert mangels Unterlagen an Hand der Eurotaxlisten ermittelt hätte werden
müssen. Gemäß
§ 1 Z. 3 NoVAG bestehe
Normverbrauchsabgabepflicht für im Inland verwendete ausländische
Kraftfahrzeuge, wenn sie im Inland zuzulassen wären. Auf
§ 82 Abs. 8 Kraftfahrgesetz sei zu verweisen. Der
Haupt-/Familienwohnsitz des Zulassungsbesitzers befinde sich in Österreich,
weshalb Zulassungspflicht in Österreich und damit
Normverbrauchsabgabepflicht für das im Ausland zugelassene Kraftfahrzeug
bestehe.
Im Schreiben vom
22. August 2002, welches vom Finanzamt als Berufung gewertet
wurde (nicht als Berufung bezeichnet),
retournierte der Berufungswerber den Originalbescheid und führte
Folgendes aus:
"..anbei erhalten
Sie obigen Bescheid sowie Buchungsmitteilung zu meiner Entlastung zurück.
Ich bin deutscher Staatsbürger mit deutschem Pass und Wohnsitz in der BRD.
Der PKW AAA ist
ordnungsgemäß auf meinen Namen und Adresse in der BRD zugelassen und
versteuert.
Ich zahle meine Steuern
ebenfalls in der BRD und lt. Landesregierung von Österreich sind unsere
Hauptinteressen in der BRD und sind dadurch nicht berechtigt, Zuschüsse zu
bekommen.
Ich habe 1986 beim
Hauskauf über ATS 100.000,- Steuern bezahlt, sowie alle Jahre für
die Aufenthaltsgenehmigung teuer bezahlt. Ich besitze seit dem EU-Beitritt einen
Ausweis für Fremde mit unbefristeter
Aufenthaltsgenehmigung.
Es wäre wohl besser,
wenn sich ihre Beamten als Autoverkäufer betätigen würden, denn
einen VW Golf II, Bj. 90 mit 150.000 km um
2.210,- € zu verkaufen, wäre ein Meisterstück. Der Wert laut
Schwackeliste ist ca. 750,- €.
Sollten diese
Belästigungen weitergehen, werde ich mich bei der Gemeinde Haibach abmelden
und somit hätte ich nur noch den Wohnsitz in der
BRD."
Im Bescheid vom
28. August 2002 (Mängelbehebungsauftrag) wird der
Berufungswerber darauf hingewiesen, dass die Eingabe vom
22. August 2002 als Berufung gewertet werde und wird weiters
aufgefordert, folgende Mängel hinsichtlich des Inhaltes der Berufung
(§ 250 BAO) zu beheben:
In
einer Berufung müsse genau dargelegt werden, welche Punkte angefochten und
welche Änderungen beantragt werden. Im Schreiben des Berufungswerbers
könne jedoch nicht genau nachvollzogen werden, was er beantrage. Einerseits
könne auf Grund seines Schreibens interpretiert werden, dass der
Berufungswerber die Normverbrauchsabgabe als Ganzes bestreite, andererseits
könne auf Grund der Angabe eines niedrigeren Fahrzeugwertes angenommen
werden, dass er die Bemessungsgrundlage bekämpfe.
Es
werde um Bekanntgabe ersucht, welche Punkte des Bescheides angefochten und
welche Änderungen beantragt werden.
Die
angeführten Mängel seien beim Finanzamt X. gemäß
§ 275 BAO zu beheben.
Als Frist zur Beantwortung wird der
27. September 2002 genannt, unter ausdrücklichem Hinweis, dass
bei Versäumnis dieser Frist die Berufung als zurückgenommen
gilt.
Der Berufungswerber beantwortete den behördlichen
Mängelbehebungsauftrag in der Form, als er diesen am
11. September 2002 wieder an
das Finanzamt zurücksandte und in einer beigelegten Abschrift seines
Schreibens vom 22. August 2002 (Berufung) Folgendes handschriftlich
hinzufügte:
"Wenn Sie obigen
Brief gelesen haben, sind mehrere Punkte aufgegliedert, warum ich den Bescheid
ablehne, wenn diese Beleidigungen nicht aufhören, werde ich mich an die
???? wenden."
Die Berufung wurde sodann - ohne Erlassung
einer Berufungsvorentscheidung - der Abgabenbehörde zweiter
Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Abgabenbehörde erster Instanz erachtete das als
Berufung gewertete Schreiben des Berufungswerbers vom 22. August 2002 als
mangelhaft und erteilte daraufhin dem Berufungswerber mit Schriftsatz vom
28. August 2002 einen Mängelbehebungsauftrag, mit dem Hinweis,
dass bei Versäumnis dieser Frist die Berufung als zurückgenommen gilt.
Aus dem Norminhalt des
§ 289 BAO (BGBl. I 2002/97) ergibt sich der
"
Vorrang
von Formalerledigungen
"
(siehe Ritz, BAO-Handbuch, 226 f),
wodurch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
erst dann zu einer
Sachentscheidung (Berufungsentscheidung)
befugt ist, wenn keine der im § 289 Abs. 1 erster
Satz leg.cit. ausdrücklich genannten, formalen Erledigungen, wie etwa
die Zurücknahme der Berufung nach § 85 Abs. 2 oder nach
§ 275 BAO, zu erfolgen haben. Die Berufungsbehörde, der eine
Berufung vorliegt, die den im § 250 BAO umschriebenen
Erfordernissen nicht entspricht, darf daher eine Entscheidung in der Sache nicht
fällen, ansonsten würde sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit
zufolge Unzuständigkeiten belasten (vgl. VwGH vom 4.4.1990,
89/13/0190; 14.9.1992, 91/15/0135).
Der Unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde
zweiter Instanz ist folglich gesetzlich dazu verpflichtet, vor Erlassung einer
Berufungsentscheidung, die Rechtmäßigkeit des bereits ergangenen
Mängelbehebungsauftrages zu prüfen.
Es stellt sich vorerst die Frage, ob die
streitgegenständliche Berufung den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
§ 250 BAO verlangt
für die Sachentscheidung über Berufungen die Erfüllung von
Mindesterfordernissen. Gemäß
Abs. 1 dieser Bestimmung muss
eine Berufung enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie
sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der
Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen
beantragt werden;
d) eine Begründung
Während die in
lit. a geforderte
Bescheidbezeichnung klar gegeben ist, wird hinsichtlich des
Inhaltserfordernisses des lit. b
unzureichend entsprochen, denn die Berufung enthält keine Ausführungen
darüber, welche Punkte des Bescheides (des
Spruches) tatsächlich angefochten werden. Aus der vorliegenden
Berufung ist nicht erschließbar, ob der Berufungswerber den Bescheid in
seinem gesamten Umfang bekämpft oder auch nur in Teilpunkten, wie etwa die
Höhe der Bemessungsgrundlage. Die Angabe der Berufungspunkte ist aber schon
deshalb zwingend erforderlich, weil diese den Bereich abgrenzen, über den
in der meritorischen Berufungserledigung die Berufungsbehörde jedenfalls
abzusprechen hat (Entscheidungspflicht hinsichtlich aller Berufungspunkte).
Auch die in
lit. c geforderte Erklärung,
welche Änderungen beantragt werden, liegt insoweit nicht vor, als die
Ausführungen des Berufungswerbers keine konkreten Hinweise enthalten, in
welche Richtung der bekämpfte Bescheid abgeändert werden soll. Dieses
in
§ 250 Abs. 1 lit. c BAO
statuierte Erfordernis, soll die Berufungsbehörde in die Lage versetzen,
klar erkennen zu können, welche Unrichtigkeiten der Berufungswerber dem
Bescheid zuschreiben will (vgl. VwGH vom 21.1.2004, 99/13/0120; 26.5.2004,
2004/14/0035). Der Wille der Partei muss aus ihrem Vorbringen mit Eindeutigkeit
erschlossen werden können. Sohin muss die Erklärung, welche
Änderungen beantragt werden, einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren
Inhalt aufweisen (vgl. VwGH vom 10.3.1994, 93/15/0137; 26.5.2004, 2004/14/0035).
Die Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit einer Erklärung, welche
Änderungen beantragt werden, schließt neben der Erklärung, mit
dem angefochtenen Bescheid nicht einverstanden zu sein, im Falle der teilweisen
Anfechtung eines Bescheides die Erklärung mit ein,
wie weit diese Anfechtung reicht. Dabei
kommt es nicht auf Bezeichnungen und zufällige verbale Formen, sondern auf
den Inhalt, auf das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines
Verfahrensschrittes an (vgl. VwGH vom 20.1.1993, 92/13/0192).
Der Berufungswerber bringt lediglich vor, dass die von der
Behörde herangezogene Bemessungsgrundlage nicht den tatsächlichen
Gegebenheiten entsprechen würde und stattdessen ein anderer Wert
heranzuziehen wäre. Dadurch, dass aber schon zuvor die anzufechtenden
Punkte (lit. b) nicht ausreichend determiniert wurden, kann aus der
Berufung auch nicht erschlossen werden, ob die begehrten Änderungen aus
einer gänzlichen Abstandnahme von einer Besteuerung oder lediglich aus
einer Änderung der Bemessungsgrundlage bestehen sollen.
Den in der Berufung dargelegten Ausführungen zum
behaupteten Wohnsitz in Deutschland, als auch zu den nicht erhaltenen
Zuschüssen bzw. der unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung kommt für die
Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, keine Bedeutung zu. Sie
bieten dafür keinerlei Anhaltspunkte. Damit hat der Berufungswerber in
seiner Berufung nicht mit hinreichender Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit bekannt
gegeben, welche Änderung des Bescheides tatsächlich erreicht werden
soll.
Das Finanzamt war somit mit seiner Auffassung im Recht,
dass die Berufung sowohl eine Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid
angefochten wird (lit. b) als auch eine Erklärung, welche
Änderungen beantragt werden (lit. c), vermissen
lässt.
Entspricht nun eine Berufung
nicht den im
§ 250 Abs. 1 erschöpfend aufgezählten
Erfordernissen, so hat die
Abgabenbehörde nach
§ 275 BAO dem
Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis
aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu
bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Diese Erteilung
des Auftrages zur Behebung der einer Berufung anhaftenden Mängel liegt
nicht im Ermessen der
Abgabenbehörde, sondern ist zwingend zu veranlassen.
Der gegenständliche
Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes wurde somit zu Recht
erteilt.
In einem nächsten Schritt muss nun überprüft
werden, ob mit der Antwort des Berufungswerbers vom 11. September 2002
auf den Mängelbehebungsauftrag, die der Berufung anhaftenden Mängel
auch ausreichend behoben wurden.
Wird nämlich einem berechtigten behördlichen
Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder
zwar innerhalb der gesetzten Frist, aber - gemessen an dem sich
an den Vorschriften des § 250 Abs. 1 BAO orientierten
Mängelbehebungsauftrag - unzureichend
entsprochen, ist die Abgabenbehörde verpflichtet, einen Bescheid zu
erlassen, mit dem die vom Gesetz vermutete
Zurücknahme der Berufung festgestellt wird (vgl. VwGH vom 14.9.1992,
91/15/0135; 17.9.1996, 92/14/0081).
Die Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages erfolgte
durch den Berufungswerber in der Form, als er seine ursprüngliche
(nicht den Erfordernissen des
§ 250 BAO entsprechende) Berufung in Kopie der
Abgabenbehörde erster Instanz übermittelte und handschriftlich
hinzufügte, dass in seiner Berufungsschrift bereits mehrere Punkte
aufgelistet seien, warum er den Bescheid ablehne.
Weitere - über die ursprünglichen
Berufungsausführungen hinausgehende Angaben wurden
nicht vorgebracht.
Wie bereits oben eingehend
ausgeführt wurde, sind diese Punkte keineswegs geeignet, den in
§ 250 BAO normierten Anforderungen auch nur annähernd zu
entsprechen. Da der (berechtigte) Mängelbehebungsauftrag in
völlig unzureichender Weise
beantwortet wurde, ist der Unabhängige Finanzsenat - wie
eingangs ausführlich dargelegt - gesetzlich verpflichtet, einen
Bescheid zu erlassen, mit dem die (vom Gesetz vermutete)
Zurücknahme der Berufung gemäß
§ 275 BAO festgestellt wird.
Hinsichtlich der Zuständigkeit sei noch Folgendes
hinzuzufügen:
Für die Erteilung eines
Mängelbehebungsauftrages ist sowohl die Abgabenbehörde erster Instanz
als auch jene zweiter Instanz sachlich zuständig (siehe
Ritz, BAO-Handbuch, 190). Diese
sachliche Zuständigkeit umfasst nicht nur die Befugnis zur Erteilung des
Mängelbehebungsauftrages, sondern auch zur Erlassung des
Zurücknahmebescheides. Auch eine geteilte (aufgespaltene)
Zuständigkeit wird in der Praxis für möglich und zulässig
erachtet. Dies etwa dann, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz einen
Behebungsauftrag erlassen hat und davon ausgegangen ist, dass dem Auftrag
entsprochen wurde, während die nachfolgend befasste Abgabenbehörde
zweiter Instanz feststellt, dass der Berufungswerber dem ursprünglichen
Auftrag nicht oder nur teilweise nachgekommen ist ( siehe
Stoll, BAO-Kommentar III,
2701).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 18.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 250 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
MängelbehebungsauftragFormalerledigungenMindesterfordernisse von Berufungenunzureichende ErfüllungZurücknahmebescheid
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1959-L/02
- Stammnummer
- 13587
- Gültig
- 18.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF