Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0775-W/08
Zurücknahme der Berufung wegen unzureichender Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages; Vorrang von Formalerledigungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0775-W/08vom 04.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 3. Mai 2005 gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk vom 15. April
2005 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für das Jahr 2003
beschlossen:
Die Berufung
wird gemäß
§ 275 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF als zurückgenommen erklärt.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Diskothekenbetreiber.
Mangels Abgabe sowohl der Umsatz- als auch der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 schätzte das
Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen und erließ die gegenständlichen
Steuerbescheide vom 15. April 2005, wogegen der Bw. das Rechtsmittel der
Berufung erhob. In dem diesbezüglichen Schreiben führte der Bw. aus,
dass er gegen sämtliche Bescheide Einspruch erhebe. Er sei im
Jahr 2003 selbständig tätig gewesen und habe sein Unternehmen im
Jänner 2004 schließen müssen. Seit Ende 2004
befände er sich im Privatkonkurs und seien die bis dahin offenen
Forderungen ordnungsgemäß beim BG Y angemeldet worden. Seit
3. Februar 2005 sei er wieder beschäftigt und verdiene ca. netto
1.100,00 €, weshalb es ihm auch nicht möglich sei, irgendeinen
Betrag an das Finanzamt zu leisten.
In weiterer Folge erließ das Finanzamt mit Bescheid
vom 12. August 2005 einen Mängelbehebungsauftrag, mit welchem der
Bw. aufgefordert wurde, anzugeben, welche Punkte der Bescheide bekämpft und
welche Änderungen beantragt würden und gebeten wurde, eine
Begründung nachzureichen.
In Beantwortung dieses Mängelbehebungsauftrags
(Schreiben vom 30. August 2005) führte der Bw. aus, dass
sämtliche Punkte des Umsatz- als auch Einkommensteuerbescheides für
das Jahr 2003 bekämpft würden und die betreffenden Bescheide zu
revidieren seien. Hinsichtlich der dem Berufungsschreiben fehlenden
Begründung gab der Bw. an, dass er im Jahr 2003 in der Gastronomie
tätig gewesen sei und einen ordnungsgemäßen Steuerberater gehabt
hätte. In dieser Zeit seien jedoch nur sehr geringe Einnahmen erzielt
worden, weshalb der Bw. gezwungen gewesen sei, im Jänner 2004 das
Lokal zu schließen. Es sei ihm unmöglich, über diesen Zeitraum
irgendwelche Angaben zu machen, da keine Unterlagen mehr existieren würden.
Zudem befände sich der Bw. seit Dezember 2004 im Privatkonkurs.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 30. August 2005
wies die Behörde sowohl die Berufung gegen die Umsatz- als auch
Einkommensteuer für das Jahr 2003 als unbegründet ab und
führte aus, dass der Bw. trotz Mängelbehebungsauftrags keinerlei
Auskünfte über die Höhe seiner Einkünfte bzw. Einnahmen
gegeben hätte.
Am 23. September 2005 brachte der Bw. einen
Antrag auf Fristverlängerung der Berufungsfrist ein, welcher mit Bescheid
vom 26. September 2005 abgewiesen wurde.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2005 brachte der
Bw. sowohl hinsichtlich der Umsatz- als auch Einkommensteuer für das
Jahr 2003 einen Vorlageantrag ein und legte diesem die Umsatz- sowie auch
Einkommensteuererklärung 2003 bei.
Mit Bescheid vom 11. Jänner 2006 wies das Finanzamt
sowohl den Vorlageantrag gegen den Umsatz- als auch jenen gegen den
Einkommensteuerbescheid 2003 als nicht fristgerecht zurück.
Im Rahmen der Berufungsentscheidung vom
18. März 2008 wurde der Berufung gegen die
Zurückweisungsbescheide hinsichtlich der Vorlageanträge bezüglich
der Umsatz- als auch Einkommensteuer für das Jahr 2003 durch den
Unabhängigen Finanzsenat stattgegeben und der Zurückweisungsbescheid
aufgehoben.
Die Vorlageanträge und folglich das Berufungsverfahren
gegen die Umsatz- als auch Einkommensteuer für das Jahr 2003 sind
somit wieder offen und unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Mit Bescheiden vom 15. April 2005 wurden die
Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2003 im Wege einer
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen festgesetzt.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2005 erhob der Bw. das
Rechtsmittel der Berufung gegen die betreffenden Steuerbescheide. Die Berufung
entsprach nicht den in § 250 BAO geregelten
Inhaltserfordernissen. Mit Bescheid vom 12. August 2005 wurde der Bw.
mittels Mängelbehebungsauftrags zur Beseitigung der der Berufung
anhaftenden Mängel aufgefordert. Im Antwortschreiben vom
30. August 2005 wurden diese Mängel seitens des Bw. nicht
vollständig behoben.
Am 2. September 2005 erging eine abweisende
Berufungsvorentscheidung, gegen die vom Bw. der vom Unabhängigen
Finanzsenat in seiner Entscheidung vom 18. März 2008 GZ. X als
fristgerecht eingebracht beurteilte Vorlageantrag eingebracht wurde.
Gegenständlicher Sachverhalt ergibt sich aus den
Unterlagen im Finanzamtsakt und aus folgenden Überlegungen hinsichtlich
einer fehlenden Mängelbehebung.
Das Berufungsschreiben hat - auszugsweise wiedergegeben -
folgenden Inhalt:
"... Ich ... erhebe Einspruch
gegen sämtliche Bescheide, die gegen mich am 15.4.2005 erlassen worden sind
wegen folgender Begründung.
1)
Ich war im Jahr 2003 selbständig und musste dieses Unternehmen im
Jänner 2004
schließen.
2) Seit
Ende 2004 befinde ich mich im Privatkonkurs und die bis dahin offenen
Forderungen wurden ordnungsgemäß ...
angemeldet.
3) Ich bin seit 3.2.2005
wieder beschäftigt und verdiene ca. netto € 1.100,00 und ist es
mir derzeit nicht möglich irgendeinen Betrag an das Finanzamt zu leisten.
....
Wie sich somit aus gegenständlichem Schreiben ergibt,
enthält dieses weder eine Erklärung in welchen Punkten sowohl der
Umsatz als auch der Einkommensteuerbescheid 2003 angefochten wird, noch
eine Erklärung, welche Änderungen beantragt werden und fehlt zudem
eine entsprechende Begründung gänzlich.
Der Mängelbehebungsauftrag (Bescheid vom
12. August 2005) des Finanzamtes erging somit zu Recht.
In Beantwortung dieses Mängelbehebungsauftrages
übermittelte der Bw. ein Schreiben mit - auszugsweise wiedergegebenen -
nachstehendem Inhalt:
"...
Zu
Punkt eins (welche Punkte der Bescheide werden bekämpft)
|
Sämtliche Punkte der
Bescheide:
|
Umsatzsteuerbescheid 2003
|
|
Einkommensteuerbescheid 2003
...
Es werden durch nachfolgende
Begründungen die oben stehenden Bescheide angefochten.
Zu Punkt zwei (welche
Änderungen werden
beantragt)
Sämtliche gegen mich
erlassene (oben stehende Bescheide) zu revidieren.
Zu Punkt drei
(Begründung)
Ich ... war vom
01.01.2003 bis 31.12.2003 in der Gastronomie selbständig und ich hatte
für diesen Zeitraum einen ordnungsgemäßen Steuerberater ...
.
Es sind in diesem Zeitraum nur
sehr geringe Einnahmen entstanden daher wurde ich gezwungen dieses Lokal mit
Jänner 2004 ... zu
schließen.
Es ist mir leider
unmöglich über diesen Zeitraum irgendwelche Angaben zu machen da keine
Unterlagen mehr bestehen.
..."
Wie sich aus gegenständlichem Antwortschreiben ergibt,
wurden die dem Berufungsschreiben anhaftenden Mängel auch im Rahmen des
gesetzlich gerechtfertigten Mängelbehebungsverfahren seitens des Bw. nicht
vollständig behoben. So gab der Bw. abermals weder eine Erklärung ab,
welche Änderungen bei den bekämpften Steuerbescheiden beantragt wurden
noch machte der Bw. konkrete Angaben in Bezug auf die Höhe seiner im
Berufungsjahr 2003 erzielten Einnahmen bzw. Einkünfte. Zudem entbehrt
gegenständliches Antwortschreiben der gesetzlich geforderten
Begründung, warum sich die bekämpften Steuerbescheide als nicht
richtig erweisen. Angaben wie diese, welche das Finanzamt im Rahmen eines
Berufungsverfahren nicht in die Lage versetzen genau zu erkennen, welche
konkreten Änderungen begehrt werden sowie fehlende Angaben hinsichtlich der
Höhe der Einkünfte bzw. wie sich die "nur sehr geringen Einnahmen"
errechnet haben, sind jedenfalls nicht geeignet, den in § 250 BAO
normierten Inhaltserfordernissen einer Berufung Genüge zu tun.
Gemäß
§ 250 Abs. 1 BAO muss
eine Berufung enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich
richtet; b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid
angefochten wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt
werden; d) eine Begründung.
Entspricht gemäß
§ 275 leg. cit. eine
Berufung nicht den im § 250 Abs. 1 leg. cit. umschriebenen
Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde dem Berufungswerber die Behebung
dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung
nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist
als zurückgenommen gilt.
Daraus ergibt sich die Verpflichtung der
Abgabenbehörde in jenen Fällen, in denen einem berechtigten
Mängelbehebungsauftrag nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend
entsprochen worden ist, einen Bescheid zu erlassen, mit dem die vom Gesetzgeber
vermutete Zurücknahme der Berufung festgestellt wird (VwGH 17.9.1996,
92/13/0081).
Sachlich zuständig ist sowohl die Abgabenbehörde
erster Instanz als auch jene zweiter Instanz (siehe Ritz, BAO-Handbuch, §
275, S 190 oben).
Diese (sachliche) Zuständigkeit umfasst nicht nur die
Befugnis zur Erteilung des Mängelbehebungsauftrages, sondern auch zur
Erlassung des Zurücknahmebescheides. Auch eine geteilte (aufgespaltete)
Zuständigkeit wird in der Praxis für möglich und zulässig
erachtet. Dies etwa dann, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz einen
Behebungsauftrag erlassen hat und davon ausgegangen ist, dass dem Auftrag voll
entsprochen wurde, während die nachfolgend befasste Abgabenbehörde
zweiter Instanz feststellt, dass der Berufungswerber dem ursprünglichen
Auftrag nicht oder nur teilweise nachgekommen ist (Stoll, BAO-Kommentar III, S
2701, 2. Absatz).
Der Bw. ist nun im vorliegenden Fall - wie oben dargelegt -
dem (berechtigten) Mängelbehebungsauftrag nur mangelhaft nachgekommen,
weshalb bereits das Finanzamt nicht mit Berufungsvorentscheidung - in der Sache
entscheidend - hätte vorgehen dürfen, sondern einen
Zurücknahmebescheid erlassen müssen.
Diese Vorgehensweise ändert aber nichts daran, dass im
nunmehrigen zweitinstanzlichen Verfahren schon im Hinblick auf
§ 289 BAO, worin der "Vorrang von Formalerledigungen" normiert
ist (Ritz, BAO-Handbuch, § 289, S 227), bei dem vorliegenden
Sachverhalt ein Zurücknahmebescheid gemäß
§ 275 BAO zu erlassen ist. Dies deshalb, da sich aus
§ 289 Abs. 2 BAO die
Zulässigkeit einer Berufungsentscheidung (Entscheidung in der Sache selbst)
nur dann ergibt, wenn keine der im § 289 Abs. 1 erster Satz BAO
genannten formalen Erledigungen wie z.B. Zurücknahmebescheide nach
§ 85 Abs. 2 BAO oder nach § 275 BAO zu
erfolgen haben.
Gegenständliche Berufung war daher als
zurückgenommen zu erklären.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 4.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0775-W/08
- Stammnummer
- 34061
- Gültig
- 04.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF